Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C11 426.839-1/2012/7E
Zl. C11 426.840-1/2012/6E
Zl. C11 426.841-1/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden
des XXXXdes römisch 40
XXXX,römisch 40 ,
der XXXXder römisch 40
XXXX undrömisch 40 und
des XXXXdes römisch 40
alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 30.04.2012, FZ. 11 11.754-BAL, FZ. 11 11.756-BAL und FZ. 11 11.757-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 30.04.2012, FZ. 11 11.754-BAL, FZ. 11 11.756-BAL und FZ. 11 11.757-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 06.10.2011 ist der Erstbeschwerdeführer illegal gemeinsam mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) und dem gemeinsamen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu brachte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor, er habe die Mongolei verlassen, weil er von einigen seiner Mitarbeiter telefonisch und am Arbeitsplatz bedroht worden sei, da er diese wegen ihrer illegalen Geschäfte bei der Polizei angezeigt habe. Auch sei er auf dem Heimweg drei Mal von Unbekannten auf der Straße geschlagen und bedroht worden. Diese Leute hätten ihn auch verleumdet und es sei ihm die Veruntreuung von großen Geldbeträgen vorgeworfen worden. Deshalb sei er von der Polizei einvernommen worden und er habe eine neuerliche Ladung für den 15. oder 16.09.2011 bekommen. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden und habe Angst vor seiner Verhaftung gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, von der Polizei verhaftet und zu Unrecht ins Gefängnis zu kommen bzw. von diesen Leuten getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Da ihr Mann illegale Geschäfte an seinem Arbeitsplatz bei der Polizei angezeigt habe, seien sie von diesen Leuten unter Druck gesetzt worden. Weiters sei ihr Mann verleumdet und zu Unrecht wegen der Veruntreuung von großen Geldmengen an seinem Arbeitsplatz angezeigt worden. Außerdem hätten diese Leute ihn drei Mal am Heimweg geschlagen und bedroht. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie getötet werden. Allfällige staatliche Sanktionen verneinte sie.
Am 13.10.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, er habe im XXXX auf dem Flughafen zu arbeiten begonnen. Anfangs habe er als Hilfskraft gearbeitet. Später sei er vom XXXXtätig gewesen und habe in dieser Funktion eine Arbeitsschicht geleitet. Die Lounge habe dann wegen Umstrukturierungen gesperrt werden müssen und sei im März 2011 wieder geöffnet worden. Er habe dort wieder als XXXX angefangen. Dann habe er seine Arbeit beendet und sei nach Europa gereist. Zwischen Februar 2009 und März 2011 sei er zuhause gewesen, habe aber auch als Taxifahrer gearbeitet. Als er im XXXX angefangen habe, sei es seine Aufgabe gewesen, das Gepäck und die Tickets der Passagiere "einzusammeln" und sei er auch für den Check-In zuständig gewesen. Er habe die notwenigen Stempel organisiert und den Gästen Essen und Trinken gebracht. Den Ausreiseentschluss habe er im September 2011 gefasst.Am 13.10.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, er habe im römisch 40 auf dem Flughafen zu arbeiten begonnen. Anfangs habe er als Hilfskraft gearbeitet. Später sei er vom XXXXtätig gewesen und habe in dieser Funktion eine Arbeitsschicht geleitet. Die Lounge habe dann wegen Umstrukturierungen gesperrt werden müssen und sei im März 2011 wieder geöffnet worden. Er habe dort wieder als römisch 40 angefangen. Dann habe er seine Arbeit beendet und sei nach Europa gereist. Zwischen Februar 2009 und März 2011 sei er zuhause gewesen, habe aber auch als Taxifahrer gearbeitet. Als er im römisch 40 angefangen habe, sei es seine Aufgabe gewesen, das Gepäck und die Tickets der Passagiere "einzusammeln" und sei er auch für den Check-In zuständig gewesen. Er habe die notwenigen Stempel organisiert und den Gästen Essen und Trinken gebracht. Den Ausreiseentschluss habe er im September 2011 gefasst.
Als er XXXX mit seiner Arbeit am Flughafen begonnen habe, habe er festgestellt, dass sich die Betreiber mit den Zollbeamten zusammengeschlossen hätten und die Lounge für den Import und Export von verbotenen Waren missbrauchen würden. Als im November 2008 zwei Personen mit gefälschten Pässen eingereist seien, sei alles aufgeflogen und der Fall sei untersucht worden. Er sei zum Kriminalamt des Landes vorgeladen und nach den Möglichkeiten für illegale Tätigkeiten bzw. zur Rolle der Verantwortlichen befragt worden. Er habe die ganze Wahrheit gesagt und erklärt, was passiere und auch möglich sei. Danach sei die Lounge im Februar 2009 mit der Begründung, es komme zu internen Umstrukturierungen, gesperrt worden. Als er seine Arbeit im XXXX wieder angetreten habe, sei es weiterhin zu solchen Vorfällen gekommen.Als er römisch 40 mit seiner Arbeit am Flughafen begonnen habe, habe er festgestellt, dass sich die Betreiber mit den Zollbeamten zusammengeschlossen hätten und die Lounge für den Import und Export von verbotenen Waren missbrauchen würden. Als im November 2008 zwei Personen mit gefälschten Pässen eingereist seien, sei alles aufgeflogen und der Fall sei untersucht worden. Er sei zum Kriminalamt des Landes vorgeladen und nach den Möglichkeiten für illegale Tätigkeiten bzw. zur Rolle der Verantwortlichen befragt worden. Er habe die ganze Wahrheit gesagt und erklärt, was passiere und auch möglich sei. Danach sei die Lounge im Februar 2009 mit der Begründung, es komme zu internen Umstrukturierungen, gesperrt worden. Als er seine Arbeit im römisch 40 wieder angetreten habe, sei es weiterhin zu solchen Vorfällen gekommen.
Er sei von den anderen Mitarbeitern "eher unterdrückend" behandelt worden, weil diese gewusst hätten, dass er bei der Polizei ausgesagt habe. Er habe sich jedoch geweigert, in seiner Schicht mit den Mitarbeitern in solchen Fällen zu kooperieren. Man habe ihm angeboten, entweder zu kooperieren und auch einen Teil des Bestechungsgeldes zu bekommen oder zu kündigen und Anderen Platz zu machen. Er habe sich jedoch geweigert und sei dann mit dem Umbringen bedroht worden. Man habe ihm auf dem Heimweg aufgelauert und ihn geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei. Nachdem er die Vorfälle der Polizei gemeldet habe, habe er wieder Drohungen erhalten und sei er gefragt worden, ob er "im Gefängnis vertrocknen" wolle.
Für den 15. September habe er dann eine Ladung von der Polizei erhalten und angenommen, er solle Angaben zu den Angriffen machen. Er habe jedoch erfahren, dass er von Mitarbeitern angezeigt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, XXXX von der Firma genommen zu haben. Es habe dann noch zwei weitere Termine bei der Polizei gegeben. Er habe aber eingesehen, gegen das Komplott bzw. die Verstrickungen nichts machen zu können und sei ausgereist. Dies seien abschließend seine Ausreisegründe.Für den 15. September habe er dann eine Ladung von der Polizei erhalten und angenommen, er solle Angaben zu den Angriffen machen. Er habe jedoch erfahren, dass er von Mitarbeitern angezeigt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, römisch 40 von der Firma genommen zu haben. Es habe dann noch zwei weitere Termine bei der Polizei gegeben. Er habe aber eingesehen, gegen das Komplott bzw. die Verstrickungen nichts machen zu können und sei ausgereist. Dies seien abschließend seine Ausreisegründe.
In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft; er sei weder inhaftiert gewesen, noch habe er sonst Probleme mit den Behörden gehabt. Zur Frage, ob es eine staatliche Fahndung gegen ihn gegeben habe, führte er aus, er sei bei zwei Terminen nicht erschienen, da grundlos Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden seien. Denn es gebe gar keine Möglichkeit, an einen solch hohen Geldbetrag zu kommen, weil die Einnahmen täglich weitergegeben würden; eine solch große Menge an Geld habe sich im Safe gar nicht angesammelt. Er glaube nicht, dass nach ihm gefahndet werde, wahrscheinlich werde er aber von diesen Personen gesucht. Er habe deshalb für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat Angst vor der kriminellen Vereinigung, die illegale Geschäfte am Flughafen betreibe. Denn diese befürchte, dass er gegen sie aussagen könnte und alles aufdecken werde. Man habe auch bereits seine Frau bedroht.
Zur Frage, wer im Zusammenhang mit der Einreise von zwei Personen mit gefälschten Reisepässen von der Polizei einvernommen worden sei, gab er an, er sei zum Kriminalamt des Landes zitiert worden und habe über alles ausgesagt, was er gewusst habe. Er gehe auch davon aus, dass man die beiden illegal Einreisenden einvernommen habe, habe diese aber nicht gesehen. Vom Flughafenpersonal sei nur er einvernommen worden. Auf Nachfrage, ob man auch die Zollbeamten und anderen Mitarbeiter des Flughafens nicht befragt habe, erwiderte er, das nicht zu wissen. Er sei an diesem Tag zur Einvernahme geladen worden. Gewöhnlich würden die ankommenden Passagiere vom Gate in die XXXX gebracht, wo nach den Pässen gefragt werde und die Einreiseformalitäten erledigt würden. Wenn aber etwas illegal ablaufe, würden die Grenzbeamten direkt zu den Personen kommen und die Reisepässe würden in der Lounge abgestempelt. Die beiden widerrechtlich Einreisenden seien vom Spionagedienst festgenommen worden. Man habe erst viel später bemerkt, dass sie über die XXXX eingereist seien. Er habe XXXX gehabt und die Grenzbeamten seien wieder direkt zu den Leuten hingegangen und hätten die Pässe abgestempelt.Zur Frage, wer im Zusammenhang mit der Einreise von zwei Personen mit gefälschten Reisepässen von der Polizei einvernommen worden sei, gab er an, er sei zum Kriminalamt des Landes zitiert worden und habe über alles ausgesagt, was er gewusst habe. Er gehe auch davon aus, dass man die beiden illegal Einreisenden einvernommen habe, habe diese aber nicht gesehen. Vom Flughafenpersonal sei nur er einvernommen worden. Auf Nachfrage, ob man auch die Zollbeamten und anderen Mitarbeiter des Flughafens nicht befragt habe, erwiderte er, das nicht zu wissen. Er sei an diesem Tag zur Einvernahme geladen worden. Gewöhnlich würden die ankommenden Passagiere vom Gate in die römisch 40 gebracht, wo nach den Pässen gefragt werde und die Einreiseformalitäten erledigt würden. Wenn aber etwas illegal ablaufe, würden die Grenzbeamten direkt zu den Personen kommen und die Reisepässe würden in der Lounge abgestempelt. Die beiden widerrechtlich Einreisenden seien vom Spionagedienst festgenommen worden. Man habe erst viel später bemerkt, dass sie über die römisch 40 eingereist seien. Er habe römisch 40 gehabt und die Grenzbeamten seien wieder direkt zu den Leuten hingegangen und hätten die Pässe abgestempelt.
Seiner Erinnerung nach seien die Grenzbeamten im November 2008 vom Spionagedienst kontrolliert und der Fall sei aufgedeckt worden. Er sei dann rund eine Woche nach der Einreise der beiden Illegalen im November 2008 vom Spionagedienst einvernommen worden. Auf den Vorhalt, er habe zuvor noch von einer Einvernahme durch das Kriminalamt gesprochen, bestritt er, diese Angabe gemacht zu haben. Auf die Frage, wie die Mitarbeiter des Flughafens wissen hätten können, dass er alles aufgedeckt habe, brachte er vor, es seien ein paar Mitarbeiter anwesend gewesen, als er vom Spionagedienst angerufen worden sei. Sie hätten ihn dann gefragt, was dieser habe wissen wollen. Er habe gesagt, dass er die Fragen "einfach beantwortet" und die illegal Einreisenden gesehen habe. Die Lounge sei dann einige Zeit später geschlossen worden, sodass die Mitarbeiter davon ausgegangen wären, dass er die Wahrheit ausgesagt habe. Auf den Hinweis, dass auch andere Leute eine entsprechende Aussage gemacht haben könnten bzw. es naheliegend sei, dass die Grenzbeamten selbst alles erzählt haben, entgegnete er, er könne dies nicht wissen.
Zum Hinweis, dass die Lounge zwei Jahre gesperrt gewesen sei und es Umstrukturierungen gegeben habe bzw. der Spionagedienst offensichtlich ermittelt und man somit polizeiliche Schritte gesetzt habe, gab er an, es habe zwar Umstrukturierungen gegeben, diese seien aber nur Alibimaßnahmen gewesen. Die Lounge habe gute Gewinne erzielt und die Mächtigen seien an der Wiedereröffnung interessiert gewesen. Der Betreiber der XXXX sei zuletzt der Flughafen selbst gewesen; vor der Umstrukturierung habe es sich um eine private Firma gehandelt. Von der Anzeige der Kollegen habe er am 15. September erfahren, als er zur Polizei gerufen worden sei. Man habe ihm vorgehalten, er habe der Firma tausende Dollar gestohlen. Außerdem sei er am Tag, als das Geld verschwunden sei, in der Arbeit gewesen. Das Geld sei immer in den Safe gelegt worden und man habe es noch am selben Tag weitergegeben. Es habe sich daher nie so viel Geld im Safe befunden, wie ihm vorgeworfen worden sei. Von der Polizei habe er erfahren, dass die Mitarbeiter den Tag des Verschwindens und die Höhe des Geldbetrages genannt hätten. Er habe erklärt, darüber nichts zu wissen.Zum Hinweis, dass die Lounge zwei Jahre gesperrt gewesen sei und es Umstrukturierungen gegeben habe bzw. der Spionagedienst offensichtlich ermittelt und man somit polizeiliche Schritte gesetzt habe, gab er an, es habe zwar Umstrukturierungen gegeben, diese seien aber nur Alibimaßnahmen gewesen. Die Lounge habe gute Gewinne erzielt und die Mächtigen seien an der Wiedereröffnung interessiert gewesen. Der Betreiber der römisch 40 sei zuletzt der Flughafen selbst gewesen; vor der Umstrukturierung habe es sich um eine private Firma gehandelt. Von der Anzeige der Kollegen habe er am 15. September erfahren, als er zur Polizei gerufen worden sei. Man habe ihm vorgehalten, er habe der Firma tausende Dollar gestohlen. Außerdem sei er am Tag, als das Geld verschwunden sei, in der Arbeit gewesen. Das Geld sei immer in den Safe gelegt worden und man habe es noch am selben Tag weitergegeben. Es habe sich daher nie so viel Geld im Safe befunden, wie ihm vorgeworfen worden sei. Von der Polizei habe er erfahren, dass die Mitarbeiter den Tag des Verschwindens und die Höhe des Geldbetrages genannt hätten. Er habe erklärt, darüber nichts zu wissen.
Es sei jetzt schon versucht worden, ihn zu verleumden und seine Gegner seien in der Lage, alles zu tun. Es habe sich vom Chef bis hinunter zum Gepäcksverlader eine Gruppe gebildet, die beim illegalen Warenein- und -ausgang zusammengewirkt hätten. Auf den Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung eine verleumderische Anzeige aus Rache mit seiner Anzeige der illegalen Geschäfte im November 2008 plausibel hätte machen können, schwieg der Beschwerdeführer. Zur erwähnten Anzeige im Zusammenhang mit den tätlichen Angriffen führte er aus, sie hätten ihm drei Mal hintereinander aufgelauert und ihn zusammengeschlagen. Er habe bei der Polizei erklärt, dass diese Personen ihn loswerden wollen und deshalb schlagen würden. Als ihn die Polizei geladen habe, habe er angenommen, es gehe um diese Bedrohungen, stattdessen sei er verleumdet worden.
Zu den Angriffen sei ihm zugesichert worden, dass die Sache überprüft und er kontaktiert werde. Dies habe sich bis zum 15. September hingezogen. Auf die Frage, ob er an diesem Tag nicht von der Polizei befragt worden sei, erwiderte er, man habe ihm mitgeteilt, dass der Antrag geprüft und er angerufen werde. Als er dann am 15. mit den Anschuldigungen konfrontiert worden sei, habe er auf den Antrag verwiesen. Die Polizisten hätten darüber aber nichts wissen wollen. Er nehme an, dass sie sich wahrscheinlich untereinander kennen würden.
Er wisse nicht, wer ihn zusammengeschlagen habe. Es seien meistens zwei oder drei Personen gewesen. Sie hätten in der Nähe seiner Wohnadresse gewartet und ihn gefragt, warum er noch immer nicht gekündigt habe und sei er dann geschlagen worden. Auf die Frage, wie oft er zusammengeschlagen worden sei, gab er an, dies sei drei Mal vor der Anzeige passiert; nachdem er die Angriffe bei der Polizei gemeldet habe, sei es zu drei weiteren Vorfällen gekommen. Dies sei ungefähr am 4., 7. und 10. September 2011 gewesen; er habe an diesen Tagen Dienst gehabt. Die Anzeige habe er am 20. August 2011 erstattet.
Den erwähnten zwei Ladungen von der Polizei sei er nicht mehr nachgekommen, weil man ihm keinen Glauben geschenkt und er ohnehin bereits vorher alles geschildert habe. Die Anschuldigungen gegen ihn seien haltlos gewesen. Es sei ihm klar gewesen, dass alle unter einer Decke stecken und er ignoriert werde. Je öfter er zur Polizei gegangen wäre, desto mehr Anschuldigungen hätten sie hinzugefügt. Auf Hinweis, dass es sich dabei lediglich um Vermutungen handle, erwiderte er, er habe nach dem "Fünfzehnten" innerhalb von zwei Tagen zwei Schreiben bekommen.
Man habe seiner Frau am 20. August auf ihrem Mobiltelefon gedroht, wenn er nicht still sei, komme er ins Gefängnis. Seiner Erinnerung nach sei es zu fünf oder sechs Anrufen gekommen, bis sie ihr Telefon abgeschaltet habe. Es sei zu keinen sichtbaren Verletzungen gekommen, denn diese Leute wüssten, wie man jemanden zusammenschlage, damit es zu keinen Spuren kommt. Man habe ihn auch am Hals gepackt. Auf Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung von drei Übergriffen, heute jedoch von sechs, gesprochen habe und er damals seine Anzeige gegen diese Leute wegen illegaler Geschäfte nicht erwähnt habe, erwiderte er, man habe ihm gesagt, er solle alles kurz zusammenfassen. Dabei habe er offensichtlich nur die drei Vorfälle nach der Anzeige erwähnt. In einer Schicht würden sich fünf Leute um die Passagiere kümmern.
Zu den Länderberichten gab er an, viele Sachen seien so wie in den Berichten beschrieben.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme vor, die Mongolei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Sie habe keine Fluchtgründe. Sie sei weder vorbestraft oder jemals inhaftiert gewesen, noch habe sie Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland gehabt.
Zu den Ausreisegründen ihres Mannes gab sie an, dieser habe der Polizei illegale Tätigkeiten in seiner Firma gemeldet und sei deswegen von seinen Mitarbeitern bei der Polizei verleumdet worden. Außerdem hätten sie ihm mit Gefängnis und mit dem Umbringen gedroht. Sie selbst sei ständig von unbekannten Leuten angerufen und bedroht worden. Dazu sei es erstmals am 29.08.2011 gekommen. Als sie nach sechs Anrufen nicht mehr abgehoben habe, hätten die Anrufer mit einer unterdrückten Nummer angerufen. Danach habe sie ihr Mobiltelefon abgeschaltet.
Ihr Mann habe als XXXXauf einem näher genannten Flughafen gearbeitet. Er habe schon früher dort gearbeitet, jetzt sei er von XXXX dort tätig gewesen. Davor habe er mit seinem Fahrzeug ca. ein bis zwei Jahre Taxifahrten durchgeführt. Als sie ihn XXXX kennengelernt habe, habe er schon in der XXXX gearbeitet. Dann habe er nicht mehr dort gearbeitet und gesagt, der Betrieb sei geschlossen worden. Den Grund dafür habe er nicht genannt, sie glaube aber, dies sei mit den illegalen Geschäften in Zusammenhang gestanden. Ihr Mann sei am 20.08.2011 bei der Polizei gewesen und habe über seine Arbeit gesprochen. Er sei dort gewesen, weil er von den Leuten, die die illegalen Aktivitäten gemacht hätten, zusammengeschlagen worden sei. Er sei gegen diese illegalen Tätigkeiten gewesen.Ihr Mann habe als XXXXauf einem näher genannten Flughafen gearbeitet. Er habe schon früher dort gearbeitet, jetzt sei er von römisch 40 dort tätig gewesen. Davor habe er mit seinem Fahrzeug ca. ein bis zwei Jahre Taxifahrten durchgeführt. Als sie ihn römisch 40 kennengelernt habe, habe er schon in der römisch 40 gearbeitet. Dann habe er nicht mehr dort gearbeitet und gesagt, der Betrieb sei geschlossen worden. Den Grund dafür habe er nicht genannt, sie glaube aber, dies sei mit den illegalen Geschäften in Zusammenhang gestanden. Ihr Mann sei am 20.08.2011 bei der Polizei gewesen und habe über seine Arbeit gesprochen. Er sei dort gewesen, weil er von den Leuten, die die illegalen Aktivitäten gemacht hätten, zusammengeschlagen worden sei. Er sei gegen diese illegalen Tätigkeiten gewesen.
Ihr Mann sei auf dem Heimweg von der Arbeit jeweils drei Mal vor und nach seiner Anzeige geschlagen worden. Dabei habe er lediglich blaue Flecken und Abschürfungen sowie eine blutende Nase erlitten. Im Gesicht habe er keine bleibenden Verletzungen gehabt. Auf Hinweis, ihr Mann habe diese Verletzungen nicht erwähnt, gab sie an, er habe außer der blutenden Nase keine sichtbaren Verletzungen im Gesichtsbereich gehabt und die blauen Flecken hätten sich unter seiner Kleidung befunden.
Sie vertrete ihren minderjährigen Sohn, der gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die unbekannten Anrufer hätten sie und ihren Sohn bedroht. Sie habe sehr große Angst bekommen, da in der Mongolei viele Kinder verschwinden würden und der Menschenhandel stark verbreitet sei.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat wisse sie nicht genau, was passieren werde. Es könnte ihrem Mann oder ihrer Familie aber etwas zustoßen. Es sei klar gewesen, dass es nichts bringe, sich an die Polizei zu wenden. Die Arbeitskollegen ihres Mannes seien bereit, für Geld alles zu machen. Zu den Länderberichten wollte sie keine Stellungnahme abgeben.
Auf Vorhalt, wonach sie bei der Erstbefragung von drei Übergriffen auf ihren Ehegatten, heute aber von sechs, gesprochen habe, gab sie an, sie habe die Frage so verstanden, wie oft ihr Mann zusammengeschlagen worden sei, bevor er sich an die Polizei gewandt habe.
Aus dem Antwortschreiben der Staatendokumentation vom 06.12.2011 zur Anfrage des Bundesasylamtes in Bezug auf die Schließung der XXXX geht hervor, dass nach den Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft diese vom Generalamt für Zivilluftfahrt geführt wurde und auch weiter geführt wird. Die XXXX sei im angefragten Zeitraum (Februar 2009 bis März 2010) geöffnet gewesen.Aus dem Antwortschreiben der Staatendokumentation vom 06.12.2011 zur Anfrage des Bundesasylamtes in Bezug auf die Schließung der römisch 40 geht hervor, dass nach den Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft diese vom Generalamt für Zivilluftfahrt geführt wurde und auch weiter geführt wird. Die römisch 40 sei im angefragten Zeitraum (Februar 2009 bis März 2010) geöffnet gewesen.
Mit Schreiben vom 11.04.2012 führte der Erstbeschwerdeführer nach einer Übermittlung der Anfragebeantwortung nach § 45 Abs. 3 AVG zur Öffnung der XXXX aus, dass mongolische Behörden, staatliche Stellen, staatsnahe Unternehmen, Gerichte und die Polizei nicht einmal gegenüber den mongolischen Anwälten Informationen, die mit der Sicherheit des Landes, mit der Korruption und dem Strafrecht verbunden sind, bekannt geben. Es sei daher für den Beschwerdeführer nicht vorstellbar, dass der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft tatsächlich Informationen bekommen habe. Auch sei es nicht möglich, an "Personendaten" zu kommen, ohne personenbezogene Daten bekanntzugeben. Dies müsste dem Vertrauensanwalt bekannt sein. Weiters seien die Erhebungen unvollständig und würden nicht der Realität entsprechen.Mit Schreiben vom 11.04.2012 führte der Erstbeschwerdeführer nach einer Übermittlung der Anfragebeantwortung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Öffnung der römisch 40 aus, dass mongolische Behörden, staatliche Stellen, staatsnahe Unternehmen, Gerichte und die Polizei nicht einmal gegenüber den mongolischen Anwälten Informationen, die mit der Sicherheit des Landes, mit der Korruption und dem Strafrecht verbunden sind, bekannt geben. Es sei daher für den Beschwerdeführer nicht vorstellbar, dass der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft tatsächlich Informationen bekommen habe. Auch sei es nicht möglich, an "Personendaten" zu kommen, ohne personenbezogene Daten bekanntzugeben. Dies müsste dem Vertrauensanwalt bekannt sein. Weiters seien die Erhebungen unvollständig und würden nicht der Realität entsprechen.
Als der Erstbeschwerdeführer mit seiner Tätigkeit auf dem Flughafen begonnen habe, habe es dort zwei separate Dienstleistungen gegeben. Die XXXX, wo er tätig gewesen sei, und die XXXXXXXX. Letztere habe sich hinter der Pass- und Zollkontrolle befunden und ein Buffet für Business Gäste betrieben. Die andere Lounge habe sich in der Halle für Inlandsflüge befunden und Dienstleistungen wie Buffetservice, Gepäckstransfer, Gepäckskontrolle, Check-In für Passagiere und Reisepasskontrollen gegen Bezahlung von 15.000 Tugrik angeboten. Dies sei für jede Person mit einem einfachen Ticket ober einem Business Ticket erhältlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass beide Lounges nicht der staatlichen Zivilfahrtgesellschaft gehört hätten, sondern von privaten Unternehmen gepachtet gewesen seien. Die XXXX habe ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung durchgeführt. Die XXXX sei unter polizeilicher Kontrolle gestellt worden, weil im November 2008 ein Zoll- und Passkontrollbeamter Personen mit gefälschten Reisepässen über die Grenze geschmuggelt habe. Im Februar habe die Zivilluftfahrtgesellschaft wegen angeblicher Änderung der "internen Verordnung" diese Lounge gesperrt. Ihnen seien die genauen Gründe der Schließung nicht mitgeteilt worden. Im März 2011 sei die Lounge wieder geöffnet worden und die Geschäftsführung habe die "staatliche Dienstleistung" der Fluggesellschaft übernommen. Der Beschwerdeführer widerspreche daher den Erhebungen des Vertrauensanwaltes.Als der Erstbeschwerdeführer mit seiner Tätigkeit auf dem Flughafen begonnen habe, habe es dort zwei separate Dienstleistungen gegeben. Die römisch 40 , wo er tätig gewesen sei, und die XXXXXXXX. Letztere habe sich hinter der Pass- und Zollkontrolle befunden und ein Buffet für Business Gäste betrieben. Die andere Lounge habe sich in der Halle für Inlandsflüge befunden und Dienstleistungen wie Buffetservice, Gepäckstransfer, Gepäckskontrolle, Check-In für Passagiere und Reisepasskontrollen gegen Bezahlung von 15.000 Tugrik angeboten. Dies sei für jede Person mit einem einfachen Ticket ober einem Business Ticket erhältlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass beide Lounges nicht der staatlichen Zivilfahrtgesellschaft gehört hätten, sondern von privaten Unternehmen gepachtet gewesen seien. Die römisch 40 habe ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung durchgeführt. Die römisch 40 sei unter polizeilicher Kontrolle gestellt worden, weil im November 2008 ein Zoll- und Passkontrollbeamter Personen mit gefälschten Reisepässen über die Grenze geschmuggelt habe. Im Februar habe die Zivilluftfahrtgesellschaft wegen angeblicher Änderung der "internen Verordnung" diese Lounge gesperrt. Ihnen seien die genauen Gründe der Schließung nicht mitgeteilt worden. Im März 2011 sei die Lounge wieder geöffnet worden und die Geschäftsführung habe die "staatliche Dienstleistung" der Fluggesellschaft übernommen. Der Beschwerdeführer widerspreche daher den Erhebungen des Vertrauensanwaltes.
In der Folge wurden zur allgemeinen politischen Lage, Justiz und Sicherheitskräfte, Korruption, Menschenrechtssituation und Haftbedingungen in der Mongolei Stellung genommen. Die Haftbedingungen in den Polizeistationen und den Gefängnissen seien grausam und unmenschlich. Die Zellen seien überbelegt und die medizinische Versorgung und sanitären Einrichtungen unzureichend. Es komme durch Unterernährung und Krankheit wegen der groben Vernachlässigung durch die Behörden bzw. bewusstem Missbrauch zu Todesfällen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, dass er außer seiner Frau und seinem Sohn in Österreich keine Angehörigen habe. Er befinde sich aktuell in der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch und besuche weder eine Schule noch einen Kurs. In der Mongolei würden noch seine Mutter (ca. 55 Jahre) und seine Schwiegereltern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe die Schule (1990 - 1999) besucht und auf der Universität (1999 - 2003) internationale Beziehungen studiert. Er habe auf einem Flughafen als XXXX XXXX XXXX und als Taxifahrer (02.2009 - 03.2011) gearbeitet. Als er im XXXX seine Frau geheiratet habe, sei er ins Haus seiner Schwiegereltern gezogen. Er sei gesund und spreche Mongolisch.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, dass er außer seiner Frau und seinem Sohn in Österreich keine Angehörigen habe. Er befinde sich aktuell in der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch und besuche weder eine Schule noch einen Kurs. In der Mongolei würden noch seine Mutter (ca. 55 Jahre) und seine Schwiegereltern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe die Schule (1990 - 1999) besucht und auf der Universität (1999 - 2003) internationale Beziehungen studiert. Er habe auf einem Flughafen als römisch 40 römisch 40 römisch 40 und als Taxifahrer (02.2009 - 03.2011) gearbeitet. Als er im römisch 40 seine Frau geheiratet habe, sei er ins Haus seiner Schwiegereltern gezogen. Er sei gesund und spreche Mongolisch.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass sie außer ihrem Mann und ihrem Sohn in Österreich keine Angehörigen habe. Sie befinde sich aktuell in der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch, besuche aber einen Deutschkurs. In der Mongolei habe sie neben ihren Eltern (Jahrgang 1954 und 1958) noch drei Schwestern (Jahrgang 1978, 1979 und 1982). Sie habe mit ihrem Mann zuletzt bei den Eltern gelebt. Sie habe die Schule (1991 - 2001) besucht und auf der Universität (2001 - 2005 bzw. 2006) Wissenschaft und Technologie studiert und sei Lebensmitteltechnologin. Weiters habe sie eine berufsbildende höhere Schule (2008 - 2011) absolviert. Mit dem Wissen aus der Finanz- und Wirtschaftshochschule habe sie ein eigenes Restaurant aufmachen wollen. Sie habe als Köchin im Restaurant eines Hotels (2006 - 2009 bzw. 2011) gearbeitet. Sie sei gesund und spreche Mongolisch.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
2.1. Mit Bescheiden jeweils vom 30.04.2012 des Bundesasylamtes wurden die Anträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.2.1. Mit Bescheiden jeweils vom 30.04.2012 des Bundesasylamtes wurden die Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen, wonach er von XXXX in Ulaanbaatar mehrmals geschlagen und mit dem Leben bedroht worden sei, da er den Behörden bei der Aufklärung von Korruptionsfällen behilflich bzw. nicht bereit gewesen sei, korrupte Angelegenheiten seiner Kollegen zu akzeptieren, sei nicht glaubwürdig bzw. unplausibel und stimme auch nicht mit den Erhebungsergebnissen vor Ort überein.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen, wonach er von römisch 40 in Ulaanbaatar mehrmals geschlagen und mit dem Leben bedroht worden sei, da er den Behörden bei der Aufklärung von Korruptionsfällen behilflich bzw. nicht bereit gewesen sei, korrupte Angelegenheiten seiner Kollegen zu akzeptieren, sei nicht glaubwürdig bzw. unplausibel und stimme auch nicht mit den Erhebungsergebnissen vor Ort überein.
Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht und sich auf die Probleme ihres Mannes bezogen. Dessen Angaben seien jedoch als unglaubwürdig angesehen worden, sodass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Ihre Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, wobei ihrem Vorbringen konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen nicht entnommen werden könnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland in eine ausweglose Situation gedrängt werden könnte. Sie könnte ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durch berufliche Tätigkeiten bestreiten, auf ihren arbeitsfähigen Mann zurückgreifen oder auch von ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sprechen würden.Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht und sich auf die Probleme ihres Mannes bezogen. Dessen Angaben seien jedoch als unglaubwürdig angesehen worden, sodass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Ihre Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, wobei ihrem Vorbringen konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen nicht entnommen werden könnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland in eine ausweglose Situation gedrängt werden könnte. Sie könnte ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durch berufliche Tätigkeiten bestreiten, auf ihren arbeitsfähigen Mann zurückgreifen oder auch von ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK sprechen würden.
Zum Drittbeschwerdeführer wurde ausgeführt, er habe ebenfalls keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine anderen Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit Schreiben vom 14.05.2012 brachten die Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerden ein.
Zum Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Aussagen nicht durch die Vorlage von Beweismittel gestützt habe, wird ausgeführt, dass sich durch die große Entfernung der Mongolei und die Korruption des gesamten Systems die Besorgung von Beweismittel und Identitätsdokumenten schwierig gestalten würde. Eine Vorlage sei ihm daher innerhalb der kurzen Zeit bis zur Entscheidung nicht möglich gewesen. Er habe sich nach Erhalt des Bescheides intensiv mit der Beschaffung der Dokumente seiner Familie beschäftigt, welche er nunmehr vorlege. Weitere Kopien und Dokumente kämen erst in zwei Wochen.
Es sei für den Erstbeschwerdeführer nicht vorstellbar, dass der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft tatsächlich Informationen bekommen habe, da die Behörden seines Heimatlandes nicht einmal mongolischen Anwälten Informationen, welche mit der Sicherheit des Landes, mit Korruption oder einem Strafverfahren verbunden sind, geben würden. Dazu käme noch das Datenschutzgesetz, welches auch einzuhalten sei. Ferner müsste dem Vertrauensanwalt bekannt sein, dass man ohne die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten von staatlichen Stellen keine solchen Daten bekäme. Außerdem seien die Erhebungen in der Mongolei unvollständig und würden nicht der Realität entsprechen.
Es habe zwei separate näher genannte Dienstleistungseinrichtungen gegeben, als der Erstbeschwerdeführer im November 2005 mit seiner Tätigkeit am Flughafen begonnen habe, und er sei sich sicher, dass die beiden XXXX nicht der staatlichen Zivilfahrtgesellschaft angehört hätten, sondern von privaten Unternehmen gepachtet gewesen wären. Während die zweite Lounge ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung angeboten habe, sei die Lounge, XXXX, unter polizeiliche Kontrolle gestellt worden, weil ein namentlich genannter Beamter der Grenzeinheit im November 2008 Personen mit gefälschten Reisepässen über die Grenze geschmuggelt habe. Im Februar sei es schließlich zur Schließung wegen angeblicher Änderungen der internen Verordnung gekommen. Die genauen Gründe seien ihnen nicht gesagt worden. Bei der Wiedereröffnung im März 2011 hätte die "staatliche Dienstleistung" der Fluggesellschaft die Geschäftsführung übernommen. Daher widerspreche er dem Erhebungsergebnis des Vertrauensanwalts.Es habe zwei separate näher genannte Dienstleistungseinrichtungen gegeben, als der Erstbeschwerdeführer im November 2005 mit seiner Tätigkeit am Flughafen begonnen habe, und er sei sich sicher, dass die beiden römisch 40 nicht der staatlichen Zivilfahrtgesellschaft angehört hätten, sondern von privaten Unternehmen gepachtet gewesen wären. Während die zweite Lounge ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung angeboten habe, sei die Lounge, römisch 40 , unter polizeiliche Kontrolle gestellt worden, weil ein namentlich genannter Beamter der Grenzeinheit im November 2008 Personen mit gefälschten Reisepässen über die Grenze geschmuggelt habe. Im Februar sei es schließlich zur Schließung wegen angeblicher Änderungen der internen Verordnung gekommen. Die genauen Gründe seien ihnen nicht gesagt worden. Bei der Wiedereröffnung im März 2011 hätte die "staatliche Dienstleistung" der Fluggesellschaft die Geschäftsführung übernommen. Daher widerspreche er dem Erhebungsergebnis des Vertrauensanwalts.
Seine Familie habe wegen seiner Probleme viel mitleiden müssen. Er mache sich auch große Sorgen um sein Kind (den Drittbeschwerdeführer), welches seit der Geburt an Rückenwirbelsäulenproblemen leide und eine Operation benötige. Obwohl die österreichischen Asylbehörden seiner Ansicht nach ausreichende Informationen zu den tatsächlich bestehenden groben Menschenrechtsverletzungen in der Mongolei hätten, sei sein Asylantrag dennoch negativ beschieden worden. Auch die unzureichende und datenschutzverletzende Erhebung in seinem Heimatstaat finde er gesetzwidrig und betrachte er als Verletzung der Menschenrechtsnormen der GFK und der EMRK.
Er könne sich nicht vorstellen, dass ihn die österreichische Asylbehörde ohne konkrete Beweismittel in den sicheren Tod schicken wolle. Er sei für die mongolischen Behörden nur eine Statistik und es reiche nur eine Annahme oder Anzeige gegen ihn, um ihn strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen.
Es sei in seiner Heimat für ihn eine sehr ernsthafte und bedrohliche Situation entstanden, da er tatsächlich wegen einer nicht bewiesenen Tat strafrechtlich verfolgt werde. In der Mongolei werde sehr leicht ohne langes Gerichtsverfahren eine enorm harte langjährige Haftstrafe angeordnet. Wie den österreichischen Asylbehörden bekannt sein müsste, sei eine Haftstrafe mit groben menschenrechtswidrigen Verletzungen verbunden. Er habe bei einer Rückkehr die ernsthafte Angst, dass sein Leben und die Sicherheit seiner Familie in Gefahr seien, daher habe er um internationalen Schutz angesucht.
Da ihm in der Mongolei eine Verfolgung durch korrupte Polizeibeamte, Politiker und Wirtschaftstreibende drohe, sollte ihm und seiner Familie der internationale Schutz oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Länderberichte habe er bereits in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, warum er mit diesen und der Nachforschung in seinem Heimatland nicht einverstanden sei.
Zur Korrektur der Identitäten führte er aus, ihre Familien- und Vornamen und ihre Geburtstage seien bei ihrer Antragstellung wegen Verständigungsproblemen vertauscht aufgeschrieben worden. Aus Angst und wegen fehlender Beweismittel hätten sie den Fehler später nicht mehr korrigieren können. Da sie aber nun im Besitz von persönlichen Unterlagen seien, würden sie ihre Identitäten richtigstellen wollen. Bezüglich der Dokumente ersuche er noch um Zeit, um diese aus seiner Heimat beschaffen zu können.
Des Weiteren bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr, dass sie wegen Verletzung der Grenzverordnung und des Grenzschutzgesetzes festgenommen und zur Identitätsfeststellung festgehalten bzw. bei einem Eintrag im Strafregister sogar in Untersuchungshaft genommen würden. Eine Verhaftung würde für den Erstbeschwerdeführer extreme Menschenrechtsverletzungen bedeuten und er erwarte von der mongolischen Justiz keine faire Verhandlung und Entscheidung. Da in der Mongolei nach ihm gefahndet werde, bestehe für ihn und seine Familie die reale Gefahr, bei der Ankunft im Heimatland verhaftet zu werden.
Er könne nicht in ein Land zurückkehren, wo Menschen nicht frei leben und denken dürfen. Obwohl sich die Mongolei als demokratischer Staat proklamiert habe, habe es in den letzten 25 Jahren im Bereich der Menschenrechte, der sozialen Sicherheit, der Bekämpfung der Korruption kaum Fortschritte gegeben. Die Regierung sei stark korrumpiert.
Weiters ersuche der Erstbeschwerdeführer um Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung seiner Familie aus dem Bundesgebiet auf Dauer. Er sei stark traumatisiert und werde eine nochmalige Anhaltung in einem mongolischen Gefängnis gesundheitlich, physisch und psychisch nicht überleben. Eine Ausweisung wäre ein direkter Eingriff ins Privat- und Familienleben und würde eine Gefahr für ihre Sicherheit darstellen. Sie würden kein faires Verfahren erwarten und wären den mongolischen Behörden schutzlos ausgeliefert.
Abschließend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurden mehrere Dokumente (Personalausweise und Führerscheine des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, ärztliche Befunde und Behandlungsbestätigung des Drittbeschwerdeführers, Schriftstücke der mongolischen Polizei [Ladungsschreiben XXXX und Bescheid über die zwangsweise Vorführung des Erstbeschwerdeführers XXXX] und Arbeitsausweis des Erstbeschwerdeführers) in Kopie beigelegt.Abschließend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurden mehrere Dokumente (Personalausweise und Führerscheine des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, ärztliche Befunde und Behandlungsbestätigung des Drittbeschwerdeführers, Schriftstücke der mongolischen Polizei [Ladungsschreiben römisch 40 und Bescheid über die zwangsweise Vorführung des Erstbeschwerdeführers XXXX] und Arbeitsausweis des Erstbeschwerdeführers) in Kopie beigelegt.
Aus einem Arztbrief des allgemeinen Krankenhauses St. Vinzenz Betriebs GmbH vom 25.12.2011 ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund von Emesis und Diarrhoe von 25. bis 27.12.2011 in stationäre Behandlung aufgenommen wurde. Laborchemisch habe sich keine Auffälligkeit ergeben. Nachdem es unter Flüssigkeitssubstitution rasch zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei, sei der Patient am 27.12.2011 fieberfrei wieder entlassen worden. Neben einer Gastroenteritis wurden eine Exsikkose und eine Hemivertebra diagnostiziert.
3.2. Mit Schreiben vom 29.04.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.2. Mit Schreiben vom 29.04.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2010;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 09.2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;
Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012;
Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009;
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, 2012;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010);
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Mongolia". 24.05.2012;
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Mongolia". 19.04.2013;
CIA, East & Southeast Asia: Mongolia, vom 15.08.2012;
U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key
Document: Mongolia", 4.2.2010;
Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010, 10.2010.
Weiters wurde dem Schreiben eine Zusammenfassung dieser Berichte angeschlossen. Der Asylgerichtshof gab bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen erstatten und damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorlegen können.
Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde zu den übermittelten Länderberichten des Asylgerichtshofes zur Justiz und den Sicherheitskräften bzw. zur Polizei, zur Menschenrechtssituation, zu den Haftbedingungen, zum Recht auf freie Meinungsäußerung, zum Gesundheitssystem, zur Rückkehrsicherheit sowie zur Situation der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausführlich Stellung genommen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mongolei habe zwar mehrere Konventionen ratifiziert, zahlreiche Gesetze beschlossen und einige Kommissionen eingerichtet, dennoch habe bis heute kein Schutz vor unfairen und korrupten Handlungen errungen werden können. Justizbeamte und Polizisten seien ausnahmslos korrupt und würden für ihre ungesetzlichen Handlungen kaum zur Verantwortung gezogen werden. Auch seien Straflosigkeit, Amtsmissbrauch und polizeiliche Gewalt weit verbreitet und zahlreiche Anzeigen gegen Polizeibeamte, Richter und Politiker oder Wirtschaftstreibende würden von den Gerichten aus pekuniären Erwägungen nicht entsprechend verfolgt. Obwohl die Mongolei die Menschenrechte formalrechtlich berücksichtige, würden diese in der Realität nicht eingehalten werden. Es gebe keinen Schutz von Opfern vor jeglicher Gewalt.
Aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte in der Mongolei sei ein Untertauchen in die Anonymität nicht möglich, wodurch es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Erstbeschwerdeführer daher mit Sicherheit der Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, körperlicher Unversehrtheit und einer lebensgefährlichen Bedrohung ausgesetzt.
Zur Justiz und den Sicherheitskräften habe Dietrich Nelle im Jahr 2008 zur Gerichtsorganisation und Justizberufen berichtet, was die bestehenden Probleme der Justiz aufzeige: "Die Festnahme setzt grundsätzlich einen richterlichen Haftbefehl voraus; bei Gefahr im Verzug ist das Gericht bis spätestens innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten und innerhalb von maximal weiteren 48 Stunden, hat das Gericht über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden. Festnahmen, die unter ¿besonderen Umständen' und ohne Haftbefehl durchgeführt werden, sind ziemlich häufig". Das gesamte System der Mongolei sei korrupt, viele Gesetze, wie Korruptionsgesetz, Antifolterkonvention, Gesetz gegen Familiengewalt, Strafvollzugsgesetz etc. würden in der Realität nicht umgesetzt und von den staatlichen Beamten, die selbst korrupt seien, willkürlich gegen ihre eigene Mitbürger angewendet werden. Das Geld regiere das Land, wer kein Geld und gute Kontakte habe, könne sein Recht nicht durchsetzen oder wahrnehmen. Die mongolischen Polizeibeamten würden eine regelrechte Jagd auf Erfolgsquote machen, um vom Staat extra Prämien für die erfolgreiche Abwicklung der Strafdelikte zu kassieren. Um dieses Ziel zu erreichen, würden die Verdächtigen unter Anwendung von verschiedenen Druck- und Foltermethoden zu falschen Geständnissen gezwungen. Somit würden unschuldige Menschen verurteilt und die tatsächlichen Täter kämen frei. Es gebe für den Erstbeschwerdeführer in der Mongolei keine Sicherheit vor seinen Verfolgern. Er erwarte auch von der mongolischen Justiz keine Fairness. Wegen zu schlecht ausgebildeter Polizeibeamter und aus wirtschaftlichen Gründen würden die Beamten der mongolischen Polizei und Justiz zu Tätern werden. Die Polizei gehöre zu den am meist kritisierten Behörden des Landes. Weiters wurden sehr oft vorkommende gesetzwidrige Handlungen von Polizei und Justiz aufgezählt. Das mongolische Strafgesetzbuch kenne keine Definition von Folter, wodurch es nach wie vor zur Straflosigkeit der dafür Verantwortlichen käme.
Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung unterliege massiven Einschränkungen, neben einer staatlichen Kontrolle der Institutionen, müssten kritische Journalisten mit Drohungen und Ermittlungen rechnen. Der Erstbeschwerdeführer sei Opfer einer Verfolgung geworden und habe keine Hilfe von der mongolischen Polizei erhalten. Da viele Beamte bei den schmutzigen Geschäften mitmachten, würden Ermittlungen gehindert oder eingestellt.
Ebenso seien die Haftbedingungen bis heute grausam sowie unmenschlich, da die Zellen überbelegt seien und der Zugang zu medizinischer Versorgung und sanitären Einrichtungen unzureichend sei. Unter den derzeitigen Bedingungen sei jede Gefängnisstrafe ein potenzielles Todesurteil. Aus Geldmangel und um Geständnisse zu erzwingen, käme es zu einer Unterversorgung mit Nahrungsmitteln. Viele Todesfälle, welche offiziell auf Krankheiten zurückgeführt würden, seien indirekt das Ergebnis von Hunger. Daneben bestehe ein Mangel an sauberem Trinkwasser, wodurch es vor allem im Sommer zu gesundheitlichen Problemen, wie Durchfallepidemien käme. Obwohl es in den mongolischen Medien zu einer breiten Diskussion über Misshandlungen und Folter durch die Polizei gekommen sei, würden die Verantwortlichen dennoch nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Systematische Folterungen und Misshandlungen seien nach wie vor an der Tagesordnung. Die Beamten würden weitgehend Straffreiheit genießen. Auch die Ratifikation des UN-Übereinkommens gegen Korruption habe deren flächendeckende Verbreitung nicht verhindern können. Ferner würden Rundfunkstationen vertraglich verpflichtet werden, bei der Berichterstattung von Unruhen mit der Polizei zu kooperieren. Aus Angst vor Repressalien käme es zur Selbstzensur. Zudem werde der Zugang zu Informationen von den Behörden beschränkt.
Zum Gesundheitssystem wird ausgeführt, dass dieses verfallen sei. Die stationäre Behandlung von Patienten in der Mongolei sei einzigartig. Ärzte würden von ihren Patienten verlangen, ihre Medikamente, Injektionen, Waschzeug und sogar Bettwäsche sowie Handtücher selbst mitzubringen. Es stimme nicht, dass der Staat im Krankheitsfall 40 % der Kosten übernehme. Das Gesundheitssystem leide ebenfalls stark unter immer mehr zunehmender Korruption. Viele hochrangige Politiker, Ärzte würden mit illegalen und billigen Medikamenten, die aus der VR China oder Indien eingeführt werden, und durch zuwachsende private Kliniken großes Geld machen. Viele in den mongolischen Apotheken verkaufte Arzneimittel würden den internationalen Standards nicht entsprechen. Somit würden diese Mediziner zusätzlich die Gesundheit der Bevölkerung gefährden. Er glaube, dass es kaum ein Land gebe, wo die Patienten von der Bettwäsche bis zu Medikamenten, Spritzen, Injektionen, Hygieneartikel, alles selbst mitbringen müssen, um in einem Krankenhaus aufgenommen zu werden und sich stationär behandeln zu lassen. Zusätzlich müsse man sehr lange bitten, damit ein Facharzt eine Untersuchung macht oder nur einen Termin gibt, man zahle auch dafür nicht wenig Geld. Die Ärzte, Apotheker, Beamten in Gesundheitsministerien würden regelrecht ein gut florierendes Geschäft mit illegalen Medikamenten betreiben, die in Indien, VR China hergestellt, aber auf internationaler Ebene nicht genehmigt, vielmehr sogar verboten seien, weil die Nebenwirkungen dieser Medikamente groß sind. Wer in der Mongolei krank wird, müsse mit sehr hohen Kosten rechnen oder gute Kontakte zu den Ärzten haben, um überhaupt behandelt zu werden. In letzter Zeit floriere das Geschäft mit menschlichen Organen, weil viele Nachfragen aus aller Welt kämen.
Das sei das reale Bild der heutigen mongolischen Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Gesetzgebung. Dagegen könnten die Beschwerdeführer nichts tun. In den letzten 15 bis 20 Jahren der "Demokratie" seien sehr viele Gesetze und Verordnungen verabschiedet worden, die bis heute nur als Papier existent würden. Die einfachsten Rechte seien nicht gewährleistet. Man lebe in der heutigen Mongolei immer in Angst, unschuldig beschuldigt zu werden.
Zur Rückkehrsicherheit wird ausgeführt, es bestehe die Gefahr, bei der Ankunft am Flughafen oder am Grenzübergang wegen der Verletzung der Grenzverordnung und des Grenzschutzgesetzes festgenommen und in weiterer Folge zur Abklärung der Identität und der Wohnadresse von der Polizei festgehalten zu werden. Falls die Beamten feststellen würden, dass eine Person im Strafregister des Landes erscheint, werde diese "ohne Wenn und Aber", ohne Abklärung, zuerst in die Untersuchungshaft genommen, um weitere Kontrollen durchzuführen. Und wenn eine Person in die Untersuchungshaft komme, dann begännen die schlimmen Verhöre und menschenrechtsverletzenden Handlungen der Beamten. Niemand könne sicher sein, dass er oder sie bald entlassen oder freigelassen werde.
Eine Verhaftung würde für den Erstbeschwerdeführer extreme Menschenrechtsverletzungen in einem mongolischen Gefängnis bedeuten. Er erwarte sich von der mongolischen Justiz keine faire Verhandlung und Entscheidung. Der Strafrahmen betrage zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft. Wenn eine Person aus irgendeinem Grund inhaftiert werde, bedeute dies eine massive Bedrohung für Leib und Gesundheit.
Zu ihrer familiären Situation in Österreich wird ausgeführt, sie hätten die deutsche Sprache während ihres Aufenthaltes bereits gut erlernt, was die beiliegenden Zertifikate belegen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten und würden bei ihren Mitbürgern und in der Heimatgemeinde gemeinnützige Tätigkeiten verrichten. Dies würde auch durch die beiliegenden Unterstützungserklärungen belegt werden.
Der Drittbeschwerdeführer leide an einer Krümmung der Wirbelsäule und müsse halbjährlich untersucht werden. Es bestehe die Gefahr einer lebenslangen Behinderung. Da dem Drittbeschwerdeführer eine Verfolgung von staatlicher Seite drohe, vor der ihn der mongolische Staat nicht schützen wolle bzw. könne, und eine Verfolgung durch ein korruptes menschenrechtswidriges Justizsystem erwarte, bedeute eine Ausweisung eine grobe Menschenrechtsverletzung gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK und einen gravierenden Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.Der Drittbeschwerdeführer leide an einer Krümmung der Wirbelsäule und müsse halbjährlich untersucht werden. Es bestehe die Gefahr einer lebenslangen Behinderung. Da dem Drittbeschwerdeführer eine Verfolgung von staatlicher Seite drohe, vor der ihn der mongolische Staat nicht schützen wolle bzw. könne, und eine Verfolgung durch ein korruptes menschenrechtswidriges Justizsystem erwarte, bedeute eine Ausweisung eine grobe Menschenrechtsverletzung gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK und einen gravierenden Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.
Der Stellungnahme war ein medizinischer Befund vom 20.11.2012 samt Röntgenbilder, eine Besuchsbestätigung einer Kindergrippe vom 08.05.2013, ein Sprachzertifikat für den Erstbeschwerdeführer zur Niveaustufe A2, vom 01.02.2013, Bestätigungen einer Deutschqualifizierung für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom 23.12.2011 und vier Unterstützungsschreiben angeschlossen.
Aus dem medizinischen Befund vom 20.11.2012 ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer wegen einer Hemivertebra lumbalis III dext am 22.05.2012 ambulant behandelt wurde. Nach den Angaben der Eltern sei es seit der letzten Kontrolle zu keinen Auffälligkeiten gekommen und der Patient nicht krank gewesen sei. Ebenso seien keine wesentlichen Änderungen der Asymmetrie bzw. des Bewegungsapparates aufgefallen. Bei der Untersuchung wurde ein unauffälliges Gangbild, eine Knickbildung in der Lendenwirbelsäule und eine gut sichtbare Skoliose festgestellt. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot. Es wurden regelmäßige, halbjährliche Kontrollen, bei Beschwerden oder Auffälligkeiten früher, mit Röntgenaufnahmen empfohlen.Aus dem medizinischen Befund vom 20.11.2012 ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer wegen einer Hemivertebra lumbalis römisch drei dext am 22.05.2012 ambulant behandelt wurde. Nach den Angaben der Eltern sei es seit der letzten Kontrolle zu keinen Auffälligkeiten gekommen und der Patient nicht krank gewesen sei. Ebenso seien keine wesentlichen Änderungen der Asymmetrie bzw. des Bewegungsapparates aufgefallen. Bei der Untersuchung wurde ein unauffälliges Gangbild, eine Knickbildung in der Lendenwirbelsäule und eine gut sichtbare Skoliose festgestellt. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot. Es wurden regelmäßige, halbjährliche Kontrollen, bei Beschwerden oder Auffälligkeiten früher, mit Röntgenaufnahmen empfohlen.
Am 17.06.2013 wurden mehrere Schriftstücke (Arztbrief des Landeskrankenhauses Innsbruck, Universitätsklinik für Orthopädie, vom 07.06.2013, Arztbrief vom 13.05.2013, zwei Bestätigungen von Reinigungs- und Hilfsarbeiten bzw. gemeinnützige Arbeit für die Zweitbeschwerdeführerin) übermittelt.
Aus dem Arztbrief geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer am 13.05.2013 wegen einer "Hemivertebra III rechts" ambulant behandelt worden sei. Bei der Untersuchung wurde ein unauffälliges Gangbild, eine deutliche Knickbildung im Bereich der Lendenwirbelsäule beim Vorneüberbeugen, ein Muskelwulst rechts sichtbar und eine gut sichtbare Skoliose festgestellt, wobei die Wirbelsäule insgesamt jedoch weitgehend im Lot ist. Auf einem Röntgenbild der ganzen Wirbelsäule habe sich die Fehlbildung im Vergleich zu den Vorbildern nicht verschlechtert. Beim Drittbeschwerdeführer liege somit ein fehlender Halbwirbel LWK 2 linksseitig mit ausgeprägter rechtskonvexer Rotationsskoliose vor, wobei es keine wesentliche Befunddifferenz zur Voruntersuchung gebe. Der Skoliosewinkel sei im Gegenteil etwas rückläufig. Es wurde eine Vorstellung an der Universitätsklinik für Orthopädie in Innsbruck bezüglich einer möglichen operativen Korrektur und eine neuerliche Kontrolle in einem halben Jahr empfohlen. Wie sich aus einem ambulanten Arztbrief des Landeskrankenhauses Innsbruck, Universitätsklinik für Orthopädie, vom 07.06.2013 ergibt, handelt es sich beim Drittbeschwerdeführer um ein sonst gesundes XXXX Kind ohne neurologische Defizite und mit normalem Entwicklungsstand. Es wurde eine kongenitale Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Halbwirbel LWK3 diagnostiziert und aufgrund der Körpergröße und des Patientenalters zu einem abwartenden Procedere, d.h. einer Verlaufskontrolle in einem Jahr mit Röntgen der Wirbelsäule an der orthopädischen Wirbelsäulenambulanz, geraten. Bei einer weiteren Zunahme der Deformität ist eine Halbwirbelresektion mit kurzstreckiger segmentaler Instrumentation/Stabilisierung von dorsal zwecks Achsenkorrektur indiziert.Aus dem Arztbrief geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer am 13.05.2013 wegen einer "Hemivertebra römisch drei rechts" ambulant behandelt worden sei. Bei der Untersuchung wurde ein unauffälliges Gangbild, eine deutliche Knickbildung im Bereich der Lendenwirbelsäule beim Vorneüberbeugen, ein Muskelwulst rechts sichtbar und eine gut sichtbare Skoliose festgestellt, wobei die Wirbelsäule insgesamt jedoch weitgehend im Lot ist. Auf einem Röntgenbild der ganzen Wirbelsäule habe sich die Fehlbildung im Vergleich zu den Vorbildern nicht verschlechtert. Beim Drittbeschwerdeführer liege somit ein fehlender Halbwirbel LWK 2 linksseitig mit ausgeprägter rechtskonvexer Rotationsskoliose vor, wobei es keine wesentliche Befunddifferenz zur Voruntersuchung gebe. Der Skoliosewinkel sei im Gegenteil etwas rückläufig. Es wurde eine Vorstellung an der Universitätsklinik für Orthopädie in Innsbruck bezüglich einer möglichen operativen Korrektur und eine neuerliche Kontrolle in einem halben Jahr empfohlen. Wie sich aus einem ambulanten Arztbrief des Landeskrankenhauses Innsbruck, Universitätsklinik für Orthopädie, vom 07.06.2013 ergibt, handelt es sich beim Drittbeschwerdeführer um ein sonst gesundes römisch 40 Kind ohne neurologische Defizite und mit normalem Entwicklungsstand. Es wurde eine kongenitale Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Halbwirbel LWK3 diagnostiziert und aufgrund der Körpergröße und des Patientenalters zu einem abwartenden Procedere, d.h. einer Verlaufskontrolle in einem Jahr mit Röntgen der Wirbelsäule an der orthopädischen Wirbelsäulenambulanz, geraten. Bei einer weiteren Zunahme der Deformität ist eine Halbwirbelresektion mit kurzstreckiger segmentaler Instrumentation/Stabilisierung von dorsal zwecks Achsenkorrektur indiziert.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Seine Identität wird gemäß den mit der Beschwerde bzw. im Zuge des asylgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. Er ist arbeitsfähig.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Ihre Identität wird gemäß den mit der Beschwerde bzw. im Zuge des asylgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. Sie ist arbeitsfähig.
Der Drittbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und das Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Seine Identität wird aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in der Mongolei eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zum Erst- bzw. zur Zweitbeschwerdeführerin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie von den Arbeitskollegen des Erstbeschwerdeführers bzw. von Unbekannten verfolgt und bedroht wurden bzw. der Erstbeschwerdeführer wiederholt geschlagen wurde, oder im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei noch werden, da sie mit ihrem Vorbringen nicht glaubwürdig sind bzw. dieses nicht plausibel ist. Auch kann allenfalls nicht festgestellt werden, dass ihnen diesbezüglich kein Schutz durch die Sicherheitsbehörden zugekommen wäre (vgl. Punkt II.2.4.). Ebenso haben sich keine ausreichenden Hinweise dafür ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung oder rechtswidrigen Ermittlungshandlungen der mongolischen Polizei ausgesetzt war oder dass ihm dies im Falle seiner Rückkehr drohen würde (vgl. Punkt II.2.4.). Bei der Zugrundelegung ihres Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, führt dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).Zum Erst- bzw. zur Zweitbeschwerdeführerin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie von den Arbeitskollegen des Erstbeschwerdeführers bzw. von Unbekannten verfolgt und bedroht wurden bzw. der Erstbeschwerdeführer wiederholt geschlagen wurde, oder im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei noch werden, da sie mit ihrem Vorbringen nicht glaubwürdig sind bzw. dieses nicht plausibel ist. Auch kann allenfalls nicht festgestellt werden, dass ihnen diesbezüglich kein Schutz durch die Sicherheitsbehörden zugekommen wäre vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.). Ebenso haben sich keine ausreichenden Hinweise dafür ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung oder rechtswidrigen Ermittlungshandlungen der mongolischen Polizei ausgesetzt war oder dass ihm dies im Falle seiner Rückkehr drohen würde vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.). Bei der Zugrundelegung ihres Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, führt dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).
1.2. Das Bundesasylamt traf im Bescheid zum Erstbeschwerdeführer folgende länderkundliche Feststellungen zur Mongolei:
Überblick über die politische Lage:
Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 28.06.2012 statt. Die Demokratische Partei erhielt 31 Sitze. Die mongolische Volkspartei kam auf 25 Sitze. Die Revolutionäre Volkspartei/Nationaldemokratische Partei 11 Sitze und die Grünen 2 Sitze. Der Regierungschef kommt von der Demokratischen Partei ist seit 09.08.2012 im Amt und heißt NorovmAltankhuyag. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24.05.2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on
Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011; CIA, East & Southeast
Asia: Mongolia, vom 15.08.2012; Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012)
Menschenrechte:
Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet. Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt. Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft fest. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia". 24.05.2012 , S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key
Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)
Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50 %). Etwa 40 % gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6 %, Muslime 4 % (meist ethnische Kasachen). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)
Ethnische Minderheiten:
Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94 % Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57 % der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.
Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.8; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 8.2012; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )
Justiz:
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen sind ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 08.04.2011)
Die Gerichtsbarkeit ist in drei Instanzen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Aufbau. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist für Verfassungsklagen zuständig.
Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz. ÖB 2010; USDS, Mongolia 2012; FH, Mongolia 2012; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.3)
Haftbedingungen:
Die Bedingungen in Gefängnissen sind laut Amnesty International schlecht, haben sich jedoch während des Jahres verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung blieb ein Grund zur Sorge. Die Allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet dass es 7.265 Gefangene gab, von denen 452 Frauen und 75 Jungendliche waren. UN-Vertreter berichten, dass Kinder und Erwachsene oft in Haftanstalten nicht getrennt waren. Viele der Häftlinge kamen mit Tuberkulose oder haben sich in der Haft angesteckt, sie wurden unter Quarantäne gestellt und in den Tuberkulose-Kliniken der Regierung behandelt. NGOs und die Regierung boten Ausbildungs-, Bildungs-, Religions- oder Außenaktivitäten an. NGOs stellten Nahrung, Bücher, Weiterbildungs- und Englischkurse sowie Kleidung für die Insassen der Untersuchungshaftanstalten und der Gefängnisse zur Verfügung. Die Insassen hatten Zugang zu Besuchern und durften ihre Religion ausüben. Das Gesetz erlaubt es ihnen Beschwerden ohne Zensur an juristische Behörden zu richten und um Untersuchung zu bitten, jedoch berichtet Amnesty International, dass in vielen Fällen dieser Prozess mangelhaft ist und auch legitimen Beschwerden nicht nachgegangen wird. Das Büro des Staatsanwaltes kontrolliert die Bedingungen in den Haftanstalten, der Bericht wurde im November veröffentlicht. Darin wurden Probleme der Hygiene, wie bakterienbelastetes Trinkwasser, und Unzulänglichkeiten in den Größen und Bedingungen in den Zellen veröffentlicht.
Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in etlichen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten. Menschenrechts- und diplomatische Beobachter konnten unbegleitete Treffen mit Insassen abhalten. Die allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet, dass die Regierung 19,9 Millionen Tugrik (16 Millionen $) in die Renovierung von Gefängnissen investierte und dadurch Verbesserungen in 35 Anstalten erreicht werden konnten. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht, haben sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Die NGOs berichten, dass sich die Bedingungen verbessert haben, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung. Durch den Bau von 12 neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Laut offiziellen mongolischen Zahlen waren im Jahr 2010 insgesamt 7.265 Menschen (davon 452 Frauen und 75 Minderjährige) in Haft. 20 Gefangene starben im Jahr 2010 in Haft. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 12.2011)
Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 2.2010)
Im Juli 2009 besuchte Amnesty International die Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt ist, waren 242 untergebracht. Die Überfüllung wurde von den Autoritäten vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung ein Problem im Winter und gibt es keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch wird den Insassen 2 bis 3 Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer können die Insassen in den Hof gehen, auch hier gibt es Tee. Der Mangel im Budget verhindere nach Aussage der Autoritäten Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen. (Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010,10.2010, amnesty.org/en/library/asset/ASA30/007/2010/en/bf0727aa-6d5f-4447-a6a7-449c468f045e/asa300072010en.pdf, Zugriff 12.4.2012)
Todesstrafe:
Das Parlament beriet weiterhin über die Abschaffung der Todesstrafe, auch wenn im Jahr 2010 ein Hinrichtungsmoratorium verkündet worden war. Seit 2009 hatten keine Hinrichtungen mehr stattgefunden. (Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weitverbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)
Medizinische Versorgung: Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit Anfang 2002 der in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60 %, der Anteil des Staates bei 40 %. Derzeit sind 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)
Rückkehrfragen: Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)
Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.
Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)
Quellenverzeichnis:
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2010;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;
Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012;
Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009;
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, 2012;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010);
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia". 24.05.2012;
CIA, East & Southeast Asia: Mongolia, vom 15.08.2012;
U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key
Document: Mongolia", 4.2.2010;
Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010, 10.2010.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu den drei Beschwerdeführern unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der Stellungnahme zur Erhebung durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der nachträglich übermittelten Stellungnahmen und Dokumente Beweis erhoben.
Die Identitäten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund der vorgelegten mongolischen Personaldokumente festgestellt. Der Drittbeschwerdeführer ist das gemeinsame Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Seine Identität wird aufgrund der glaubhaften Aussagen seiner Eltern und der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt. Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Asylantragstellung folgt der Asylgerichtshof den eigenen Angaben der Beschwerdeführer.
Die zitierten Unterlagen, auf denen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vorgebrachten sehr allgemeinen Kritik an den Länderberichten zur Mongolei ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die Beschwerde und die Stellungnahme wenden sich pauschal gegen die Berichte, ohne jedoch anderweitige Quellen aufzuzeigen. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass sich die gesamte Situation in ihrem Heimatstaat nach der Meinung der Beschwerdeführer überhaupt nicht verbessert hätte, ohne dies jedoch weiter zu belegen. Es bestehen auch keine Zweifel am Ergebnis des Erhebungsergebnisses durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer wurden bei der Recherche keine personenbezogenen Daten verwendet, da nur nach der XXXX gefragt wurde. Letztlich bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.10.2011, dass die Berichte im Wesentlichen stimmen würden.Die zitierten Unterlagen, auf denen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vorgebrachten sehr allgemeinen Kritik an den Länderberichten zur Mongolei ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die Beschwerde und die Stellungnahme wenden sich pauschal gegen die Berichte, ohne jedoch anderweitige Quellen aufzuzeigen. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass sich die gesamte Situation in ihrem Heimatstaat nach der Meinung der Beschwerdeführer überhaupt nicht verbessert hätte, ohne dies jedoch weiter zu belegen. Es bestehen auch keine Zweifel am Ergebnis des Erhebungsergebnisses durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer wurden bei der Recherche keine personenbezogenen Daten verwendet, da nur nach der römisch 40 gefragt wurde. Letztlich bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.10.2011, dass die Berichte im Wesentlichen stimmen würden.
2.2. Das Vorbringen zur behaupteten Verfolgung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und die Ausführungen zu den angeblichen Ermittlungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer sind nicht glaubwürdig.
Während der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung zunächst übereinstimmend davon berichteten, der Erstbeschwerdeführer sei in der Mongolei drei Mal zusammengeschlagen worden, gaben sie bei ihren späteren Befragungen an, es sei zu insgesamt sechs Angriffen gekommen. Darauf hingewiesen erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe offensichtlich nur die drei Vorfälle nach der Anzeige erwähnt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe die diesbezügliche Frage so verstanden, dass sie angeben soll, wie oft ihr Mann vor seiner Anzeige zusammengeschlagen worden sei. Wie sich aus dem Protokoll zur Einvernahme jedoch ergibt, schildete die Zweitbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe, ohne dass es zu einer konkreten Fragestellung gekommen wäre. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass die beiden Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht haben, die nicht vorderhand verständlich bzw. nachvollziehbar erscheinen.Während der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung zunächst übereinstimmend davon berichteten, der Erstbeschwerdeführer sei in der Mongolei drei Mal zusammengeschlagen worden, gaben sie bei ihren späteren Befragungen an, es sei zu insgesamt sechs Angriffen gekommen. Darauf hingewiesen erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe offensichtlich nur die drei Vorfälle nach der Anzeige erwähnt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe die diesbezügliche Frage so verstanden, dass sie angeben soll, wie oft ihr Mann vor seiner Anzeige zusammengeschlagen worden sei. Wie sich aus dem Protokoll zur Einvernahme jedoch ergibt, schildete die Zweitbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe, ohne dass es zu einer konkreten Fragestellung gekommen wäre. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass die beiden Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht haben, die nicht vorderhand verständlich bzw. nachvollziehbar erscheinen.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vor, welche tatsächlich geeignet wären, konkrete Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der mongolischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Vielmehr berichtete der Erstbeschwerdeführer selbst, dass ihm die Polizeibeamten zugesichert hätten, sie würden die Sache überprüfen und ihn danach kontaktieren. Dass es bis zum 15. September zu keiner Rückmeldung gekommen ist, wird auch am Umstand liegen, dass es sich seinen Angaben zufolge um unbekannte Angreifer gehandelt habe. Derartige Erhebungen dauern gewöhnlich nämlich länger und können mitunter auch erfolglos bleiben. Da es aber bei den ungesetzlichen Vorfällen am Flughafen zu derart umfangreichen Untersuchungen gekommen sein soll, ist davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden ihren Aufgaben im konkreten Fall offenbar gewissenhaft nachgekommen sind.
Zu erwähnen ist, dass der Erstbeschwerdeführer wiederholt angab, es sei zu einer Einvernahme durch das "Kriminalamt des Landes" gekommen und im weiteren Verlauf der Einvernahme plötzlich angab, es habe sich um den "Spionagedienst" gehandelt. Auf Vorhalt bestritt er, vom Kriminalamt gesprochen zu haben. Überdies gab er an, er habe nach den Angriffen keine sichtbaren Verletzungen gehabt und glaube, diese Leute hätten gewusst, wie man vorgehe, ohne Spuren zu hinterlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin berichtete hingegen von blauen Flecken und Abschürfungen sowie von einer blutenden Nase ihres Mannes und davon, dass er keine "bleibenden" Verletzungen im Gesicht gehabt habe. Auf den Widerspruch angesprochen, erwiderte sie, ihr Mann habe im Gesichtsbereich keine "sichtbaren" Verletzungen gehabt und die anderen Kampfspuren seien durch seine Bekleidung verdeckt gewesen.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht haben, nicht glaubwürdig, weil ihre Darstellungen nicht frei von Widersprüchen bzw. nicht plausibel sind. Den bisherigen Überlegungen stehen nur die Beteuerungen der Beschwerdeführer gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt haben.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass gegen den Erstbeschwerdeführer in der Mongolei tatsächlich polizeiliche Ermittlungen wegen der Veruntreuung einer größeren Geldsumme stattgefunden haben, handelte es hierbei letztlich um Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz. Wie aus den diesbezüglichen Länderberichten zur Mongolei hervorgeht, agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt - wie auch im vorliegenden Fall - angezeigte Straftaten. So wird auch in der Beschwerde selbst darauf hingewiesen, dass auch in Mongolei die Datenschutzgesetze in Geltung stünden. Auch wenn nach den Berichten in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass die sicherheitsbehördlichen Tätigkeiten oder die Strafrechtspflege in der Mongolei gewöhnlich nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wären. Auch ist nach den Länderberichten davon auszugehen, dass in der Mongolei ordentliche Gerichtsverfahren stattfinden. Letztlich ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer sich einem ihm drohenden Gerichtsverfahren durch seine Ausreise entzogen hat.
Es wurde im gesamten Verfahren auch kein konkretes Vorbringen erstattet, welches eine über Einzelfälle hinausgehende Korruption im gesamten mongolischen Polizei- und Justizapparat tatsächlich belegen würde. Die beiden Beschwerdeführer berichteten im gesamten Verfahren weder von konkreten rechtswidrigen Handlungen mongolischer Polizeibeamter noch von ungesetzmäßigen Anhaltungen oder Übergriffen gegen den Erstbeschwerdeführer. Vielmehr verneinte der Erstbeschwerdeführer vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch selbst, dass ihn in seiner Heimat staatliche Sanktionen erwarten würden, und erklärte im weiteren Verfahren, er glaube nicht, dass er behördlich gesucht werde. Dies wurde letztlich auch durch die vorgelegten Ladungen der mongolischen Polizei und den polizeilichen Vorführungsbefehl, weil der Beschwerdeführer diesen nicht gefolgt ist, belegt.
Auch das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach er "eine nochmalige Anhaltung" in einem mongolischen Gefängnis gesundheitlich, physisch und psychisch nicht überleben würde, und seine Angabe in der Stellungnahme, dass in der Mongolei nach ihm polizeilich gefahndet werde, sind nicht geeignet, Gegenteiliges zu belegen. Es handelt sich dabei bloß um in den Raum gestellte Behauptungen, welche er weder näher ausführte, noch durch konkrete Erfahrungen untermauerte bzw. um ein gesteigertes Beschwerdevorbringen. Zum einen hat er vor der belangten Behörde angegeben, er sei bislang noch gar nicht in Haft gewesen, zum anderen gab er an, dass nicht nach ihm gefahndet werde. Aufgrund der von ihm vorgelegten Ladungen ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich als Zeuge vorgeladen worden ist. Zu der dem Erstbeschwerdeführer angedrohten Zwangsvorführung ist es offensichtlich letztlich nicht gekommen, weil er den bisherigen Ladungen nicht gefolgt ist. Schließlich hat er auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweise vorgelegt, obwohl er noch im Beschwerdeschriftsatz angekündigt hat, er werde in zwei Wochen weitere Kopien und Originaldokumente bekommen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, ist es vor dem Hintergrund, dass das gesamte staatliche System korrupt sei und die Mächtigen wegen der hohen Gewinne an einer Wiedereröffnung der Lounge interessiert gewesen seien, nicht nachvollziehbar, dass diese dennoch rund zwei Jahre geschlossen gewesen sein soll. Dieses Vorbringen wurde letztlich auch durch die Recherche vor Ort eindeutig widerlegt. Weiters ist es unplausibel, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Mongolei sei korrupt und andererseits darauf hinweisen, die dortigen Behörden würden den Datenschutz einhalten und eine Auskunft zu personenbezogenen Daten sei nicht erhältlich.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von seinen Arbeitskollegen bei den Sicherheitsbehörden verleumdet worden ist, so ist davon auszugehen, dass diese Vorwürfe im Zuge der polizeilichen Ermittlungen geklärt werden, zumal er angegeben hat, dass sich die angeblich verschwundene Geldmenge nie in dieser Höhe im Safe befunden habe.
Insgesamt konnten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine schutzlose bzw. willkürliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in der Mongolei glaubhaft machen.
3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:
3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.). Zum Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihm ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.). Zum Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihm ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt.
Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;
17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;
10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der drei Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der drei Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Was die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die ihm drohende Gefängnishaft angeht, ist auszuführen, dass die Haftbedingungen in der Mongolei nach den Feststellungen zwar schlecht und unter dem europäischen Standard sind, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass von solch "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, dass von einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen zwar trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards liegen, Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Dies wird auch im Bericht des U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010, bestätigt. Die Bedingungen in Gefängnissen seien zwar schlecht, hätten sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Nach den Berichten von Nichtregierungs-Organisationen haben sich die Bedingungen, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung, verbessert. Durch den Bau von zwölf neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten Gefängnissen ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt.Was die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die ihm drohende Gefängnishaft angeht, ist auszuführen, dass die Haftbedingungen in der Mongolei nach den Feststellungen zwar schlecht und unter dem europäischen Standard sind, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass von solch "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, dass von einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen zwar trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards liegen, Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Dies wird auch im Bericht des U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010, bestätigt. Die Bedingungen in Gefängnissen seien zwar schlecht, hätten sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Nach den Berichten von Nichtregierungs-Organisationen haben sich die Bedingungen, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung, verbessert. Durch den Bau von zwölf neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten Gefängnissen ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt.
Auch wird von Amnesty International berichtet (vgl: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture), dass es bei einem Besuch im Juli 2009 in der Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar Probleme mit Überbelegung gäbe. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt sei, seien 242 Personen untergebracht worden. Die Überfüllung sei von den zuständigen Stellen vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt worden. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung im Winter ein Problem und es gebe keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch werde den Insassen zwei bis drei Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer könnten die Insassen in den Hof gehen. Der Mangel im Budget verhindere Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen.Auch wird von Amnesty International berichtet vergleiche, Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture), dass es bei einem Besuch im Juli 2009 in der Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar Probleme mit Überbelegung gäbe. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt sei, seien 242 Personen untergebracht worden. Die Überfüllung sei von den zuständigen Stellen vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt worden. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung im Winter ein Problem und es gebe keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch werde den Insassen zwei bis drei Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer könnten die Insassen in den Hof gehen. Der Mangel im Budget verhindere Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die drei Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden. Dem gesunden und arbeitsfähigen Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin kann zugemutet werden, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen, zumal sie sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten haben und die dortige Sprache Mongolisch sprechen. Darüber hinaus verfügen die beiden Beschwerdeführer über eine umfassende Ausbildung, wodurch es ihnen neben ihren bisherigen Tätigkeiten möglich ist, ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Schließlich können sie auf ihre nach wie vor in der Mongolei lebenden Verwandten zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Es ist auch nicht erkennbar, dass die drei Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden. Dem gesunden und arbeitsfähigen Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin kann zugemutet werden, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen, zumal sie sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten haben und die dortige Sprache Mongolisch sprechen. Darüber hinaus verfügen die beiden Beschwerdeführer über eine umfassende Ausbildung, wodurch es ihnen neben ihren bisherigen Tätigkeiten möglich ist, ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Schließlich können sie auf ihre nach wie vor in der Mongolei lebenden Verwandten zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach den Angaben im asylgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer insgesamt gesund sind bzw. an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Was das Vorbringen zum Drittbeschwerdeführer bezüglich seines verkümmerten Wirbels in der Lendenwirbelsäule angeht, kann nicht angenommen werden, dass es sich dabei um eine Gesundheitsstörung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) handelt, welche erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den vorgelegten Befunden um ein ansonsten gesundes Kind ohne neurologische Defizite und mit normalem Entwicklungsstand handelt. Es wurden bei ihm ein unauffälliges Gangbild sowie eine insgesamt "im Lot befindliche Wirbelsäule" festgestellt. Wie sich aus dem Befund vom 13.05.2013 ergibt, hat sich die Fehlbildung im Vergleich zu den vorherigen Röntgenbildern nicht verschlechtert und es ist vielmehr sogar zu einem rückläufigen Skoliosewinkel gekommen. Schließlich wurde bei einer erst am 21.05.2013 durchgeführten Untersuchung des Drittbeschwerdeführers im LandeskrankenhausXXXX, aufgrund der Körpergröße und des Patientenalters zu einem abwartenden Procedere angeraten. Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung auch in der Mongolei möglich ist.Nach den Angaben im asylgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer insgesamt gesund sind bzw. an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Was das Vorbringen zum Drittbeschwerdeführer bezüglich seines verkümmerten Wirbels in der Lendenwirbelsäule angeht, kann nicht angenommen werden, dass es sich dabei um eine Gesundheitsstörung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) handelt, welche erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den vorgelegten Befunden um ein ansonsten gesundes Kind ohne neurologische Defizite und mit normalem Entwicklungsstand handelt. Es wurden bei ihm ein unauffälliges Gangbild sowie eine insgesamt "im Lot befindliche Wirbelsäule" festgestellt. Wie sich aus dem Befund vom 13.05.2013 ergibt, hat sich die Fehlbildung im Vergleich zu den vorherigen Röntgenbildern nicht verschlechtert und es ist vielmehr sogar zu einem rückläufigen Skoliosewinkel gekommen. Schließlich wurde bei einer erst am 21.05.2013 durchgeführten Untersuchung des Drittbeschwerdeführers im LandeskrankenhausXXXX, aufgrund der Körpergröße und des Patientenalters zu einem abwartenden Procedere angeraten. Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung auch in der Mongolei möglich ist.
Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes sind abzuweisen.Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes sind abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.04.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.04.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.3.2. Das Bundesasylamt hat bei den drei Beschwerdeführern die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat bei den drei Beschwerdeführern die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der drei Beschwerdeführer in ihre nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der drei Beschwerdeführer in ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin anzunehmen, die sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich befinden und bisher nur aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt waren, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind von den Beschwerdeführern auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die vor dem Hintergrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet aus der Sicht des Art. 8 EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat (wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben und noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben) als an Österreich (wo sie sich seit knapp zwei Jahren aufhalten und keine Familienangehörigen haben) gebunden sind.Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin anzunehmen, die sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich befinden und bisher nur aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt waren, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind von den Beschwerdeführern auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die vor dem Hintergrund ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat (wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben und noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben) als an Österreich (wo sie sich seit knapp zwei Jahren aufhalten und keine Familienangehörigen haben) gebunden sind.
In der Stellungnahme wird zu Integration ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die deutsche Sprache bereits gut gelernt, was sich auch aus den vorgelegten Sprachzertifikaten ergebe. Zudem seien sie unbescholten und würden in ihrer Heimatgemeinde und bei ihren Mitbürgern gemeinnützige Tätigkeiten verrichten, was durch die beiliegenden Unterstützungserklärungen belegt werde. Dazu ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch sind der Aufenthalt von knapp zwei Jahren und ihre Freund- und Bekanntschaft zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sowie ihre Aktivitäten innerhalb der Heimatgemeinde zu kurz bzw. zu wenig, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK gesprochen werden könnte.In der Stellungnahme wird zu Integration ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die deutsche Sprache bereits gut gelernt, was sich auch aus den vorgelegten Sprachzertifikaten ergebe. Zudem seien sie unbescholten und würden in ihrer Heimatgemeinde und bei ihren Mitbürgern gemeinnützige Tätigkeiten verrichten, was durch die beiliegenden Unterstützungserklärungen belegt werde. Dazu ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch sind der Aufenthalt von knapp zwei Jahren und ihre Freund- und Bekanntschaft zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sowie ihre Aktivitäten innerhalb der Heimatgemeinde zu kurz bzw. zu wenig, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK gesprochen werden könnte.
Den Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Den Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit sind die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.Somit sind die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.4) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).).Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.4) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
07.10.2013