Norm
AVG §69 Abs2Spruch
Zahl: C13 420.916-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012, Zahl: C13 420.916-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012, Zahl: C13 420.916-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 21.08.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 21.08.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Antragsteller (in der Folge Ast.), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 30.07.2011 bei der Ortseinfahrt von Traiskirchen aus Richtung Wien kommend in einem Taxi mit drei weiteren Fremden von Sicherheitsbeamten wahrgenommen. Bei der Ankunft des Taxis in Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), wurden die Insaßen einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der Taxilenker gab an, dass er die Personen in 1030 Wien Mitte aufgenommen habe. Der Ast. gab an, er sei am selben Tag illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge Ast.), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 30.07.2011 bei der Ortseinfahrt von Traiskirchen aus Richtung Wien kommend in einem Taxi mit drei weiteren Fremden von Sicherheitsbeamten wahrgenommen. Bei der Ankunft des Taxis in Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), wurden die Insaßen einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der Taxilenker gab an, dass er die Personen in 1030 Wien Mitte aufgenommen habe. Der Ast. gab an, er sei am selben Tag illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 30.07.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des Ast.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, EAST, gab der Ast. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus dem Distrikt Tschapliar (später auch Tschaparhar, Chaparar, Chaparhar und Chapliar), Provinz Nangarhar (Afghanistan), habe dort von 1997 bis 2005 die Grundschule besucht, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitscher Moslem, spreche Paschtu und ein wenig Dari und sei ledig. Zuletzt sei er Hilfsarbeiter für Reparaturarbeiten in Jalalabad gewesen.
Er sei vor ca. einem Monat von Tschapliar aus per PKW illegal nach Peshawar (Pakistan) gefahren und von dort schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über den Iran und die Türkei (per Schlauchboot) nach Griechenland und von dort in einem LKW versteckt schließlich nach Österreich gebracht worden. Die Reisekosten hätten 3.500 Euro plus 4.000 US-Dollar betragen.
Als Fluchtgrund gab der Ast. an, dass er in Afghanistan mit den Taliban Probleme bekommen habe. Ein paar seiner Cousins väterlicherseits hätten mit den Taliban zusammengearbeitet, zwei Cousins hätten für die Taliban einen Selbstmordanschlag verübt; sie hätten sich in die Luft gesprengt. Der Ast. habe in Jalalabad ein Geschäft gehabt, in dem er CDs verkauft und Handys repariert habe. Er sei von den Taliban zu Unrecht beschuldigt wurden, ein Spion der Regierung zu sein. Ein Cousin seines Vaters, ein Taliban, sei vor ca. zwei Monaten von den Amerikanern erschossen worden, und dem Ast. sei die Schuld für dessen Tod gegeben worden. Der Ast. hätte Drohbriefe von den Taliban erhalten und aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen müssen. In seinem Dorf XXXX seien viele Taliban. Die Drohbriefe werde er nachbringen.Als Fluchtgrund gab der Ast. an, dass er in Afghanistan mit den Taliban Probleme bekommen habe. Ein paar seiner Cousins väterlicherseits hätten mit den Taliban zusammengearbeitet, zwei Cousins hätten für die Taliban einen Selbstmordanschlag verübt; sie hätten sich in die Luft gesprengt. Der Ast. habe in Jalalabad ein Geschäft gehabt, in dem er CDs verkauft und Handys repariert habe. Er sei von den Taliban zu Unrecht beschuldigt wurden, ein Spion der Regierung zu sein. Ein Cousin seines Vaters, ein Taliban, sei vor ca. zwei Monaten von den Amerikanern erschossen worden, und dem Ast. sei die Schuld für dessen Tod gegeben worden. Der Ast. hätte Drohbriefe von den Taliban erhalten und aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen müssen. In seinem Dorf römisch 40 seien viele Taliban. Die Drohbriefe werde er nachbringen.
In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht, weil man von der Polizei geschlagen werde, Afghanen würden von Griechen umgebracht. Man müsse dort als Asylwerber menschenunwürdig leben.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 03.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der Ast. die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe eine Spritze wegen Hepatitis bekommen, nehme aber aktuell keine Medikamente mehr und sei gesund.
Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Tschaparhar, Provinz Nangarhar. Seine Eltern seien schon sehr alt, hätten eigene Grundstücke und würden von den Kindern erhalten. Er habe zwei Brüder. XXXX lebe von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, XXXX sei jung und arbeite nicht. Der Ast. habe drei in Nangarhar verheiratete Schwestern, die von ihren berufstätigen Männern leben würden.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Tschaparhar, Provinz Nangarhar. Seine Eltern seien schon sehr alt, hätten eigene Grundstücke und würden von den Kindern erhalten. Er habe zwei Brüder. römisch 40 lebe von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, römisch 40 sei jung und arbeite nicht. Der Ast. habe drei in Nangarhar verheiratete Schwestern, die von ihren berufstätigen Männern leben würden.
Die Tante (Schwester seines Vaters) XXXX habe viele Söhne und Töchter. Er wisse nichts Genaueres, weil sich diese den Taliban angeschlossen hätten. Auf weitere Nachfrage nannte der Ast. viele Verwandte namentlich und mit ihrem genauen Verwandtschaftsverhältnis.Die Tante (Schwester seines Vaters) römisch 40 habe viele Söhne und Töchter. Er wisse nichts Genaueres, weil sich diese den Taliban angeschlossen hätten. Auf weitere Nachfrage nannte der Ast. viele Verwandte namentlich und mit ihrem genauen Verwandtschaftsverhältnis.
Er habe im Jahr 2007 in Nangarhar ein Geschäft eröffnet, in dem er mit Handys und Musik-CDs gehandelt habe. Er habe es Ende 2009 aufgrund der Drohungen der Taliban schließen müssen und sei dann nach Jalalabad gegangen. Nangarhar und Jalalabad seien das "Gleiche" [Anmerkung: Jalalabad ist eine Großstadt in der Provinz Nangarhar].
Er habe noch keine Dokumente, seine Tazkira befinde sich zuhause bei seinen Eltern. Er habe auch noch Drohbriefe und Fotos von seinem Geschäft. Der Ast. wurde aufgefordert, diese binnen einer Frist von einem Monat vorzulegen.
Das Geld für die Schlepper habe er zum Teil aus dem Verkauf seines Geschäftes durch den Mann seiner Schwester und zum Teil von den Männern seiner Schwester.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Ast. an, seine Großcousins hätten mit den Taliban gearbeitet und für diese einen Selbstmordanschlag verübt; sie hätten sich in die Luft gesprengt. Auch die weiteren Angaben machte er im Wesentlichen übereinstimmend mit den kurz in der Erstbefragung (siehe oben Punkt 1.2.) gemachten Angaben.
Auf die Frage, wann sich die beiden in die Luft gesprengt hätten, sagte der Ast. (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"A.: Ich kann mich gar nicht mehr erinnern, das war 2008, irgendwann. Die beiden XXXX haben gemeinsam mit mir die Schule besucht. Ich habe aber 2007 aufgehört die Schule zu besuchen. Ich habe dann mein Geschäft eröffnet, hatte aber weiter Probleme mit den Taliban. Sie sagten, wenn ich nicht aufhöre mit dem Geschäft, dann bringen sie mich um. Ich habe dann Ende 2009 mein Geschäft geschlossen und mich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten."A.: Ich kann mich gar nicht mehr erinnern, das war 2008, irgendwann. Die beiden römisch 40 haben gemeinsam mit mir die Schule besucht. Ich habe aber 2007 aufgehört die Schule zu besuchen. Ich habe dann mein Geschäft eröffnet, hatte aber weiter Probleme mit den Taliban. Sie sagten, wenn ich nicht aufhöre mit dem Geschäft, dann bringen sie mich um. Ich habe dann Ende 2009 mein Geschäft geschlossen und mich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten.
Vor ca. zwei Monaten ist wieder ein Großcousin von mir namens XXXX von den Amerikanern getötet worden.Vor ca. zwei Monaten ist wieder ein Großcousin von mir namens römisch 40 von den Amerikanern getötet worden.
Ich bin dann beschuldigt worden ihn an die Amerikaner ausgeliefert zu haben.
F.: Wer hat Sie beschuldigt XXXX an die Amerikaner ausgeliefert zu haben.F.: Wer hat Sie beschuldigt römisch 40 an die Amerikaner ausgeliefert zu haben.
A.: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich weiß von einem Drohbrief wegen dem Geschäft und einen wegen dem Tod von XXXX, welche bei uns zuhause einlangten. Die Söhne von XXXX haben uns vorgeworfen, dass wir Spione für die Amerikaner wären. Gleichzeitig zeigten auch die amerikanischen Streitkräfte bzw. die afghanische Polizei Interesse an uns, da sie meinten die gesamte Familie würde für die Taliban arbeiten.A.: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich weiß von einem Drohbrief wegen dem Geschäft und einen wegen dem Tod von römisch 40 , welche bei uns zuhause einlangten. Die Söhne von römisch 40 haben uns vorgeworfen, dass wir Spione für die Amerikaner wären. Gleichzeitig zeigten auch die amerikanischen Streitkräfte bzw. die afghanische Polizei Interesse an uns, da sie meinten die gesamte Familie würde für die Taliban arbeiten.
Die Leute im Dorf sind alle verwandte. Amerikanische Streitkräfte und auch afghanische Polizisten haben in unserem Dorf begonnen die Leute zu verhaften bzw. zur Einvernahme mitzunehmen. Es entstand ein Durcheinander und die Leute liefen weg bzw. versuchten zu entkommen.
F.: Wann war das, dass die Leute in Ihrem Dorf verhaftet bzw. zur Einvernahme mitgenommen worden sind.
A.: Ich weiß es nicht mehr. Es war kurz vor meiner Ausreise. Deswegen bin ich auch dann weg, weil ich zur Einvernahme mitgenommen werden sollte. Dann bin ich ausgereist.
Ich kann die beiden Drohbriefe zusammen mit der Tazkira vorlegen.
F.: Was stand denn in den Drohbriefen.
A.: Ich kenne den Inhalt nicht. Es stand nur ein Satz in den beiden Drohbriefen und zwar, dass ich nicht am Leben bleiben würde und umgebracht würde. Sie schlugen mir vor, das Geschäft zu schließen und mich ihnen anzuschließen."
Auf die Frage, ob er sonst noch irgendwelche Angaben machen möchte, sagte der Ast.: "Ich bin nach Europa gekommen, weil ich hier eine bessere Zukunft habe, ich möchte hier arbeiten und meine in Afghanistan lebende Familie unterstützen."
Weiterer Auszug aus der Niederschrift:
"F.: Warum glauben Sie, dass ausgerechnet Sie von den Taliban zur Mitarbeit gezwungen werden sollten. Sie haben noch zahlreiche andere Familienmitglieder in der Heimat, die offensichtlich ohne Probleme in der Heimat leben.
A.: Es sind alle jungen Männer in meinem Alter sind im Visier der Taliban.
F.: Warum ist dann Ihr Bruder XXXX nicht ausgereist.F.: Warum ist dann Ihr Bruder römisch 40 nicht ausgereist.
A.: Ich weiß es nicht. Er lief damals als die Polizei in unserem Dorf war, auch davon.
F.: Ist er gemeinsam mit ihnen ausgereist.
A.: Ich weiß nicht, wo er ist. Bei dem Durcheinander haben wir uns aus den Augen verloren. Wahrscheinlich ist er noch zuhause.
F.: Was ist mit Ihren zahlreichen Cousins.
A.: Ich weiß es nicht, an dem Tag war so ein Durcheinander, ich weiß nicht, wer wo ist. Wahrscheinlich sind sie nach wie vor in Afghanistan.
F.: Wohin gingen Sie nach dem Durcheinander im Zuge des Versuchs der Behörden die Dorfbewohner zu Einvernahmen mitzunehmen.
A.: Ich lebte außerhalb meines Dorfes, wo mich keiner kannte."
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und ihn in seinen Herkunftsstaat auszuweisen, sagte der Ast.:
"Die Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass ich mir dort ein Leben und eine Zukunft aufbauen könnte. Es ist für mich unvorstellbar jemals nach Afghanistan zurückzukehren."
Auf die Frage, ob er Gründe vorbringen könne, die gegen eine Ausweisung sprächen, sagte der Ast.: "Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen."
1.4. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters, bestätigte der Ast. die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe soeben diese Drohbriefe erhalten und werde diese vorlegen.
Dem Ast. wurde die Möglichkeit eröffnet, zu ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Frist dafür verzichtete der Ast. und gab an: "Ich bin hierhergekommen, dass mir Österreich Schutz gewährt. Ich bin in Lebensgefahr und habe aus diesem Grund kein Interesse an Ihrem Ländervorhalt."
Die Erstbehörde teilte dem Ast. mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Die Erstbehörde teilte dem Ast. mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2011 den Antrag des Ast. auf internationalen Schutz vom 30.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2011 den Antrag des Ast. auf internationalen Schutz vom 30.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des Ast. und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Ast. sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Ast. sowie gegen eine Ausweisung des Ast. nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der Ast. bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtvorbringen habe der Ast. nicht glaubhaft machen können. Er habe sich, was seine angebliche Verfolgung durch die Taliban betreffe, auf Briefe von ihm unbekannten Personen gestützt, in denen er aufgefordert worden wäre, sein Geschäft zu schließen.
Auszug aus der Bescheidbegründung:
"Dieser Aufforderung wären Sie Ende 2009 nachgekommen und hätten sich mit Gelegenheits- und Hilfsarbeiten über Wasser gehalten. Nach dem Ende 2009 hätte es keine Verfolgung durch die Taliban mehr gegeben, denn Sie hätten sich auf Arbeitssuche befunden und wären aus diesem Grunde wenig zu Hause gewesen. Erst eineinhalb Jahre danach hätten Sie die Heimat verlassen. Die Drohungen durch die Taliban, denen Sie in Ihrem Heimatland ausgesetzt waren, haben nicht bis zu Ihrer Ausreise angedauert. Für eine Asylgewährung können aber nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat."
Was sein Vorbringen betreffe, wonach er sich in seinem Heimatland vor Verfolgungsmaßnahmen durch die amerikanischen Streitkräfte versteckt hätte, so hätten diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gestanden. Ein Einschreiten der Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der Konventionsgründe entspreche. Eine Verfolgung aus politischen Gründen sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch sein Bruder XXXX und seine Cousins lebten nach seinen Ausführungen noch in Afghanistan, obwohl diese auch den amerikanischen Streitkräften davongelaufen seien.Was sein Vorbringen betreffe, wonach er sich in seinem Heimatland vor Verfolgungsmaßnahmen durch die amerikanischen Streitkräfte versteckt hätte, so hätten diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gestanden. Ein Einschreiten der Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der Konventionsgründe entspreche. Eine Verfolgung aus politischen Gründen sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch sein Bruder römisch 40 und seine Cousins lebten nach seinen Ausführungen noch in Afghanistan, obwohl diese auch den amerikanischen Streitkräften davongelaufen seien.
Sein Wunsch, sich hier in Österreich eine Zukunft aufzubauen und seine in Afghanistan lebende Familie zu unterstützen, sei verständlich und deute darauf hin, dass er seine Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entstehe der Eindruck, dass er aufgrund anderer (wohl wirtschaftlicher) Gründe seine Heimat verlassen habe. Diese Gründe könnten nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 11.08.2011, per Telefax am 19.08.2011 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurde.
Beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge
eine mündliche Beschwerdeverhandlung "anzuberaumen"
dem Ast. Asyl gewähren
in eventu ihm den Status "einer" subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen
die ausgesprochene Ausweisung aufheben
ihm einen Rechtsberater gemäß § 66 AsylG i.V.m. Art. 15f. VerfahrensRL "beizugeben".ihm einen Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL "beizugeben".
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die Behörde dem Ast. aufgetragen habe, binnen Monatsfrist (also bis 03.09.2011) seine Tazkira vorzulegen (und der Ast. habe auch angekündigt, weitere Beweismittel, die sein Vorbringen untermauern würden, zu besorgen), diese selbst gesetzte Frist aber nicht abgewartet und den Bescheid bereits am 11.08.2011 erlassen. Dies deute "massiv auf die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem gesamten Asylfall".
Der Ast. habe seine Fluchtgründe konkret, ausführlich, detailliert, nachvollziehbar [und] glaubwürdig dargelegt. In der Zwischenzeit habe er sich Beweismittel (Drohbriefe und Geburtsurkunde) nachfaxen lassen, die Originale seien auf dem Weg zu ihm. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Ast. nur aus dem Grund keine weiteren direkten Verfolgungshandlungen erlitten habe, weil er sich ständig bei "unterschiedlichen" Verwandten und Bekannten versteckt aufgehalten habe. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung und richtiger Beurteilung der Sachlage hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Ast. in seiner Heimat Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch die im ganzen Land agierenden Taliban ausgesetzt wäre, und staatliche Stellen nicht in der Lage seien, ihn vor dieser Bedrohung zu beschützen. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde, wonach der Ast. eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar. Es liege ein willkürliches Vorgehen vor.
Bezüglich des Refoulementschutzes wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass schon aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen hervorgehe, dass für den Ast. bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan eine derartig prekäre Situation bestehe, dass seine Rückführung nach Afghanistan auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Weiters wurde behauptet, dass auch der Asylgerichtshof regelmäßig feststelle, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation - gleichsam grundsätzlich in allen Fällen - unzulässig sei, und dazu aus einem Erkenntnis eines Senates des Asylgerichtshofes eine kurze Textpassage zitiert. Dem Ast. sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Bezüglich des Refoulementschutzes wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass schon aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen hervorgehe, dass für den Ast. bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan eine derartig prekäre Situation bestehe, dass seine Rückführung nach Afghanistan auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Weiters wurde behauptet, dass auch der Asylgerichtshof regelmäßig feststelle, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation - gleichsam grundsätzlich in allen Fällen - unzulässig sei, und dazu aus einem Erkenntnis eines Senates des Asylgerichtshofes eine kurze Textpassage zitiert. Dem Ast. sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Beigelegt waren der Beschwerde Kopien einer Tazkira und von zwei angeblichen Drohbriefen der Taliban.
1.7. Am 22.08.2011 wurde dem Ast. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.1.7. Am 22.08.2011 wurde dem Ast. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.
1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zahl C13 420.916-1/2011/2Z, wurde dem Ast. gemäß § 66 Abs. 2 AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Frau XXXX, Verein Menschenrechte, als von der Bundesministerin für Inneres als solche bestellte Rechtsberaterin beigegeben.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zahl C13 420.916-1/2011/2Z, wurde dem Ast. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Frau römisch 40 , Verein Menschenrechte, als von der Bundesministerin für Inneres als solche bestellte Rechtsberaterin beigegeben.
1.9. Mit Schreiben vom 25.01.2012 übermittelte Frau XXXX; Mitarbeiterin der "Unabhängigen Rechtsberatung Tirol", Diakonie Flüchtlingsdienst, dem Asylgerichtshof "im Auftrag" des Ast. mehrere Urkunden (Identitätspapier im Original, Kuvert im Original, Drohbrief im Original, zwei weitere Drohbriefe jeweils in Kopie). Auch wenn der Fall des Ast. dem Asylgerichtshof erst vor einigen Monaten vorgelegt worden sei, werde die Urkundenvorlage mit der Bitte um baldige Erledigung verknüpft.1.9. Mit Schreiben vom 25.01.2012 übermittelte Frau römisch 40 ; Mitarbeiterin der "Unabhängigen Rechtsberatung Tirol", Diakonie Flüchtlingsdienst, dem Asylgerichtshof "im Auftrag" des Ast. mehrere Urkunden (Identitätspapier im Original, Kuvert im Original, Drohbrief im Original, zwei weitere Drohbriefe jeweils in Kopie). Auch wenn der Fall des Ast. dem Asylgerichtshof erst vor einigen Monaten vorgelegt worden sei, werde die Urkundenvorlage mit der Bitte um baldige Erledigung verknüpft.
1.10. Vor dem Asylgerichtshof wurde in der Rechtssache des Ast. am 07.03.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der Ast. trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschien. Er behob zwar offenbar die ihm mit Rückstellnachweis bei der Post hinterlegte Ladung, gab aber auch innerhalb mehrerer Wochen nach dem Verhandlungstermin dem erkennenden Gericht keine Gründe für sein Fernbleiben bekannt. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
In der Verhandlung wurde festgehalten, dass der Ast. mit seiner Beschwerde einige Schriftstücke in Kopie vorgelegt hatte. Mit ergänzendem Schreiben vom 25.01.2012 hat er diese Schriftstücke teils im Original und teils neue Belege vorgelegt. Auf nummerierten gelben Klebezetteln ist jeweils der Inhalt dieser Schriftstücke kurz auf Deutsch wie folgt zusammengefasst:
"Briefumschlag, mit dem die Originale nach Götzens von GB geschickt werden.
Identitätspapier
Persönlicher Brief an Hrn. XXXX der Taliban:Persönlicher Brief an Hrn. römisch 40 der Taliban:
Inhalt: Wenn er nicht sein Geschäft schließt und seine Arbeit mit den Mobiltelefonen und den Handel mit Film- und Musik-CDs lässt, dann wird er grausam mit einem Messer getötet.
Allgemeiner Drohbrief der Taliban: Wenn du mit den Ausländern zusammenarbeitest, wirst du grausam getötet werden.
Allgemeiner Aufruf der Taliban, ihnen zu helfen, da christliche Soldaten Afghanistan bedrohen, sich den Taliban anzuschließen und nicht mit den Ausländern zusammenzuarbeiten."
Der zur Verhandlung geladene Dolmetsch (und Übersetzer) überprüfte diese fünf vorgelegten Belege und gab dazu - zum Teil übersetzend - an:
"Zu Punkt 1.: Dieser Brief kommt offensichtlich aus Bristol, Großbritannien.
Zu Punkt 2.: Tazkira mit der Nr. XXXX wurde auf den Namen XXXX geboren ist, ausgestellt. Er ist laut diesem Dokument im Jahr 2009 20 Jahre alt. Er ist Moslem, Afghane, Schüler der 12. Klasse, männlich und ledig. Seine Muttersprache ist laut diesem Dokument Paschtu. Dieses Dokument wurde am 19.04.2009 vom Einwohnerregisteramt des Dorfes XXXX, des Distriktes Chaparar (auch Chaparhar, auch Chapliar, auch Tschapliar) der Provinz Nangarhar ausgestellt.Zu Punkt 2.: Tazkira mit der Nr. römisch 40 wurde auf den Namen römisch 40 geboren ist, ausgestellt. Er ist laut diesem Dokument im Jahr 2009 20 Jahre alt. Er ist Moslem, Afghane, Schüler der 12. Klasse, männlich und ledig. Seine Muttersprache ist laut diesem Dokument Paschtu. Dieses Dokument wurde am 19.04.2009 vom Einwohnerregisteramt des Dorfes römisch 40 , des Distriktes Chaparar (auch Chaparhar, auch Chapliar, auch Tschapliar) der Provinz Nangarhar ausgestellt.
Zu Punkt 3.: Briefkopf: Wappen der Taliban, Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz Nangarhar, Geheimdienstpräsidium, Nr. 195, datiert 31.08.2009, im Schreiben wird ausgeführt, dass XXXX, im Distrikt Chaparar, in der Provinz Nangarhar, ein CD- und Mobiltelefonreparaturgeschäft in der Stadt Jalalabad hat. Er wird mit dem Schreiben aufgefordert, wenn er mit diesen unmoralischen und satanischen und unislamischen Taten nicht aufhört, wird seitens der islamischen Tahrik wegen Ungehorsams sein Geschäft und Haus mit Bomben zerstört. Gott soll uns zum Sieg verhelfen. XXXX, Zuständiger im Geheimdienst der Provinz Nangarhar. Unterschrift und Wappenstempel (Sittenpolizei).Zu Punkt 3.: Briefkopf: Wappen der Taliban, Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz Nangarhar, Geheimdienstpräsidium, Nr. 195, datiert 31.08.2009, im Schreiben wird ausgeführt, dass römisch 40 , im Distrikt Chaparar, in der Provinz Nangarhar, ein CD- und Mobiltelefonreparaturgeschäft in der Stadt Jalalabad hat. Er wird mit dem Schreiben aufgefordert, wenn er mit diesen unmoralischen und satanischen und unislamischen Taten nicht aufhört, wird seitens der islamischen Tahrik wegen Ungehorsams sein Geschäft und Haus mit Bomben zerstört. Gott soll uns zum Sieg verhelfen. römisch 40 , Zuständiger im Geheimdienst der Provinz Nangarhar. Unterschrift und Wappenstempel (Sittenpolizei).
Zu Punkt 4. und 5.: Der auf den gelben Klebezetteln kurz zusammengefasste Inhalt entspricht im Wesentlichen dem Inhalt der beiden Schreiben. Sie enthalten keine Zeitangaben. Auf Schreiben Nr. 5 ist die vorgesehene Rubrik nach dem Wort Datum leer. Laut Briefkopf handelt es sich um zwei kopierte Schreiben des Islamischen Emirats Afghanistan, Öffentlichkeitsarbeit."
1.11. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 18.04.2012, Zahl:
C13 420.916-1/2011/7E, die Beschwerde des Ast. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.C13 420.916-1/2011/7E, die Beschwerde des Ast. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.
In der Erkenntnisbegründung führte der Asylgerichtshof in der Beweiswürdigung unter anderem aus (Auszug aus dem Erkenntnis):
"4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF [Anmerkung:
Beschwerdeführer, nunmehr Ast.] für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im erstbehördlichen Verfahren vor, dass er in Afghanistan mit den Taliban Probleme bekommen habe. Ein paar seiner Cousins väterlicherseits hätten mit den Taliban gearbeitet, zwei Cousins hätten für die Taliban einen Selbstmordanschlag verübt; sie hätten sich in die Luft gesprengt. Der BF habe in Jalalabad ein Geschäft gehabt, in dem er CDs verkauft und Handys repariert habe. Er sei von den Taliban zu Unrecht beschuldigt wurden, ein Spion der Regierung zu sein. Ein Cousin seines Vaters, ein Taliban, sei vor ca. zwei Monaten von den Amerikanern erschossen worden, und dem BF sei die Schuld für dessen Tod gegeben worden. Der BF hätte Drohbriefe von den Taliban erhalten und aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen müssen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Die von ihm als Beleg für sein Fluchtvorbringen vorgelegten zwei Drohbriefe der Taliban sind ebenfalls nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen ausreichend zu belegen, zumal es sich dabei um Schreiben mit ziemlich lapidarem Inhalt allgemeiner Art handelt, deren Echtheit schon angesichts seines unprofessionellen Aussehens (wenig nachvollziehbarer Briefkopf, fragwürdiger Absender, teilweise fehlendes Datum etc.) anzuzweifeln ist. Dazu kommt, dass der BF diese Dokumente laut vorgelegtem Briefkuvert aus Bristol (Großbritannien) und nicht aus Afghanistan bekommen hat und der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage, was in den Drohbriefen stünde, die er nachzubringen ankündigte, zunächst sagte: ¿Ich kenne den Inhalt nicht.'
...
Dazu kommt, dass er seine anfangs nur von den Taliban ausgehende behauptete Bedrohung später auf die amerikanischen Streitkräfte und auf die afghanische Regierung ausweitete und so sein Vorbringen steigerte, was es aber in keiner Weise glaubwürdiger machte.
Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso die Taliban den BF nunmehr - zumal auch die Zeitnähe in Frage zu stellen wäre, nachdem sich die angegebenen Vorfälle im Jahr 2009 zugetragen hätten - noch immer verfolgen sollten, zumal er ja sein Geschäft - wie angeblich von den Taliban gefordert - aufgegeben hat. Oder aber der BF schilderte mehrere miteinander nicht unmittelbar zusammenhängende Verfolgungsszenarien, was aber - angesichts seiner völlig vagen und unkonkreten Antworten zu Fragen jedweder Art - ebenfalls seine Glaubwürdigkeit nicht erhöht."
Dieses Erkenntnis wurde dem Ast. durch persönliche Übernahme am 04.05.2012 rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig ist diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft erwachsen.
1.12. Laut dem dem erkennenden Gericht vorgelegten, im Verwaltungsakt der Erstbehörde befindlichen Schreiben der österreichischen Dublinbehörde vom 17.07.2013 akzeptierte die Erstbehörde ein Rücknahmeersuchen der französischen Dublinbehörden bezüglich des Ast.
Laut Vertreterin des Ast. stellte dieser nach seiner Zurückschiebung aus Frankreich einen Folgeantrag in Österreich (laut Auszug aus dem Akteninformationssystem: beide am 25.07.2013) und erteilte ihr am 09.08.2013 eine (Vertretungs-)Vollmacht.
1.13. Mit dem mit 21.08.2013 datierten Schreiben seiner Vertreterin (das Datum des Einlangens und des Einbringens dieses Schreibens ist dem Akt der Erstbehörde nicht zu entnehmen) stellte der Ast. einen "Wiederaufnahmeantrag" gemäß § 69 Abs.1 Z 2 AVG.1.13. Mit dem mit 21.08.2013 datierten Schreiben seiner Vertreterin (das Datum des Einlangens und des Einbringens dieses Schreibens ist dem Akt der Erstbehörde nicht zu entnehmen) stellte der Ast. einen "Wiederaufnahmeantrag" gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ast. "seit etwa Anfang 2012" an einer psychischen Erkrankung ("Posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Anpassungsstörung, panischen Angstattacken, überschießenden Affekt- und Stimmungsschwankungen, quälenden Schlafstörungen mit Gedankenrasen und Spannungskopfschmerzen, mehrfache Suizidversuche und stationäre Aufenthalte auf der Psychiatrie"), gelitten habe und sich in laufender, gut dokumentierter medizinischer Behandlung befunden habe. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, an seinem Asylverfahren mitzuwirken und zur Verhandlung beim Asylgerichtshof zu erscheinen. Da er im Asylverfahren auch nicht beraten oder vertreten worden sei, sei seine psychische Erkrankung auch zu keinem Zeitpunkt aktenkundig gewesen und finde daher keine Berücksichtigung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Das Hindernis zur Vorlage der schon die gesamte Zeit über vorhandenen Beweismittel sei erst weggefallen, als im Folgeantragsverfahren der Diakonie Flüchtlingsdienst eine Vollmacht für das Asylverfahren übernommen habe. Die Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages hätte daher am 09.08.2013 begonnen.
Als Beweismittel wurden sechs ärztliche Bestätigungen bzw. Befunde vorgelegt, deren ältester vom 02.10.2012 datiert.
Moniert wurde, dass bei Zugrundelegung der neuen Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand des Ast. ihm vom Asylgerichtshof der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre.
Die genannten Beweismittel hätten schon zur Zeit des [laufenden] Verfahrens bestanden, aber aus vom Ast. nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden können, da er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, an seinem Asylverfahren aktiv mitzuwirken. Der Asylgerichtshof hätte in Kenntnis des psychischen Gesundheitszustandes das Fernbleiben des Ast. von der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Entschuldigung bewertet, auch wäre der psychische Gesundheitszustand in die Beweiswürdigung, in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie in die Prüfung, ob subsidiärer Schutz (Provinz Nangarhar) zu gewähren gewesen wäre, eingeflossen.
Da somit eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen wäre, welche voraussichtlich zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte, ergehe der Antrag, der Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben [gemeint offenbar: das Verfahren wiederaufzunehmen]. In eventu ergehe der Antrag [gemeint offenbar: die Anregung], die Wiederaufnahme von amtswegen zu veranlassen.
1.15. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Akt und Vorakt der Erstbehörde (ohne Akt oder Information betreffend das Folgeantragsverfahren) langte am 30.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in die dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 21.08.2013 beigelegten Beweismittel (ärztliche Bestätigungen und Befunde).
3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
3.2. Rechtlich folgt daraus:
3.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.08.2013 datiert (ein genaues Einbringungsdatum ist dem Akt der Erstbehörde nicht zu entnehmen) und ein vom Asylgerichtshof im Jahr 2012 erlassenes Erkenntnis betrifft, ist er nach dem AVG in Verbindung mit der Rechtslage nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über den vorliegenden Antrag ergibt.3.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.08.2013 datiert (ein genaues Einbringungsdatum ist dem Akt der Erstbehörde nicht zu entnehmen) und ein vom Asylgerichtshof im Jahr 2012 erlassenes Erkenntnis betrifft, ist er nach dem AVG in Verbindung mit der Rechtslage nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über den vorliegenden Antrag ergibt.
3.2.2. Zum Spruch (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme):
3.2.2.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind oben in Punkt
3.1. angeführt. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.3.1. angeführt. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zahl 91/18/0101; 07.04.2000, Zahl 96/19/2240; 20.06.2001, Zahl 95/08/0036; 19.03.2003, Zahl 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bans I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Band 4 [2009] § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zahl 91/18/0101; 07.04.2000, Zahl 96/19/2240; 20.06.2001, Zahl 95/08/0036; 19.03.2003, Zahl 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bans I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Band 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zahl 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zahl 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zahl 94/07/0063; 10.10.2001, Zahl 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.)."Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zahl 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zahl 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zahl 94/07/0063; 10.10.2001, Zahl 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zahl 2001/07/0017; 22.12.2005, Zahl 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zahl 2000/04/0195; 19.04.2007, Zahl 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zahl 2000/04/0195; 19.04.2007, Zahl 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zahl 2001/21/0031; 07.09.2005, Zahl 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zahl 2001/21/0031; 07.09.2005, Zahl 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zahl 90/19/0125; 31.03.2006, Zahl 2006/02/0038; 14.11.2006, Zahl 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zahl 90/19/0125; 31.03.2006, Zahl 2006/02/0038; 14.11.2006, Zahl 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zahl 91/13/0099; 25.01.1996, Zahl 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zahl 98/06/0086; 08.07.2005, Zahl 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zahl 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zahl 91/13/0099; 25.01.1996, Zahl 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zahl 98/06/0086; 08.07.2005, Zahl 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zahl 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zahl 90/06/0013; 15.07.2003, Zahl 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zahl 90/06/0013; 15.07.2003, Zahl 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59).
3.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet.3.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens hätte es eines diesbezüglichen Antrages binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Ast. vom Wiederaufnahmegrund bedurft. Im vorliegenden Fall stützen sich der Antrag und die behauptete Einhaltung der Frist darauf, dass moniert wird, der Ast. hätte sich - schon - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof (07.03.2012), bzw. der Erlassung des enderledigenden Erkenntnisses vom 18.04.2012 (Zustellung am 04.05.2012 an den Ast. persönlich) in einem Gesundheitszustand befunden, der es ihm nicht ermöglicht hätte, seine Pflichten bzw. Obliegenheiten hinreichend wahrzunehmen. Sein Gesundheitszustand (bzw. Belege darüber) seien selbst Gegenstand des zu ermittelnden Sachverhaltes, sowohl (als Voraussetzung) im Wiederaufnahmeverfahren als auch im allenfalls wiederaufgenommen materiellen Verfahren betreffend die allfällige Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz.
Kann nun die Argumentation bezüglich Asyl wenig nachvollzogen werden - auch im Hinblick auf die ausführliche Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens des Ast. im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - so war die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme jedenfalls zu prüfen.
Hier zeigt sich jedoch schon bei einer ersten Prüfung des Antrages, dass entgegen dem Antragsvorbringen ärztliche Bestätigungen für den relevanten Zeitraum nicht vorliegen, sondern erst für einen Zeitraum von einigen Monaten danach vorgelegt worden sind. Dies noch abgesehen von der Frage, ob bei einer Dokumentation des Gesundheitszustandes des Ast. auch für den relevanten Zeitraum (der seinerzeitigen Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bzw. der Erlassung des Erkenntnisses) dies ausreichend relevant gewesen wäre, oder ob nicht vielmehr die Vorlage eines entsprechenden (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Ast. tatsächlich nicht imstande gewesen wäre, seinen Pflichten und Obliegenheiten hinreichend nachzukommen, erforderlich gewesen wäre, und auch abgesehen von der Frage, ob das Vorbringen des Ast. tatsächlich einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darzustellen geeignet wäre.
Da aber schon die Dokumentation seines psychischen Gesundheitszustandes erst mit Oktober 2012 beginnt, hat der Ast. (bzw. seine Vertreterin) seine Behauptung, dass er die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eingehalten hätte, jedenfalls nicht ausreichend dargetan.
Abgesehen davon soll auch noch angemerkt werden, dass der Ast. immerhin imstande war, eine selbständige Handlung wie die Ausreise aus Österreich nach Frankreich zu setzen, und dass er auch nicht - wie im gegenständlichen Antrag behauptet - im Asylverfahren nicht beraten oder vertreten worden sei. Schon mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 (siehe oben Punkt 1.9.) war dem Ast. - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - eine Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte als Rechtsberaterin beigegeben worden und hat auch eine Mitarbeiterin der "Unabhängigen Rechtsberatung Tirol", Diakonie Flüchtlingsdienst, mit Schreiben vom 25.01.2012 dem erkennenden Gericht "im Auftrag" des Ast. mehrere Urkunden (Identitätspapier im Original, Kuvert im Original, Drohbrief im Original, zwei weitere Drohbriefe jeweils in Kopie) übermittelt.
Der Gesundheitszustand des Ast. wird aber vom Bundesasylamt - auch unter Beachtung der Herkunftsprovinz des Ast. Nangarhar - jedenfalls im Folgeverfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob es sich beim nunmehrigen Vorbringen des Ast. um ein neues Vorbringen handelt bzw. ob sich die der Entscheidung zugrundezulegenden Umstände (Situation im Herkunftsstaat, individuelle Situation des Ast.) geändert haben, zu prüfen und zu beachten sein.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
02.10.2013