TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/16 D13 411308-2/2011

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 411308-2/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, FZ. 10 11.333-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, FZ. 10 11.333-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Vater des minderjährigen XXXX (hg protokolliert zur Zahl D13 422701), reiste laut eigenen Angaben am 21.09.2009 legal mit einem deutschen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2009 unter Vorlage seines georgischen Personal- und Militärausweises sowie seiner Geburts- und Heiratsurkunde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Vater des minderjährigen römisch 40 (hg protokolliert zur Zahl D13 422701), reiste laut eigenen Angaben am 21.09.2009 legal mit einem deutschen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2009 unter Vorlage seines georgischen Personal- und Militärausweises sowie seiner Geburts- und Heiratsurkunde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt).

In der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI St. Georgen i. A. - EAST, sowie der am 30.10.2009 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, sich beim Militär im August 2008 mit einem Offizier gestritten und geschlagen zu haben. Am 13. oder 14. August 2008 habe er dann ohne Erlaubnis die Dienststelle verlassen, seitdem habe er sich versteckt halten müssen. Er könne die Namen der Offiziere nennen, die ihn erschießen wollen würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst. Der Beschwerdeführer fügte ergänzend hinzu, dass er mit der Politik des Präsidenten Saakaschwili nicht einverstanden sei. Dass Visum habe er erlangt, indem er mit Hilfe eines Bekannten vorgegeben habe, als Dentist an der Klinik in Tiflis zu arbeiten und geschäftliche Verbindungen zur Klinik in Frankfurt aufbauen zu wollen. Sein Reiseziel sei aber immer Österreich gewesen. Vor seiner Ausreise habe er in Georgien bis 2006 diverse Bildungseinrichtungen besucht und habe unter anderem als Kellner und Hilfsarbeiter gearbeitet. Von 2007 bis 2008 habe er den Militärdienst abgeleistet.

Der Beschwerdeführer wurde nach Konsultationen nach den Bestimmungen der DUBLIN II - Verordnung am 21.12.2009 neuerlich beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Zuge dessen seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht hielt. Ergänzend fügte er hinzu, dass die ebenfalls bei der Einvernahme als seine Vertrauensperson anwesende XXXX seine nunmehrige Braut sei. Sie hätten sich in Georgien vor langer Zeit kennengelernt, seien damals aber nicht eng befreundet gewesen. Von ihrer Anwesenheit in Österreich habe er am 15.10.2009 erfahren.Der Beschwerdeführer wurde nach Konsultationen nach den Bestimmungen der DUBLIN römisch zwei - Verordnung am 21.12.2009 neuerlich beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Zuge dessen seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht hielt. Ergänzend fügte er hinzu, dass die ebenfalls bei der Einvernahme als seine Vertrauensperson anwesende römisch 40 seine nunmehrige Braut sei. Sie hätten sich in Georgien vor langer Zeit kennengelernt, seien damals aber nicht eng befreundet gewesen. Von ihrer Anwesenheit in Österreich habe er am 15.10.2009 erfahren.

Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl. 09 12.634-EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 (4) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei und wurde dieser demzufolge gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl. 09 12.634-EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, (4) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei und wurde dieser demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde vom 25.01.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zl. S11 411308-1/2010/3E, dem Beschwerdeführer am selben Tag in der über ihn mit Bescheid der BH St. Johann im Pongau vom 21.01.2010, Zl. 30406-353/1587/1/1-2009, verhängten Schubhaft zugestellt, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2010 in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung des Asylverfahrens überstellt. Nach Abweisung seines Asylantrages durch die zuständigen deutschen Behörden wurde ihm aufgetragen, bis 12.12.2010 das deutsche Staatsgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin neuerlich am 02.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und kehrte zu seiner Lebensgefährtin XXXX und dem am XXXX im Bundesgebiet geborenen gemeinsamen Sohn Lukas XXXX zurück. Er stellte am selben Tag in Österreich den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2010 in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung des Asylverfahrens überstellt. Nach Abweisung seines Asylantrages durch die zuständigen deutschen Behörden wurde ihm aufgetragen, bis 12.12.2010 das deutsche Staatsgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin neuerlich am 02.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und kehrte zu seiner Lebensgefährtin römisch 40 und dem am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen gemeinsamen Sohn Lukas römisch 40 zurück. Er stellte am selben Tag in Österreich den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits zuvor wurde stellte dessen Mutter für den gemeinsamen Sohn XXXX als gesetzliche Vertreterin am 30.10.2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter schriftlich einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 10 10.198-BAS).Bereits zuvor wurde stellte dessen Mutter für den gemeinsamen Sohn römisch 40 als gesetzliche Vertreterin am 30.10.2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter schriftlich einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 10 10.198-BAS).

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Zuge der am 02.12.2010 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI St. Georgen i. A.-EAST, an, mit seiner Lebensgefährtin einen am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn zu haben. Er wolle mit diesen in Österreich zusammenleben. Weiters würden die deutschen Behörden ihn nach Hause abschieben wollen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Zuge der am 02.12.2010 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI St. Georgen i. A.-EAST, an, mit seiner Lebensgefährtin einen am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn zu haben. Er wolle mit diesen in Österreich zusammenleben. Weiters würden die deutschen Behörden ihn nach Hause abschieben wollen.

In der Folge gab der Beschwerdeführer am 20.12.2010 vor dem Bundesasylamt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, mit seiner Lebensgefährtin von Ende Oktober 2009 bis zu seiner Abschiebung nach Deutschland im Februar 2010 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Sie würde auch seit seiner nunmehrigen Einreise wieder zusammenleben. Während seines Aufenthaltes in Deutschland seien sie in regelmäßigen telefonischen Kontakt gestanden, im Sommer 2010 hätte er sie auch einmal besucht.

Den gegenständlichen Asylantrag stelle er aus Angst um eine Kettenabschiebung nach Georgien. Er werde in seiner Heimat von zwei vorgesetzten Offizieren verfolgt, die hoch aufgestiegen und nun an der Macht seien. Er selbst bekleide den Rang eines "Sergeant" und habe im Jahre 2008 im Krieg in Russland gekämpft, wo er sehr viele Informationen gesammelt hätte, die sehr schlecht für seine Vorgesetzten gewesen wären. Aufgrund dieser Informationen würden sie ihn umbringen. Außerdem lebe in Österreich sein Sohn. Mehr Gründe habe er nicht.

Am 08.02.2011 langte beim Bundesasylamt das bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein mit Zustimmung der leiblichen Mutter als gesetzliche Vertreterin beurkundete Anerkenntnis der Vaterschaft des Beschwerdeführers zum minderjährigen XXXX vom 03.02.2011 ein und wurde in Folge dessen der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer zum weiteren Verfahren zugelassen.Am 08.02.2011 langte beim Bundesasylamt das bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein mit Zustimmung der leiblichen Mutter als gesetzliche Vertreterin beurkundete Anerkenntnis der Vaterschaft des Beschwerdeführers zum minderjährigen römisch 40 vom 03.02.2011 ein und wurde in Folge dessen der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer zum weiteren Verfahren zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Bundesasylamt am 17.03.2011 nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt und brachte in diesem Zusammenhang den bereits im ersten Asylverfahren in Österreich geltend gemachten Grund für seine Ausreise vor. Weiters werde er nunmehr auch vom Bruder des ehemaligen Lebensgefährten seiner jetzigen Lebensgefährtin bedroht, da er mit dieser nun zusammenleben würde. Im Folgenden sei zur besseren Übersicht der bezughabende Abschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll wiedergegeben:

"Frage: Was war das fluchtauslösende Ereignis?

Antwort: Angst vor dem Sterben.

Frage: Erklären Sie mir das bitte näher.

Antwort: Wie es schon bekannt ist war ein Blitzkrieg im Jahr 2008 zwischen Georgien und Russland. Das war im August. Ich wurde aufgefordert zu kämpfen. Ich habe auch an gewissen Kampfaktionen teilgenommen. Aber dann gab es Meinungsverschiedenheiten und Unannehmlichkeiten zwischen mir und meinen Offizieren. Deswegen habe ich die Armee einfach heimlich verlassen und bin desertiert. Diese Personen haben mich bedroht. Nachgefragt: Es handelte sich um XXXX. Ich bin nach Swanetien geflohen. Dort habe ich Verwandte, wo ich mich versteckt hielt. Ziemlich lange Zeit. Im März 2009 bin ich letztendlich nach Tiflis zurückgekehrt. Aber nach diesem Autounfall habe ich große Angst bekommen und Bangen um mein Leben. Meine Mutter hat mir wie schon erwähnt Geld gegeben.Antwort: Wie es schon bekannt ist war ein Blitzkrieg im Jahr 2008 zwischen Georgien und Russland. Das war im August. Ich wurde aufgefordert zu kämpfen. Ich habe auch an gewissen Kampfaktionen teilgenommen. Aber dann gab es Meinungsverschiedenheiten und Unannehmlichkeiten zwischen mir und meinen Offizieren. Deswegen habe ich die Armee einfach heimlich verlassen und bin desertiert. Diese Personen haben mich bedroht. Nachgefragt: Es handelte sich um römisch 40 . Ich bin nach Swanetien geflohen. Dort habe ich Verwandte, wo ich mich versteckt hielt. Ziemlich lange Zeit. Im März 2009 bin ich letztendlich nach Tiflis zurückgekehrt. Aber nach diesem Autounfall habe ich große Angst bekommen und Bangen um mein Leben. Meine Mutter hat mir wie schon erwähnt Geld gegeben.

Frage: Haben Sie den Lenker des Fahrzeuges erkennen können?

Antwort: Ja. Die Kennzeichen waren von der Armee.

Frage: Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet?

Antwort: Als ich mich im Krankenhaus befand, wurde ich auch von einem Untersuchungsrichter verhört. Er hat mir natürlich gewissen Fragen gestellt und ich habe ihm alles ausführlich erzählt. Aber der Fall ist ungeklärt geblieben.

Frage: Ich verstehe noch nicht ganz, warum Sie nach dem Unfall Angst hatten. Können Sie mir das näher erklären?

Antwort: Im Krankenhaus hat mir eine Krankenschwester einen Brief gebracht. Es war ein Drohbrief. Dort standen die Sätze: Jetzt hast du es überlebt, aber nächstes Mal wirst du fällig sein. Da wusste ich, wer dahinterstand.

Frage: Wo befindet sich dieser Drohbrief heute?

Antwort: Genau weiß ich es nicht. Vielleicht zu Hause. Ich wollte nur weg.

Frage: In welchem Krankenhaus wurden Sie nach dem Unfall behandelt?

Antwort: Es gibt zwei Namen dafür. Früher hat es XXXX geheißen. Jetzt heißt es XXXX.Antwort: Es gibt zwei Namen dafür. Früher hat es römisch 40 geheißen. Jetzt heißt es römisch 40 .

Frage: Bekamen Sie den Drohbrief bevor die Polizei bei Ihnen war oder danach?

Antwort: Nachher.

Frage: Haben Sei die Polizei über diesen Brief in Kenntnis gesetzt?

Antwort: Nein. Weil ich Angst bekommen habe.

Frage: Wann sind Sie desertiert?

Antwort: Am 08. August 2008 wurde ich eingezogen. Am 09.08.2008 war ich schon in Gori. Zwischen 11.08.2008 und 12.08.2008 habe ich die Armee verlassen.

Frage: Und wann genau war der Unfall?

Antwort: Am 03.04.2009.

Frage: Wie lange waren Sie danach im Krankenhaus?

Antwort: 3 Tage.

Frage: Trotz der Brüche?

Antwort: Ja. Danach habe ich mich schon versteckt.

Frage: Haben Sie nach diesen 3 Tagen noch einmal Kontakt mit der Polizei aufgenommen?

Antwort: Die Polizisten haben gesagt, dass sie am nächsten Tag noch einmal zu mir kommen werden. Sie sind aber nicht mehr gekommen. Sie sind auch nicht zu meiner Mutter gekommen, nachdem ich aus dem Krankenhaus verschwunden bin. Das war für mich ein klares Zeichen, dass die Polizei Unannehmlichkeiten mit diesen beiden Personen vermeiden wollte.

Frage: Können Sie mir einen Grund dafür nennen, warum diese beiden Personen gegen Sie vorgehen wollen?

Antwort: Ich besaß Informationen über diese beiden Menschen, die sehr bedrohlich für die beiden waren.

Frage: Welche Informationen sind das?

Antwort: Sie haben Georgien verraten gehabt.

Frage: Können Sie mir das näher erklären?

Antwort: Diese zwei Personen wollten für die Armee sehr wichtige Informationen an die Russen geben. Ich war auch Zeuge und habe alles mitbekommen, war aber dagegen, weil mir klar war, dass es sehr schrecklich und schlimm für die georgische Seite sein kann und georgische Soldaten ihr Leben umsonst aufgeben müssen. Diese beiden Personen haben dann verstanden, dass ich das auf keinen Fall zulassen werde. Deshalb haben sie mich als Feind gesehen und mit dem Tod bedroht.

Frage: Warum haben Sie diesen Umstand nicht einem anderen Vorgesetzten berichtet?

Antwort: Ich hatte das vor. Ich hatte aber keine Zeit mehr.

Vorhalt: Sie waren dann ein Jahr lang in Swanetien. Wieso sollte hier keine Zeit dafür gewesen sein?

Antwort: Ich habe diese Information natürlich auch den Polizisten nach dem Unfall erzählt.

Vorhalt: Sie sind im August 2008 desertiert und hatten im April 2009 den Unfall. Trotzdem wollen Sie in dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt haben, Ihre Informationen an entsprechende Stellen weiterleiten? Das ist nicht glaubhaft.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Das konnte ich nicht, weil ich Angst gehabt habe.

Frage: Und Im Krankenhaus hatten Sie dann keine Angst mehr?

Antwort: Ich hatte die Hoffnung, dass sie mich schützen. Das war aber nicht der Fall.

Frage: Wie sollte die Polizei Sie schützen, wenn Sie untertauchen und keinen

Kontakt mit der Polizei aufnehmen?

Antwort: Man kann es auch aus anderer Sicht sehen. Wieso hat mich die Polizei dann nicht gesucht? Ich hätte ja auch tot sein können.

Vorhalt: Es kann im Krankenhaus zu keiner Drohung. Die Drohung war nach Ihren Angaben nicht auf den Aufenthalt im Krankenhaus bezogen, sondern auf einen allfällig weiteren Unfall. Wieso haben Sie dann nicht im Krankenhaus erneut mit der Polizei Kontakt aufgenommen und diesen vom Drohbrief erzählt?

Antwort: Dieser Autounfall hat mir schon genug gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist.

Vorhalt: Ich verstehe das nicht. Die Polizei nimmt den Unfall auf und Sie geben Ihre Vermutung über die Täter bekannt. Später bekommen Sie einen Drohbrief, der Ihre These untermauern würde. Trotzdem reichen Sie diesen bei der Polizei nicht nach, sondern tauchen unter. Und nun erklären Sie mir, dass die Polizei Sie nicht schützen könnte.

Frage: Wie hätte das die Polizei denn tun sollen und warum haben Sie den Drohbrief nicht nachgereicht?

Antwort: Nachdem ich ins Krankenhaus gebracht wurde, sind etwa 2 Stunden später die Polizisten gekommen. Ich habe alles erzählt. Dann sind Sie aber nicht mehr gekommen. Kein Schutz, nichts.

Frage: Sie haben aber der Polizei nichts vom Drohbrief erzählt. Warum nicht?

Antwort: Ich habe gespürt, dass die Polizei nicht auf meiner Seite war.

Frage: Welche Gefahr könnten Sie über ein Jahr nach diesem Vorfall für die beiden Personen, die Sei benannt haben, darstellen?

Antwort: Die beiden wurden nach dem Krieg befördert. Das heißt, dass sie haben noch mehr Macht. Ich bin eine Gefahr für die beiden, weil sie die Macht nicht verlieren möchten.

Frage: Haben Sei irgendwelche Beweismittel über den geplanten Verrat oder gegen diesen beiden Personen in der Hand?

Antwort: Beweismittel kann ich es nicht nennen. Aber ich habe die Zeugen, die wissen, was vorgefallen ist.

Frage: Meinen Sie damit weitere Soldaten?

Antwort: Meine Kameraden, die mit mir gekämpft haben.

Frage: Ist Ihnen bekannt, ob gegen einen dieser Kameraden in irgendeiner Weise

vorgegangen wurde?

Antwort: Nein. Ich habe keinen Kontakt mit denen. Ich weiß nicht, wie es ihnen geht.

Frage: Von wie vielen Kameraden sprechen Sie hier?

Antwort: Von Drei.

Vorhalt: Ich verstehe das nicht. Sie geben an, dass Vorgesetzte von Ihnen einen Verrat begehen wollen. Dies wird wohl normalerweise nicht öffentlich dargelegt. Dennoch wussten sowohl Sie als auch einige weitere Kameraden von dieser Absicht? Das ist nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Es ist so, dass diese Informationen nur ich gewusst habe, weil die beiden Personen mit meiner Hilfe diese Information den Russen übergeben wollten. Mir waren 10 Personen unterstellt. Ich musste mit drei meiner Kameraden als Aufklärer unterwegs in Richtung der Russen gehen. Diese drei wussten nichts davon, Nur ich. Aber nachdem ich Widerstand geleistet habe und das nicht machen wollte, ist die ganze Sache ans Tageslicht gekommen.

Frage: Kam es auch zu Handgreiflichkeiten zwischen Ihnen und Ihren Vorgesetzten?

Antwort: Ja.

Frage: Wann?

Antwort: Wir waren praktisch schon mit dieser Information unterwegs. Aber auf halb den Weg habe ich entschieden, mit den drei Kameraden zurückzukehren und diesen Verrat zu vermeiden. XXXX hat davon erfahren. Ich habe natürlich mit ihm Kontakt gehabt. Er war sehr böse auf mich. Wir haben uns dann auf dem Rückweg in einem Wald getroffen und es gab heftige Diskussionen zwischen uns. Die drei Kameraden waren hinter mir an verschiedenen Stellen. Sie haben dann alles mitbekommen und alles gehört. Ich bin dann geflohen.Antwort: Wir waren praktisch schon mit dieser Information unterwegs. Aber auf halb den Weg habe ich entschieden, mit den drei Kameraden zurückzukehren und diesen Verrat zu vermeiden. römisch 40 hat davon erfahren. Ich habe natürlich mit ihm Kontakt gehabt. Er war sehr böse auf mich. Wir haben uns dann auf dem Rückweg in einem Wald getroffen und es gab heftige Diskussionen zwischen uns. Die drei Kameraden waren hinter mir an verschiedenen Stellen. Sie haben dann alles mitbekommen und alles gehört. Ich bin dann geflohen.

Frage: hier ist nur ein Streit vorgebracht. Kam es auch zu Handgreiflichkeiten?

Antwort: Nein. Wir hatten beide Pistolen.

Frage: Welche Information genau hätten Sie überbringen sollen?

Antwort: Das möchte ich nicht sagen. Das ist ein Geheimnis.

Frage: Auch heute noch?

Antwort: Ja. Die Lage unserer Kampftruppe und die Route, die wir vorgehabt hatten, zu gehen.

Frage: Mit wem hätten Sie da Kontakt aufnehmen sollen?

Antwort: Ich musste mit einem Späher aus ossetischer Seite Kontakt aufnehmen. Er sollte die Informationen weiterleiten.

Frage: Was war vereinbart, wo Sie diesen Späher treffen sollen?

Antwort: In einem Wald. Im XXXX des Waldes.Antwort: In einem Wald. Im römisch 40 des Waldes.

Frage: Wie hätten Sie sich gegenseitig erkennen sollen?

Antwort: Er wusste auch genau den Ort. Dort war aber niemand.

Frage: Das heißt der Späher ist gar nicht gekommen?

Antwort: Nein. Ich war nicht dort. Ich bin ja zurückgekehrt.

Frage: Sie führten aus, dass Sie von der Armee desertiert sind. Wurde diesbezüglich ein Verfahren gegen Sie geführt?

Antwort: Damals herrschte ein Chaos. Auch im Verteidigungsministerium. Jetzt denke ich auch nicht, dass ein Verfahren gegen mich geführt wird.

Frage: Das heißt obwohl die Polizei spätestens nach dem Unfall Ihren Aufenthaltsort wusste, ist nie ein Verfahren eingeleitet worden?

Antwort: Ja. Das ist richtig.

Vorhalt: Das verstehe ich nicht. Sie sind desertiert, was mit Sicherheit eine Straftat darstellten und vermutlich sogar vor einem Militärgericht abgehandelt würde. Hier hätten also genau jene Machthaber, die gegen Sie vorgehen sollten, sehr viele Möglichkeiten. Dennoch wird kein Verfahren geführt, ja noch nicht einmal eingeleitet?

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ich habe zwei Erklärungen. Erstens möchte ich sagen, dass diese beiden Personen das machen könnten. Dann müssten sie mich aber auch anzeigen. Da könnte ich sie aber belasten. Deshalb haben sie das vermutlich nicht gemacht. Zweitens, wie ich schon gesagt habe, herrschte ein unvorstellbares Chaos. Die georgische und die österreichische Armee ist nicht zu vergleichen. Bitte vergleichen Sie nicht österreichische Gesetze mit georgischen Gesetzen.

Frage: Wieso sollten die beiden Personen Angst haben, dass Sie in einem Militärverfahren gegen sie aussagen könnten, aber nicht genug Angst haben, dass Sie auf anderem Weg gegen sie eine Aussage führen, zum Beispiel bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder einfach bei der Polizei, insbesondere nach dem Unfall und obwohl Sie vorher nicht gegen die beiden ausgesagt haben? Das macht doch keinen Sinn, oder?

Antwort: (AW lacht) Das ist für mich sehr schwer zu erklären. Sie können sich wahrscheinlich nicht vorstellen, wie es in Georgien tatsächlich läuft. Ich wusste über den Verrat Bescheid und deshalb wollten sie mich vermutlich umbringen um mich als Zeugen zu beseitigen.

Frage: Gibt es außer dem geschilderten Unfall und Ihrer Befürchtung über die Täter sonst einen Grund, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

Antwort: (AW lacht) Ja. Es ist zwar für mich sehr peinlich, aber ich sage es trotzdem. Ich bin jetzt mit XXXX zusammen. Ihr Ex-Mann ist in Georgien. Der Bruder von ihrem Ex- Lebensgefährten arbeitet auch beim Militär. Er ruft mich an und droht mir, weil ich mit XXXX zusammen bin.Antwort: (AW lacht) Ja. Es ist zwar für mich sehr peinlich, aber ich sage es trotzdem. Ich bin jetzt mit römisch 40 zusammen. Ihr Ex-Mann ist in Georgien. Der Bruder von ihrem Ex- Lebensgefährten arbeitet auch beim Militär. Er ruft mich an und droht mir, weil ich mit römisch 40 zusammen bin.

Frage: Das kann aber kein Grund sein, Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil das erst nach Ihrer Ausreise erfolgte. Gibt es also sonst einen Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates?

Antwort: Nein.

Frage: Woher hat er Ihre Telefonnummer?

Antwort: Meine Nummer hat er nicht. Aber die Telefonnummer von XXXX. Sie will die Nummer behalten, weil alle Be- kannten diese Nummer kennen. Frage: Wie oft wurde angerufen und innerhalb welcher Zeit?Antwort: Meine Nummer hat er nicht. Aber die Telefonnummer von römisch 40 . Sie will die Nummer behalten, weil alle Be- kannten diese Nummer kennen. Frage: Wie oft wurde angerufen und innerhalb welcher Zeit?

Antwort: Ich habe zwei Mal mit dieser Person gesprochen.

Frage: Was genau hat er gesagt?

Antwort: Er sagte, dass er mich erschießen wird, wenn er mich erwischt.

Frage: Haben Sie ihn deshalb angezeigt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich fühle mich in Österreich nicht von ihm bedroht. Ich fühle mich hier in Sicherheit.

Frage: Auch wenn Sie hier in Sicherheit sind verstehe ich nicht, warum nicht gegen ihn, meinetwegen auch über den Ombudsmann vorgegangen wird. Können Sie mir das erklären? Antwort: Ich wollte keine weiteren Probleme haben. Außerdem habe ich ein Kind in Georgien. Ich möchte auch nicht, dass ich mein Kind in Gefahr bringe. Die Realität in Georgien sieht so aus, dass ein einfacher Mensch keine Chance hat, Gerechtigkeit zu finden, weil die Beamten machen alles was sie wollen und bleiben auch unbestraft.

Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals politisch oder parteipolitisch tätig?

Antwort: Politisch nicht. Ich habe nur 2003 an Meetings teilgenommen. Nachgefragt. Danach nicht mehr.

Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Nein. Ich hatte vielleicht größere Probleme eine Arbeit zu finden als Flüchtling im eigenen Land, aber das war kein Grund für eine Ausreise. Frage: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals von Dritten verfolgt, benachteiligt oder bedroht?

Antwort: Nur von den beiden genannten Personen. Sonst nichts.

Vorhalt: Sie haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher abweislich entschieden wurde. Offenbar sahen die deutschen Behörden in Ihrem Vorbringen keinen Grund, welcher zu einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland hätten führen können. Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: In Deutschland ist es so, dass 99 Prozent der Personen aus kaukasischen Staaten abgewiesen werden. Die Leute bekommen dort kein Asyl.

Frage: Haben Sie bei den deutschen Behörden den gleichen Ausreisegrund angegeben wie nun in Ihrem Verfahren in Österreich?

Antwort: Ja. Genau gleich.

Frage: Was verstehen Sie unter Asyl?

Antwort: Es bedeutet für mich Schutz, wenn ich wegen meiner Religion oder meiner Politik verfolgt werde.

Frage: Wurden Sie deshalb verfolgt?

Antwort: Nein.

Anmerkung: Der AW ersucht um eine kurze Unterbrechung, um die Toilette aufsuchen zu können. Die Einvernahme wird um 11.05 Uhr für 10 Minuten unterbrochen.

Danach.

Vorhalt: Sie haben im Zuge Ihrer ersten Antragstellung einen anderen Ausreisegrund angeführt, als nun in diesem zweiten Verfahren.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Damals wurde ich gar nicht einvernommen.

Vorhalt: Ihnen wird Ihre Angabe im ersten Verfahren, AS 21 zu AIS 09

12.634 noch einmal vorgetragen. Danach: Sie haben damals nichts von irgendwelchen Informationen vorgebracht, sondern im Gegensatz zu heute von Handgreiflichkeiten zwischen Ihnen und Ihren Vorgesetzten berichtet. Darüber hinaus gaben Sie an, dass Sie sich deshalb verstecken mussten, weil Sie desertiert sind. Also im Widerspruch zu heute Ausführungen gemacht haben. Und Sie berichteten von einem einzigen Vorgesetzten und nicht von zwei Vorgesetzten.

Frage: Wie erklären Sie diesen Unterschied?

Antwort: Ich kann das so erklären, dass der Polizist mich damals gebeten hat, alles kurz zu erzählen. Und danach hat mich der Referent nur zu Deutschland befragt, da hatte es keinen Sinn, es ausführlicher zu erzählen.

Frage: Gibt es noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Ich werde versuchen, Beweismittel zu bekommen.

Frage: Welche?

Antwort: Momentan weiß ich es nicht. Aber ich frage meine Mutter, ob sie den Brief noch hat. Und ich schaue auch um andere Beweismittel.

Frage: Wieso haben Sie dann die Beweismittel bislang nicht besorgt?

Antwort: Weil Sie die erste Person sind, die mich aufgefordert hat, Beweismittel vorzulegen.

Frage: Wie lange benötigen Sie um diese Beweismittel besorgen zu können?

Antwort: Das ist schwer zu sagen. Nachgefragt: Ich weiß es nicht.

Verfahrensleitende Verfügung: Es wird Ihnen eine nicht erstreckbare Frist von 4 Wochen, gerechnet ab heute zur Beibringung der Beweismittel eingeräumt. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie keine Beweismittel besorgen oder vorlegen können oder wollen und wird das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt.

Frage: Haben Sie hierzu etwas anzugeben?

Antwort: Ich werde es versuchen. Ich werde versuchen vom Krankenhaus

Unterlagen zu bekommen. Nachgefragt: Auch die Anzeigenbestätigung der Polizei.

Frage: Haben Sie zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: (AW überlegt einige Zeit) Nein.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass im Fall der Erfordernis, Notwendigkeit bzw. auch Möglichkeit auch in Ihrem Herkunftsstaat Recherchen durchgeführt werden und Ihre Angaben soweit möglich dort überprüft werden?

Antwort: Ja.

Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

Antwort: Ich habe Angst davor zu sterben, weil ich neben den beiden schon erwähnten Personen jetzt auch noch einen dritten Feind in Form des Bruders von XXXX habe. Ich habe wirklich Angst vor diesen drei Personen.Antwort: Ich habe Angst davor zu sterben, weil ich neben den beiden schon erwähnten Personen jetzt auch noch einen dritten Feind in Form des Bruders von römisch 40 habe. Ich habe wirklich Angst vor diesen drei Personen.

Frage: Wie heißt der Bruder von XXXX genau?Frage: Wie heißt der Bruder von römisch 40 genau?

Antwort: XXXX."Antwort: römisch 40 ."

Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, in seiner Heimat in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt und unter anderem als Lagerarbeiter und Kellner gearbeitet und zirka 300 Lari verdient zu haben. Ergänzend sei er durch seine Mutter, die in derselben Firma als Buchhalterin arbeite und eine eigene Wohnung besitze, finanziell unterstützt worden. Sie schicke ihm weiterhin auch ab und zu Geld nach Österreich. Sein Bruder würde seit 2009 eine fünfzehnjährige Freiheitsstrafe wegen Raubes verbüßen. Seit einem Autounfall in Deutschland habe er Probleme mit seiner Wirbelsäule. Da er nicht versichert sei, stehe er derzeit nicht in medizinischer Behandlung und nehme Schmerzmittel. Neben seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind würden sich keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet aufhalten. Er habe sich bisher zwar bemüht, aber in Österreich keine Arbeit gefunden. Auch habe er den großen Wunsch, Deutsch zu lernen, doch könne er sich einen Sprach- bzw. Fortbildungskurs nicht leisten. Er beschäftige sich so die meiste Zeit mit dem Kind. Zu in Österreich längerfristig aufenthaltsberechtigten Personen habe er keinen engen Kontakt.

Am 14.06.2011 langte die Beantwortung der Anfrage des Bundesasylamtes vom 07.04.2011 bezogen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers an den Verbindungsbeamten in Georgien ein. Demnach gebe es im Zivilregister sieben Personen mit den Namen der vom Beschwerdeführer genannten Offiziere, weshalb für eine abschließende Beantwortung genauere Angaben erforderlich seien.

Der Beschwerdeführer sei auch von 03.04. bis 06.04.2009 in der XXXX der Stadt Tiflis wie von ihm vorgebracht stationär behandelt worden, wobei er als Ursache einen Autounfall am 03.04.2009 gegen 14.00 Uhr auf der Straße XXXX angegeben habe. Dieser Unfall wurde vom Krankenhaus der Polizei am selben Tag gemeldet. Eine Entlassung nach drei Tagen bei stabilem Zustand sei normal. Wenn ein Patient von alleine gegangen wäre oder dies verlangt hätte, wäre dies in der Krankenakte vermerkt worden. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für einen stationären Aufenthalt selbst zu finanzieren seien, da es an einer flächendeckenden staatlichen Krankenversicherung in Georgien mangle. Aus diesem Grunde würden Krankenhausaufenthalte so kurz wie möglich gehalten werden.Der Beschwerdeführer sei auch von 03.04. bis 06.04.2009 in der römisch 40 der Stadt Tiflis wie von ihm vorgebracht stationär behandelt worden, wobei er als Ursache einen Autounfall am 03.04.2009 gegen 14.00 Uhr auf der Straße römisch 40 angegeben habe. Dieser Unfall wurde vom Krankenhaus der Polizei am selben Tag gemeldet. Eine Entlassung nach drei Tagen bei stabilem Zustand sei normal. Wenn ein Patient von alleine gegangen wäre oder dies verlangt hätte, wäre dies in der Krankenakte vermerkt worden. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für einen stationären Aufenthalt selbst zu finanzieren seien, da es an einer flächendeckenden staatlichen Krankenversicherung in Georgien mangle. Aus diesem Grunde würden Krankenhausaufenthalte so kurz wie möglich gehalten werden.

Laut Auskunft des georgischen Justizministeriums seien Ermittlungsverfahren wegen Fahnenflucht, begannen während des Krieges im Jahre 2008 eingeleitet worden. Im Zuge dessen seien 69 Personen verurteilt worden, wobei von der gesetzlich vorgesehenen Begünstigung Gebrauch gemacht und alle Verurteilten bedingt entlassen worden seien.

XXXX lebe in XXXX und habe in XXXX nie gelebt. Er habe 10 Jahre lang in der XXXX gearbeitet und würde in den letzten 5 Jahren in der Personalabteilung des Militärs arbeiten. Sein Bruder habe sich in Österreich aufgehalten, sei jedoch zurückgekehrt und nun arbeitslos. Seine ehemalige Freundin sei glaublich mit einem Svanen zusammengezogen, wobei es sich dabei um den Beschwerdeführer handle; er kenne diese Person nicht näher, sondern nur aus Erzählungen. Bezüglich der gesetzlichen Schutzmaßnahmen für Personen, die erheblich bedroht würden, wurde auf die beigelegte Anfragebeantwortung zum Zeugenschutzprogramm vom 03.06.2008 verwiesen.römisch 40 lebe in römisch 40 und habe in römisch 40 nie gelebt. Er habe 10 Jahre lang in der römisch 40 gearbeitet und würde in den letzten 5 Jahren in der Personalabteilung des Militärs arbeiten. Sein Bruder habe sich in Österreich aufgehalten, sei jedoch zurückgekehrt und nun arbeitslos. Seine ehemalige Freundin sei glaublich mit einem Svanen zusammengezogen, wobei es sich dabei um den Beschwerdeführer handle; er kenne diese Person nicht näher, sondern nur aus Erzählungen. Bezüglich der gesetzlichen Schutzmaßnahmen für Personen, die erheblich bedroht würden, wurde auf die beigelegte Anfragebeantwortung zum Zeugenschutzprogramm vom 03.06.2008 verwiesen.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Verbindungsbeamten in Georgien wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit aktualisierten Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 übermittelt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass lediglich ein Verkehrsunfall feststellbar sei, sich jedoch weder asylrelevante Ausreisegründe noch Gründe ergeben hätten, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes führen könnten, weshalb geplant sei, den Beschwerdeführer - selbstredend im Familienverband - aus dem Bundesgebiet nach Georgien auszuweisen.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 nahm der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. Insbesondere hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wurde zunächst wegen der komplexen länderkundlichen Verhältnisse und der kurzzeitig eingetretenen Übernahme der Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis 28.10.2011 ersucht. Hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX wurde betont, dass dieser eigene Fluchtgründe habe, die im oa. Schreiben nicht weiter ausgeführt und konkretisiert worden seien. Zudem würde diesem und seiner Mutter im Falle einer Rückkehr die notwenige existentielle Lebensgrundlage fehlen, da seine Großmutter über keine eigenen Einkünfte verfügen und von Zuwendungen des Bruders seiner Mutter abhänge, mit dem sie auch zusammenlebe. Auch könnte der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nicht in der Wohnung ihres Bruders in Tiflis Unterkunft finden, da dieser eine große Familie habe, die dort selbst kaum Platz finde. Zu bedenken sei auch, dass sich die Mutter des von XXXX seit Juni 2001 im Bundesgebiet aufhalte und sein Bruder XXXX seit seiner Geburt in Österreich lebe und hier auch in die Schule gehe. Auch bestünde bei seiner Mutter eine fortgeschrittene Integration in Österreich, sodass eine Ausweisung insgesamt in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK der Familie des Beschwerdeführers eingreifen würde. Abschließend wurde zum oa. Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 eine ergänzende Stellungnahme angekündigt. Eine solche langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 nahm der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. Insbesondere hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wurde zunächst wegen der komplexen länderkundlichen Verhältnisse und der kurzzeitig eingetretenen Übernahme der Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis 28.10.2011 ersucht. Hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 wurde betont, dass dieser eigene Fluchtgründe habe, die im oa. Schreiben nicht weiter ausgeführt und konkretisiert worden seien. Zudem würde diesem und seiner Mutter im Falle einer Rückkehr die notwenige existentielle Lebensgrundlage fehlen, da seine Großmutter über keine eigenen Einkünfte verfügen und von Zuwendungen des Bruders seiner Mutter abhänge, mit dem sie auch zusammenlebe. Auch könnte der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nicht in der Wohnung ihres Bruders in Tiflis Unterkunft finden, da dieser eine große Familie habe, die dort selbst kaum Platz finde. Zu bedenken sei auch, dass sich die Mutter des von römisch 40 seit Juni 2001 im Bundesgebiet aufhalte und sein Bruder römisch 40 seit seiner Geburt in Österreich lebe und hier auch in die Schule gehe. Auch bestünde bei seiner Mutter eine fortgeschrittene Integration in Österreich, sodass eine Ausweisung insgesamt in das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK der Familie des Beschwerdeführers eingreifen würde. Abschließend wurde zum oa. Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.08.2011 eine ergänzende Stellungnahme angekündigt. Eine solche langte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 10 11.333-BAS, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 10 11.333-BAS, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begrünend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ausgehend von seinen widersprüchlichen und teils wenig plausiblen Angaben eine, seine Person drohende konkrete Verfolgungshandlung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig dargetan habe. Aber selbst bei Wahrunterstellung würde jedoch sein Vorbringen insgesamt keine Deckung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen finden. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen könnten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist und im Herkunftsstaat über ein familiäres Beziehungsnetzwerk verfüge. Da aus Sicht des Bundesasylamtes die Ausweisung aller Familienangehöriger zulässig sei, sei im Beschwerdefall zu erkennen, dass alle Familienangehörigen von der gleichen aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen seien. Aus diesem Grunde stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Im Übrigen sei die Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers möglich. Mangels hinreichender Integration und sozialer Anknüpfungspunkte bzw. aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ergebe sich auch kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX, Zl. 10 10.198-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Sohn des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes des Beschwerdeführers römisch 40 , Zl. 10 10.198-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Sohn des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass bereits in den Asylverfahren seiner Eltern die behaupteten Fluchtgründe als nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft gewertet worden seien, weshalb dasselbe nun auch für seine Person gelten müsse. Weiters wurde das Vorbringen der Mutter, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von ihrem ehemaligen Lebensgefährten bedroht werden würde, als nicht glaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant gewertet, zumal eine solche Bedrohung - bei Wahrunterstellung - auf keinen Konventionsgründen basieren würde und zudem in einem solchen Fall von einer wirksamen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der georgischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei.

Auch hätten sich keine subsidiären Schutzgründe ergeben, zumal der Beschwerdeführer gesund sei und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ausschließlich im Familienverband mit seinen Eltern erfolgen würde, sodass seine Mutter über entsprechende soziale Unterstützungsmöglichkeiten für sich und den Beschwerdeführer verfügen würde.

Bezogen auf die Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass alle Mitglieder seiner Familie ausschließlich nur aufgrund der sich letztlich als ungerechtfertigt herausgestellten Stellung eines Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt nach den Bestimmungen des Asylgesetzes im Bundesgebiet berechtigt seien. Nachdem das Verfahren seiner Mutter und seines Halbbruders bereits rechtskräftig abweislich entschieden worden sei, und am heutigen Tag auch in den Verfahren seines Vaters und in seinem eigenen inhaltsgleiche Entscheidungen ergangen seien, seien alle Familienangehörigen von der gleichen aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Aufgrund seines Alters beziehe sich weiters sein Privatleben ausschließlich auf seine Eltern, sodass seine Privatinteressen am Aufenthaltsort seiner Eltern zu sehen seien, und eine tiefe Bindung zu Österreich nicht bestehe.

Gegen die oa. Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unter einem im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren seines Sohnes fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Vorgebracht wurde darin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Zeuge eines Verrates geworden sei, einer immensen Gefahr ausgesetzt sei. Zwei Personen hätten wichtige Informationen an die Russen weitergeben wollen, wogegen sich der Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Diese Leute seien hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn in der Karriere aufgestiegen. Darüber hinaus würde der Bruder des Ex-Lebensgefährten seiner nunmehrigen Lebensgefährtin beim Militär sein, was seine Situation und jene seines Sohnes XXXX noch verschlimmern würde. Denn bis heute habe der Ex-Lebensgefährte nicht akzeptiert, dass sich seine ehemalige Lebensgefährtin von ihm getrennt habe und nun mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Leben führe. Es bestehe die Gefahr, dass er den mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemeinsam lebenden älteren Sohn XXXX im Falle der Rückkehr der Familie an sich nehmen würde. Aber auch sein Sohn XXXX wäre in einem solchen Fall in Gefahr, zumal der Ex-Lebensgefährte auch gedroht habe, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn er seine Ex-Lebensgefährtin und deren jüngeren Sohn erwischen würde.Vorgebracht wurde darin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Zeuge eines Verrates geworden sei, einer immensen Gefahr ausgesetzt sei. Zwei Personen hätten wichtige Informationen an die Russen weitergeben wollen, wogegen sich der Beschwerdeführer ausgesprochen habe. Diese Leute seien hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn in der Karriere aufgestiegen. Darüber hinaus würde der Bruder des Ex-Lebensgefährten seiner nunmehrigen Lebensgefährtin beim Militär sein, was seine Situation und jene seines Sohnes römisch 40 noch verschlimmern würde. Denn bis heute habe der Ex-Lebensgefährte nicht akzeptiert, dass sich seine ehemalige Lebensgefährtin von ihm getrennt habe und nun mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Leben führe. Es bestehe die Gefahr, dass er den mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemeinsam lebenden älteren Sohn römisch 40 im Falle der Rückkehr der Familie an sich nehmen würde. Aber auch sein Sohn römisch 40 wäre in einem solchen Fall in Gefahr, zumal der Ex-Lebensgefährte auch gedroht habe, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn er seine Ex-Lebensgefährtin und deren jüngeren Sohn erwischen würde.

Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen könne, dass der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Heimat mit der Unterstützung seiner Familie rechnen können, zumal seine Lebensgefährtin deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ihr Verhältnis zu ihrer Mutter mehr als schlecht sei und ihr Bruder sich in der Ukraine aufhalten würde. Auch bei seiner eigenen Mutter könnte seine Familie nicht leben.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 wurden der beschwerdeführenden Partei umfangreiche Länderfeststellungen zu Georgien samt Fragestellungen zu den Lebensumständen übermittelt. Die beschwerdeführende Partei beantwortete die diesbezügliche Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 31.7.2013, in dem eine umfangreiche Stellungnahme zum Familienleben des Beschwerdeführers abgegeben wurde, ohne jedoch auf die übermittelten Länderfeststellungen einzugehen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift, in die Verwaltungsakte seines Sohnes XXXX sowie Anfragen in den betreffenden öffentlichen Registern, insbesondere in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsstatus der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren älteren Sohn XXXX.Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift, in die Verwaltungsakte seines Sohnes römisch 40 sowie Anfragen in den betreffenden öffentlichen Registern, insbesondere in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsstatus der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren älteren Sohn römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er reiste erstmals am 21.09.2009 in das Bundesgebiet ein, wo er am 12.10.2009 Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 18.01.2010, Zl. 09 12.634-EAST West, wurde dieser gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zl. S11 411308-1/2010/3E, rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2010 nach Deutschland überstellt, wo sein Asylverfahren negativ entschieden wurde. Er kehrte daraufhin am 02.12.2010 illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er reiste erstmals am 21.09.2009 in das Bundesgebiet ein, wo er am 12.10.2009 Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 18.01.2010, Zl. 09 12.634-EAST West, wurde dieser gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zl. S11 411308-1/2010/3E, rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2010 nach Deutschland überstellt, wo sein Asylverfahren negativ entschieden wurde. Er kehrte daraufhin am 02.12.2010 illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, wird derzeit im Bundesgebiet auch nicht wegen seiner Wirbelsäulenschmerzen aufgrund eines Autounfalles in Deutschland medizinisch behandelt und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise im Dezember 2010 im gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin XXXX (AIS-Zl. 01 13.149 sowie 08 04.744), deren Sohn XXXX (AIS-Zl. 02 09.695 bzw. 04 06.942) sowie dem gemeinsamen Sohn XXXX (hg protokolliert zur Zl. D13 422701-1/2011). Für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des XXXX vom 25.11.2011 eine bis zum 10.05.2012 befristete Beschäftigungsbewilligung gem. § 5 AuslBG idgF erteilt.Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise im Dezember 2010 im gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin römisch 40 (AIS-Zl. 01 13.149 sowie 08 04.744), deren Sohn römisch 40 (AIS-Zl. 02 09.695 bzw. 04 06.942) sowie dem gemeinsamen Sohn römisch 40 (hg protokolliert zur Zl. D13 422701-1/2011). Für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 25.11.2011 eine bis zum 10.05.2012 befristete Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 5, AuslBG idgF erteilt.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reiste am 30.05.2001 gemeinsam mit ihrem damaligen Mann XXXX und dessen Bruder XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Antrag gem. § 10 AsylG 1997, idF de Bundesgesetzes, BGBl. I Nr 126/2002, auf Erstreckung des ihrem damaligen Mann aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zl. 01 13.149-BAL, rechtskräftig abgewiesen. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 mit Bescheid vom 19.04.2006, Zl. 242.665/0-VIII/22/03, gemäß §§ 10 und 11 AsylG ab. Die Behandlung der sich dagegen richtende Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0988-6, abgelehnt.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reiste am 30.05.2001 gemeinsam mit ihrem damaligen Mann römisch 40 und dessen Bruder römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Antrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997, in der Fassung de Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2002,, auf Erstreckung des ihrem damaligen Mann aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zl. 01 13.149-BAL, rechtskräftig abgewiesen. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 mit Bescheid vom 19.04.2006, Zl. 242.665/0-VIII/22/03, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG ab. Die Behandlung der sich dagegen richtende Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0988-6, abgelehnt.

In der Folge stellte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 30.05.2008 einen neuerlichen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 08 04.744-EAST-West, gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Nach neuerlicher Durchführung des Verfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ab und wies sie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG abermals aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde mit Spruchpunkt I. gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen sowie in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt II. des oa. Bescheides (Ausweisung) gem. § 66 Abs. 4 AVG mit dem Hinweis ersatzlos behoben, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seit der Geburt ihres Sohnes XXXX mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohne und gegen diesen in dem ihn betreffenden Asylerstreckungsverfahren keine Ausweisung verfügt wurde. Ihre Ausweisung greife daher nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ein und sei in der vorliegenden Familienkonstellation die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung sämtlicher Mitglieder der Familie zuständig. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung und hat auch die zuständige Fremdenbehörde über eine solche bislang nicht entschieden.In der Folge stellte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 30.05.2008 einen neuerlichen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 08 04.744-EAST-West, gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Nach neuerlicher Durchführung des Verfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ab und wies sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abermals aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde mit Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen sowie in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des oa. Bescheides (Ausweisung) gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit dem Hinweis ersatzlos behoben, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seit der Geburt ihres Sohnes römisch 40 mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohne und gegen diesen in dem ihn betreffenden Asylerstreckungsverfahren keine Ausweisung verfügt wurde. Ihre Ausweisung greife daher nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ein und sei in der vorliegenden Familienkonstellation die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung sämtlicher Mitglieder der Familie zuständig. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin keine durchsetzbare (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung und hat auch die zuständige Fremdenbehörde über eine solche bislang nicht entschieden.

Der ältere Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am XXXX in Österreich geboren und lebt seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter ausschließlich im Bundesgebiet. Für ihn wurden am 10.04.2002 (AIS-Zl. 02 09.695) sowie am 19.02.2004 (AIS-Zl. 04 06.942) durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils ein Antrag gem. § 10 AsylG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2002, in Bezug auf das seinem Vater, SXXXX aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl, gestellt, welche letztlich jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch gegen den älteren Sohn der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin wurde bislang keine durchsetzbare (asylrechtliche oder fremdenbehördliche) Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet verfügt.Der ältere Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 in Österreich geboren und lebt seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Mutter ausschließlich im Bundesgebiet. Für ihn wurden am 10.04.2002 (AIS-Zl. 02 09.695) sowie am 19.02.2004 (AIS-Zl. 04 06.942) durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin jeweils ein Antrag gem. Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Bezug auf das seinem Vater, SXXXX aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährte Asyl, gestellt, welche letztlich jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch gegen den älteren Sohn der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin wurde bislang keine durchsetzbare (asylrechtliche oder fremdenbehördliche) Ausweisungsentscheidung aus dem Bundesgebiet verfügt.

Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 02.11.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 10 10.198-BAS) gestellt, wobei dazu für ihn ausschließlich Fluchtgründe bezogen auf seinen Vater vorgebracht wurden. Nach dessen Abweisung durch das Bundesasylamt gem. § 3, 8 und 10 AsylG mit Bescheid vom 31.10.2011, Zl. 10 10.198-BAS, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch die erstinstanzlich verfügte Ausweisung aus denselben Gründen wie bei seiner Mutter gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Auch gegen ihn besteht derzeit keine durchsetzbare (asylrechtliche oder fremdenbehördliche) Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet.Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 02.11.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz (AIS-Zl. 10 10.198-BAS) gestellt, wobei dazu für ihn ausschließlich Fluchtgründe bezogen auf seinen Vater vorgebracht wurden. Nach dessen Abweisung durch das Bundesasylamt gem. Paragraph 3, 8 und 10 AsylG mit Bescheid vom 31.10.2011, Zl. 10 10.198-BAS, wurde die sich dagegen richtende Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch die erstinstanzlich verfügte Ausweisung aus denselben Gründen wie bei seiner Mutter gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Auch gegen ihn besteht derzeit keine durchsetzbare (asylrechtliche oder fremdenbehördliche) Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet.

Ergänzend wird noch festgehalten, daß nach Einsicht in das Fremdeninformationsystem festgestellt werden konnte, daß XXXX und deren Sohn XXXX Anträge zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt haben, über die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde.Ergänzend wird noch festgehalten, daß nach Einsicht in das Fremdeninformationsystem festgestellt werden konnte, daß römisch 40 und deren Sohn römisch 40 Anträge zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt haben, über die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde.

Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu seiner Mutter und seinem Bruder, sowie zur Mutter seiner derzeitigen Lebensgefährtin.

1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:

Rückkehrfragen

Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).

Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)

Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.

Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.

Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.

Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Sozialwesen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

  • -Strichaufzählung
    Erreichen des Rentenalters: Männer - 65 Jahre, Frauen - 60 Jahre

  • -Strichaufzählung
    Feststellung des Behindertenstatus

  • -Strichaufzählung
    Tod des Hauptversorgers/Ernährers

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

  • -Strichaufzählung
    Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium

  • -Strichaufzählung
    Ausländer und staatenlose Personen, die sich zum Zeitpunkt der Renten- Antragstellung bereits seit 10 Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten, mit gleichen Rechten wie georgische Staatsbürger, sofern dies nicht durch internationale Abkommen Georgiens anderweitig bestimmt wird.

Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:

(a) Mindest Rentenbeitrag - 55 GEL

(b) Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL

(c) Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL

(d) Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL

(e) Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL

Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:

(a) 125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.

(b) 140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.

Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

  • -Strichaufzählung
    Unterhaltszuschuss: Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

  • -Strichaufzählung
    Haushaltsbeihilfen: Haushaltsbeihilfen werden einer von der georgischen Gesetzgebung definierten Personengruppe zur Rückerstattung kommunaler und anderer Kosten gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die gesetzlich definierten Kategorien angehören.

  • -Strichaufzählung
    Reintegrationsbeihilfe: Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

  • -Strichaufzählung
    Pflegebetreuungsbeihilfe: Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind.

  • -Strichaufzählung
    Familienfürsorgebeihilfe: Familienfürsorgebeihilfe wird gewährt, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen.

Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und 34

Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:

Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas 35

Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gesundheitswesen

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

  • -Strichaufzählung
    Psychische Verfassung

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene

b. b) Dringende medizinische Behandlungen für Patienten

b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

  • -Strichaufzählung
    Tuberkulose- Behandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten

b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind

b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten

b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

  • -Strichaufzählung
    HIV / AIDS

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

  • -Strichaufzählung
    Früherkennung und Untersuchung von Patienten

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    Immunisierung:

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

e) Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit

  • -Strichaufzählung
    Gesundheit von Mutter und Kind

a) Pränatale Überwachung;

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

  • -Strichaufzählung
    Behandlung von Diabetes

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

  • -Strichaufzählung
    Dialyse und Nierentransplantation

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

  • -Strichaufzählung
    Palliative Betreuung von unheilbar Kranken

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

  • -Strichaufzählung
    Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.38

  • -Strichaufzählung
    Dorfarzt: Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

  • -Strichaufzählung
    Drogensucht

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

  • -Strichaufzählung
    Notfallbehandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

  • -Strichaufzählung
    Behandlung von onkologischen Erkrankungen

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:

a) Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)

b) Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen

Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.

  • -Strichaufzählung
    Herzoperationen

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

  • -Strichaufzählung
    Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)39

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.

Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

¿ bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

¿ bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich)

2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich/statistik,)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in Georgien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen (siehe Beilage im Akt einliegende Länderfeststellungen), denen die beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Soweit die beschwerdeführende Partei länderspezifische Länderberichte vorlegt (vgl. Beschwerdeschrift) ist dazu anzumerken:Soweit die beschwerdeführende Partei länderspezifische Länderberichte vorlegt vergleiche Beschwerdeschrift) ist dazu anzumerken:

Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Erkenntnis angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch seine Sprach- und Ortskenntnisse und durch den in Vorlage gebrachten georgischen Personalausweis sowie die als echt klassifizierten Dokumente (georgischer Militärausweis bzw. Geburts- und Heiratsurkunde) untermauert wurden.

Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Lebensverhältnissen in Österreich und in Georgien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt.

Dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insofern grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, als er an keiner schweren physischen oder psychischen Erkrankung leidet und für ihn derzeit auch kein längerfristige Behandlung-, Rehabilitations- oder Pflegebedarf besteht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt (AS 135, 197 und 205) in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Befunden. Mangels Vorlage aktueller anderslautender Bescheinigungsmittel hat sich ein medizinischer bzw. therapeutischer Behandlungsbedarf seiner Wirbelsäulenverletzung, die er sich bei einem Autounfall in Deutschland eigenen Angaben zufolge zugezogen hat, nicht ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 31.10.2011, Zahl: 10 11.333-BAS, die Ergebnisse des ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Mit dieser Beweiswürdigung legt das Bundesasylamt völlig schlüssig dar, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der in gewissen Aspekten vage gehaltenen, oberflächlichen aber insbesondere auch widersprüchlichen bzw. in zentralen Aspekten nicht schlüssigen Angaben unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss.

Der erkennende Senat gelangt in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren gegenüber seinen diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren insgesamt ein mehrfach gesteigertes Fluchtvorbringen darstellen.

Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise in seiner Erstbefragung unmittelbar nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Oktober 2009 damit, dass er im Jahre 2007 und 2008 seine Militärausbildung absolviert habe und sich im August 2008 mit einem Offizier gestritten habe. Dieser hätte ihn dann geschlagen und habe er am 13. oder 14. August 2008 aus diesem Grunde ohne Erlaubnis seine Dienststelle verlassen.

Nach neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet am 02.12.2010 wurde der Beschwerdeführer in der folgenden Erstbefragung belehrt, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden könne, weshalb für seinen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Tatsachen und Beweismittel entscheidend seien (vgl. AS 23). In der Folge begründete er am 20.12.2010 seinen zweiten Asylantrag in Österreich gegenüber dem Bundesasylamt wenig substantiiert damit, dass er sehr viele und sehr schlechte Informationen über seine beiden Vorgesetzten während seiner Dienstzeit im Krieg gesammelt habe, aufgrund derer sie ihn umbringen wollen würden (vgl. AS 141). In der näheren Erörterung seines Fluchtvorbringens in der folgenden Einvernahme am 17.03.2011 gab er dann zunächst wieder an, mit diesen beiden Offizieren Meinungsverschiedenheiten und Unannehmlichkeiten gehabt zu haben und deshalb die Armee heimlich verlassen zu haben (s. AS 200). Im weiteren Verlauf der Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer seine Angaben erneut, indem er behauptete, dass die beiden Offiziere Georgien verraten hätten und wichtige Informationen an die Russen weiterleiten wollten, er dies aber mit allen Mitteln verhindern habe wollen, weshalb die Offiziere ihm dann bedroht hätten.Nach neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet am 02.12.2010 wurde der Beschwerdeführer in der folgenden Erstbefragung belehrt, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden könne, weshalb für seinen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Tatsachen und Beweismittel entscheidend seien vergleiche AS 23). In der Folge begründete er am 20.12.2010 seinen zweiten Asylantrag in Österreich gegenüber dem Bundesasylamt wenig substantiiert damit, dass er sehr viele und sehr schlechte Informationen über seine beiden Vorgesetzten während seiner Dienstzeit im Krieg gesammelt habe, aufgrund derer sie ihn umbringen wollen würden vergleiche AS 141). In der näheren Erörterung seines Fluchtvorbringens in der folgenden Einvernahme am 17.03.2011 gab er dann zunächst wieder an, mit diesen beiden Offizieren Meinungsverschiedenheiten und Unannehmlichkeiten gehabt zu haben und deshalb die Armee heimlich verlassen zu haben (s. AS 200). Im weiteren Verlauf der Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer seine Angaben erneut, indem er behauptete, dass die beiden Offiziere Georgien verraten hätten und wichtige Informationen an die Russen weiterleiten wollten, er dies aber mit allen Mitteln verhindern habe wollen, weshalb die Offiziere ihm dann bedroht hätten.

Dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Konstrukt des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich für den Asylgerichthof zunächst aus der im Folgenden wiedergegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den zentralen Aspekten dieses zweiten Fluchtvorbringens, der sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt:

"Nicht glaubhaft ist Ihr Vorbringen über Ihr Wissen über einen geplanten Verrat von Offizieren, zumal dies - so wie von Ihnen geschildert - in keiner Weise nachvollziehbar ist. Selbst wenn Offiziere einen Verrat begehen wollten und geheime Informationen an gegnerische Truppen weiterleiten würden, so konnte von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb sich diese dann Ihrer Person hätten bedienen sollen. Sie standen in keinem Naheverhältnis zu den beiden von Ihnen benannten Personen, zumindest haben Sie ein solches nicht vorgebracht.

Erfahrungsgemäß würde ein solcher Verrat im Fall des Aufdeckens für den Verräter mit weitreichenden, schwerwiegenden Folgen verbunden sein. Jeder Mitwisser außerhalb eines eng gesteckten Kreises würde somit eine erhebliche Gefahr des Aufdeckens dieser Straftat darstellen. Sie aber wollen von den Offizieren mit Informationen vertraut gemacht worden sein, welche Ihnen ganz offen dargelegt worden seien und welche diese Personen jedoch in höchste Schwierigkeiten bringen würden, ohne mit den Offizieren befreundet, verwandt oder sonst in engem Verhältnis gestanden zu sein und darüber hinaus gemäß Ihren Angaben insgesamt nur 3 Tage mit diesen Personen Dienst versehen zu haben. Und zuletzt führten Sie sogar noch ins Treffen, dass auch noch drei weitere Kameraden - hier einfache Soldaten - von diesem Umstand gewusst haben sollten, welche aber auch von ihnen nicht im Dunstkreis der Offiziere befindlich vorgebracht wurden, es also auch am mit Sicherheit erforderlichen Naheverhältnis mangeln würde. Die von Ihnen genannten Informationen wären also nunmehr neben den beiden Offizieren noch vier weiteren Personen bekannt gewesen, ohne dass einerseits diese die Informationen an weitere Vorgesetzte weitergeleitet hätten oder dass das Wissen auf andere Weise aufgekommen wäre und auch ohne dass irgendeinem "Mitwisser" etwas geschehen sei. Dies alles widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und kann daher nur als rein erfundenes Konstrukt gewertet werden.

Unglaubhaft ist auch Ihr Vorbringen, dass Sie "keine Zeit" gehabt hätten, diesen Vorfall bzw. Ihr Wissen Vorgesetzten vorzutragen. Sie führten an, dass Sie im August 2008 desertiert sind und sich bis April 2009 bei Verwandten in Svanetien aufgehalten hätten. Sie hätten also zumindest 8 Monate lang Zeit gehabt, hier entsprechend tätig zu werden und gegen diese Personen vorzugehen. Auch Ihre Ausführungen, dass Sie Angst gehabt hätten, geht ins Leere, zumal Sie andererseits angegeben haben, dass die beiden Offiziere Sie zum Todfeind erklärt hatten. Hier hätte wohl auch jeder vernunftbegabte Mensch alles daran gesetzt - noch dazu mit dem von Ihnen beschrieben Wissen und der Möglichkeit der Anführung von Zeugen - gegen diese Personen vorzugehen, insbesondere dann, wenn dies unter diesen Umständen wohl auch ein Leichtes wäre. Und selbst wenn ein persönliches Vorsprechen aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre, so gäbe es hierfür auch andere Kommunikationsmethoden, welche Sie allesamt nicht ergriffen hätten.

Unglaubhaft ist diesbezüglich ergänzend aber auch, dass Ihnen trotz des Umstandes, dass Sie - auch von den angeblichen Aggressoren wissend - in keiner Weise gegen diese Personen vorgegangen waren, 8 Monate später ohne irgendeinem erkennbaren Anlass oder einer Veränderung hätten angegriffen werden sollen, nachdem Sie nach Tiflis zurückgekehrt waren.

Dies deshalb, da das von ihnen vorgebrachte "Wissen" von Ihnen nach dieser Zeit gar nicht mehr hätte genutzt oder gegen diese Personen eingesetzt werden hätte können, ohne sich dadurch selbst dieses Verbrechens schuldig gemacht zu haben. Hier wäre nämlich mit Sicherheit ins Treffen geführt worden, dass Sie sich durch Unterlassung selbst erheblich strafbar gemacht hätten.

Unglaubhaft sind Sie auch ob Ihres gesteigerten Vorbringens. War Ihr Vorbringen im Jahr 2009 noch allein auf Ihre Desertion ob eines von ihnen geführten tätlichen Angriffes gegen einen Vorgesetzten beschränkt so kam nun diese, vor angeführte "Geschichte" ins Treffen. Sie konnten hier jedoch den geführten Vorhalt, dass Sie im Zuge des Erstverfahrens etwas anderes als in diesem Verfahren angegeben haben, nicht entkräften. Zwar führten Sie aus, dass Sie der Polizist gebeten hatte, nur kurz zu erzählen und in Folge der Referent des Bundesasylamtes Sie nicht mehr dazu befragt habe. Diese Angabe ist jedoch einerseits falsch, da Sie im Zuge der damaligen Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage des Referenten, ob Sie Ihre Angaben im Zuge des Antrages auf internationalen Schutz richtig seien ausdrücklich ausgeführt haben, das alles was Sie gesagt haben der Wahrheit entsprochen habe und Sie auch nichts korrigieren möchten (AS 79 in Akte Zahl 09 12.634) und andererseits nicht plausibel, zumal Sie ja auch selbst ob eines verkürzt dargestellten Sachverhaltes genau jenen Umstand vorgebracht haben, welchen Sie in diesem Verfahren ausdrücklich bestritten haben.

Somit zeigt sich ein klar gesteigertes Vorbringen, welches sich mutmaßlich darauf schließen lässt, dass Ihnen vermutlich ob des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bewusst sein musste, dass dieses Vorbringen nicht ausreicht, um Asyl oder einen anderen Aufenthaltstitel zu erlangen und daher einen weiteren Umstand einfügen wollten, welcher allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Unglaubhaft ist auch der Umstand, dass Sie zwar einen Befund des Krankenhauses trotz hastiger Flucht aufbewahrt haben, einen Drohbrief, welcher gegen Sie gerichtet war und allenfalls auf kriminelle Subjekte hinweisen hätte können, jedoch nicht. Gerade dieser Drohbrief würde ein taugliches Beweismittel auch in einem in Georgien zu führenden Verfahren darstellen, weshalb eine vernunftbegabte Person diesen entsprechend aufbewahren würde.

Darüber hinaus sind Sie zu den Angaben des Erhaltes des Drohbriefes bzw. dessen Existenz auch nicht glaubhaft, zumal hier zwei von Ihnen geschilderte Vorgangsweisen ebenso jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Einerseits würde ein Täter, welcher vorhabe Sie auf eine bestimmte Weise - hier durch einen Verkehrsunfall - wohl kaum auf eben genau diesen Umstand hinweisen und sich auch noch dazu der Gefahr aussetzen, dass nun - eben wegen dieses Drohbriefes - Anzeige erstattet und dadurch der von Ihnen geschilderte Mantel des Schweigens durchbrochen würde und andererseits ist es als völlig unglaubhaft zu werten, dass Sie zwar im Zuge der Anzeigenaufnahme durch die Polizei von dem Komplott bzw. Verratsabsichten der Offiziere berichtet hätten, den Drohbrief aber, welcher Ihren Angaben nach ja genau diese Angaben untermauern würde, gezielt verschwiegen hätten, ohne dass hierfür ein Grund bestand. Ihrer Allgemeinbehauptung, dass Sie kein Vertrauen in die Polizei gehabt hätten widersprachen Sie ja insofern selbst, als Sie zu Ihrem Wissen über die beiden Offiziere gegenüber den Polizisten keinen Hehl gemacht hätten, nur den Drohbrief nicht hätten zeigen wollen.

Unglaubhaft sind Sie auch ob der Tatsache, dass gemäß Recherche für den von Ihnen geschilderten Fall, dass Sie vor einer offiziellen Entlassung das Krankenhaus selbstständig verlassen hätten, da Sie Angst gehabt hätten, dass Sie dort aufgesucht hätten werden können schlichtweg ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht. Wie aus der Recherche ersichtlich würde im Fall eines solchen Verlassens des Krankenhauses oder im Fall des Ersuchens auf Freilassung auf eigenen Wunsch hin in beiden Fällen ein entsprechender Vermerk geführt werden. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall und zeigt sich daher, dass Sie auch hierbei trotz Hinweis auf die Folgen die Unwahrheit ausgesagt haben, was einerseits ein entsprechend schiefes Licht auf Ihre Seriosität wirft und andererseits - so wie Ihnen mehrfach im Zuge der Belehrungen mitgeteilt - die Glaubwürdigkeitsprüfung für Sie nachteilig verlaufen lässt.

Auch der Umstand schließlich, dass selbst Ihr unstreitig in Asylangelegenheiten als versiert anzusehender, ausgewiesener Vertreter trotz dessen Ankündigung zu Ihrem Vorbringen bzw. zu dem Ihnen übermittelten Vorhalt, den Länderfeststellungen und der Möglichkeit des Parteiengehörs hierzu keine weiteren Angaben einzubringen vermochte, welche zu einer anderen als vorab bekannt gegebenen Entscheidungswahrscheinlichkeit führen könnten zeigt, dass hier dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes und den Länderfeststellungen nicht entgegen zu treten war und auch nichts vorgebracht werden konnte, was Ihre als unwahr und unglaubhaft zu wertenden Angaben zum Ausreisegrund unter einem anderen Licht hätten sehen lassen können.

In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Asylantrag ausschließlich darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einem Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen."

Für den Asylgerichtshof ergeben sich aber auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da dessen näheren Angaben zu seinem Fluchtgrund in der Einvernahme vom 17.03.2011 in sich im hohen Maße unschlüssig und wenig plausibel sind.

So führt der Beschwerdeführer zunächst aus, Zeuge von dem Vorhaben der beiden Offiziere geworden zu sein, Informationen an die Russen weiterleiten zu wollen. Er habe alles mitbekommen, sich jedoch gegen dieses Vorhaben gestellt, weil es negative Folgen für die georgischen Soldaten gehabt hätte, was er den beiden Offizieren gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Sie hätten dann verstanden, dass der Beschwerdeführer dieses Vorhaben auf keinen Fall zugelassen hätte, und ihn deswegen mit dem Tod bedroht. (vgl. AS 201). An späterer Stelle in der Einvernahme gab er dann jedoch befragt nach Beweismitteln für seine Behauptungen an, dass die beiden Vorgesetzten mit seiner Hilfe die Informationen an die Russen übergeben hätten wollen, und er sich zu diesem Zwecke auf deren Befehl mit drei ihm unterstellten Soldaten als Aufklärer zu den Russen in Marsch setzen habe müssen. Er sei habe sich aber auf halben Weg dazu entschieden, umzukehren, um diesen Verrat zu vermeiden. Danach hätte es deswegen mit einem Vorgesetzten in Anwesenheit der drei Soldaten im Wald eine Auseinandersetzung gegeben, und sei die ganze Sache wegen seines Widerstandes ans Tageslicht gekommen (vgl. AS 202).So führt der Beschwerdeführer zunächst aus, Zeuge von dem Vorhaben der beiden Offiziere geworden zu sein, Informationen an die Russen weiterleiten zu wollen. Er habe alles mitbekommen, sich jedoch gegen dieses Vorhaben gestellt, weil es negative Folgen für die georgischen Soldaten gehabt hätte, was er den beiden Offizieren gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Sie hätten dann verstanden, dass der Beschwerdeführer dieses Vorhaben auf keinen Fall zugelassen hätte, und ihn deswegen mit dem Tod bedroht. vergleiche AS 201). An späterer Stelle in der Einvernahme gab er dann jedoch befragt nach Beweismitteln für seine Behauptungen an, dass die beiden Vorgesetzten mit seiner Hilfe die Informationen an die Russen übergeben hätten wollen, und er sich zu diesem Zwecke auf deren Befehl mit drei ihm unterstellten Soldaten als Aufklärer zu den Russen in Marsch setzen habe müssen. Er sei habe sich aber auf halben Weg dazu entschieden, umzukehren, um diesen Verrat zu vermeiden. Danach hätte es deswegen mit einem Vorgesetzten in Anwesenheit der drei Soldaten im Wald eine Auseinandersetzung gegeben, und sei die ganze Sache wegen seines Widerstandes ans Tageslicht gekommen vergleiche AS 202).

Nicht nachvollziehbar ist für den erkennenden Senat, abgesehen von dem Umstand, dass sich diese Angaben des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich des Grundes der Probleme mit den Offizieren von seinen zuvor getätigten Angaben - der Beschwerdeführer führte dazu in seinem ersten Asylverfahren noch Streitigkeiten an, dann begründete er in der Einvernahme vom 20.12.2010 damit, dass er negative Informationen gegen sie während des Krieges gesammelt habe, ehe er letztlich in der Einvernahme am 17.03.2011 behauptet, diese Probleme würden wegen seiner Versuche der Verhinderung eines Geheimnisverrates durch die beiden Offiziere bestehen - deutlich unterscheiden, nun zunächst, warum beide Vorgesetzten dem Beschwerdeführer befehlen hätten sollen, die Informationen als Aufklärer an die Russen weiterzuleiten, obwohl er ihnen bereits zuvor schon unmissverständlich seine Ablehnung gegen den behaupteten Verrat zum Ausdruck gebracht hat und sie seinen Angaben zufolge unmissverständlich verstanden hätten, dass er diesen nicht zulassen würde. Nicht nur dass sie mit einem solchen Befehl von Beginn an mit einem Scheitern ihres Vorhaben rechnen hätten müssen, hätten sie sich bei einem solchen Vorgehen zudem vor allem aber auch bewusst in die Gefahr begeben, vom Beschwerdeführer oder einem an der Aktion beteiligten Soldaten enttarnt und danach wegen Geheimnisverrats angeklagt zu werde. Schließlich ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass jemand, der - so wie der Beschwerdeführer offenkundig gegenüber den beiden Vorgesetzten - gegen eine geheime bzw. illegale Militäraktion energisch auftritt, in die weiteren Vorbereitungen, geschweige denn die konkrete Ausführung derselben involviert bleibt. Dies muss daher umso mehr für ein Vorhaben einzelner Soldaten angenommen werden, die zum Nachteil der eigenen Kameraden und des Vaterlandes einen Geheimnisverrat an den Gegner im Verlauf einer kriegerischer Auseinandersetzungen planen.

Nicht nachvollziehbar ist nach Ansicht des Asylgerichtshof zudem, warum der Beschwerdeführer, wenn er so wie behauptet, diesen Geheimnisverrat auf keinen Fall zulassen hätte wollen, nicht sofort einen anderen Vorgesetzten vom Vorhaben der beiden Offiziere ohne deren Wissen in Kenntnis gesetzt hat. Bedenkt man, dass Geheimnisverrat gegen den eigenen Staat bzw. die eigene Truppe in allen Armeen nicht nur aufgrund des Selbstverständnisses in Bezug auf die Soldatenehre bzw. auf den geleisteten Eid verpönt ist, sondern auch unter harten Strafen steht, so kann weder davon ausgegangen werden, dass er nach einer solchen Meldung an einen anderen Offizier, der nicht im persönlichen Naheverhältnis mit seinen beiden Vorgesetzten gestanden wäre, dienstrechtliche Folgen zu erwarten gehabt hätte noch, dass er seitens der Armeeführung bzw. des vorgesetzten Kommandos keinen wirksamen Schutz vor allfälligen Übergriffen der beiden Vorgesetzten auf seine Person erhalten hätte. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass diese ihrerseits umgehend verhaftet worden wären. Vor diesem Hintergrund ist es auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den beiden Offizieren um sein Leben, verbotener Weise die Armee verlässt und damit eine eigene strafgerichtliche Verfolgung riskiert, anstelle sie bei einem vorgesetzten Kommando anzuzeigen. Soweit er dazu auf Vorhalt in hohem Maße undifferenziert angegeben hat, dies vorgehabt zu haben, jedoch vor dem angeblichen Verlassen seiner Dienststelle keine Zeit gehabt zu haben (vgl. AS 2001), so weist dies nur daraufhin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme dazu keine schlüssige Erklärung hat liefern können.Nicht nachvollziehbar ist nach Ansicht des Asylgerichtshof zudem, warum der Beschwerdeführer, wenn er so wie behauptet, diesen Geheimnisverrat auf keinen Fall zulassen hätte wollen, nicht sofort einen anderen Vorgesetzten vom Vorhaben der beiden Offiziere ohne deren Wissen in Kenntnis gesetzt hat. Bedenkt man, dass Geheimnisverrat gegen den eigenen Staat bzw. die eigene Truppe in allen Armeen nicht nur aufgrund des Selbstverständnisses in Bezug auf die Soldatenehre bzw. auf den geleisteten Eid verpönt ist, sondern auch unter harten Strafen steht, so kann weder davon ausgegangen werden, dass er nach einer solchen Meldung an einen anderen Offizier, der nicht im persönlichen Naheverhältnis mit seinen beiden Vorgesetzten gestanden wäre, dienstrechtliche Folgen zu erwarten gehabt hätte noch, dass er seitens der Armeeführung bzw. des vorgesetzten Kommandos keinen wirksamen Schutz vor allfälligen Übergriffen der beiden Vorgesetzten auf seine Person erhalten hätte. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass diese ihrerseits umgehend verhaftet worden wären. Vor diesem Hintergrund ist es auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den beiden Offizieren um sein Leben, verbotener Weise die Armee verlässt und damit eine eigene strafgerichtliche Verfolgung riskiert, anstelle sie bei einem vorgesetzten Kommando anzuzeigen. Soweit er dazu auf Vorhalt in hohem Maße undifferenziert angegeben hat, dies vorgehabt zu haben, jedoch vor dem angeblichen Verlassen seiner Dienststelle keine Zeit gehabt zu haben vergleiche AS 2001), so weist dies nur daraufhin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme dazu keine schlüssige Erklärung hat liefern können.

Absolut unplausibel ist es aber auch, dass Offiziere, die einen Geheimnisverrat planen, selbst wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - scheiterte, und der darüber hinaus aufgrund des Widerstandes der ausführenden Soldaten auch noch ans Tageslicht gelangt und so einer größeren Gruppe von Soldaten bekannt wurde, weitere Karriere bei derselben Armee gemacht hätten. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer dieses Vorhaben nicht angezeigt hätte, der Geheimnisverrat durch den Umstand der Anwesenheit dreier Soldaten des Beschwerdeführers bei der angeblichen Auseinandersetzung nach dessen eigenwilligen Abbruch der Aktion auch noch einer Vielzahl an weiteren "einfachen" Soldaten vom Hörensagen bekannt werden hätte müssen und so auch die Vorgesetzten der beiden Offiziere auf irgendeine Weise letztlich Kenntnis erlangt hätten. Ein solcher Vorfall wäre nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb der Einheit besprochen worden und so auch Offizieren anderer Einheiten bzw. von vorgesetzten Kommanden zu Ohren gekommen. Vielmehr müsste daher bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers angenommen werden, dass die beiden Offiziere zumindest nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen wegen dieses Geheimnisverrates strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen worden wären, zumindest aber keine weitere Karriere bei der georgischen Armee hätte machen können. Dies umso mehr, als selbst der Beschwerdeführer davon spricht, dass das Vorhaben (innerhalb der Armee) ans Tageslicht gekommen wäre.

Auch das Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte die zahlreichen Widersprüche und Unplausibilitäten nicht entkräften, weshalb für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes letztlich in einer Gesamtbewertung klar auf der Hand liegt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Georgien wegen des Umstandes, - je nach Version - mit Offizieren gestritten zu haben, über seine Vorgesetzte belastende Informationen gesammelt zu haben bzw. sich geweigert zu haben, mit zwei Offizieren einen Geheimnisverrat zu begehen, weshalb er von diesen vor seiner Ausreise mit dem Tod bedroht worden wäre, einer maßgeblichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert hat.

Bezogen auf die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, vom Bruder des Ex-Mannes seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich zweimal telefonisch bedroht worden zu sein, sei angemerkt, dass er diese erst am Ende der Einvernahme vom 17.03.2011, also zu einem Zeitpunkt erstmals vorgebracht hat, zu dem er erkennen musste, dass sein bisheriger Fluchtgrund nicht zu einem positiven Abschluss seines Asylverfahren führen werde. Die diesbezüglichen Angaben waren zudem in hohem Maße oberflächlich und undifferenziert und finden zudem auch keine Deckung im Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten in Georgien, sodass sie beim erkennenden Senat den Eindruck hinterließen, der Beschwerdeführer würde durch das Anführen weiterer Fluchtgründe oder durch Übertreibung seine Chancen für eine Asylgewährung zu erhöhen versuchen, um doch noch Asyl gewährt zu bekommen, nachdem er festgestellt hat, dass seine bisherigen Angaben diesbezüglich nicht reichen würden (s.a. u.a. hiezu VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361, 17.06.1993, Zl. 92/01/0776, hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigerten Vorbringen). Der Beschwerdeführer verzichtete auch in der Beschwerde dazu substantielle Hinweise für eine solche tatsächlich bestehende Bedrohungsgefahr für die Familie des Beschwerdeführers zu machen, sodass die Richtigkeit der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung auch durch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend in Zweifel gezogen werden konnten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Auch vermag der Asylgerichtshof den weiteren Beschwerdeausführungen keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch vermag der Asylgerichtshof den weiteren Beschwerdeausführungen keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 17.07.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 17.07.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 31.10.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund der widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können. Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer somit mit diesen Angaben nicht möglich, eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat.

Verwiesen sei, das der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren seines Sohnes XXXX außerdem zu dem Ergebnis gelangte, dass dieser mit dem Vorbringen, aufgrund von angeblichen persönlichen Animositäten des Ex-Mannes seiner Mutter bzw. dessen Bruders sowie der Ex-Frau seines Vaters gegen die Familie - selbst bei Wahrunterstellung - eine aktuelle den Sohn des Beschwerdeführers unmittelbar drohende Bedrohung auf Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention basierende, sohin asylrelevante, Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, da es sich hierbei um reine private Gründe ohne Bezug zur GFK handelt. Zudem seien die georgischen Sicherheitsbehörden im Falle von solchen kriminellen Übergriffen privater Dritter grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen.Verwiesen sei, das der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren seines Sohnes römisch 40 außerdem zu dem Ergebnis gelangte, dass dieser mit dem Vorbringen, aufgrund von angeblichen persönlichen Animositäten des Ex-Mannes seiner Mutter bzw. dessen Bruders sowie der Ex-Frau seines Vaters gegen die Familie - selbst bei Wahrunterstellung - eine aktuelle den Sohn des Beschwerdeführers unmittelbar drohende Bedrohung auf Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention basierende, sohin asylrelevante, Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, da es sich hierbei um reine private Gründe ohne Bezug zur GFK handelt. Zudem seien die georgischen Sicherheitsbehörden im Falle von solchen kriminellen Übergriffen privater Dritter grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen.

Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.

Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen absichtlichen Autounfall mit einem Militärfahrzeug im April 2009 bis zum Oktober 2009 mit seiner Ausreise wartete und in dieser Zeit offenkundig völlig unbehelligt leben in Tiflis und seiner Arbeit nachgehen konnte. Er wartete zudem von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Schlepper Ende August 2009 knapp zwei Monate mit seiner tatsächlichen Ausreise. Vor diesem Hintergrund kann - selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - die von der Judikatur der Höchstgerichte geforderte Kausalität zwischen der Verfolgungshandlung und der tatsächlichen Ausreise, die für die Gewährung von internationalen Schutz erforderlich ist, im Beschwerdefall nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine einzigen konkreten Vorfälle anführen konnte, die auf Raum für überzeugende Hinweise auf eine unmittelbar drohenden begründete Furcht vor Verfolgung seiner Person vor seiner Ausreise nach April 2009 lassen würden.

Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens auch sonst keine ihm drohende Verfolgung aus Gründen der GFK hinreichender Intensität glaubhaft vorgebracht, bzw. ist auch von Amts wegen eine Solche nicht hervorgetreten. Im Ergebnis kann daher für den Beschwerdefall ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht)."

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zum subsidiären Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in Georgien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Laut Angaben des Beschwerdeführers befinden sich in Georgien noch Verwandte, insbesondere seine Mutter die als Buchhalterin arbeitet und in einem ihr gehörigen Haus wohnt, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken können. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die im Übrigen lediglich in den Raum gestellte Behauptung, wonach es seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, bei seiner Mutter zu leben, wenig überzeugte, zumal er gleichzeitig in der Einvernahme am 17.03.2011 ausführte, dass er und seine Lebensgefährtin in Österreich von ihr ab und zu finanziell unterstützt werden. Aus welchen nachvollziehbaren Gründen eine Fortsetzung dieser innerfamiliären Hilfeleistung nach einer Rückkehr in Georgien nicht weiterhin möglich sein soll, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt auch schon vor seiner Ausreise nach Österreich durch eigene Berufstätigkeit sicherstellen konnte, weshalb es ihm durchaus zugemutet werden kann, das für sein Überleben und jenes seiner Familie Notwendige wiederum durch Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, zumindest von Gelegenheitsarbeiten aufzubringen. Schon vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung und hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine überzeugenden Gründe genannt, die ihn an der neuerlichen Anmietung von Wohnraum für sich und seine Familie hindern würden. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von Wohnungslosigkeit betroffen wären, zumal die Mutter des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus lebt und im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer und seine Familie erforderlichenfalls nicht zumindest vorübergehend in deren Haus Unterkunft nehmen könnten. Auch lebt die Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin im Familienverband im Herkunftsstaat, ohne dass von diesem oder der Lebensgefährtin im Verfahren des gemeinsamen Sohnes XXXX überzeugende Gründe vorgebracht wurden, die bei drohender Unterstandslosigkeit, den Schluss rechtfertigen würden, dass die Familie des Beschwerdeführers bei diesen Angehörigen nicht zumindest vorübergehend wohnen könnte (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt vgl. u.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2002/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte).Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in Georgien ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des Paragraph 8, AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Laut Angaben des Beschwerdeführers befinden sich in Georgien noch Verwandte, insbesondere seine Mutter die als Buchhalterin arbeitet und in einem ihr gehörigen Haus wohnt, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken können. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die im Übrigen lediglich in den Raum gestellte Behauptung, wonach es seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, bei seiner Mutter zu leben, wenig überzeugte, zumal er gleichzeitig in der Einvernahme am 17.03.2011 ausführte, dass er und seine Lebensgefährtin in Österreich von ihr ab und zu finanziell unterstützt werden. Aus welchen nachvollziehbaren Gründen eine Fortsetzung dieser innerfamiliären Hilfeleistung nach einer Rückkehr in Georgien nicht weiterhin möglich sein soll, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt auch schon vor seiner Ausreise nach Österreich durch eigene Berufstätigkeit sicherstellen konnte, weshalb es ihm durchaus zugemutet werden kann, das für sein Überleben und jenes seiner Familie Notwendige wiederum durch Verrichtung von Arbeitstätigkeiten, zumindest von Gelegenheitsarbeiten aufzubringen. Schon vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung und hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine überzeugenden Gründe genannt, die ihn an der neuerlichen Anmietung von Wohnraum für sich und seine Familie hindern würden. Auch von Amts wegen haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von Wohnungslosigkeit betroffen wären, zumal die Mutter des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus lebt und im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer und seine Familie erforderlichenfalls nicht zumindest vorübergehend in deren Haus Unterkunft nehmen könnten. Auch lebt die Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin im Familienverband im Herkunftsstaat, ohne dass von diesem oder der Lebensgefährtin im Verfahren des gemeinsamen Sohnes römisch 40 überzeugende Gründe vorgebracht wurden, die bei drohender Unterstandslosigkeit, den Schluss rechtfertigen würden, dass die Familie des Beschwerdeführers bei diesen Angehörigen nicht zumindest vorübergehend wohnen könnte (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt vergleiche u.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2002/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte).

Im Ergebnis sind daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall keine überzeugenden Hinweise hervorgekommen, dass sich seine zukünftigen konkreten Lebensverhältnisse im Falle einer Rückkehr der Familie entscheidungserheblich von seiner vergangenen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich unterscheiden würden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

3.3. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt jedoch unzulässiger Weise eine Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen und zwar aus folgenden Gründen:

Wie sich aus den Feststellungen dieses Erkenntnisses ergibt, reiste die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 30.05.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.06.2001 einen ersten Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren damaligen Ehemann XXXX. Ihr in Österreich am XXXX nachgeborener Sohn XXXX, stellte - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - am 19.02.2004 einen weiteren Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater XXXX, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl: D13 406679-1/2009/2E, gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 rechtskräftig abgewiesen wurde. Weder im Verfahren der Lebensgefährtin noch in jenem ihres älteren Sohnes wurde, den damaligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen folgend, gleichzeitig mit der Abweisung der Asylerstreckungsanträge eine (asylrechtliche) Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde schließlich der Antrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zl. 08 04.744-BAS, jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Beide befinden sich seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer jeweils letzten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge in Österreich zwar ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sind jedoch zum Entscheidungszeitpunkt mangels einer durchsetzbaren Ausweisungsverfügung durch die zuständige Fremdenbehörde nicht von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen.Wie sich aus den Feststellungen dieses Erkenntnisses ergibt, reiste die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 30.05.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.06.2001 einen ersten Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren damaligen Ehemann römisch 40 . Ihr in Österreich am römisch 40 nachgeborener Sohn römisch 40 , stellte - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - am 19.02.2004 einen weiteren Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl: D13 406679-1/2009/2E, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, rechtskräftig abgewiesen wurde. Weder im Verfahren der Lebensgefährtin noch in jenem ihres älteren Sohnes wurde, den damaligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen folgend, gleichzeitig mit der Abweisung der Asylerstreckungsanträge eine (asylrechtliche) Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2010, Zl. D13 242665-4/2010/3E, wurde schließlich der Antrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zl. 08 04.744-BAS, jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Beide befinden sich seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer jeweils letzten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge in Österreich zwar ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sind jedoch zum Entscheidungszeitpunkt mangels einer durchsetzbaren Ausweisungsverfügung durch die zuständige Fremdenbehörde nicht von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner zweiten Einreise in Bundesgebiet am 02.12.2010 ununterbrochen mit seiner Lebensgefährtin sowie dessen Sohn XXXX und dem am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 30.10.2011, Zl. D13 422701-1/2011, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und Spruchpunkt III. (seine vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos mit dem Hinweis behoben, dass diese eine sog. "partielle Ausweisung" iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, zumal im Asylverfahren seiner Mutter eine solche ebenfalls nicht verfügt wurde, da dies den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheine, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Mutter zu verlassen habe, greife eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Sohnes des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Der Beschwerdeführer lebt seit seiner zweiten Einreise in Bundesgebiet am 02.12.2010 ununterbrochen mit seiner Lebensgefährtin sowie dessen Sohn römisch 40 und dem am römisch 40 in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 vom 30.10.2011, Zl. D13 422701-1/2011, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. (seine vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos mit dem Hinweis behoben, dass diese eine sog. "partielle Ausweisung" iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstelle, zumal im Asylverfahren seiner Mutter eine solche ebenfalls nicht verfügt wurde, da dies den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheine, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Mutter zu verlassen habe, greife eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Sohnes des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren - auch wenn eine solche gesetzlich grundsätzlich vorgesehen - verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich somit über ein Familienleben zu seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin sowie deren Sohn aus einer früheren Beziehung sowie zu seinem Sohn XXXX, denen gegenüber keine asylrechtliche Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. Ein Ergebnis, wonach etwa ein Beschwerdeführer auf Grund einer asylrechtlichen Ausweisung alleine das Bundesgebiet verlassen müsste, weil seine übrigen Familienangehörigen in ihren eigenen Asylverfahren keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Da in den Asylverfahren die übrigen in Österreich aufgrund eines Asylantrages aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, hätte - wovon das Bundesasylamt richtiger Weise im angefochtenen Bescheid zwar ausgeht, dies aber im angefochtenen Bescheid negiert - auch im angefochten Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren des Beschwerdeführers eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde nicht erfolgen dürfen, um dieses vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Familienverfahrens mit der AsylG-Novelle 2003 intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen. Demnach wäre durch den Asylgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn eine erstinstanzliche asylrechtliche Ausweisungsentscheidung nicht erhalten haben, jedoch ein zur Kernfamilie gehörender Asylwerber in seinem zu einem späteren Zeitpunkt anhängigem Verfahren, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Asylwerber ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich somit über ein Familienleben zu seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin sowie deren Sohn aus einer früheren Beziehung sowie zu seinem Sohn römisch 40 , denen gegenüber keine asylrechtliche Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. Ein Ergebnis, wonach etwa ein Beschwerdeführer auf Grund einer asylrechtlichen Ausweisung alleine das Bundesgebiet verlassen müsste, weil seine übrigen Familienangehörigen in ihren eigenen Asylverfahren keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Da in den Asylverfahren die übrigen in Österreich aufgrund eines Asylantrages aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, hätte - wovon das Bundesasylamt richtiger Weise im angefochtenen Bescheid zwar ausgeht, dies aber im angefochtenen Bescheid negiert - auch im angefochten Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren des Beschwerdeführers eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde nicht erfolgen dürfen, um dieses vom Gesetzgeber im Zuge der Einführung des Familienverfahrens mit der AsylG-Novelle 2003 intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen. Demnach wäre durch den Asylgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn eine erstinstanzliche asylrechtliche Ausweisungsentscheidung nicht erhalten haben, jedoch ein zur Kernfamilie gehörender Asylwerber in seinem zu einem späteren Zeitpunkt anhängigem Verfahren, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Asylwerber ersatzlos zu beheben.

An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall im Hinblick auf den Beschwerdeführer vermag auch die nunmehrige Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall im Hinblick auf den Beschwerdeführer vermag auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.

Im Hinblick auf das oben Gesagte war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung, sohin auch kein Ausspruch über eine allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung, zu treffen. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung aller Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers zuständig.

Folglich war der Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Folglich war der Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Zukunft - einer allfälligen Ausweisung im Sinne des FPG durch die zuständige Fremdenbehörde nicht entgegensteht. Obwohl nicht durch den Asylgerichtshof entschieden, darf dann angemerkt werden: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden beide Söhne der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich geboren und bislang ausschließlich in der österreichischen Gesellschaft sozialisiert. Aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die Familie des Beschwerdeführers erscheint es zudem als sehr wahrscheinlich, dass im Falle des XXXX angenommen werden kann, dass dieser hinreichend in die österreichische Gesellschaft integriert ist und sich zu dem nicht mehr in einem "anpassungsfähigem Alter" iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befindet, sodass seine Ausweisung aus seinem Geburtsland als auf Dauer unzulässig erscheint. Aber auch seine seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebende Mutter erscheint aus der Aktenlage im vorliegenden Verfahren und jenem ihres Sohnes XXXX erhebliche Aspekte einer erfolgreichen Integration in Österreich, insbesondere hinreichende Deutschkenntnisse und Berufstätigkeit, aufzuweisen. Ein Indiz dafür scheint auch der gewählte Namen des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX zu sein. Hervorgehoben sei auch die Erteilung einer bis 10.05.2012 befristete Beschäftigungsbewilligung durch das vom XXXX für den Beschwerdeführer.Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Zukunft - einer allfälligen Ausweisung im Sinne des FPG durch die zuständige Fremdenbehörde nicht entgegensteht. Obwohl nicht durch den Asylgerichtshof entschieden, darf dann angemerkt werden: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden beide Söhne der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich geboren und bislang ausschließlich in der österreichischen Gesellschaft sozialisiert. Aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die Familie des Beschwerdeführers erscheint es zudem als sehr wahrscheinlich, dass im Falle des römisch 40 angenommen werden kann, dass dieser hinreichend in die österreichische Gesellschaft integriert ist und sich zu dem nicht mehr in einem "anpassungsfähigem Alter" iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befindet, sodass seine Ausweisung aus seinem Geburtsland als auf Dauer unzulässig erscheint. Aber auch seine seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebende Mutter erscheint aus der Aktenlage im vorliegenden Verfahren und jenem ihres Sohnes römisch 40 erhebliche Aspekte einer erfolgreichen Integration in Österreich, insbesondere hinreichende Deutschkenntnisse und Berufstätigkeit, aufzuweisen. Ein Indiz dafür scheint auch der gewählte Namen des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 zu sein. Hervorgehoben sei auch die Erteilung einer bis 10.05.2012 befristete Beschäftigungsbewilligung durch das vom römisch 40 für den Beschwerdeführer.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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