Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zlen. B3 234.426-2/2013/2E
B3 257.565-2/2013/2E
B3 257.568-2/2013/2E
B3 257.570-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX und (4.) des XXXX, mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. August 2013, Zlen. (1.) 13 02.463-BAW, (2.) 13 02.412-BAW, (3.) 13 02.413-BAW und (4.) 13 02.414-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 und (4.) des römisch 40 , mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. August 2013, Zlen. (1.) 13 02.463-BAW, (2.) 13 02.412-BAW, (3.) 13 02.413-BAW und (4.) 13 02.414-BAW in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden gegen die erst- und drittangefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden gegen die erst- und drittangefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerden gegen die zweit- und viertangefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. dieser Bescheide jeweils zu lauten hat: "Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen."2. Die Beschwerden gegen die zweit- und viertangefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. dieser Bescheide jeweils zu lauten hat: "Sie werden gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers) sind mazedonische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
2. Am 14. März 2002 brachte der Erstbeschwerdeführer einen Asylantrag ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er während des Kosovo-Krieges Angehörige der UCK mit Lebensmitteln, Zigaretten und Benzin unterstützt habe. Anfang 2001 sei er dann von der mazedonischen Polizei gesucht worden, da man ihn verdächtigt habe, mit der UCK in Verbindung zu stehen. Aus diesem Grunde habe er im Februar 2001 Mazedonien verlassen und sich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich im Kosovo bzw. im Grenzgebiet zu Mazedonien aufgehalten. Weiters legte er seinen mazedonischen Reisepass vor.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stellten am 22. August 2003 jeweils einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997). Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren mazedonischen Personalausweis, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde, ihren (mazedonischen) Staatsbürgerschaftsnachweis sowie die Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor.Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stellten am 22. August 2003 jeweils einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997). Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren mazedonischen Personalausweis, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde, ihren (mazedonischen) Staatsbürgerschaftsnachweis sowie die Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor.
3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 9. Jänner 2003, Zl. 02 06.915-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Weiters wies es die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden vom 31. Jänner 2005, Zlen. 03 25.216-BAE, 03 25.220-BAE und 03 25.222-BAE, gemäß § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 9. Jänner 2003, Zl. 02 06.915-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig. Weiters wies es die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden vom 31. Jänner 2005, Zlen. 03 25.216-BAE, 03 25.220-BAE und 03 25.222-BAE, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen, verurteilt, nachdem er am 23. November 2005 in Wien mit einer funktionstüchtigen Handgranate, einer Gaspistole und einem Einhandmesser bewaffnet gefasst worden war; am 3. März 2005 hatte er mit einer Gaspistole in Richtung eines Lokalinhabers geschossen, um diesen einzuschüchtern.4. Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen, verurteilt, nachdem er am 23. November 2005 in Wien mit einer funktionstüchtigen Handgranate, einer Gaspistole und einem Einhandmesser bewaffnet gefasst worden war; am 3. März 2005 hatte er mit einer Gaspistole in Richtung eines Lokalinhabers geschossen, um diesen einzuschüchtern.
5. Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX, rechtskräftig geworden am XXXX, ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot.5. Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am römisch 40 , ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot.
6. Die gegen die (oben unter Punkt 3. angeführten) Asylbescheide erhobenen Berufungen wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 29. Dezember 2009, Zlen. B11 234.426-0/2008/24E, B11 257.565-0/2008/8E, B11 257.568-0/2008/6E, B11 257.570-0/2008/6E, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 (Erstbeschwerdeführer) bzw. §§ 10 und 11 AsylG 1997 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) ab. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die behaupteten Fluchtgründe aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in den vorliegenden Fällen zwar nicht über eine Ausweisung zu entscheiden habe, einer solchen aber berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstünden würden. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden dem Bundesasylamt am 29. Dezember 2009 und den Beschwerdeführern am 4. Jänner 2010 zugestellt und blieben unangefochten.6. Die gegen die (oben unter Punkt 3. angeführten) Asylbescheide erhobenen Berufungen wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 29. Dezember 2009, Zlen. B11 234.426-0/2008/24E, B11 257.565-0/2008/8E, B11 257.568-0/2008/6E, B11 257.570-0/2008/6E, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 (Erstbeschwerdeführer) bzw. Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) ab. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die behaupteten Fluchtgründe aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in den vorliegenden Fällen zwar nicht über eine Ausweisung zu entscheiden habe, einer solchen aber berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstünden würden. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden dem Bundesasylamt am 29. Dezember 2009 und den Beschwerdeführern am 4. Jänner 2010 zugestellt und blieben unangefochten.
7. Am 11. Februar 2010 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf jeweils einen "Aufenthaltstitel A" ein, denen nicht Folge gegeben wurde.
8. Mit Bescheiden vom 9. März 2010 sowie 26. Mai 2010 wies die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus. Den dagegen eingebrachten Berufungen gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheiden vom 6. Oktober 2010, rechtskräftig geworden am 7. Oktober 2010, keine Folge.
9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 19. Dezember 2012, Zlen. 2012/22/0221 u.a., als unbegründet ab und führte begründend zur Interessenabwägung nach § 66 Fremdenpolizeigesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009 im Wesentlichen Folgendes aus: Zum einen finde kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer statt, weil diese gemeinsam ausgewiesen würden. Zum anderen sei eine Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt nicht behauptet worden. Gegen den weiteren Verbleib des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet spreche neben dem immer noch aufrechten Rückkehrverbot auch dessen strafgerichtliche Verurteilung, wobei das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten trotz der bereits erfolgten Tilgung habe berücksichtigt werden dürfen. Weiters bestehe ein großes öffentliches Interesse in Ansehung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften. Dieses Interesse verlange grundsätzlich, dass Fremde nach Ablehnung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herstellen würden. Zweifellos sei mit der Ausweisung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ein massiver Eingriff in deren Privatleben verbunden, hätten diese doch jahrelang in Österreich die Schule besucht. Sie seien allerdings erst im Alter von ca. sieben und neun Jahren eingereist. Somit habe ein Teil ihrer Sozialisation bereits im Herkunftsland stattgefunden. Weiters seien sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf sich allein gestellt, sondern würden im Verband ihrer Familie bleiben und es würden sich auch weitere Familienmitglieder, nämlich die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin im Heimatland aufhalten. Der Umstand, dass sowohl die ausgewiesenen Eltern als auch ihre Kinder im Heimatland neue soziale Beziehungen aufbauen müssten, greife wegen des fortdauernden familiären Zusammenhalts nicht so schwerwiegend in ihr Privatleben ein, dass die Ausweisung unzulässig wäre. Auch wenn den Dritt- und Viertbeschwerdeführern die illegale Einreise und das Stellen erfolgloser Asylerstreckungsanträge nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, sei in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände die Ausweisung als zulässig zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführer auf Ausführungen des Asylgerichtshofes verweisen würden, wonach dieser zwar nicht über eine Ausweisung zu entscheiden hätte, einer solchen aber berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstehen würden, hätten diese in keiner Weise rechtliche Bedeutung.9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 19. Dezember 2012, Zlen. 2012/22/0221 u.a., als unbegründet ab und führte begründend zur Interessenabwägung nach Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, im Wesentlichen Folgendes aus: Zum einen finde kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer statt, weil diese gemeinsam ausgewiesen würden. Zum anderen sei eine Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt nicht behauptet worden. Gegen den weiteren Verbleib des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet spreche neben dem immer noch aufrechten Rückkehrverbot auch dessen strafgerichtliche Verurteilung, wobei das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten trotz der bereits erfolgten Tilgung habe berücksichtigt werden dürfen. Weiters bestehe ein großes öffentliches Interesse in Ansehung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften. Dieses Interesse verlange grundsätzlich, dass Fremde nach Ablehnung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herstellen würden. Zweifellos sei mit der Ausweisung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ein massiver Eingriff in deren Privatleben verbunden, hätten diese doch jahrelang in Österreich die Schule besucht. Sie seien allerdings erst im Alter von ca. sieben und neun Jahren eingereist. Somit habe ein Teil ihrer Sozialisation bereits im Herkunftsland stattgefunden. Weiters seien sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf sich allein gestellt, sondern würden im Verband ihrer Familie bleiben und es würden sich auch weitere Familienmitglieder, nämlich die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin im Heimatland aufhalten. Der Umstand, dass sowohl die ausgewiesenen Eltern als auch ihre Kinder im Heimatland neue soziale Beziehungen aufbauen müssten, greife wegen des fortdauernden familiären Zusammenhalts nicht so schwerwiegend in ihr Privatleben ein, dass die Ausweisung unzulässig wäre. Auch wenn den Dritt- und Viertbeschwerdeführern die illegale Einreise und das Stellen erfolgloser Asylerstreckungsanträge nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, sei in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände die Ausweisung als zulässig zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführer auf Ausführungen des Asylgerichtshofes verweisen würden, wonach dieser zwar nicht über eine Ausweisung zu entscheiden hätte, einer solchen aber berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstehen würden, hätten diese in keiner Weise rechtliche Bedeutung.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Viertbeschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Viertbeschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.
11. Am 25. bzw. 26. Februar 2013 brachten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
12. Bei den Erstbefragungen am 25. bzw. 26. Februar 2013 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie immer noch dieselben Gründe hätten wie in ihren ersten Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer habe während des Krieges UCK-Angehörige unterstützt und sei deswegen von der mazedonischen Polizei gesucht worden. Vor etwa sechs Monaten sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers mit einem Jeep mit Wiener Kennzeichen in Mazedonien gewesen und maskierte Männer hätten geglaubt, dass der Erstbeschwerdeführer das Auto lenken würde, und daraufhin mit Gewehren auf das Fahrzeug geschossen. Der Bruder sei nicht verletzt worden und befinde sich wieder in Wien. Weiters sei vor zwei Jahren ein Cousin des Erstbeschwerdeführers umgebracht worden. Die Beschwerdeführer könnten somit keinesfalls zurück nach Mazedonien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe "per Internet Kontakt" nach Mazedonien aufgenommen und die (mazedonische) Polizei habe erfahren, dass sie vermutlich abgeschoben werden würden. Am 23. Februar 2013 habe dann die (mazedonische) Polizei bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers nach diesem gesucht. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2004 oder 2005 in Wien Mitglieder der "kosovarischen Mafia" kennengelernt und mit diesen Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien würde der Erstbeschwerdeführer mit diesen Mitgliedern und der (mazedonischen) Polizei Schwierigkeiten bekommen und man würde ihn "liquidieren". In Österreich habe er Vertrauen zur Polizei und daher keine Angst vor der Mafia. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer erklärten zudem, dass sie in Österreich zur Schule gegangen seien, die deutsche Sprache erlernt hätten und "vollständig integriert" seien. Sie hätten seit der "negativen" Entscheidung ihrer ersten Asylverfahren Österreich nicht verlassen.
13. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Mai 2013 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in Österreich keine legale, durchgehende Arbeitstätigkeit verrichtet, sondern nur bei Veranstaltungen und Konzerten ausgeholfen. In Folge wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, kurz Angaben in Deutsch zu machen, wozu er jedoch nicht in der Lage war, sondern angab, dass er in Österreich nur Kontakt mit Albanern und "Jugoslawen" habe und daher kaum Deutsch spreche. Hier besuche er keine Kurse und Bildungseinrichtungen. Er sei Mitglied der Organisation "Forum", welche sich für Menschenrechte einsetze. Seit seiner Einreise halte er sich durchgehend in Österreich auf. Hier würden seine Frau, seine Kinder, Brüder und eine Schwester leben. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, weil er sich und seine Familie "retten" wolle. Als Krieg geherrscht habe, sei er "aktiv" gewesen; er habe sich von der mazedonischen Polizei bedroht gefühlt. Sein Cousin sei niedergeschossen worden. Die Polizei töte "grundlos" Menschen. Der Erstbeschwerdeführer sei damals auch zwei Mal misshandelt worden. Es würden immer noch seine alten Fluchtgründe gelten. Vor zwei oder drei Jahren sei sein Bruder nach Mazedonien gefahren und es sei ihr Haus von Unbekannten beschossen worden, da diese geglaubt hätten, dass der Erstbeschwerdeführer zurückgekehrt sei. Seine Frau würde besser darüber Bescheid wissen, da sie mehr Kontakt mit ihrer Familie habe. Weiters sei zwei oder drei Monate später auf den Bruder des Erstbeschwerdeführers geschossen worden - wieder in der Annahme, dass es sich bei diesem um den Erstbeschwerdeführer handeln würde. Der letzte Vorfall habe sich vor einem oder zwei Monaten zugetragen. Er habe seiner Mutter erzählt, dass sie vielleicht nach Mazedonien zurückgeschickt werden würden, wobei die Polizei davon erfahren habe. Es habe dann in Mazedonien eine Familienzusammenkunft gegeben; da die Polizei vermutet habe, dass die Beschwerdeführer zurückgekehrt seien, seien ihre Häuser "gestürmt" worden. Der Erstbeschwerdeführer fürchte in Mazedonien die Polizei und die Kriminellen. Er habe nicht schon in seinem Erstverfahren vorgebracht, dass er von Kriminellen verfolgt werde, weil er nicht so ausführlich befragt worden sei. In Mazedonien würden seine Eltern sowie Onkel und Tanten leben. Insgesamt habe er in Mazedonien etwa 150 Angehörige. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer zwei Einstellungszusagen vor.
14. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Mai 2013 brachte die Zweitbeschwerdeführerin u.a. vor, dass sie "nicht sehr gut" Deutsch spreche. Sie habe keinen Kurs besucht und spreche zu Hause nur Albanisch. Mit ihren Eltern in Mazedonien habe sie einmal im Monat telefonischen Kontakt. Sie sei gesund und könne auch arbeiten gehen. In den letzten Jahren habe sie kein offizielles Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber gehabt. Auf Grund der Asylanträge würden sie Geld (aus der Grundversorgung) bekommen und ihr Mann werde zusätzlich von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. In Österreich habe sie albanische und serbische Freundinnen. Sie habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, weil ihr Mann in Mazedonien Probleme habe. Die Polizei würde dort nach ihrem Mann suchen - weshalb, wisse sie nicht. Ob er von anderen Leuten bedroht werde, wisse sie nicht. Es sei aber kürzlich auf ihr Haus geschossen worden. In den letzten Jahren seien die Brüder ihres Mannes angegriffen worden, wenn sie nach Mazedonien gefahren seien, da angenommen worden sei, dass es sich bei ihnen um ihren Mann handeln würde. So sei einmal von unbekannten Tätern auf ein Auto und einmal aufs Haus geschossen worden. Weiters sei vor drei Jahren der Cousin ihres Mannes ermordet worden. Sie wisse seit sechs oder sieben Jahren, dass ihr Mann Probleme mit unbekannten "Leuten in Skopje" habe. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Ihr minderjähriger Sohn habe - wie sie - keine eigenen Asylgründe. Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage vor. Ein - den Viertbeschwerdeführer betreffendes - Jahreszeugnis der 6. Schulstufe (2009/10) der "Hauptschule/Kooperative Mittelschule" mit Schwerpunkt Informatik weist im Gegenstand Deutsch (3. Leistungsgruppe) eine genügende Beurteilung und hinsichtlich des Verhaltens des Viertbeschwerdeführers in der Schule ein "nicht zufriedenstellend" auf.
15. Der Drittbeschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Mai 2013 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei gesund und spreche "sehr gut" Deutsch. In Österreich habe er neun Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er nicht gearbeitet und auch keine Lehre absolviert. In Österreich würden drei Onkel leben, die ihn finanziell unterstützen würden. Er wolle hier bleiben und könne nicht nach Mazedonien zurück, weil sein Vater als ehemaliger UCK-Kämpfer vom mazedonischen Staat gesucht werde. Er selbst werde in Mazedonien nicht konkret verfolgt, aber es könnte auch ihn "treffen". Vor etwa drei oder vier Jahren sei ein Cousin seines Vaters umgebracht worden. Seit 2007 sei er Thaiboxer und kämpfe jetzt um die Staatmeisterschaft. Weiters legte er ein ihn betreffendes Jahreszeugnis der 8. Schulstufe (Schuljahr 2009/10) der "Hauptschule/Kooperative Mittelschule" mit Schwerpunkt Informatik, das im Gegenstand Deutsch (3. Leistungsgruppe) eine genügende Beurteilung aufweist, sowie eine Einstellungszusage vor.
16. Am 28. Mai 2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, worin die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen:
Die "unterschwellige Anschuldigung", dass die "tiefe" Integration der Familie in Österreich "bedeutungslos" sei, weil sie "generell kriminell" sei, sei "ebenso beleidigend wie unrichtig". Die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers liege bereits acht Jahre zurück, sei getilgt und er habe sich seitdem in Österreich "völlig wohlverhalten". Auch die Anzeigen gegen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer (Der Drittbeschwerdeführer wurde am 13. Juli 2009 wegen Verdachts auf § 84 StGB angezeigt, wobei gemäß § 203 Abs. 1 StPO ein Rücktritt von der Strafverfolgung erfolgte; der Viertbeschwerdeführer wurde am 31. Mai 2011 wegen Verdachts auf § 129 StGB angezeigt, wobei gemäß § 201 Abs. 5 StPO ebenfalls ein Rücktritt von der Strafverfolgung erfolgte.) würden bereits Jahre zurückliegen und sie hätten seitdem durch ihr "Wohlverhalten einen Gesinnungswandel" bewiesen, weshalb sie keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Zudem beweise der Erstbeschwerdeführer durch seine Vereinsaktivitäten "Integrationswillen". Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten bis zur 9. Schulstufe die Schule in Österreich absolviert, "praktisch" ihre gesamte Schullaufbahn hier verbracht und würden Deutsch auf "muttersprachlichem" Niveau sprechen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin würden seit etwa zehn Jahren in Österreich leben und hätten sich in dieser Zeit Deutschkenntnisse angeeignet, welche für den "alltäglichen Umgang völlig ausreichend" seien.Die "unterschwellige Anschuldigung", dass die "tiefe" Integration der Familie in Österreich "bedeutungslos" sei, weil sie "generell kriminell" sei, sei "ebenso beleidigend wie unrichtig". Die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers liege bereits acht Jahre zurück, sei getilgt und er habe sich seitdem in Österreich "völlig wohlverhalten". Auch die Anzeigen gegen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer (Der Drittbeschwerdeführer wurde am 13. Juli 2009 wegen Verdachts auf Paragraph 84, StGB angezeigt, wobei gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO ein Rücktritt von der Strafverfolgung erfolgte; der Viertbeschwerdeführer wurde am 31. Mai 2011 wegen Verdachts auf Paragraph 129, StGB angezeigt, wobei gemäß Paragraph 201, Absatz 5, StPO ebenfalls ein Rücktritt von der Strafverfolgung erfolgte.) würden bereits Jahre zurückliegen und sie hätten seitdem durch ihr "Wohlverhalten einen Gesinnungswandel" bewiesen, weshalb sie keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Zudem beweise der Erstbeschwerdeführer durch seine Vereinsaktivitäten "Integrationswillen". Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten bis zur 9. Schulstufe die Schule in Österreich absolviert, "praktisch" ihre gesamte Schullaufbahn hier verbracht und würden Deutsch auf "muttersprachlichem" Niveau sprechen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin würden seit etwa zehn Jahren in Österreich leben und hätten sich in dieser Zeit Deutschkenntnisse angeeignet, welche für den "alltäglichen Umgang völlig ausreichend" seien.
17. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 legten die Beschwerdeführer einen Bericht des Vereins "Freies Bürgerforum", einen Zeitungsartikel über Aktivitäten dieses Vereins sowie ein Empfehlungsschreiben des Kampfsporttrainers des Drittbeschwerdeführers vor.
18. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien zu und wies die Erst- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Mazedonien, die Zweit- und Viertbeschwerdeführer hingegen "nach Serbien" aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie mazedonische Staatsangehörige seien und der albanischen Volksgruppe angehören würden. Sie seien gesund und arbeitsfähig. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Republik Mazedonien, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden, der Lage von Minderheiten und zur medizinischen Versorgung. Demnach seien zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt worden; daher gelte ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 derzeit als sehr unwahrscheinlich. Zu den Sicherheitsbehörden würden die uniformierte Polizei, die nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten, der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen gehören. Es gebe derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UCK in Mazedonien. Beschwerden über Polizeiübergriffe würden durch eine sogenannte "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche andere polizeiliche Fehlverhalten durchführe. Die Ergebnisse der Untersuchungen würden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet werden. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei könnten von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, anonym per Brief oder E-Mail, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. Die Arbeit der Polizei werde zudem von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt. Behauptungen von Asylwerbern, dass es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen - insbesondere gegen Albaner - durch die mazedonische Polizei käme, könne weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes durch den (österreichischen) Polizeiattaché in Mazedonien bestätigt werden; zwar könnten einzelne Übergriffe nicht ausgeschlossen werden, sie würden aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Jeder mazedonische Staatsbürger habe Anspruch auf staatliche Krankenversicherung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung. Weiters führte das Bundesasylamt aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt seien. Die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführer habe sich als deutlich widersprüchlich erwiesen. Auch seien die - angekündigten - Beweismittel für ihr Vorbringen nicht vorgelegt worden. Zudem hätten sich die Angaben als vage erwiesen. Überdies hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge erst im Februar 2013 eingebracht, obwohl sie bereits seit 2010 von ihren "neuen Fluchtgründen" gewusst hätten. Außerdem würden die Beschwerdeführer in Mazedonien über ein ausreichendes Maß an Rechtsschutz verfügen. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Denn die gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer würden zusätzlich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei ihnen zudem möglich, neue mazedonische Dokumente zu beantragen und sie hätten somit Zugang zum Sozialsystem im Heimatland. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.18. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Mazedonien zu und wies die Erst- und Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Mazedonien, die Zweit- und Viertbeschwerdeführer hingegen "nach Serbien" aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie mazedonische Staatsangehörige seien und der albanischen Volksgruppe angehören würden. Sie seien gesund und arbeitsfähig. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Republik Mazedonien, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden, der Lage von Minderheiten und zur medizinischen Versorgung. Demnach seien zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt worden; daher gelte ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 derzeit als sehr unwahrscheinlich. Zu den Sicherheitsbehörden würden die uniformierte Polizei, die nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten, der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen gehören. Es gebe derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UCK in Mazedonien. Beschwerden über Polizeiübergriffe würden durch eine sogenannte "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche andere polizeiliche Fehlverhalten durchführe. Die Ergebnisse der Untersuchungen würden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet werden. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei könnten von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, anonym per Brief oder E-Mail, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. Die Arbeit der Polizei werde zudem von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt. Behauptungen von Asylwerbern, dass es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen - insbesondere gegen Albaner - durch die mazedonische Polizei käme, könne weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes durch den (österreichischen) Polizeiattaché in Mazedonien bestätigt werden; zwar könnten einzelne Übergriffe nicht ausgeschlossen werden, sie würden aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Jeder mazedonische Staatsbürger habe Anspruch auf staatliche Krankenversicherung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung. Weiters führte das Bundesasylamt aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt seien. Die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführer habe sich als deutlich widersprüchlich erwiesen. Auch seien die - angekündigten - Beweismittel für ihr Vorbringen nicht vorgelegt worden. Zudem hätten sich die Angaben als vage erwiesen. Überdies hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge erst im Februar 2013 eingebracht, obwohl sie bereits seit 2010 von ihren "neuen Fluchtgründen" gewusst hätten. Außerdem würden die Beschwerdeführer in Mazedonien über ein ausreichendes Maß an Rechtsschutz verfügen. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Denn die gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer würden zusätzlich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei ihnen zudem möglich, neue mazedonische Dokumente zu beantragen und sie hätten somit Zugang zum Sozialsystem im Heimatland. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.
19. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.19. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.
20. Gegen die unter Punkt 18. dargestellten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer während des albanischen Aufstandes in Mazedonien die UCK unterstützt habe und deswegen von der mazedonischen Polizei gesucht worden sei. Vor etwa sechs Monaten sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers bei einer Reise nach Mazedonien von Unbekannten beschossen worden, die ihn für den Erstbeschwerdeführer gehalten hätten. Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Sie würden sich bereits seit über elf Jahren in Österreich aufhalten, weshalb eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Die Beschwerdeführer beantragten zudem "einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Mazedonien befass[e]".20. Gegen die unter Punkt 18. dargestellten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer während des albanischen Aufstandes in Mazedonien die UCK unterstützt habe und deswegen von der mazedonischen Polizei gesucht worden sei. Vor etwa sechs Monaten sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers bei einer Reise nach Mazedonien von Unbekannten beschossen worden, die ihn für den Erstbeschwerdeführer gehalten hätten. Den Beschwerdeführern drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Sie würden sich bereits seit über elf Jahren in Österreich aufhalten, weshalb eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Die Beschwerdeführer beantragten zudem "einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Mazedonien befass[e]".
21. Eine Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 25. September 2013 ergab, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.
22. Mit Bescheid vom XXXX, erließ die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Viertbeschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.22. Mit Bescheid vom römisch 40 , erließ die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Viertbeschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.
Die zur Lage in der Republik Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht vorgebracht. Damit käme die Einholung des beantragten Gutachtens eines landeskundigen Sachverständigen einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich.
Zu Recht ging das Bundesasylamt von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens aus. Die diesbezüglich zutreffenden Argumente wurden von den Beschwerdeführern nicht nachvollziehbar entkräftet. Die Angaben der Beschwerdeführer waren sehr oberflächlich und ihre Ausführungen erwiesen sich auch teilweise als widersprüchlich. So erklärte der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 26. Februar 2013, dass er im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien, auf Grund seiner damaligen Unterstützungstätigkeit der UCK, Probleme mit der Polizei bekommen würde sowie mit Mitgliedern der "kosovarischen Mafia", welche er im Jahr 2004 oder 2005 in Wien kennengelernt habe. Demgegenüber gab die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 14. Mai 2013 an, dass ihr Mann Probleme mit den "Leuten in Skopje" habe und der Drittbeschwerdeführer erklärte im Zuge seiner Einvernahme bloß, dass sein Vater als ehemaliger UCK-Kämpfer vom mazedonischen Staat gesucht werde. Die behaupteten Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers wegen seiner Unterstützungstätigkeiten der UCK sind zudem bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Dezember 2009 als nicht glaubhaft beurteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch in keiner Phase des Verfahrens nachvollziehbar darlegen, von wem er aktuell konkret verfolgt werden sollte. Weiters zeigt der Umstand, dass die Beschwerdeführer, obwohl ihre ersten Asylanträge bereits mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29. Dezember 2009 abgewiesen wurden, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz erst im Februar 2013 stellten, dass sie selbst keine Gefährdung fürchten.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer in Mazedonien leben.Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer in Mazedonien leben.
Weiters haben sich die behaupteten Bedrohungen als nicht glaubwürdig erwiesen. Sollte es dennoch zu Übergriffen kommen, bestünde jedenfalls die Möglichkeit, sich an die in Mazedonien tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Weiters haben sich die behaupteten Bedrohungen als nicht glaubwürdig erwiesen. Sollte es dennoch zu Übergriffen kommen, bestünde jedenfalls die Möglichkeit, sich an die in Mazedonien tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären: Sie verfügen über familiären Anschluss in Mazedonien und sind gesund und arbeitsfähig. Sollten sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch die in Österreich und in Mazedonien lebenden Familienangehörigen erhalten, bestünde für die Mazedonien registrierten Beschwerdeführer in die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung i. S.d. § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären: Sie verfügen über familiären Anschluss in Mazedonien und sind gesund und arbeitsfähig. Sollten sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch die in Österreich und in Mazedonien lebenden Familienangehörigen erhalten, bestünde für die Mazedonien registrierten Beschwerdeführer in die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung i. S.d. Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Republik Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben ist zunächst auf die oben unter Punkt I.9. dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 19. Dezember 2012 zu verweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführer seit den ihnen gegenüber ergangenen rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen vom Oktober 2010 keine erwähnenswerten Integrationsschritte gesetzt haben. Sie sind vielmehr (bis zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz) illegal in Österreich verblieben. Überdies wurde der (minderjährige) Viertbeschwerdeführer rechtskräftig wegen Raubes zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb gegen ihn (wie bereits beim Erstbeschwerdeführer) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde. Weiters gingen die Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, weshalb von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht auszugehen ist (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Den vorgelegten Einstellungszusagen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323, m.w.N., wonach einer "bindenden Einstellungszusage" und einer ausgeübten Beschäftigung eines Fremden, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt). Allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer (wobei die Erst- und Zweitbeschwerdeführer trotz ihres jahrelangen Aufenthaltes nach wie nicht Deutsch beherrschen und die Deutschkenntnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in den Jahreszeugnissen mit "genügend" in der 3. Leistungsgruppe beurteilt wurden) sowie allfällige Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers für den Verein "Freies Bürgerforum" können vor diesem Hintergrund nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Zu den in Österreich lebenden Verwandten haben sich keine Hinweise auf eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Überdies ist Mazedonien nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu diesen auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v. Niederlande, Rs. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).2.5.2. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben ist zunächst auf die oben unter Punkt römisch eins.9. dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 19. Dezember 2012 zu verweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführer seit den ihnen gegenüber ergangenen rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen vom Oktober 2010 keine erwähnenswerten Integrationsschritte gesetzt haben. Sie sind vielmehr (bis zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz) illegal in Österreich verblieben. Überdies wurde der (minderjährige) Viertbeschwerdeführer rechtskräftig wegen Raubes zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb gegen ihn (wie bereits beim Erstbeschwerdeführer) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde. Weiters gingen die Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, weshalb von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht auszugehen ist (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Den vorgelegten Einstellungszusagen kommt keine wesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323, m.w.N., wonach einer "bindenden Einstellungszusage" und einer ausgeübten Beschäftigung eines Fremden, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt). Allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer (wobei die Erst- und Zweitbeschwerdeführer trotz ihres jahrelangen Aufenthaltes nach wie nicht Deutsch beherrschen und die Deutschkenntnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in den Jahreszeugnissen mit "genügend" in der 3. Leistungsgruppe beurteilt wurden) sowie allfällige Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers für den Verein "Freies Bürgerforum" können vor diesem Hintergrund nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Zu den in Österreich lebenden Verwandten haben sich keine Hinweise auf eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung ergeben, dass die von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Überdies ist Mazedonien nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu diesen auch von dort aus aufrechtzuerhalten vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v. Niederlande, Rs. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
24.10.2013