Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C1 436370-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2013, Zl. 13 04.862-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2013, Zl. 13 04.862-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 11.4.2013 reiste die nunmehrige minderjährige Beschwerdeführerin legal im Besitz eines österreichischen Visums der österreichischen Botschaft in Pakistan von Peshawar/Pakistan über Wien-Schwechat gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern in Österreich ein. Am 16.4.2013 stellte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Als Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei und den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe. Man wolle denselben Schutz wie dieser.
Am 16.4.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 16.4.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.
Bei der Befragung am 10.6.2013 gab die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in der Provinz Nangarhar, Distrikt K, Dorf B gelebt habe. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie vier bis fünf Jahre bei ihrer Schwiegermutter gelebt. Wenn es Gefechte gegeben habe, sei sie mit den Kindern zu ihrer Schwester nach Peshawar/Pakistan gefahren. Ihre Eltern und ihre Geschwister seien in einem Dorf in der Nähe des Hauses in B aufhältig. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr Mann wegen der Taliban geflüchtet sei. "Wir konnten uns dort nicht frei bewegen, die Kinder konnten nicht in die Schule gehen. Es ist traurig, dass ich nicht lesen und schreiben kann. In der Heimat ist es nicht einfach, hinaus zu gehen. Es ist befreiend, mit anderen Frauen zu sitzen, wie heute. Nachdem mein Mann geflüchtet ist, hatte ich große Angst, um die Kinder, dass man sie möglicherweise entführt. Es war immer mein Wunsch, dass meine Kinder gebildet sind. Die Zeit, die ich in der Heimat verbracht habe, habe ich nicht richtig gelebt." Die Dorfbewohner hätten gesagt sie solle verschwinden, da die Taliban die Dorfbewohner schlecht behandeln würden, um den Aufenthaltsort des Mannes der Beschwerdeführerin zu erfahren. Sie habe sich nicht getraut alleine einkaufen zu gehen. In Pakistan sei sie mit ihrer Schwester frei herumgegangen, insbesondere zu ihren Verwandten. Ihre Eltern habe sie gelegentlich besucht, sie sei aber nicht allein gegangen; ihr Bruder sei gekommen und habe sie abgeholt. An die heimatlichen Behörden habe sie sich nicht um Schutz gewandt, da es "dort" keinen Staat gebe. Bei einer möglichen Heimkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban. Die Frage, ob sie ihr Kopftuch als religiös ansehe, bejahte sie. In Afghanistan habe sie sich um den Haushalt gekümmert; ihre Schwiegerfamilie habe sie gut behandelt. In Österreich begleite sie ihre Kinder in die Schule, sie gehe gemeinsam mit ihrem Sohn einkaufen. In ihrer Freizeit würden sie in den Park gehen, sie verbringe die Zeit mit ihrem Mann und ihrer Familie. Befragt, ob sie zu den Verfahren ihrer Kinder noch etwas vorbringen wolle, gab sie an, dass auch ihre Kinder es schwer gehabt hätte. Sie wünsche, dass sie in die Schule gehen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde nicht befragt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 16.4.2013 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.6.2014 erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 16.4.2013 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.6.2014 erteilt.
In der Begründung wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin auf Grund der Vorlage des Reisepasses feststehe und ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege. Nach den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin habe diese keine eigenen Fluchtgründe; für sie würden die gleichen Fluchtgründe gelten "wie für die Eltern. Den Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreter in deren Asylverfahren wurde jedoch zu den vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt".In der Begründung wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin auf Grund der Vorlage des Reisepasses feststehe und ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege. Nach den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin habe diese keine eigenen Fluchtgründe; für sie würden die gleichen Fluchtgründe gelten "wie für die Eltern. Den Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreter in deren Asylverfahren wurde jedoch zu den vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt".
Nach Ausführungen zur Lage im Herkunftsland Afghanistan wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe habe. Eine Verfolgung der gesetzlichen Vertreterin sei nicht glaubhaft gemacht worden und könnten auch "keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Verfolgung im Konventionssinn entnommen werden. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung Ihrer Person abzuleiten, wäre verfehlt. In Ihrem Fall kann es daher aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu einer Gewährung internationalen Schutzes kommen."
Hiegegen wurde rechtzeitig über die gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben.Hiegegen wurde rechtzeitig über die gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde von der Beschwerdeführerin eine Tazkira vorgelegt.
Seitens des Asylgerichtshofes wurde eingesehen
in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend das Verfahren zur Prüfung eines Einreiseantrages im Sinne des § 35 AsylG hinsichtlich der Beschwerdeführerin;in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend das Verfahren zur Prüfung eines Einreiseantrages im Sinne des Paragraph 35, AsylG hinsichtlich der Beschwerdeführerin;
in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (Gz. XXXX);in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (Gz. römisch 40 );
in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend Antrag auf internationalen Schutz der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin.
Festgestellt wird, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei minderjährigen Geschwistern legal am 11.4.2013 ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist und die Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist seit zumindest 2009 in Österreich aufhältig und wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 abgewiesen; es wurde ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 abgewiesen; es wurde ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel sind ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Sie besucht die Schule und ist unbescholten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurden folgende auch dem Bundesasylamt bekannte Unterlagen zugrunde gelegt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn zum Beispiel ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn zum Beispiel ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt.
Weiters sind in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - spezifische Länderfeststellungen im Hinblick auf den Zugang von Bildungseinrichtungen für Mädchen in Afghanistan zu treffen und ist dies einer Prüfung im Hinblick auf eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu unterziehen (siehe diesbezüglich auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2012, Zl. 1986-1990/11-17). Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, sich überhaupt mit dem Wunsch nach Ausbildung der minderjährigen Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, obzwar die Mutter der minderjährige Beschwerdeführerin einen solchen im Rahmen ihrer Befragung geäußert hatte.
Aus den auch vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten ergibt sich, dass seit 2001 die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen habe, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gebe die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Obwohl sich die Situation für Frauen während des Jahres leicht verbessert habe, bleibe Afghanistan ein sehr gefährliches Land für Frauen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Die Asylbehörde ist als Spezialbehörde für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348 sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0604, mwN).Die Asylbehörde ist als Spezialbehörde für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348 sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0604, mwN).
Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Verfahren verabsäumt, sich mit der Situation der Frauen, im gegenständlichen Fall insbesondere der Situation junger Mädchen in Afghanistan auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt ist aufgrund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichtshofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter bestimmten Umständen asylrelevant sein kann. Das Bundesasylamt hat sich daher - gegebenenfalls auch unter neuerlicher Durchführung einer Einvernahme - mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN).Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Verfahren verabsäumt, sich mit der Situation der Frauen, im gegenständlichen Fall insbesondere der Situation junger Mädchen in Afghanistan auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt ist aufgrund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichtshofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter bestimmten Umständen asylrelevant sein kann. Das Bundesasylamt hat sich daher - gegebenenfalls auch unter neuerlicher Durchführung einer Einvernahme - mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar; vielmehr entspricht die Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG dem in gegenständlicher Rechtsmittelschrift enthaltenen Eventualantrag der Beschwerdeführerin.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar; vielmehr entspricht die Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG dem in gegenständlicher Rechtsmittelschrift enthaltenen Eventualantrag der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.09.2013