Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 422701-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, FZ. 10 10.198-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, FZ. 10 10.198-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien wurde am XXXX in Österreich geboren. Für ihn wurde durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 30.10.2010 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt) gestellt.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für ihn wurde durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 30.10.2010 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt) gestellt.
In der am 11.11.2010 stattgefundenen Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI St. Georgen i. A. - EAST, sowie der am 27.01.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Mutter des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen befragt in deutscher Sprache im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer dieselben Probleme habe, wie sein Vater XXXX (hg. protokolliert zur Zahl D13 411308) und seine Mutter. Eigene Probleme habe ihr Sohn keine (vgl. AS 89). Über die Probleme ihres Lebensgefährten könne sie nichts sagen, ihr eigenes größtes Problem sei, dass XXXX, ihr Ex-Mann gedroht habe, ihren gemeinsamen Sohn XXXX, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegzunehmen. Sie sei überzeugt, dass er diese Drohung auch umsetzen werde. Wenn sie in Georgien zur Polizei gehen würde, würde diese sie nur auslachen. Auch ihr nunmehriger Lebensgefährte sei nicht in der Lage, sie und die Kinder vor ihrem Ex-Mann und dessen Bruder, der im Verteidigungsministerium arbeiten und sie hassen würde, zu beschützen. Sie habe mit ihrem Ex-Mann 10 Jahre zusammengelebt und während dieser Zeit sehr viel mitgemacht. XXXX sei psychisch krank, was auch in Österreich während seines Asylverfahrens festgestellt worden sei. Er wäre in Georgien auch für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr, da er gedroht habe, diesen umzubringen. XXXX würde aber auch Gefahr seitens der Ex-Frau ihres nunmehrigen Lebensgefährten drohen, da sie gedroht habe, ihn zu vergiften, weil diese sie und die Kinder hassen würde. In Österreich, wo sie bereits seit 10 Jahren leben und arbeiten würde, fühle sie sich beschützt. In Georgien würden sie und ihre Kinder keine Zukunft haben. Zudem würde in ihrem Geburtsland lediglich ihre Mutter leben, mit der sie sich nicht gut verstehen würde. Nach Kenntnisnahme der Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen allgemeinen Lage in Georgien meinte die Mutter des Beschwerdeführers, das es im realen Leben anders aussehe.In der am 11.11.2010 stattgefundenen Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI St. Georgen i. A. - EAST, sowie der am 27.01.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Mutter des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen befragt in deutscher Sprache im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer dieselben Probleme habe, wie sein Vater römisch 40 (hg. protokolliert zur Zahl D13 411308) und seine Mutter. Eigene Probleme habe ihr Sohn keine vergleiche AS 89). Über die Probleme ihres Lebensgefährten könne sie nichts sagen, ihr eigenes größtes Problem sei, dass römisch 40 , ihr Ex-Mann gedroht habe, ihren gemeinsamen Sohn römisch 40 , der mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegzunehmen. Sie sei überzeugt, dass er diese Drohung auch umsetzen werde. Wenn sie in Georgien zur Polizei gehen würde, würde diese sie nur auslachen. Auch ihr nunmehriger Lebensgefährte sei nicht in der Lage, sie und die Kinder vor ihrem Ex-Mann und dessen Bruder, der im Verteidigungsministerium arbeiten und sie hassen würde, zu beschützen. Sie habe mit ihrem Ex-Mann 10 Jahre zusammengelebt und während dieser Zeit sehr viel mitgemacht. römisch 40 sei psychisch krank, was auch in Österreich während seines Asylverfahrens festgestellt worden sei. Er wäre in Georgien auch für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr, da er gedroht habe, diesen umzubringen. römisch 40 würde aber auch Gefahr seitens der Ex-Frau ihres nunmehrigen Lebensgefährten drohen, da sie gedroht habe, ihn zu vergiften, weil diese sie und die Kinder hassen würde. In Österreich, wo sie bereits seit 10 Jahren leben und arbeiten würde, fühle sie sich beschützt. In Georgien würden sie und ihre Kinder keine Zukunft haben. Zudem würde in ihrem Geburtsland lediglich ihre Mutter leben, mit der sie sich nicht gut verstehen würde. Nach Kenntnisnahme der Feststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen allgemeinen Lage in Georgien meinte die Mutter des Beschwerdeführers, das es im realen Leben anders aussehe.
Am 14.06.2011 langte die Beantwortung der Anfrage des Bundesasylamtes vom 07.04.2011 bezogen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters durch den Verbindungsbeamten in Georgien, welche im Verfahren des XXXX gestellt wurde, ein. Demnach gebe es im Zivilregister sieben Personen mit den Namen der vom Vater des Beschwerdeführers genannten Offiziere, weshalb für eine abschließende Beantwortung genauere Angaben erforderlich seien.Am 14.06.2011 langte die Beantwortung der Anfrage des Bundesasylamtes vom 07.04.2011 bezogen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seines Vaters durch den Verbindungsbeamten in Georgien, welche im Verfahren des römisch 40 gestellt wurde, ein. Demnach gebe es im Zivilregister sieben Personen mit den Namen der vom Vater des Beschwerdeführers genannten Offiziere, weshalb für eine abschließende Beantwortung genauere Angaben erforderlich seien.
Der Vater des Beschwerdeführers sei auch von 03.04. bis 06.04.2009 in der XXXX wie von ihm vorgebracht stationär behandelt worden, wobei er als Ursache einen Autounfall am 03.04.2009 gegen 14.00 Uhr auf der Straße XXXX angegeben habe. Dieser Unfall wurde vom Krankenhaus der Polizei am selben Tag gemeldet. Eine Entlassung nach drei Tagen bei stabilem Zustand sei normal. Wenn ein Patient von alleine gegangen wäre oder dies verlangt hätte, wäre dies in der Krankenakte vermerkt worden. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für einen stationären Aufenthalt selbst zu finanzieren seien, da es an einer flächendeckenden staatlichen Krankenversicherung in Georgien mangle. Aus diesem Grunde würden Krankenhausaufenthalte so kurz wie möglich gehalten.Der Vater des Beschwerdeführers sei auch von 03.04. bis 06.04.2009 in der römisch 40 wie von ihm vorgebracht stationär behandelt worden, wobei er als Ursache einen Autounfall am 03.04.2009 gegen 14.00 Uhr auf der Straße römisch 40 angegeben habe. Dieser Unfall wurde vom Krankenhaus der Polizei am selben Tag gemeldet. Eine Entlassung nach drei Tagen bei stabilem Zustand sei normal. Wenn ein Patient von alleine gegangen wäre oder dies verlangt hätte, wäre dies in der Krankenakte vermerkt worden. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für einen stationären Aufenthalt selbst zu finanzieren seien, da es an einer flächendeckenden staatlichen Krankenversicherung in Georgien mangle. Aus diesem Grunde würden Krankenhausaufenthalte so kurz wie möglich gehalten.
Laut Auskunft des georgischen Justizministeriums seien Ermittlungsverfahren wegen Fahnenflucht, begannen während des Krieges im Jahre 2008 eingeleitet worden. Im Zuge dessen seien 69 Personen verurteilt worden, wobei von der gesetzlich vorgesehenen Begünstigung Gebrauch gemacht worden sei und alle Verurteilten bedingt entlassen worden seien.
XXXX lebe in XXXX und habe in XXXX nie gelebt. Er habe 10 Jahre lang in der XXXX gearbeitet und würde in den letzten 5 Jahren in der XXXX des Militärs arbeiten. Sein Bruder habe sich in Österreich aufgehalten, sei jedoch zurückgekehrt und nun arbeitslos. Seine ehemalige Freundin sei glaublich mit einem Svanen zusammengezogen, wobei es sich dabei um den Vater des Beschwerdeführers handle; er kenne diese Person nicht näher, sondern nur aus Erzählungen. Bezüglich der gesetzlichen Schutzmaßnahmen für Personen, die erheblich bedroht würden, wurde auf die Anfragebeantwortung zum Zeugenschutzprogramm vom 03.06.2008 verwiesen.römisch 40 lebe in römisch 40 und habe in römisch 40 nie gelebt. Er habe 10 Jahre lang in der römisch 40 gearbeitet und würde in den letzten 5 Jahren in der römisch 40 des Militärs arbeiten. Sein Bruder habe sich in Österreich aufgehalten, sei jedoch zurückgekehrt und nun arbeitslos. Seine ehemalige Freundin sei glaublich mit einem Svanen zusammengezogen, wobei es sich dabei um den Vater des Beschwerdeführers handle; er kenne diese Person nicht näher, sondern nur aus Erzählungen. Bezüglich der gesetzlichen Schutzmaßnahmen für Personen, die erheblich bedroht würden, wurde auf die Anfragebeantwortung zum Zeugenschutzprogramm vom 03.06.2008 verwiesen.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Verbindungsbeamten in Georgien wurde dem Beschwerdeführer und dessen Vater zusammen mit aktualisierten Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 übermittelt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass lediglich ein Verkehrsunfall feststellbar sei, sich jedoch weder asylrelevante Ausreisegründe noch Gründe ergeben hätten, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes führen könnten, weshalb geplant sei, den Beschwerdeführer und dessen Vater - selbstredend im Familienverband - aus dem Bundesgebiet nach Georgien auszuweisen.
Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Schriftsatz vom 23.08.2011 unter Anführung des Länderberichtes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Juni 2011 zur "Lage der Frauen in Georgien" Stellung und führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche Angaben seiner Mutter in deren Verfahren verweise. Aus einem Chatprotokoll mit der Bezeichnung "XXXX" sei nachzulesen, dass der Bruder des Ex-Mannes der Mutter des Beschwerdeführers die ganze Familie XXXX umbringen werde, er kenne die Familie gut und wisse, wo diese wohnen würde. XXXX sei ein unberechenbarer Mensch von einfachem Gemüt. Das in der Stellungnahme inhaltlich zusammengefasste Skype Gespräch (Anm. des AsylGH: aus dem nur oberflächlich zusammengefassten Inhalt ergeben sich keine Hinweise, wer dieses Gespräch geführt habe) würde beweisen, dass das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, das sich auf XXXX beziehe, nicht glaubhaft sei, da dieser dem Verbindungsbeamten so geantwortet habe, um der Mutter des Beschwerdeführers zu schaden. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Quellen der Ermittlungen bekanntzugeben, um ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu ermöglichen.Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Schriftsatz vom 23.08.2011 unter Anführung des Länderberichtes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Juni 2011 zur "Lage der Frauen in Georgien" Stellung und führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche Angaben seiner Mutter in deren Verfahren verweise. Aus einem Chatprotokoll mit der Bezeichnung "XXXX" sei nachzulesen, dass der Bruder des Ex-Mannes der Mutter des Beschwerdeführers die ganze Familie römisch 40 umbringen werde, er kenne die Familie gut und wisse, wo diese wohnen würde. römisch 40 sei ein unberechenbarer Mensch von einfachem Gemüt. Das in der Stellungnahme inhaltlich zusammengefasste Skype Gespräch Anmerkung des AsylGH: aus dem nur oberflächlich zusammengefassten Inhalt ergeben sich keine Hinweise, wer dieses Gespräch geführt habe) würde beweisen, dass das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, das sich auf römisch 40 beziehe, nicht glaubhaft sei, da dieser dem Verbindungsbeamten so geantwortet habe, um der Mutter des Beschwerdeführers zu schaden. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Quellen der Ermittlungen bekanntzugeben, um ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu ermöglichen.
Auf diesen Vorwurf wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 13.09.2011 insofern geantwortet, als mitgeteilt wurde, dass alle von der Behörde bestellten Organe in Entsprechung der Gesetze die übertragenen Aufgaben zu erfüllen hätten. Details zur Ermittlungsmethode könnten aus taktischen und auch aus Sicherheitsgründen nicht bekannt gegeben werden. Als Quelle sei bereits im letzten Schreiben die Staatendokumentation beim Bundesasylamt genannt worden. Weiters wurde entgegnet, dass die Quelle des Skype-Protokolls vom Bundesasylamt nicht überprüft werden könne, da es sich um eine geschlossene Gruppe handle, welcher die belangte Behörde nicht angehöre. Darüber hinaus habe der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers es unterlassen, bekannt zu geben, wie dessen Mutter trotz unterlassenem Kontakt zu Familie ihres Ex-Mannes zu einem solchen Chatprotokoll gekommen sei bzw. sich mit XXXX unterhalten zu haben. Nicht eingegangen sei in der Stellungnahme auf den Vorhalt, wonach die georgischen Behörden im Falle von illegalen, kriminellen Übergriffen privater Dritter schutzwillig und schutzfähig seien, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Gefahr drohe. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen zwei Wochen ergänzende, auf dessen Person bezogene Erklärungen abzugeben sowie das besagte Chat-Protokoll in seiner gesamten Länge vorzulegen.Auf diesen Vorwurf wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 13.09.2011 insofern geantwortet, als mitgeteilt wurde, dass alle von der Behörde bestellten Organe in Entsprechung der Gesetze die übertragenen Aufgaben zu erfüllen hätten. Details zur Ermittlungsmethode könnten aus taktischen und auch aus Sicherheitsgründen nicht bekannt gegeben werden. Als Quelle sei bereits im letzten Schreiben die Staatendokumentation beim Bundesasylamt genannt worden. Weiters wurde entgegnet, dass die Quelle des Skype-Protokolls vom Bundesasylamt nicht überprüft werden könne, da es sich um eine geschlossene Gruppe handle, welcher die belangte Behörde nicht angehöre. Darüber hinaus habe der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers es unterlassen, bekannt zu geben, wie dessen Mutter trotz unterlassenem Kontakt zu Familie ihres Ex-Mannes zu einem solchen Chatprotokoll gekommen sei bzw. sich mit römisch 40 unterhalten zu haben. Nicht eingegangen sei in der Stellungnahme auf den Vorhalt, wonach die georgischen Behörden im Falle von illegalen, kriminellen Übergriffen privater Dritter schutzwillig und schutzfähig seien, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Gefahr drohe. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen zwei Wochen ergänzende, auf dessen Person bezogene Erklärungen abzugeben sowie das besagte Chat-Protokoll in seiner gesamten Länge vorzulegen.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Eine Reaktion auf das Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.09.2011 erfolge bislang nicht.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers auch im Namen des Beschwerdeführers zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 Stellung. Insbesondere hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wurde zunächst wegen der komplexen länderkundlichen Verhältnisse und der kurzzeitig eingetretenen Übernahme der Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis 28.10.2011 ersucht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde betont, dass dieser eigene Fluchtgründe habe, die im oa. Schreiben nicht weiter ausgeführt und konkretisiert worden seien. Zudem würde dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Falle einer Rückkehr die notwenige existentielle Lebensgrundlage fehlen, da seine Großmutter über keine eigenen Einkünfte verfügen und von Zuwendungen des Bruders seiner Mutter abhänge, mit dem sie auch zusammenlebe. Auch könnte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht in der Wohnung ihres Bruders in Tiflis Unterkunft finden, da dieser eine große Familie habe und, die dort selbst kaum Platz finde. Zu bedenken sei auch, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers seit Juni 2001 im Bundesgebiet aufhalte und sein Bruder XXXX seit seiner Geburt in Österreich lebe und hier auch in die Schule gehe. Auch bestünde bei der Mutter des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene Integration in Österreich, sodass eine Ausweisung insgesamt in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK der Familie des Beschwerdeführers eingreifen würde. Abschließend wurde zum oa. Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 eine ergänzende Stellungnahme angekündigt. Auch eine solche langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers auch im Namen des Beschwerdeführers zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 Stellung. Insbesondere hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wurde zunächst wegen der komplexen länderkundlichen Verhältnisse und der kurzzeitig eingetretenen Übernahme der Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis 28.10.2011 ersucht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde betont, dass dieser eigene Fluchtgründe habe, die im oa. Schreiben nicht weiter ausgeführt und konkretisiert worden seien. Zudem würde dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Falle einer Rückkehr die notwenige existentielle Lebensgrundlage fehlen, da seine Großmutter über keine eigenen Einkünfte verfügen und von Zuwendungen des Bruders seiner Mutter abhänge, mit dem sie auch zusammenlebe. Auch könnte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht in der Wohnung ihres Bruders in Tiflis Unterkunft finden, da dieser eine große Familie habe und, die dort selbst kaum Platz finde. Zu bedenken sei auch, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers seit Juni 2001 im Bundesgebiet aufhalte und sein Bruder römisch 40 seit seiner Geburt in Österreich lebe und hier auch in die Schule gehe. Auch bestünde bei der Mutter des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene Integration in Österreich, sodass eine Ausweisung insgesamt in das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK der Familie des Beschwerdeführers eingreifen würde. Abschließend wurde zum oa. Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 eine ergänzende Stellungnahme angekündigt. Auch eine solche langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 wurden der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 wurden der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Begrünend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es der Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Vorbringen nicht gelungen sei, die behaupte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie ihres Ex-Mannes glaubhaft darzustellen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen würde es sich dabei jedoch um keine asylrelevante Verfolgung handeln, da die Gefahr nicht auf Konventionsgründen basiere und aufgrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zudem von der Schutzgewährungsfähigkeit bzw. Schutzgewährungswilligkeit der georgischen Sicherheitsbehörden im Falle von illegalen Übergriffen von privaten Dritten auszugehen sei.
Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen könnten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist und im Herkunftsstaat über ein familiäres Beziehungsnetzwerk verfüge, und eine Rückkehr nur gemeinsam mit den Eltern möglich sei, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers in Georgien nicht alleinstehend wäre.
Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung der Ausweisungsentscheidung schließlich aus, dass alle Mitglieder seiner Familie ausschließlich aufgrund der letztlich ungerechtfertigt herausgestellten Stellung eines Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt nach den Bestimmungen des Asylgesetzes im Bundesgebiet berechtigt seien. Nachdem das Verfahren seiner Mutter und seines Halbbruders bereits rechtskräftig abweislich entschieden worden sei, und am heutigen Tag auch in den Verfahren seines Vaters und in seinem eigenen inhaltsgleiche Entscheidungen ergangen seien, seien alle Familienangehörigen von der gleichen aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Aufgrund seines Alters beziehe sich weiters sein Privatleben ausschließlich auf seine Eltern, sodass seine Privatinteressen am Aufenthaltsort seiner Eltern zu sehen seien, und eine tiefe Bindung zu Österreich nicht bestehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag, Zl. 10 11.333-BAS, wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Vaters des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag, Zl. 10 11.333-BAS, wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Vaters des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begrünend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ausgehend von seinen widersprüchlichen und teils wenig plausiblen Angaben eine, seine Person unmittelbar drohende konkrete Verfolgungshandlung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig dargetan habe. Aber selbst bei Wahrunterstellung würde jedoch sein Vorbringen insgesamt keine Deckung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen finden. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen könnten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist und im Herkunftsstaat über ein familiäres Beziehungsnetzwerk verfüge. Da aus Sicht des Bundesasylamtes die Ausweisung aller Familienangehöriger zulässig sei, sei im Beschwerdefall zu erkennen, dass alle Familienangehörigen von der gleichen aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen seien. Aus diesem Grunde stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Im Übrigen sei die Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Mangels hinreichender Integration und sozialer Anknüpfungspunkte bzw. aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ergebe sich auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich.
Gegen die oa. Bescheide erhob der Vater des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unter einem in dessen sowie als gesetzlicher Vertreter im gegenständlichen Verfahren fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Vorgebracht wurde darin im Wesentlichen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass er Zeuge eines Verrates geworden sei, einer immensen Gefahr ausgesetzt sei. Zwei Personen hätten wichtige Informationen an die Russen weitergeben wollen, wogegen sich der Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Diese Leute seien hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn in der Karriere aufgestiegen. Darüber hinaus würde der Bruder des Ex-Lebensgefährten seiner nunmehrigen Lebensgefährtin beim Militär sein, was seine Situation und jene seines Sohnes XXXX noch verschlimmern würde. Denn bis heute habe der Ex-Lebensgefährte nicht akzeptiert, dass sich seine ehemalige Lebensgefährtin von ihm getrennt habe und nun mit dem Vater des Beschwerdeführers ein gemeinsames Leben führe. Es bestehe die Gefahr, dass er den mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemeinsam lebenden älteren Sohn XXXX im Falle der Rückkehr der Familie an sich nehmen würde. Aber auch sein Sohn XXXX wäre in einem solchen Fall in Gefahr, zumal der Ex-Lebensgefährte auch gedroht habe, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn er seine Ex-Lebensgefährtin und deren jüngeren Sohn Lukas Christian erwischen würde.Vorgebracht wurde darin im Wesentlichen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass er Zeuge eines Verrates geworden sei, einer immensen Gefahr ausgesetzt sei. Zwei Personen hätten wichtige Informationen an die Russen weitergeben wollen, wogegen sich der Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Diese Leute seien hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn in der Karriere aufgestiegen. Darüber hinaus würde der Bruder des Ex-Lebensgefährten seiner nunmehrigen Lebensgefährtin beim Militär sein, was seine Situation und jene seines Sohnes römisch 40 noch verschlimmern würde. Denn bis heute habe der Ex-Lebensgefährte nicht akzeptiert, dass sich seine ehemalige Lebensgefährtin von ihm getrennt habe und nun mit dem Vater des Beschwerdeführers ein gemeinsames Leben führe. Es bestehe die Gefahr, dass er den mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemeinsam lebenden älteren Sohn römisch 40 im Falle der Rückkehr der Familie an sich nehmen würde. Aber auch sein Sohn römisch 40 wäre in einem solchen Fall in Gefahr, zumal der Ex-Lebensgefährte auch gedroht habe, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn er seine Ex-Lebensgefährtin und deren jüngeren Sohn Lukas Christian erwischen würde.
Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen könne, dass der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Heimat mit der Unterstützung seiner Familie rechnen können, zumal seine Lebensgefährtin deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ihr Verhältnis zu ihrer Mutter mehr als schlecht sei und ihr Bruder sich in der Ukraine aufhalten würde. Auch bei seiner eigenen Mutter könnte seine Familie nicht leben.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 wurden der beschwerdeführenden Partei umfangreiche Länderfeststellungen zu Georgien samt Fragestellungen zu den Lebensumständen übermittelt. Die beschwerdeführende Partei beantwortete die diesbezügliche Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 31.7.2013, in dem eine umfangreiche Stellungnahme zum Familienleben des Beschwerdeführers abgegeben wurde, ohne jedoch auf die übermittelten Länderfeststellungen einzugehen.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift, in die Verwaltungsakte seines Vaters XXXX sowie Anfragen in den betreffenden öffentlichen Registern in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers und deren älteren Sohn XXXX.Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift, in die Verwaltungsakte seines Vaters römisch 40 sowie Anfragen in den betreffenden öffentlichen Registern in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers und deren älteren Sohn römisch 40 .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und wurde am XXXX in Österreich geboren. Für den Beschwerdeführer wurde in der Folge am 30.10.2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin im Wege der damaligen Rechtsvertretung der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für den Beschwerdeführer wurde in der Folge am 30.10.2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin im Wege der damaligen Rechtsvertretung der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2010 in Österreich ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter XXXX (AIS-Zl. 01 13.149 sowie 08 04.744), seinem Vater XXXX (hg protokolliert zur Zl. D13 411308-2/2011) sowie dem Halbruder XXXX (AIS-Zl. 02 09.695 bzw. 04 06.942). Für den Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des XXXX vom XXXX befristete Beschäftigungsbewilligung gem. § 5 AuslBG erteilt.Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2010 in Österreich ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 01 13.149 sowie 08 04.744), seinem Vater römisch 40 (hg protokolliert zur Zl. D13 411308-2/2011) sowie dem Halbruder römisch 40 (AIS-Zl. 02 09.695 bzw. 04 06.942). Für den Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 befristete Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 5, AuslBG erteilt.
Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 30.05.2001 gemeinsam mit ihrem damaligen Mann XXXX und dessen Bruder XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Antrag gem. § 10 AsylG 1997, idF de Bundesgesetzes, BGBl. I Nr 126/2002, auf Erstreckung des ihrem damaligen Mann aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zl. 01 13.149-BAL, rechtskräftig abgewiesen. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 mit Bescheid vom 19.04.2006, Zl. 242.665/0-VIII/22/03, gemäß §§ 10 und 11 AsylG ab. Die Behandlung der sich dagegen richtende Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0988-6, abgelehnt.Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 30.05.2001 gemeinsam mit ihrem damaligen Mann römisch 40 und dessen Bruder römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Antrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997, in der Fassung de Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2002,, auf Erstreckung des ihrem damaligen Mann aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zl. 01 13.149-BAL, rechtskräftig abgewiesen. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 mit Bescheid vom 19.04.2006, Zl. 242.665/0-VIII/22/03, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG ab. Die Behandlung der sich dagegen richtende Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0988-6, abgelehnt.
In der Folge stellte die Mutter des Beschwerdeführers am 30.05.2008 einen neuerlichen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 08 04.744-EAST-West, gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Nach neuerlichen Durchführung des Verfahrens wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Mutter des Beschwerdeführers neuerlich gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ab und wies sie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG abermals aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen sowie in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt II. des oa. Bescheides (Ausweisung) gem. § 66 Abs. 4 AVG mit dem Hinweis ersatzlos behoben, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit der Geburt ihres Sohnes XXXX mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohne und gegen diesen in dem ihn betreffenden Asylerstreckungsverfahren keine Ausweisung verfügt wurde. Ihre Ausweisung greife daher nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ein und sei in der vorliegenden Familienkonstellation die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung sämtlicher Mitglieder der Familie zuständig. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht gegen die Mutter des Beschwerdeführers keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet.In der Folge stellte die Mutter des Beschwerdeführers am 30.05.2008 einen neuerlichen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 08 04.744-EAST-West, gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Nach neuerlichen Durchführung des Verfahrens wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Mutter des Beschwerdeführers neuerlich gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ab und wies sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abermals aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen sowie in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des oa. Bescheides (Ausweisung) gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit dem Hinweis ersatzlos behoben, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit der Geburt ihres Sohnes römisch 40 mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohne und gegen diesen in dem ihn betreffenden Asylerstreckungsverfahren keine Ausweisung verfügt wurde. Ihre Ausweisung greife daher nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ein und sei in der vorliegenden Familienkonstellation die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung sämtlicher Mitglieder der Familie zuständig. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht gegen die Mutter des Beschwerdeführers keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet.
Der Vater des Beschwerdeführers reiste erstmals am 12.10.2009 in das Bundesgebiet ein, wo er am folgenden Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 18.01.2010, Zl. 09 12.634-EAST West, wurde dieser gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zl. S11 411308-1/2010/3E, rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers am 15.02.2010 nach Deutschland überstellt, wo sein Asylverfahren negativ entschieden wurde. Er kehrte daraufhin am 02.12.2010 illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen Abweisung durch das Bundesasylamt gem. § 3, 8 und 10 AsylG mit Bescheid vom 30.10.2010, Zl. 10 11.333-BAS, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch die erstinstanzlich verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus denselben Gründen wie bei der Mutter des Beschwerdeführers gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Auch gegen ihn besteht derzeit keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet.Der Vater des Beschwerdeführers reiste erstmals am 12.10.2009 in das Bundesgebiet ein, wo er am folgenden Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 18.01.2010, Zl. 09 12.634-EAST West, wurde dieser gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zl. S11 411308-1/2010/3E, rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers am 15.02.2010 nach Deutschland überstellt, wo sein Asylverfahren negativ entschieden wurde. Er kehrte daraufhin am 02.12.2010 illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen Abweisung durch das Bundesasylamt gem. Paragraph 3, 8 und 10 AsylG mit Bescheid vom 30.10.2010, Zl. 10 11.333-BAS, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch die erstinstanzlich verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus denselben Gründen wie bei der Mutter des Beschwerdeführers gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Auch gegen ihn besteht derzeit keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet.
Der ältere Sohn der Mutter des Beschwerdeführers wurde am XXXX in Österreich geboren und lebte seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter ausschließlich im Bundesgebiet. Für ihn wurden am 10.04.2002 (AIS-Zl. 02 09.695) sowie am 19.02.2004 (AIS-Zl. 04 06.942) durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils ein Antrag gem. § 10 AsylG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2002, in Bezug auf das seinem Vater, XXXX aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl, welche letztlich jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch gegen den älteren Sohn der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin wurde bislang keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet verfügt.Der ältere Sohn der Mutter des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 in Österreich geboren und lebte seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter ausschließlich im Bundesgebiet. Für ihn wurden am 10.04.2002 (AIS-Zl. 02 09.695) sowie am 19.02.2004 (AIS-Zl. 04 06.942) durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils ein Antrag gem. Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Bezug auf das seinem Vater, römisch 40 aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl, welche letztlich jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch gegen den älteren Sohn der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin wurde bislang keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet verfügt.
Ergänzend wird noch festgehalten, daß nach Einsicht in das Fremdeninformationsystem festgestellt werden konnte, daß XXXX und deren Sohn XXXX Anträge zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt haben, über die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde.Ergänzend wird noch festgehalten, daß nach Einsicht in das Fremdeninformationsystem festgestellt werden konnte, daß römisch 40 und deren Sohn römisch 40 Anträge zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt haben, über die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu seinen Großmüttern und seinem Onkel.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:
Rückkehrfragen
Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).31
Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)
Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.
Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.
Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.
Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Sozialwesen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.32
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:
(a) Mindest Rentenbeitrag - 55 GEL
(b) Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL
(c) Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL
(d) Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL
(e) Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL
Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:
(a) 125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.
(b) 140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.
Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und 34
Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas 35
Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Gesundheitswesen
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
b. a) Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene
b. b) Dringende medizinische Behandlungen für Patienten
b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
b) Stationäre Leistungen:
b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten
b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind
b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten
b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
e) Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit
a) Pränatale Überwachung;
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.38
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:
a) Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)
b) Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen
Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)39
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.
Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden
gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
¿ bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
¿ bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich)
2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich/statistik,)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation in Georgien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen (siehe Beilage im Akt einliegende Länderfeststellungen), denen die beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Soweit die beschwerdeführende Partei länderspezifische Länderberichte vorlegt (vgl. Beschwerdeschrift) ist dazu anzumerken:Soweit die beschwerdeführende Partei länderspezifische Länderberichte vorlegt vergleiche Beschwerdeschrift) ist dazu anzumerken:
Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Erkenntnis angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben seiner Mutter im Asylverfahren, die insbesondere durch ihre Sprach- und Ortskenntnisse und durch die von ihr selbst und seinem Vater in Vorlage gebrachten georgischen Personalausweise sowie die als echt klassifizierten weiteren Dokumente Vaters (z.B. georgischer Militärausweis bzw. Geburts- und Heiratsurkunde) in ihren jeweiligen Asylverfahren untermauert wurden.
Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Lebensverhältnissen in Österreich und in Georgien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 31.10.2011, Zahl: 10 10.198-BAS, die Ergebnisse des ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Mit dieser Beweiswürdigung legt das Bundesasylamt völlig schlüssig dar, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers präsentierte Bedrohungssituation aufgrund der vage gehaltenen, oberflächlichen und teilweise nicht schlüssigen Angaben unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss.
Dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Konstrukt des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich für den Asylgerichthof zunächst aus der im Folgenden wiedergegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den zentralen Aspekten dieses zweiten Fluchtvorbringens, der sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt:
"Auch zu allenfalls bestehenden, eigenen Fluchtgründen konnten weder Ihre gesetzliche Vertreterin noch Ihr ausgewiesener Vertreter konkrete Angaben machen. Der allgemeinen Einlassung Ihrer Mutter, dass Sie als Kind die gleichen Probleme haben würden, wie Ihre Eltern auch, weil wenn Zitat: "Eltern Probleme haben, hat das Kind automatisch die gleichen Probleme. Wenn ich irgendwann in Österreich bleiben darf, dann darf ja auch das Kind in Österreich bleiben und dann hat es auch keine Probleme mehr. Deshalb habe ich den Antrag gestellt" (Zitat Ende) ist insofern entgegen zu treten, als weder bei Ihrer Mutter - hier bereits rechtskräftig - noch bei Ihrem Vater Gründe festgestellt werden konnten, welche zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz hätten führen können. Im Umkehrschluss ist daher auch festzuhalten, dass wenn bei Ihren Eltern keine asylrelevanten Probleme festzustellen waren und keine Gründe ausgemittelt werden konnten, welche ein Rückkehrhindernis darstellen und für Sie keine eigenen Gefahren vorgebracht wurden, so können selbstredend auch bei Ihnen keine Gründe einer real bestehenden Gefahr gegeben sein.
Zuletzt führt Ihre gesetzliche Vertreterin - nachdem diese im Vorfeld keine Fluchtgründe für Sie vorgebracht hatte - schließlich als einzig konkrete Gefahr für Sie aus, dass ihnen von deren ehemaligen Lebensgefährten bzw. dessen Familie Gefahr drohen könnte. Einerseits ist diesbezüglich festzuhalten, dass hier eine allfällige Drohung oder Gefahr von Dritten vorgebracht wurde, welche nicht auf Konventionsgründen basieren würde und daher nicht Asylrelevant wären und ist neben dem Umstand, dass diese Angabe durch überhaupt nichts bekräftigt und auch keine entsprechend bestehende Gefahr ausgemittelt werden konnte auch anzuführen, dass gemäß Länderrecherche im Fall einer Anzeige oder dem Bekanntwerden einer Straftat ohne Ansehen des Berufsstandes gegen den Täter vom georgischen Staat vorgegangen wird und der georgische Staat durch entsprechende Gesetzgebung und Vollziehung durchaus in der Lage und auch willens ist, für den Schutz seiner Bevölkerung Sorge zu tragen.
Anzumerken ist hier auch, dass Ihre Mutter trotz entsprechender Aufforderungen nicht darlegen konnte, wie Sie - ohne Kontakt zum ehemaligen Lebensgefährten haben zu wollen - zu verschiedenen, von ihr vorgebrachten Informationen kommen konnte und noch nicht einmal schlüssig darlegen konnte, wie deren ehemaliger Lebensgefährte überhaupt von der Schwangerschaft mit Ihnen erfahren hat. Auf Befragung hin gab Ihre Mutter nämlich vorerst an, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise des ehemaligen Lebensgefährten noch nicht mit Ihnen schwanger gewesen sei sondern führte erst nach entsprechendem Vorhalt ins Treffen, dass dieser doch noch in Österreich gewesen sein müsse und doch von der Schwangerschaft erfahren habe. Führt man nun diese Angabe als wahr ins Treffen, so würde sich jedoch im Umkehrschluss zeigen, dass von diesem ehemaligen Lebensgefährten trotz vorgebrachtem Aggressionspotential keine Gefahr ausgeht. Ein entsprechender Angriff gegen ihre Mutter wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Nicht ausgemittelt und auch durch nichts belegt werden konnte auch, dass sich der ehemalige Lebensgefährte in Österreich - trotz auch hier bestehender, psychischer Erkrankung - an die Gesetze hält, dies in Georgien jedoch plötzlich nicht mehr tun würde. Der Vollständigkeit halber sei auch noch angeführt, dass gemäß Angaben Ihrer Mutter diese für den Fall des tatsächlichen Bestehens einer geführten Drohung durch den ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mutter hier in Österreich, diese durch absichtlich unwahre Angaben eine Strafverfolgung vereitelt hat, was einerseits weder schlüssig nachvollziehbar ist und andererseits zeigt, dass Ihre Mutter die Wahrheitspflicht nicht so ernst nimmt, wie man es zu erwarten hätte.
Ein massives Indiz einer nicht bestehenden Gefahr von Seiten deren Ex-Lebensgefährten zeigt sich auch in den Angaben Ihrer Mutter, dass diese offenbar regelmäßigen Kontakt mit diesem pflegt und dieser Ihre Mutter auch ersucht haben will, Dokumente von Österreich aus zuzusenden. Sollte also tatsächlich jene vorgebrachte Angst vor dieser Person bestehen, so konnte - trotz Befragung - Ihre Mutter nicht darlegen, aus welchem Grund diese dennoch intensive Kontakte zum Aggressor pflegen würde und auch nicht darlegen, wie sie in den Besitz des in Auszügen eingebrachten Chatverlaufes gekommen ist. Dies alles widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, würde eine Person, welche sich vor einer anderen fürchtet wohl nicht mit dieser in dem aufgezeigten Kontakt stehen, obwohl hierfür überhaupt keine Notwendigkeit ersichtlich gemacht wurde.
Zusammengefasst wurden für Sie demnach vorab überhaupt keine eigenen Gründe, welche zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz führen könnten, vorgebracht und zeigt sich die letztendlich einzig für Sie vorgebrachte Gefahr neben einer mangelnden Asylrelevanz darüber hinaus einerseits als nicht glaubhaft und real und wäre andererseits für den tatsächlichen Fall einer Bedrohung von Privatpersonen der Schutz des Staates gegeben, weshalb ebenfalls kein weiterer Aufenthaltsgrund im Bundesgebiet bestehen würde.
(...)
Zu dem von Ihrem ausgewiesenen Vertreter vorgebrachten Fluchtgrund wegen fehlender existentieller Lebensgrundlage auch in Bezug auf "menschenwürdiges Wohnen", "ausreichende Ernährung" und "Nahrungsmittelsicherheit" ist anzuführen, dass dieser trotz entsprechender Ankündigung die Quellen bzw. die nähere Erklärung hierfür ebenso schuldig blieb, wie die angekündigte Akteneinsichtnahme oder Einbringung einer diese Umstände näher erläuternden Stellungnahme.
Aus Sicht des Bundesasylamtes nur deshalb, da dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes nichts mehr entgegen zu setzen war und tatsächlich keine Gefahr für Sie oder Ihre Familienangehörigen, auch nicht in der zuvor angeführten Hinsicht, gegeben ist.
Sofern jedoch auf die Lage alleinstehender und alleinerziehender Frauen in Georgien hingewiesen wird und dies in Folge auch auf Ihre Person bzw. Ihre Zukunftslage überleitet würde, sei Folgendes festgehalten:
Ihre Mutter hat einen georgischen Lebensgefährten, welcher ebenfalls Asylwerber ist und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom heutigen Tag ausgewiesen wurde. Es wird daher die Familie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren und erübrigen sich damit Befürchtungen Ihrer Mutter, als alleinstehende Frau im Herkunftsstaat Probleme zu haben, zumal diese nicht alleinstehend zurückreisen wird. Abgesehen davon ist gemäß Länderfeststellungen eindeutig zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage in Georgien in den letzten Jahren verbessert hat und vom Staat eine Reihe an Sozialleistungen gewährt wird.
(...)
Der Beschwerdeführer verzichtete bereist im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Aufforderung durch das Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.09.2011 ergänzende Erklärungen dazu abzugeben und das für die Frage der Glaubwürdigkeit entscheidende Chat-Protokoll oder andere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Auch in der Beschwerde unterließ er es, dazu substantielle Hinweise für eine solche tatsächlich bestehende Bedrohungsgefahr für die Familie des Beschwerdeführers zu machen, sodass die Richtigkeit der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung auch durch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend in Zweifel gezogen werden konnten. Betont sei zudem, dass der Asylgerichtshof auch im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers zu einem identen Ergebnis gelangte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Der erkennende Senat betont in einer Gesamtbetrachtung abschließend zudem, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers jedenfalls auch bei deren Wahrunterstellung zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen kann, da aus dem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren keine aktuelle und unmittelbar drohende maßgebliche Verfolgung der Person des Beschwerdeführer durch die von der Mutter genannten Personen erkannt werden kann. In diesem Zusammenhang sei auf die weiteren rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 17.07.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 17.07.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 31.10.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund der wenig substantiierten und vagen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können. Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer somit mit diesen Angaben nicht möglich, eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 31.10.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund der wenig substantiierten und vagen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können. Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer somit mit diesen Angaben nicht möglich, eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.
Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gelangt der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung im Beschwerdeverfahren zu dem Ergebnis, dass dieser mit dem Vorbringen, aufgrund von angeblichen persönlichen Animositäten des Ex-Mannes seiner Mutter bzw. dessen Bruder sowie der Ex-Frau seines Vaters gegen die Familie eine aktuelle den Beschwerdeführer unmittelbar drohende asylrelevante Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte. Die Gründe für die angebliche Abneigung der genannten Personen gegen die Mutter des Beschwerdeführers und deren Kinder resultiert nämlich nicht aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen, sondern haben ihren Ursprung ausschließlich auf dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihre vormaligen Lebenspartner verlassen haben, die diese Entscheidung nicht akzeptieren wollen. Es handelt sich daher bei den Gründen für die - wiederum bei Wahrunterstellung - genannte Bedrohungssituation um rein in der Persönlichkeit dieser Personen basierende, sohin private Motive, ohne jeglichen Bezug zur GFK. Zudem ergibt sich aus vom Bundesasylamt ermittelten aktuellen Länderfeststellung unzweifelhaft, dass die georgischen Sicherheitsbehörden im Falle von solchen kriminellen Übergriffen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des gesamten Verfahrens trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt nicht einmal den Versuch unternommen, anderslautende Länderberichte vorzulegen. Auch mit seiner Beschwerde gelang es ihm nicht, die Richtigkeit dieser Beurteilung durch das Bundesasylamt überzeugend in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens auch sonst keine ihm drohende Verfolgung aus Gründen der GFK hinreichender Intensität glaubhaft vorgebracht, bzw. ist auch von Amts wegen eine Solche nicht hervorgetreten. Im Ergebnis kann daher für den Beschwerdefall ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht)."
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zum subsidiären Schutz:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in Georgien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Laut Angaben der Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in Georgien noch Verwandte, insbesondere seine Großmutter väterlicherseits, die als Buchhalterin arbeitet und in einem ihr gehörigen Haus wohnt, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken können. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die im Übrigen lediglich in den Raum gestellte Behauptung, wonach es seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, bei seiner Mutter zu leben, wenig überzeugte, zumal der Vater gleichzeitig in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt in seinem Asylverfahren am 17.03.2011 ausführte, dass er und seine Lebensgefährtin in Österreich von ihr ab und zu finanziell unterstützt werden. Aus welchen nachvollziehbaren Gründen eine Fortsetzung dieser innerfamiliären Hilfeleistung nach einer Rückkehr in Georgien nicht weiterhin möglich sein soll, haben die Eltern des Beschwerdeführers mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt auch schon vor seiner Ausreise nach Österreich durch eigene Berufstätigkeit sicherstellen konnte, weshalb es ihm durchaus zugemutet werden kann, das für sein Überleben und jenes seiner Familie Notwendige wiederum durch Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, zumindest von Gelegenheitsarbeiten aufzubringen. Schon vor seiner Ausreise lebte der Vater des Beschwerdeführers in einer eigenen Wohnung und hat dieser bzw. die Mutter des Beschwerdeführers in den heute abgeschlossenen Asylverfahren keine überzeugenden Gründe genannt, die ihn an der neuerlichen Anmietung von Wohnraum für sich und seine Familie hindern würden. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von Wohnungslosigkeit betroffen wären, zumal die Mutter des Vaters des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus lebt und im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer und seine Familie erforderlichenfalls nicht zumindest vorübergehend in deren Haus Unterkunft nehmen könnten. Auch lebt die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin im Familienverband im Herkunftsstaat, ohne dass von seiner Mutter im Verfahren überzeugende Gründe vorgebracht wurden, die bei drohender Unterstandslosigkeit, den Schluss rechtfertigen würden, dass die Familie des Beschwerdeführers bei diesen Familienangehörigen nicht zumindest vorübergehend wohnen könnte (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt vgl. u. a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2002/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte).Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in Georgien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des Paragraph 8, AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Laut Angaben der Eltern des Beschwerdeführers befinden sich in Georgien noch Verwandte, insbesondere seine Großmutter väterlicherseits, die als Buchhalterin arbeitet und in einem ihr gehörigen Haus wohnt, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken können. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die im Übrigen lediglich in den Raum gestellte Behauptung, wonach es seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, bei seiner Mutter zu leben, wenig überzeugte, zumal der Vater gleichzeitig in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt in seinem Asylverfahren am 17.03.2011 ausführte, dass er und seine Lebensgefährtin in Österreich von ihr ab und zu finanziell unterstützt werden. Aus welchen nachvollziehbaren Gründen eine Fortsetzung dieser innerfamiliären Hilfeleistung nach einer Rückkehr in Georgien nicht weiterhin möglich sein soll, haben die Eltern des Beschwerdeführers mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt auch schon vor seiner Ausreise nach Österreich durch eigene Berufstätigkeit sicherstellen konnte, weshalb es ihm durchaus zugemutet werden kann, das für sein Überleben und jenes seiner Familie Notwendige wiederum durch Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, zumindest von Gelegenheitsarbeiten aufzubringen. Schon vor seiner Ausreise lebte der Vater des Beschwerdeführers in einer eigenen Wohnung und hat dieser bzw. die Mutter des Beschwerdeführers in den heute abgeschlossenen Asylverfahren keine überzeugenden Gründe genannt, die ihn an der neuerlichen Anmietung von Wohnraum für sich und seine Familie hindern würden. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von Wohnungslosigkeit betroffen wären, zumal die Mutter des Vaters des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus lebt und im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer und seine Familie erforderlichenfalls nicht zumindest vorübergehend in deren Haus Unterkunft nehmen könnten. Auch lebt die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin im Familienverband im Herkunftsstaat, ohne dass von seiner Mutter im Verfahren überzeugende Gründe vorgebracht wurden, die bei drohender Unterstandslosigkeit, den Schluss rechtfertigen würden, dass die Familie des Beschwerdeführers bei diesen Familienangehörigen nicht zumindest vorübergehend wohnen könnte (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt vergleiche u. a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2002/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte).
Im Ergebnis sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall keine überzeugenden Hinweise hervorgekommen, dass sich die zukünftigen konkreten Lebensverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr der Familie entscheidungserheblich von seiner vergangenen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich unterscheiden würden. Dass der Beschwerdeführer diesfalls in eine seine Existenz bedrohende (wirtschaftliche) Notlage geraten würde, hat sich auch von Amts wegen nicht ergeben.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt jedoch unzulässiger Weise eine Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen und zwar aus folgenden Gründen:
Wie sich aus den Feststellungen dieses Erkenntnisses ergibt, reiste die Mutter des Beschwerdeführers am 30.05.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.06.2001 einen ersten Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren damaligen Ehemann, XXXX. Ihr in Österreich am XXXX nachgeborener Sohn XXXX, stellte - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - am 19.02.2004 einen weiteren Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater XXXX, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl: D13 406679-1/2009/2E, gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 rechtskräftig abgewiesen wurde. Weder im Verfahren der Mutter noch in jenem ihres älteren Sohnes wurde, den damaligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen folgend, gleichzeitig mit der Abweisung der Asylerstreckungsanträge eine (asylrechtliche) Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde schließlich der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zl. 08 04.744-BAS, jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Beide befinden sich seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer jeweils letzten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge in Österreich zwar ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sind jedoch zum Entscheidungszeitpunkt mangels einer durchsetzbaren Ausweisungsverfügung durch die zuständige Fremdenbehörde nicht von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen.Wie sich aus den Feststellungen dieses Erkenntnisses ergibt, reiste die Mutter des Beschwerdeführers am 30.05.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.06.2001 einen ersten Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren damaligen Ehemann, römisch 40 . Ihr in Österreich am römisch 40 nachgeborener Sohn römisch 40 , stellte - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - am 19.02.2004 einen weiteren Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl: D13 406679-1/2009/2E, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, rechtskräftig abgewiesen wurde. Weder im Verfahren der Mutter noch in jenem ihres älteren Sohnes wurde, den damaligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen folgend, gleichzeitig mit der Abweisung der Asylerstreckungsanträge eine (asylrechtliche) Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde schließlich der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zl. 08 04.744-BAS, jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Beide befinden sich seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer jeweils letzten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge in Österreich zwar ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sind jedoch zum Entscheidungszeitpunkt mangels einer durchsetzbaren Ausweisungsverfügung durch die zuständige Fremdenbehörde nicht von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen.
Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet am 02.12.2010 ununterbrochen mit seiner Lebensgefährtin sowie dessen Sohn XXXX und dem am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers XXXX vom 02.12.2010, Zl. D13 411308-2/2011, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und Spruchpunkt III. (seine vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos mit dem Hinweis behoben, dass diese eine sog. "partielle Ausweisung" iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, zumal im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin und des Beschwerdeführers eine solche ebenfalls nicht verfügt wurde, da dies den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheine, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn zu verlassen habe, greife eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Vaters des Beschwerdeführers ein (siehe VwGHDer Vater des Beschwerdeführers lebt seit seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet am 02.12.2010 ununterbrochen mit seiner Lebensgefährtin sowie dessen Sohn römisch 40 und dem am römisch 40 in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers römisch 40 vom 02.12.2010, Zl. D13 411308-2/2011, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. (seine vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos mit dem Hinweis behoben, dass diese eine sog. "partielle Ausweisung" iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, zumal im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin und des Beschwerdeführers eine solche ebenfalls nicht verfügt wurde, da dies den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheine, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn zu verlassen habe, greife eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Vaters des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH
v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).
Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren - auch wenn eine solche gesetzlich grundsätzlich vorgesehen - verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich somit über ein Familienleben zu seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern sowie zu seinem Halbbruder aus einer früheren Beziehung seiner Mutter, denen gegenüber keine asylrechtliche Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. Ein Ergebnis, wonach etwa ein Beschwerdeführer auf Grund einer asylrechtlichen Ausweisung alleine das Bundesgebiet verlassen müsste, weil seine übrigen Familienangehörigen in ihren eigenen Asylverfahren keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Da in den Asylverfahren die übrigen in Österreich aufgrund eines Asylantrages aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, hätte - wovon das Bundesasylamt richtiger Weise im angefochtenen Bescheid zwar ausgeht, dies aber im angefochtenen Bescheid negiert - auch im angefochten Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren des Beschwerdeführers eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde nicht erfolgen dürfen, um dieses vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Familienverfahrens mit der AsylG-Novelle 2003 intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen. Demnach wäre durch den Asylgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Mutter eine erstinstanzliche asylrechtliche Ausweisungsentscheidung nicht erhalten haben, jedoch deren in Österreich nachgeborenes zur Kernfamilie gehörendes Kind in seinem zu einem späteren Zeitpunkt anhängigen Verfahren, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf das Kind ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich somit über ein Familienleben zu seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern sowie zu seinem Halbbruder aus einer früheren Beziehung seiner Mutter, denen gegenüber keine asylrechtliche Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. Ein Ergebnis, wonach etwa ein Beschwerdeführer auf Grund einer asylrechtlichen Ausweisung alleine das Bundesgebiet verlassen müsste, weil seine übrigen Familienangehörigen in ihren eigenen Asylverfahren keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Da in den Asylverfahren die übrigen in Österreich aufgrund eines Asylantrages aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, hätte - wovon das Bundesasylamt richtiger Weise im angefochtenen Bescheid zwar ausgeht, dies aber im angefochtenen Bescheid negiert - auch im angefochten Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren des Beschwerdeführers eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde nicht erfolgen dürfen, um dieses vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Familienverfahrens mit der AsylG-Novelle 2003 intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen. Demnach wäre durch den Asylgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Mutter eine erstinstanzliche asylrechtliche Ausweisungsentscheidung nicht erhalten haben, jedoch deren in Österreich nachgeborenes zur Kernfamilie gehörendes Kind in seinem zu einem späteren Zeitpunkt anhängigen Verfahren, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf das Kind ersatzlos zu beheben.
An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall im Hinblick auf den Beschwerdeführer vermag auch die nunmehrige Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall im Hinblick auf den Beschwerdeführer vermag auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.
Im Hinblick auf das oben Gesagte war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung, sohin auch kein Ausspruch über eine allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung, zu treffen. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung aller Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers zuständig.
Folglich war der Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Folglich war der Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.
Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Zukunft - einer allfälligen Ausweisung im Sinne des FPG durch die zuständige Fremdenbehörde nicht entgegensteht. Obwohl nicht durch den Asylgerichtshof entschieden wird, darf dazu angemerkt werden: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden beide Söhne der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich geboren und bislang ausschließlich in der österreichischen Gesellschaft sozialisiert. Aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die Familie des Beschwerdeführers erscheint es zudem als sehr wahrscheinlich, dass im Falle des XXXX angenommen werden kann, dass dieser hinreichend in die österreichische Gesellschaft integriert ist und sich zu dem nicht mehr in einem "anpassungsfähigem Alter" iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befindet, sodass seine Ausweisung aus seinem Geburtsland als auf Dauer unzulässig erscheint. Aber auch seine seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebende Mutter erscheint aus der Aktenlage im vorliegenden Verfahren und jenem seines Vaters erhebliche Aspekte einer erfolgreichen Integration in Österreich, insbesondere hinreichende Deutschkenntnisse und Berufstätigkeit, aufzuweisen. Ein Indiz dafür scheint auch der gewählte Namen des Beschwerdeführers, XXXX zu sein. Hervorgehoben sei auch die Erteilung einer bis XXXX befristete Beschäftigungsbewilligung durch das vom XXXX für den Vater des Beschwerdeführers.Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Zukunft - einer allfälligen Ausweisung im Sinne des FPG durch die zuständige Fremdenbehörde nicht entgegensteht. Obwohl nicht durch den Asylgerichtshof entschieden wird, darf dazu angemerkt werden: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden beide Söhne der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich geboren und bislang ausschließlich in der österreichischen Gesellschaft sozialisiert. Aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die Familie des Beschwerdeführers erscheint es zudem als sehr wahrscheinlich, dass im Falle des römisch 40 angenommen werden kann, dass dieser hinreichend in die österreichische Gesellschaft integriert ist und sich zu dem nicht mehr in einem "anpassungsfähigem Alter" iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befindet, sodass seine Ausweisung aus seinem Geburtsland als auf Dauer unzulässig erscheint. Aber auch seine seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebende Mutter erscheint aus der Aktenlage im vorliegenden Verfahren und jenem seines Vaters erhebliche Aspekte einer erfolgreichen Integration in Österreich, insbesondere hinreichende Deutschkenntnisse und Berufstätigkeit, aufzuweisen. Ein Indiz dafür scheint auch der gewählte Namen des Beschwerdeführers, römisch 40 zu sein. Hervorgehoben sei auch die Erteilung einer bis römisch 40 befristete Beschäftigungsbewilligung durch das vom römisch 40 für den Vater des Beschwerdeführers.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
27.09.2013