Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B14 437.656-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Serbien, vom 30.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2013, Zl. 13 08.371 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Serbien, vom 30.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2013, Zl. 13 08.371 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2013 aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 20.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, nach Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 19.08.2010 für rund 2-3 Monate nach Serbien zurückgekehrt zu sein und einen Antrag auf Namensänderung gestellt zu haben, der auch bewilligt worden sei. Er sei suchtmittelabhängig und habe sich in Serbien Geld ausgeborgt, das er nun nicht mehr zurückzahlen könne. Er sei von seinen Gläubigern auch schon verprügelt worden. Zudem sei er sich nicht sicher, ob nicht die Polizei mit diesen Personen zusammenarbeite. Ein Zusammenhang mit seinem ersten Verfahren bestehe nicht.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2013 aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 20.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, nach Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 19.08.2010 für rund 2-3 Monate nach Serbien zurückgekehrt zu sein und einen Antrag auf Namensänderung gestellt zu haben, der auch bewilligt worden sei. Er sei suchtmittelabhängig und habe sich in Serbien Geld ausgeborgt, das er nun nicht mehr zurückzahlen könne. Er sei von seinen Gläubigern auch schon verprügelt worden. Zudem sei er sich nicht sicher, ob nicht die Polizei mit diesen Personen zusammenarbeite. Ein Zusammenhang mit seinem ersten Verfahren bestehe nicht.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, Probleme mit den Bandscheiben und einen Tumor am Kiefer zu haben. In den kommenden zwei Wochen werde er operiert. Er müsse in Österreich noch eine Haftstrafe von 31 Monaten wegen Raubes verbüßen. Er habe sich nach Erhalt des negativen Bescheides in seinem ersten Verfahren im Mai 2011 scheiden lassen und sei anschließend im August nach Belgrad zurückgekehrt, wo er sich bis 28.12.2011 aufgehalten habe. Am 28.01.2012 sei er in Österreich verhaftet worden.
In Belgrad habe er seinen Namen ändern lassen und neue Dokumente beantragt. Einen Personalausweis besitze er bereits, dieser befinde sich in der Justizanstalt. Vor Erhalt des Reisepasses sei er von seinen Gläubigern telefonisch bedroht und am 27.12.2011 geschlagen worden. Sein Gläubiger sei ein Mann namens "Marcello" gewesen, der 2011 ermordet worden sei und dessen Leute "die Sache" nun offenbar weiterführen würden. Er habe sich ¿30.000,- ausgeborgt, durch die Zinsen seien es nunmehr ¿ 70.000,- geworden. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, weil es unmöglich wäre, dass ihn jemand 24 Stunden am Tag schütze. In Serbien würden auch wesentlich mehr Leute wegen ihrer Schulden ermordet als in Österreich.
In Serbien würden sein Vater und seine Geschwister leben; die Mutter lebe in Deutschland, mit ihr telefoniere er manchmal.
Im Verlauf einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2013 erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich nur entfernte Verwandte zu besitzen. Zu seiner geschiedenen Frau habe er keinen Kontakt mehr.
Die serbische Polizei würde im Falle einer von ihm eingebrachten Anzeige nichts unternehmen. Würden seine Verfolger jedoch von einer Anzeige erfahren, wären etwa auch seine Schwester und deren Kinder gefährdet. Zur allgemeinen Situation in Serbien wolle er sich nicht äußern - er lebe nicht in Serbien, weshalb ihn das auch nicht interessiere. Es genüge ein Blick in die Zeitungen um zu sehen, dass in Serbien "viele Morde" geschehen würden. Politische Probleme habe er aber nicht.
Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl. 13 08.371 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl. 13 08.371 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise und auch nicht entscheidend für das Verlassen Serbiens gewesen sei. Die behauptete Gefährdung gehe lediglich von kriminellen Privatpersonen aus und es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die behauptete Bedrohung behördlich anzuzeigen. Auch sei der Antrag auf internationalen Schutz erst eineinhalb Jahre nach der Einreise nach Österreich und nach fast ebenso langer Strafhaft gestellt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die ihm zu Grunde liegende behauptete Verfolgung Auslöser für das Verlassen Serbiens gewesen sei. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 39 AsylG stammt und sich vor Antragstellung bereits mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise und auch nicht entscheidend für das Verlassen Serbiens gewesen sei. Die behauptete Gefährdung gehe lediglich von kriminellen Privatpersonen aus und es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die behauptete Bedrohung behördlich anzuzeigen. Auch sei der Antrag auf internationalen Schutz erst eineinhalb Jahre nach der Einreise nach Österreich und nach fast ebenso langer Strafhaft gestellt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die ihm zu Grunde liegende behauptete Verfolgung Auslöser für das Verlassen Serbiens gewesen sei. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 39, AsylG stammt und sich vor Antragstellung bereits mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2013 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich seine Verfolger regelmäßig bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigen würden. Die serbischen Behörden seien nicht in der Lage, ihm Schutz vor diesen "mafiösen Umtrieben" zu gewähren. Zudem sei das Bundesasylamt seinen amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe seine Angaben auch nicht in Zweifel gezogen. Eine Gefährdung ergebe sich somit aus dem glaubhaften Vorbringen in Verbindung mit der "allgegenwärtigen Korruption" und den auch in den vorgelegten Länderfeststellungen ersichtlichen Defiziten im Bereich der Sicherheitsbehörden. Zudem befürchte der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner in Serbien lebenden Verwandten, sollte er sich an die Sicherheitsbehörden wenden. Ein menschenwürdiges Leben sei dem Beschwerdeführer in Serbien ebenfalls nicht mehr möglich. Darüber hinaus bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und es sei der Beschwerde aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der serbischen Volksgruppe. Er trägt - als Resultat einer 2011 in Serbien erfolgten amtlichen Namensänderung - den im Spruch angeführten Namen. Er hielt sich bereits von 2008 bis 2011 in Österreich auf, wobei er in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt worden ist und bereits ein erfolgloses Asylverfahren absolvierte. Aufgrund dieser Verurteilungen besteht gegen den Beschwerdeführer seit 30.06.2010 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.
Seit 01.02.2012 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich neuerlich in Haft, am 14.08.2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen einer Tumorerkrankung behandelt, ist abgesehen davon aber grundsätzlich gesund und jedenfalls arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Sein Vater und seine Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Probleme in Serbien, die Mutter in Deutschland.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Serbien getroffen:
Politische Lage
Am 27. Juli 2012 wurde die derzeitige Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS) vereidigt. Die Koalition umfasst die Fraktionen um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete), um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS), Union der Regionen Serbiens (URS; 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) sowie vier kleinere Parteien. Darüber hinaus wird die Regierung von einzelnen Abgeordneten unterstützt und verfügt derzeit im Parlament über eine Mehrheit von 142 der insgesamt 250 Sitze. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (AA 5.2013)
Die am Freitag (19. April, Anm.) in Brüssel vereinbarte Gemeinschaft der serbischen Gemeinden soll Prishtina die Eingliederung des Norden des Landes ermöglichen. Die dort lebende serbische Volksgruppe lehnt derzeit jede Autorität der kosovarischen Behörden ab. Künftig soll sie eine Autonomie im Kosovo haben. Diese Vereinbarung wurde sowohl von der Regierung in Belgrad als auch der in Pristina angenommen. Nach dieser Einigung im Dialog zwischen Belgrad und Pristina empfiehlt die EU-Kommission die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Serbien. Außerdem sollen mit dem Kosovo Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU beginnen. (BBC 22.4.2013; Standard 21.4.2013)Die am Freitag (19. April, Anmerkung in Brüssel vereinbarte Gemeinschaft der serbischen Gemeinden soll Prishtina die Eingliederung des Norden des Landes ermöglichen. Die dort lebende serbische Volksgruppe lehnt derzeit jede Autorität der kosovarischen Behörden ab. Künftig soll sie eine Autonomie im Kosovo haben. Diese Vereinbarung wurde sowohl von der Regierung in Belgrad als auch der in Pristina angenommen. Nach dieser Einigung im Dialog zwischen Belgrad und Pristina empfiehlt die EU-Kommission die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Serbien. Außerdem sollen mit dem Kosovo Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU beginnen. (BBC 22.4.2013; Standard 21.4.2013)
Nach der endgültigen Annahme Serbiens des Normalisierungsabkommens mit dem Kosovo formiert sich breiter Widerstand. Die vier serbischen Gemeinden im Nordkosovo wollen sich Anfang kommende Woche für unabhängig erklären und ein eigenes Parlament ins Leben rufen. Man wolle sich dann als "Autonome Provinz" dem Mutterland Serbien anschließen. Das sei die Antwort auf das von der EU vermittelte Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem fast nur noch von Albanern bewohnten Kosovo. Am Sonntag hatte die serbische Regierung in Belgrad der Übereinkunft endgültig grünes Licht gegeben. Sie sieht eine weit gefasste Selbstverwaltung der Serben vor, die sich jedoch in den Kosovo-Staat eingliedern müssen. Das lehnt die Minderheit strikt ab. (DW 28.5.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013): Reise & Sicherheit - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
BBC News (22.4.2013): EU Commission: 'Start Serbia membership talks', http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-22245931, Zugriff 28.5.2013
Der Standard.at (21.4.2013): EU-Kommission empfiehlt Beitrittsverhandlungen mit Serbien, http://derstandard.at/1363708715503/EU-Kommission-empfiehlt-Beitrittsverhandlungen-mit-Serbien, Zugriff 28.5.2013
DW - Deutsche Welle (28.5.2013): Kosovo-Serben wollen Unabhängigkeit erklären,
http://www.dw.de/kosovo-serben-wollen-unabhängigkeit-erklären/a-16841324, Zugriff 28.5.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Korruption war besonders an erstinstanzlichen Gerichten weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer. (AA 12.3.2012)
Die Prozesse vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad gingen 2012 weiter. Etwa 37 serbische Angeklagte wurden in erster Instanz wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Es wurden jedoch nur sieben neue Anklagen erhoben. (AI 23.5.2013)
Für den Zeitraum 2013 bis 2018 bereitet das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung eine neue Strategie vor, welche sich mit den aufgezeigten Problemen der Strategie aus dem Jahr 2006 befassen soll. Weiters soll diese die Hauptprinzipien von Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Qualität in der Justiz und die Kompetenz, Verantwortlichkeit und Effizienz des Gerichtswesens zum Inhalt haben. Ein weiteres Ziel ist es, die Körperschaften, die laut Verfassung Garanten der Unabhängigkeit des Justizwesens sind, weiter zu stärken. (EC 22.4.2013)
Die Justiz blieb für Korruption und politischen Einfluss anfällig. Richter und Staatsanwälte, insbesondere diejenigen, die Kriegs- oder organisiertes Verbrechen behandeln, waren Drohungen ausgesetzt und standen daher unter besonderem Polizeischutz. Nach Angaben des Kassationsgerichts wurden seitens der Gerichte Prozesse mittlerweile effizienter behandelt als in vorherigen Jahren. Dennoch blieb ein signifikanter Arbeitsrückstand an alten Gerichtsfällen bestehen, und auch bei den Fallzuteilungen kam es immer noch zu großen Ungleichheiten. (USDOS 19.4.2013)
Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Milo¿evic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt. (ÖB 5.9.2012)
Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung. Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering. Beide Institutionen sind aber - gemeinsam mit NGOs - um die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades bemüht und halten die Schwelle möglichst gering. (ÖB 5.9.2012)
Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs, darunter auch ein Artikel, der die "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat" unter Strafe stellt. Mit der Bestrafung von Personen, die serbischen StaatsbürgerInnen dabei helfen, ins Ausland zu gelangen, um dort Asyl zu suchen, will der serbische Staat das Phänomen der sogenannten "la¿ni azilanti", falschen Asylbewerber, wie sie in den serbischen Medien und im politischen Diskurs genannt werden, in Griff zu bekommen und die Visafreiheit retten. (Chachipe 4.3.2013)
Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren. (Chachipe 4.3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Serbia; http://www.ecoi.net/local_link/248040/374238_de.html, Zugriff 8.7.2013
EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 8.7.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 8.7.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe (PR);
http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Zugriff 8.7.2013
Sicherheitsbehörden
Die militärischen Nachrichtendienste werden vom ersten stv. Premierminister und Verteidigungsminister Vucic kontrolliert. Daneben versucht das Parlament, vertreten durch den Verteidigungs- und Sicherheitsausschuss, seine Kontrolltätigkeiten soweit als möglich zu nutzen. Mindestens einmal jährlich müssen die Leiter der drei Dienste BIA, VBA und VOA dem Parlament Rede und Antwort stehen. Ebenso müssen besondere Exekutivmaßnahmen dem Ausschuss mitgeteilt werden. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. (AA 29.1.2013)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von prominenten Fällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen. (EC 10.10.2012)
Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise. (VB 21.12.2010)
Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Viele Bürger meinten, dass Korruption und Straflosigkeit innerhalb der Polizei ein Problem darstelle. Vertreter der Zivilgesellschaft stellten fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien
EC - European Commission (10.10.2012): Serbia 2012 Progress Report, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/sr_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 28.5.2013
VB des BM.I in Serbien (21.12.2010): Auskunft des VB, per Email
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013
Korruption
Der Kampf gegen die Korruption ist ein zentraler Punkt des Regierungsprogramms, wobei hierbei eine "Null-Toleranz-Politik" angekündigt wurde. Zahlreiche Untersuchungen wurden durchgeführt, auch hochrangige Fälle, vor allem im Zusammenhang mit stattgefundenen Privatisierungen, die seitens des Anti-Korruptions-Rats in der Vergangenheit ins Rollen gebracht wurden. Fortschritte gab es auch in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, wobei die operative Zusammenarbeit und Koordination zwischen den einzelnen Behörden gut funktionierte. Jedoch blieb die finanzielle und personelle Ausstattung der zuständigen Stellen verbesserungswürdig, ebenso die des Zeugenschutzes, der Finanzaufklärung und der spezifischen Anklagebehörde. Ein Strategieentwurf zur Bekämpfung der Korruption für den Zeitraum 2013-2018 ist in Vorbereitung. Daran sind alle Institutionen und Interessensvertreter beteiligt und er berücksichtigt positive Maßnahmenbeispiele aus der Region. Dieser Entwurf beschäftigt sich dabei sowohl mit strukturellen Themen wie guter Regierungsführung, unabhängigen Institutionen, interner sowie externer Revision und Kontrolle und Schutz von Informanten als auch Sektor spezifische, wie die Thematisierung von Korruption in sensiblen Bereichen der Raumplanung, Justiz, Polizei, Gesundheit und Erziehung. Dieser Entwurf soll dann in einen Aktionsplan münden. (EC 22.4.2013)
Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichnen die Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Die neue Regierung verpflichtete sich zu einer entschiedenen Korruptionsbekämpfung. Einige hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft in Gang gesetzt und angeklagt. Weiters gab es Anklagen gegen 28 Beschuldigte, die angeblich in Missmanagement und finanziellen Missbrauch in einer Kohlemine verwickelt waren. (USDOS 19.4.2013)
Serbien rangiert am 80. Platz von 176 Ländern im sog. Transparency International's 2012 Corruption Perceptions Index. (Freedom House 1.2013)
Quellen:
EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 29.5.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013
Freedom House (1.2013): Freedom in the World - Serbia, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/serbia, Zugriff 4.6.2013
Ombudsmann
Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Sa¿a Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von
Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen,... aktiv.
Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.). (ÖB 5.9.2012)
Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro unabhängig seinen Aktivitäten nachgehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (EC 12.10.2011)
Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikane, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (ECRI 31.5.2011)
Quellen:
EC - European Commission (12.10.2011): Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union,
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/sr_analytical_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 3.6.2013
ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (31.5.2011): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/country-by-country/serbia/SRB-CbC-IV-2011-021-ENG.pdf, Zugriff 3.6.2013
Haftbedingungen
Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entsprach nicht internationalen Standards und war durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gab es jedoch große Unterschiede unter den einzelnen Gefängnissen. Laut eines Berichts des CPT (Council of Europe's Committee for the Prevention of Torture) von 2011 war die Überbelegung der Gefängnisse das größte Problem, gefolgt von Vorwürfen von Übergriffen gegen Gefangene seitens des Haftaufsichtspersonals und der Polizei, insbesondere in Untersuchungshaft. Diesbezügliche Daten waren allerdings kaum zu erhalten bzw. gab es kein einheitliches System zur Erfassung solcher Übergriffe. Für Beschwerden von Gefangenen ist u.a. der Vizeombudsmann zuständig. Internationale- und Menschenrechtsorganisationen bzw. der Ombudsmann konnten ungehindert Gefängnisse besuchen und mit den Gefangenen ohne Anwesenheit eines Wächters sprechen. (USDOS 19.4.2013)
Das serbische Gefängnissystem erfährt derzeit eine Art "Upgrade" in vielerlei Hinsicht: baulich, strukturell, rechtlich, professionelles Gefängnismanagement, Angleichung an europäische bzw. internationale Normen und Bestimmungen. Nach jahrelanger Vernachlässigung dieses Bereiches seitens der Regierung werden nun beträchtliche Budgetmittel in die Renovierung bzw. in den Neubau von Haftanstalten gesteckt. Parallel dazu werden komplett neue Organisationsstrukturen und Verwaltungsabläufe in den Gefängnissen eingeführt. Darüber hinaus wird auch besonders auf den menschenrechtlichen Aspekt bezüglich der Inhaftierten abgezielt. Eine Kommission zum Schutz der Menschenrechte für Gefangene hat das optionale Protokoll der UNO-Konvention gegen Folter ratifiziert und ein spezielles Handbuch für die Menschenrechte für Gefängnisinsassen erstellt. Zusätzlich wurden in das Trainingsprogramm für das Gefängnisaufsichtspersonal menschenrechtliche Aspekte aufgenommen. Ein sog. Verhaltenscodex für Gefängniswärter wurde seitens der Regierung verabschiedet und entsprechend verteilt. Eine Bibliothek für Rechtsfragen für das Gefängnispersonal wurde eingerichtet. (Staatendokumentation 10.2010)
Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann. (CCPR 28.8.2009)
Das Gefängnispersonal und die Polizei darf Gewalt nur nach den Umständen und in der Art anwenden wie sie im serbischen Polizeigesetz und im Penal Sanctions Enforcement Act (PSEA) und dem Rulebook on Maintaining Order and Security in Penitentiaries niedergelegt sind. Dabei muss, entsprechend der Regelungen im Polizeigesetz und im o.a. Gesetz, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Überdies ist in solchen Fällen jeweils ein Bericht anzufertigen und an die Vorgesetzten zu übermitteln, um die Gesetzesmäßigkeit der Handlung sicherzustellen bzw. zu überprüfen. Außerdem ist nach Beschwerden von Gefängnisinsassen im Zuge von Gewaltanwendungen ein Mediziner beizuziehen, der ebenfalls einen Bericht an den Gefängnisdirektor anzufertigen hat, der an den Direktor der Penal Sanctions Enforcement Administration witergeleitet werden muss. (BCHR 2013)
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 3.6.2013
Staatendokumentation (10.2010): Analyse Haftanstalten
CCPR - UN International Covenant on Civil and Political Rights (28.8.2009): Human Rights Committee Consideration of reports submitted by States Parties under article 40 of the Covenant Second periodic report of States parties Serbia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1305183412_g0944649.pdf, Zugriff 4.6.2013
BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2013): Human Rights in Serbia 2012,
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/Human_Rights_in_Serbia_2012.pdf, Zugriff 4.6.2013
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde. (UDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 5.6.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die durchschnittliche Rente wird jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgelegt und lag 2011 bei umgerechnet 223 Euro. 2010 lebten etwa 9% der Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die bei ca. 75 Euro/Monat liegt. (AA 29.1.2013)
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft. Das Wachstum wird vor allem vom Dienstleistungssektor getragen. Die einst gut ausgebaute Industrie ist veraltet und liegt zum großen Teil darnieder. In der Republik Serbien ist seit Juli 2001 ein Privatisierungsgesetz in Kraft, das die Veräußerung von Unternehmen durch Ausschreibungs- und Versteigerungsverfahren vorsieht. Die Regierung ist dabei, die großen Staatsunternehmen einer Restrukturierung zu unterziehen, um sie anschließend schneller privatisieren zu können. (AA 5.2013)
Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen, mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu Fachpersonal zu gewähren. Das Angebot richtet sich auch an Kinder, die auf den Straßen von Belgrad leben und arbeiten. (IOM 8.2012)
Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).
Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden. (ÖB 5.9.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien
AA - Auswärtiges Amt (5.2013): Reise & Sicherheit - Serbien. Wirtschaft,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.6.2013
IOM-International Organization for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Serbien
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
Medizinische Versorgung
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (IOM 8.2012)
In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt. (AA 29.1.2013)
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich). (ÖB 5.9.2012)
Quellen:
IOM-International Organization for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Serbien
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien
ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (AA 12.3.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion Wien und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Vielmehr stützte sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Beschwerde selbst auf den Inhalt dieser Feststellungen.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und die Zugehörigkeit zur serbischen Volksgruppe basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers; diese Angaben wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, davon abzugehen bestand auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund. Die Feststellungen zur Namensänderung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers, konkret aus einem Schreiben des Bundeskriminalamts vom 20.12.2011, das am 22.12.2011 beim Bundesasylamt eingelangt ist.
Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweist. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, in Serbien von seinen kriminellen Gläubigern verfolgt zu werden. Er konnte aber nicht plausibel machen, warum er nie auch nur den Versuch unternommen haben will, behördlichen Schutz zu erlangen, zumal er jegliche Form der Verfolgung durch oder Probleme mit Behörden wiederholt und ausdrücklich verneinte. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass eine tatsächlich verfolgte Person einen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach der Einreise nach Österreich stellt, sondern erst nach rund eineinhalb Jahren. Dies umso mehr, als diese Person schon 2010/2011 ein Asylverfahren in Österreich absolviert hat und daher mit dessen Umständen bereits vertraut ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgung tatsächlich Grund für die neuerliche Ausreise nach Österreich war. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen - oben zusammenfassend wiedergegebenen - Ausführungen des Bundesasylamtes an.Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweist. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, in Serbien von seinen kriminellen Gläubigern verfolgt zu werden. Er konnte aber nicht plausibel machen, warum er nie auch nur den Versuch unternommen haben will, behördlichen Schutz zu erlangen, zumal er jegliche Form der Verfolgung durch oder Probleme mit Behörden wiederholt und ausdrücklich verneinte. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass eine tatsächlich verfolgte Person einen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach der Einreise nach Österreich stellt, sondern erst nach rund eineinhalb Jahren. Dies umso mehr, als diese Person schon 2010 aus 2011, ein Asylverfahren in Österreich absolviert hat und daher mit dessen Umständen bereits vertraut ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgung tatsächlich Grund für die neuerliche Ausreise nach Österreich war. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen - oben zusammenfassend wiedergegebenen - Ausführungen des Bundesasylamtes an.
Anders als in der Beschwerde ausgeführt, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt auch nicht als glaubwürdig erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Vielmehr wurde über die Frage der Glaubwürdigkeit angesichts der als erwiesen angesehenen mangelnden Asylrelevanz gar nicht abgesprochen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes erweist sich das ohne Belege einfach in den Raum gestellte Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Plausibilität aber zusätzlich als nicht glaubwürdig. So machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben, wie und wofür er in wenigen Monaten des Aufenthalts in Serbien ¿ 30.000,- Schulden gemacht und wie er umgekehrt in kurzer Zeit ¿ 15.000,-
erwirtschaftet haben will. Auch die daraus angeblich resultierende Verfolgung wurde lediglich in den Raum gestellt. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag aus der Strafhaft, da er bereits kurz nach seiner neuerlichen Einreise wegen Raubes und Urkundenfälschung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Auch ein solches Verhalten spricht klar gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation.
Dass seine in Serbien lebenden Angehörigen im Falle eines Versuchs, behördlichen Schutz zu erlangen, durch seine Verfolger massiv gefährdet wären, wurde ebenfalls ohne schlüssige Begründung in den Raum gestellt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer betreffend seinen Vater angegeben, dass dieser regelmäßig von den Verfolgern aufgesucht und nach seinem Aufenthalt befragt werde. Übergriffe oder Bedrohungen gegen den Vater wurden in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig behauptet, wie gegen die Schwester oder gar deren Kinder.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der oben angeführten Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren, hat doch der Beschwerdeführer eine solche nicht glaubhaft dargelegt und verfügt er zudem in Serbien über Verwandte, die ihn unterstützen und seine Existenz sichern können.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme - Bandscheibenbeschwerden und ein Tumor - in Serbien wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls als arbeitsfähig, abseits der festgestellten Probleme aber auch als grundsätzlich gesund anzusehen.
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Serbien und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus der Aktenlage.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in seiner Heimat glaubhaft darzutun. Vielmehr hat er ausschließlich eine Verfolgung seitens krimineller Privatpersonen behauptet ohne diese auch nur ansatzweise belegen zu können. Zudem ist es ihm nicht gelungen plausibel darzulegen, wieso er sich nicht an die zuständigen Behörden gewandt hat.
Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren stets verneint.
Auch ist im Falle des Beschwerdeführers zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde diese von ihm im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht worden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in der Republik Serbien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme in Serbien wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann daher keinesfalls angenommen werden, dass der grundsätzlich gesunde und jedenfalls arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme in Serbien wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann daher keinesfalls angenommen werden, dass der grundsätzlich gesunde und jedenfalls arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Überdies besteht gegen ihn seit mehr als zwei Jahren ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.
Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben im Oktober 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben im Oktober 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
15.11.2013