TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/14 D13 229497-2/2013

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 229497-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, FZ. 01 24.868-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, FZ. 01 24.868-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 26.10.2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 01 24.864) und der gemeinsamen Tochter (AIS-Zl. 01 24.935) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2001 einen Asylantrag.

Daraufhin wurde er am 29.10.2001 und am 18.02.2002 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Georgien verfolgt worden sei. So sei er am 09.04.2000 im Zuge seiner Stimmabgabe bei einer Wahl Misshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen. Am 09.04.2000 bis zum 20.08.2000 sei der Beschwerdeführer inhaftiert worden, weil er mit den Kandidaten für die bevorstehende Wahl unzufrieden gewesen sei. Gegen einen Betrag von 5000 USD sei er über Intervention eines Bekannten entlassen worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er lediglich als einfaches Parteimitglied Wahlwerbung betrieben habe. Da seine Mutter zu jener Zeit krank gewesen sei, habe er Georgien nicht sogleich verlassen können, sich aber dann schließlich doch entschlossen seine Heimat zu verlassen. Als Ausreisegründe gab er seinen Gesundheitszustand (TBC) sowie seine politische Verfolgung an. Zunächst reiste er allerdings nach Moskau, wo er sich 13 Monate aufhielt, ehe er nach Österreich aufbrach. In Moskau habe er nicht gearbeitet, sei von Freunden unterstützt worden, habe sich aber gleichzeitig weiterhin vor Verfolgung durch georgische Landsleute gefürchtet.

Mit Bescheid vom 10.06.2002, Zl. 01 24.868-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 leg. cit. nach Georgien zulässig sei.Mit Bescheid vom 10.06.2002, Zl. 01 24.868-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, leg. cit. nach Georgien zulässig sei.

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei weder plausibel noch glaubhaft. Insbesondere führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen fluchtauslösenden Ereignis bis zur Ausreise weiterhin zu Hause aufhältig gewesen sei und daher für seine vermeintlichen Gegner leicht aufzufinden gewesen wäre. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die sozialen und medizinischen Bedingungen in Österreich offensichtlicher Grund für seine Einreise in das Bundesgebiet gewesen sind. Dies könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, sondern stelle dies vielmehr einen Missbrauch des Asylgesetzes dar. Das Bundesasylamt gelange daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Georgien Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Weiters gelange das Bundesasylamt zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 19.08.2002 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde erhoben und seine bereits getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben in georgischer Sprache vor, in dem er neben seiner Fluchtgeschichte auch allgemeine politische Ansichten darlegte.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 148 (1.Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 146, 148, (1.Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Am 19.02.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer Lungenkrankheit sowie Hepatitis C leide und diese Erkrankungen im Herkunftsstaat nicht entsprechend versorgt werden können, zumal ihm auch die finanziellen Mittel fehlen.

Am 10.03.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme durch die Rechtsanwaltskanzlei Kocher und Bucher zur medizinischen Versorgung in Georgien ein, dem auch ein Konvolut medizinischer Berichte beigelegt war.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. D13 229497-0/2008/10E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.04.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. D13 229497-0/2008/10E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.04.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, was seine Angaben in Hinblick auf sein asylrelevantes Vorbringen anbelange, gehe aus dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung deutlich hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft und schlüssig darzulegen. Vielmehr verstricke er sich in wesentlichen Teilen in Widersprüche und könne diese selbst nach Vorhalt nicht aufklären bzw. müssen seine Erklärungsversuche als teilweise plumpe Schutzbehauptungen gewertet werden.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C sowie unter einem Lungenemphysem leide. Darüber hinaus liege eine depressive Reaktion vor, die mit einer Opiatabhängigkeit einhergehe. Der Beschwerdeführer weise nach den im Verfahren vorgelegten Befunden, Krankenhaus- und Arztbriefen, ein multiples Krankheitsbild auf, weswegen dieser in Österreich ständig aufwendige Therapien durchlaufen müsse. Anhand der Länderberichte stehe fest, dass eine ausreichende medizinische Behandlung der im Verfahren hervorgekommenen Erkrankungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dafür notwendigen finanziellen Aufwendungen in Georgien nicht gewährleistet sei. Aus den in den Feststellungen genannten Gründen erscheine es aus derzeitiger Sicht unzulässig, den Beschwerdeführer in das Heimatland abzuschieben, weil eine Verletzung der EMRK aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung verbunden mit der daraus resultierenden verminderten Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in seinem Heimatland aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe.Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C sowie unter einem Lungenemphysem leide. Darüber hinaus liege eine depressive Reaktion vor, die mit einer Opiatabhängigkeit einhergehe. Der Beschwerdeführer weise nach den im Verfahren vorgelegten Befunden, Krankenhaus- und Arztbriefen, ein multiples Krankheitsbild auf, weswegen dieser in Österreich ständig aufwendige Therapien durchlaufen müsse. Anhand der Länderberichte stehe fest, dass eine ausreichende medizinische Behandlung der im Verfahren hervorgekommenen Erkrankungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dafür notwendigen finanziellen Aufwendungen in Georgien nicht gewährleistet sei. Aus den in den Feststellungen genannten Gründen erscheine es aus derzeitiger Sicht unzulässig, den Beschwerdeführer in das Heimatland abzuschieben, weil eine Verletzung der EMRK aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung verbunden mit der daraus resultierenden verminderten Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in seinem Heimatland aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe.

Das Erkenntnis erwuchs am 24.04.2009 in Rechtskraft.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 141/ 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 141 /, 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde - jeweils auf Antrag des Beschwerdeführers - jährlich verlängert. Letztmals wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Fz. 01 24.868-BAG, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.04.2013 erteilt.Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde - jeweils auf Antrag des Beschwerdeführers - jährlich verlängert. Letztmals wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Fz. 01 24.868-BAG, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.04.2013 erteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 (2), 129 Z 1 und 2 StGB, § 164 (2 und 3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 128, (2), 129 Ziffer eins und 2 StGB, Paragraph 164, (2 und 3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. In der Anlage werde ihm die aktuelle Länderinformation über sein Heimatland übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen bzw. anzuführen, welche Gründe gegen eine Abschiebung in sein Heimatland vorliegen.

In der Stellungnahme vom 15.02.2013 legt der Beschwerdeführer dar, ihm sei vom Asylgerichtshof subsidiärer Schutz gewährt und dieser Status vom Bundesasylamt drei Mal verlängert worden, weil seine Gesundheit angeschlagen sei, er an Hepatitis C sowie unter einem Lungenemphysem leide und darüber hinaus beim Beschwerdeführer eine depressive Reaktion vorliege, die mit einer Opiatabhängigkeit einhergehe. Der Beschwerdeführer zitierte die rechtlichen Schlussfolgerungen des Asylgerichtshofes im genannten Erkenntnis sowie die Feststellungen des Asylgerichtshofes zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und die aktuell vom Bundesasylamt übermittelten Feststellungen zur medizinischen Versorgung von Hepatitis Erkrankungen. Dies zeige, dass Hepatitis in Georgien nicht ausreichend behandelt werden können. Hepatitis B sei zwar auch in Österreich nicht vollständig ausheilbar, jedoch sehr wohl behandelbar. Bei regelmäßiger Einnahme der verschriebenen Medikamente könne die Virushemmung entsprechend gehemmt werden. In Georgien wäre der Zugang des Beschwerdeführers zu den notwendigen Medikamenten im Rahmen des Gesundheitssystems keinesfalls gewährleistet. Eine Rückkehr nach Georgien würde zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer in Georgien keine qualitativ gleichwertige Rahmenbedingung für die Behandlung seiner Hepatitis Erkrankung sichergestellt werden könne. Gerade im Hinblick auf die Behandlung der Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers zeigen die Länderberichte, dass es im Vergleich zur Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes im April 2009 zu keinen maßgeblichen Änderungen gekommen sei. Die Voraussetzung für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei also immer noch gegeben. Nachdem sich im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, liege kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor.

Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall § 9 AsylG 2005 keine Anwendung finden könne, da diese Bestimmung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nur auf Verfahren anzuwenden sei, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen seien. Das gegenständliche Verfahren sei allerdings schon zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 29.10.2001 gestellt, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei mit Bescheid vom 10.06.2002 ergangen, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.04.2009. Das Verfahren sei daher am 31.12.2005 noch bzw. schon anhängig gewesen. Das Bundesasylamt führe nun ganz offenkundig jenes Verfahren fort. Dies zeige schon allein der Umstand, dass das nunmehrige Verfahren wiederum unter derselben Aktenzahl geführt werde. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten könne auch nicht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erfolgen. Ein solches Verfahren sei nur möglich, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. ein Asylantrag von einer asylsuchenden Person beim Bundesasylamt gestellt werde. Es müsse also zunächst ein Antrag von der betroffenen Person selbst gestellt werden und in Abänderung der Bestimmungen des AVG bestehe in Asylverfahren dann die Möglichkeit für die Behörde, bei Wegfall der ursprünglich gegebenen Erteilungsvoraussetzungen unter weiteren besonderen Bedingungen eine Entscheidung zu revidieren. Dabei werde aber jeweils Bezug genommen auf den ursprünglich eingebrachten Antrag. All dies spreche daher für die Ansicht, dass das seit 29.10.2001 geführte Verfahren sozusagen wieder "geöffnet" werde. Schon die Verwendung der früheren Aktenzahl zeige, dass kein neues Verfahren und keiner neuer Akt eröffnet werde. Somit seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AsylG 1997 heranzuziehen. Dieses Gesetz habe in § 8 Abs. 4 die Möglichkeit vorgesehen, festzustellen, dass eine Außerlandesschaffung zulässig sei, sofern die Umstände weggefallen seien, die zuvor gegen die Zulässigkeit der Außerlandesschaffung gesprochen haben. Im gegenständlichen Fall sei aber nicht vom Wegfall dieser Umstände auszugehen. Insofern sei die beabsichtigte Aberkennung unzulässig. Eine Aberkennung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung allein sei im Anwendungsbereich des AsylG 1997 nicht möglich. Lediglich hilfsweise für den Fall, dass das Bundesasylamt dennoch von einer Anwendung der Bestimmung des § 9 AsylG 2005 ausgehe, erlaube sich der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Eine Aberkennung infolge der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolge im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3. Diese Bestimmung sehe vor, dass trotz der Aberkennung des Status im Bescheid festzustellen sei, dass eine Außerlandesschaffung aus Gründen des Refoulementschutzes unzulässig sei. Es sei daher auch in diesem Fall nicht zulässig, eine Ausweisung auszusprechen.Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 9, AsylG 2005 keine Anwendung finden könne, da diese Bestimmung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nur auf Verfahren anzuwenden sei, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen seien. Das gegenständliche Verfahren sei allerdings schon zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 29.10.2001 gestellt, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei mit Bescheid vom 10.06.2002 ergangen, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.04.2009. Das Verfahren sei daher am 31.12.2005 noch bzw. schon anhängig gewesen. Das Bundesasylamt führe nun ganz offenkundig jenes Verfahren fort. Dies zeige schon allein der Umstand, dass das nunmehrige Verfahren wiederum unter derselben Aktenzahl geführt werde. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten könne auch nicht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erfolgen. Ein solches Verfahren sei nur möglich, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. ein Asylantrag von einer asylsuchenden Person beim Bundesasylamt gestellt werde. Es müsse also zunächst ein Antrag von der betroffenen Person selbst gestellt werden und in Abänderung der Bestimmungen des AVG bestehe in Asylverfahren dann die Möglichkeit für die Behörde, bei Wegfall der ursprünglich gegebenen Erteilungsvoraussetzungen unter weiteren besonderen Bedingungen eine Entscheidung zu revidieren. Dabei werde aber jeweils Bezug genommen auf den ursprünglich eingebrachten Antrag. All dies spreche daher für die Ansicht, dass das seit 29.10.2001 geführte Verfahren sozusagen wieder "geöffnet" werde. Schon die Verwendung der früheren Aktenzahl zeige, dass kein neues Verfahren und keiner neuer Akt eröffnet werde. Somit seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AsylG 1997 heranzuziehen. Dieses Gesetz habe in Paragraph 8, Absatz 4, die Möglichkeit vorgesehen, festzustellen, dass eine Außerlandesschaffung zulässig sei, sofern die Umstände weggefallen seien, die zuvor gegen die Zulässigkeit der Außerlandesschaffung gesprochen haben. Im gegenständlichen Fall sei aber nicht vom Wegfall dieser Umstände auszugehen. Insofern sei die beabsichtigte Aberkennung unzulässig. Eine Aberkennung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung allein sei im Anwendungsbereich des AsylG 1997 nicht möglich. Lediglich hilfsweise für den Fall, dass das Bundesasylamt dennoch von einer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005 ausgehe, erlaube sich der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Eine Aberkennung infolge der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolge im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Diese Bestimmung sehe vor, dass trotz der Aberkennung des Status im Bescheid festzustellen sei, dass eine Außerlandesschaffung aus Gründen des Refoulementschutzes unzulässig sei. Es sei daher auch in diesem Fall nicht zulässig, eine Ausweisung auszusprechen.

Mit Schreiben vom 14.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 01 24.868-BAG, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, Zl. D13 229497-0/2008/10E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 01 24.868-BAG, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, Zl. D13 229497-0/2008/10E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach §§ 127,128 Abs. 2, 129 Z1 und Z 2 StGB und des Vergehens nach § 164 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Davor sei er seit 2007 bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, da er versucht habe sich durch allgemein strafbare Handlungen zu bereichern. Damit stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und es sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sei unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127,,128 Absatz 2, 129, Z1 und Ziffer 2, StGB und des Vergehens nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 3, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Davor sei er seit 2007 bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, da er versucht habe sich durch allgemein strafbare Handlungen zu bereichern. Damit stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und es sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sei unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2013 Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. und II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2013 Beschwerde erhoben und der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Beschwerdeführer wies - wie bereits in der Stellungnahme vom 15.02.2013 - darauf hin, dass im gegenständlichen Fall § 9 AsylG 2005 keine Anwendung finden könne, da diese Bestimmung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nur auf Verfahren anzuwenden sei, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen seien. Das gegenständliche Verfahren sei allerdings schon zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 29.10.2001 gestellt, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei mit Bescheid vom 10.06.2002 ergangen, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.04.2009. Das Verfahren sei daher am 31.12.2005 noch bzw. schon anhängig gewesen. Das Bundesasylamt führe nun ganz offenkundig jenes Verfahren fort. Dies zeige schon allein der Umstand, dass das nunmehrige Verfahren wiederum unter derselben Aktenzahl geführt werde. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten könne auch nicht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erfolgen. Ein solches Verfahren sei nur möglich, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. ein Asylantrag von einer asylsuchenden Person beim Bundesasylamt gestellt werde. Es müsse also zunächst ein Antrag von der betroffenen Person selbst gestellt werden und in Abänderung der Bestimmungen des AVG bestehe in Asylverfahren dann die Möglichkeit für die Behörde, bei Wegfall der ursprünglich gegebenen Erteilungsvoraussetzungen unter weiteren besonderen Bedingungen eine Entscheidung zu revidieren. Dabei werde aber jeweils Bezug genommen auf den ursprünglich eingebrachten Antrag. All dies spreche daher für die Ansicht, dass das seit 29.10.2001 geführte Verfahren sozusagen wieder "geöffnet" werde. Schon die Verwendung der früheren Aktenzahl zeige, dass kein neues Verfahren und keiner neuer Akt eröffnet werde. Daran ändern auch zu ähnlichen Fällen ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen nichts. Der Beschwerdeführer zitierte eine Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040, sowie eine Entscheidung des VfGH vom 29.09.2010, U 2492/09, und eine Entscheidung des VwGH vom 12.05.2010, 2006/20/0766. Die Konstellationen in diesen Fällen seien aber mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Somit seien im vorliegenden Fall nach Dafürhalten des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlautes der Übergangsbestimmungen in § 75 AsylG 2005, die sich nicht auf Verfahren über Asyl- oder Asylerstreckungsanträge beschränken, die Bestimmungen des AsylG 1997 heranzuziehen. Dieses Gesetz habe in § 8 Abs. 4 die Möglichkeit vorgesehen, festzustellen, dass eine Außerlandesschaffung zulässig sei, sofern die Umstände weggefallen seien, die zuvor gegen die Zulässigkeit der Außerlandesschaffung gesprochen haben. Eine Aberkennung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung allein sei im Anwendungsbereich des AsylG 1997 nicht möglich. Schon allein aus diesem Grund erweisen sich die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. als rechtswidrig.Der Beschwerdeführer wies - wie bereits in der Stellungnahme vom 15.02.2013 - darauf hin, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 9, AsylG 2005 keine Anwendung finden könne, da diese Bestimmung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nur auf Verfahren anzuwenden sei, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen seien. Das gegenständliche Verfahren sei allerdings schon zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 29.10.2001 gestellt, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei mit Bescheid vom 10.06.2002 ergangen, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.04.2009. Das Verfahren sei daher am 31.12.2005 noch bzw. schon anhängig gewesen. Das Bundesasylamt führe nun ganz offenkundig jenes Verfahren fort. Dies zeige schon allein der Umstand, dass das nunmehrige Verfahren wiederum unter derselben Aktenzahl geführt werde. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten könne auch nicht in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erfolgen. Ein solches Verfahren sei nur möglich, wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. ein Asylantrag von einer asylsuchenden Person beim Bundesasylamt gestellt werde. Es müsse also zunächst ein Antrag von der betroffenen Person selbst gestellt werden und in Abänderung der Bestimmungen des AVG bestehe in Asylverfahren dann die Möglichkeit für die Behörde, bei Wegfall der ursprünglich gegebenen Erteilungsvoraussetzungen unter weiteren besonderen Bedingungen eine Entscheidung zu revidieren. Dabei werde aber jeweils Bezug genommen auf den ursprünglich eingebrachten Antrag. All dies spreche daher für die Ansicht, dass das seit 29.10.2001 geführte Verfahren sozusagen wieder "geöffnet" werde. Schon die Verwendung der früheren Aktenzahl zeige, dass kein neues Verfahren und keiner neuer Akt eröffnet werde. Daran ändern auch zu ähnlichen Fällen ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen nichts. Der Beschwerdeführer zitierte eine Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/01/0040, sowie eine Entscheidung des VfGH vom 29.09.2010, U 2492/09, und eine Entscheidung des VwGH vom 12.05.2010, 2006/20/0766. Die Konstellationen in diesen Fällen seien aber mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Somit seien im vorliegenden Fall nach Dafürhalten des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlautes der Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, AsylG 2005, die sich nicht auf Verfahren über Asyl- oder Asylerstreckungsanträge beschränken, die Bestimmungen des AsylG 1997 heranzuziehen. Dieses Gesetz habe in Paragraph 8, Absatz 4, die Möglichkeit vorgesehen, festzustellen, dass eine Außerlandesschaffung zulässig sei, sofern die Umstände weggefallen seien, die zuvor gegen die Zulässigkeit der Außerlandesschaffung gesprochen haben. Eine Aberkennung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung allein sei im Anwendungsbereich des AsylG 1997 nicht möglich. Schon allein aus diesem Grund erweisen sich die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als rechtswidrig.

Hilfsweise mache der Beschwerdeführer geltend, dass dem Bundesasylamt keine Kompetenz zukomme, den vom Asylgerichtshof zuerkannten Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der verfassungsrechtlich in Art. 94 B-VG normierte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung als wesentlicher Bestandteil des gewaltentrennenden Grundprinzips der Bundesverfassung verbiete es, dass die Entscheidung eines Gerichts von einer Verwaltungsbehörde überprüft bzw. revidiert werde. Gerade dies sei aber im vorliegenden Fall geschehen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nämlich nicht durch das Bundesasylamt, sondern erstmals durch den Asylgerichtshof erfolgt. Der Umstand, dass das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde nun diese Entscheidung eines Gerichts abändere, dürfe nicht mit den genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang stehen. In anderen, vergleichbaren Rechtsbereichen bestehen für derartige Fälle besondere gesetzliche Ermächtigungen, z.B. im Sozialversicherungsrecht. Eine diesen Normen entsprechende bzw. ähnliche gesetzliche Befugnis sehen das AsylG 2005 oder das AsylG 1997 aber nicht vor. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege die Kompetenz zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in jenen Fällen, in denen die Zuerkennung durch den Asylgerichtshof erfolgt sei, bei diesem. Eine Aberkennungsentscheidung durch das Bundesasylamt würde die Überprüfung der asylgerichtlichen Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde bedeuten, was aus Sicht des Beschwerdeführers nicht mit den genannten verfassungsrechtlichen Prinzipien in Einklang stehe. Auch aus diesem Grund seien Spruchpunkt I. und II. rechtswidrig.Hilfsweise mache der Beschwerdeführer geltend, dass dem Bundesasylamt keine Kompetenz zukomme, den vom Asylgerichtshof zuerkannten Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der verfassungsrechtlich in Artikel 94, B-VG normierte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung als wesentlicher Bestandteil des gewaltentrennenden Grundprinzips der Bundesverfassung verbiete es, dass die Entscheidung eines Gerichts von einer Verwaltungsbehörde überprüft bzw. revidiert werde. Gerade dies sei aber im vorliegenden Fall geschehen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nämlich nicht durch das Bundesasylamt, sondern erstmals durch den Asylgerichtshof erfolgt. Der Umstand, dass das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde nun diese Entscheidung eines Gerichts abändere, dürfe nicht mit den genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang stehen. In anderen, vergleichbaren Rechtsbereichen bestehen für derartige Fälle besondere gesetzliche Ermächtigungen, z.B. im Sozialversicherungsrecht. Eine diesen Normen entsprechende bzw. ähnliche gesetzliche Befugnis sehen das AsylG 2005 oder das AsylG 1997 aber nicht vor. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege die Kompetenz zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in jenen Fällen, in denen die Zuerkennung durch den Asylgerichtshof erfolgt sei, bei diesem. Eine Aberkennungsentscheidung durch das Bundesasylamt würde die Überprüfung der asylgerichtlichen Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde bedeuten, was aus Sicht des Beschwerdeführers nicht mit den genannten verfassungsrechtlichen Prinzipien in Einklang stehe. Auch aus diesem Grund seien Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. rechtswidrig.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste am 26.10.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2001 einen Asylantrag.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. D13 229497-0/2008/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2002, Fz. 01 24.868-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.04.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Aufenthaltsberechtigung wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zahl 01 24.868-BAG, bis zum 03.04.2013 verlängert.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. D13 229497-0/2008/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2002, Fz. 01 24.868-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.04.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aufenthaltsberechtigung wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zahl 01 24.868-BAG, bis zum 03.04.2013 verlängert.

Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen schweren Diebstahls und Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 128 (2), 129 Z 1 und 2 StGB) und wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 2 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Insgesamt weist der Beschwerdeführer fünf strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei letztere aus einem Verbrechen herrührt.Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen schweren Diebstahls und Einbruchsdiebstahls (Paragraphen 127, 128, (2), 129 Ziffer eins und 2 StGB) und wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz 2 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Insgesamt weist der Beschwerdeführer fünf strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei letztere aus einem Verbrechen herrührt.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vom Beschwerdeführer bereits dem Bundesasylamt im Rahmen der Asylantragstellung vorgelegten georgischen Personalausweis.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2009, GZ. D13 229497-0/2008/10E, welches sich in den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers befindet.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 07.05.2013.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 29.10.2001 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idgF anzuwenden, da gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit., ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idgF, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Obwohl der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 29.10.2001 gestellt wurde und daher eigentlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, zur Anwendung kommen sollte, sind auf die im vorliegenden Fall maßgebenden rechtlichen Bestimmungen, jene des AsylG 2005 idgF anzuwenden, da gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit., ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft treten. Zudem ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 idgF, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da dem Beschwerdeführer am 06.04.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idgF Anwendung.Da dem Beschwerdeführer am 06.04.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idgF Anwendung.

3.2. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer hinsichtlich des anzuwendenden Rechts geltend, dass im gegenständlichen Fall § 9 AsylG 2005 keine Anwendung finden könne, da diese Bestimmung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nur auf Verfahren anzuwenden sei, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen seien. Das gegenständliche Verfahren sei allerdings schon zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 29.10.2001 gestellt, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei mit Bescheid vom 10.06.2002 ergangen, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.04.2009. Das Verfahren sei daher am 31.12.2005 noch bzw. schon anhängig gewesen. Das Bundesasylamt führe nun ganz offenkundig jenes Verfahren fort. Dies zeige schon allein der Umstand, dass das nunmehrige Verfahren wiederum unter derselben Aktenzahl geführt werde. Somit seien im vorliegenden Fall nach Dafürhalten des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlautes der Übergangsbestimmungen in § 75 AsylG 2005, die sich nicht auf Verfahren über Asyl- oder Asylerstreckungsanträge beschränken, die Bestimmungen des AsylG 1997 heranzuziehen.3.2. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer hinsichtlich des anzuwendenden Rechts geltend, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 9, AsylG 2005 keine Anwendung finden könne, da diese Bestimmung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nur auf Verfahren anzuwenden sei, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen seien. Das gegenständliche Verfahren sei allerdings schon zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 29.10.2001 gestellt, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei mit Bescheid vom 10.06.2002 ergangen, die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.04.2009. Das Verfahren sei daher am 31.12.2005 noch bzw. schon anhängig gewesen. Das Bundesasylamt führe nun ganz offenkundig jenes Verfahren fort. Dies zeige schon allein der Umstand, dass das nunmehrige Verfahren wiederum unter derselben Aktenzahl geführt werde. Somit seien im vorliegenden Fall nach Dafürhalten des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlautes der Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, AsylG 2005, die sich nicht auf Verfahren über Asyl- oder Asylerstreckungsanträge beschränken, die Bestimmungen des AsylG 1997 heranzuziehen.

Dazu ist anzuführen, dass ein Asylverfahren mit der rechtskräftigen Erledigung mittels Bescheid bzw. Erkenntnis endet. Das Aberkennungsverfahren stellt ein separates Verfahren dar. Dies ergibt sich bereits aus der Wortfolge des § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ("Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist."). Das gegenständliche Aberkennungsverfahren wurde mit der Aufforderung zur Stellungnahme am 17.01.2013 eingeleitet (vgl. Hengstschläger/ Leeb § 39 RZ 6)Dazu ist anzuführen, dass ein Asylverfahren mit der rechtskräftigen Erledigung mittels Bescheid bzw. Erkenntnis endet. Das Aberkennungsverfahren stellt ein separates Verfahren dar. Dies ergibt sich bereits aus der Wortfolge des Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ("Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist."). Das gegenständliche Aberkennungsverfahren wurde mit der Aufforderung zur Stellungnahme am 17.01.2013 eingeleitet vergleiche Hengstschläger/ Leeb Paragraph 39, RZ 6)

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf insgesamt fünf strafrechtlichen Verurteilungen, wovon besonders auf die letzte Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht zu verweisen ist, daher sowohl hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf insgesamt fünf strafrechtlichen Verurteilungen, wovon besonders auf die letzte Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht zu verweisen ist, daher sowohl hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuelle treffenden Faktoren, wie seine diversen zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen und seine, im Falle der Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesicherten Lebensumstände - nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuelle treffenden Faktoren, wie seine diversen zum Teil lebensbedrohlichen Erkrankungen und seine, im Falle der Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesicherten Lebensumstände - nicht vor.

Jedoch bestehen - wie bereits erwähnt - im Falle des Beschwerdeführers mehrere strafrechtliche Verurteilungen, darunter eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (§ 129 Z 1 und 2 StGB - angedrohter Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren, somit verwirklichter Tatbestand mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und daher als Verbrechen iSd. § 17 Abs. 1 StGB qualifiziert), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind.Jedoch bestehen - wie bereits erwähnt - im Falle des Beschwerdeführers mehrere strafrechtliche Verurteilungen, darunter eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB - angedrohter Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren, somit verwirklichter Tatbestand mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und daher als Verbrechen iSd. Paragraph 17, Absatz eins, StGB qualifiziert), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind.

Die genannte relevante landesgerichtliche Verurteilung erfolgte zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes, ja sogar nach letztmaliger Verlängerung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der Judikatur des VfGH zur Zahl U 1769/10-7 vom 16.12.2010 sowie der Entscheidung des VfGH zur Zahl 1973/11-3 vom 03.12.2011.

Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.

Eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kann daher unterbleiben, wiewohl festgehalten werden kann, dass die Zukunftsprognose schon aufgrund der Anzahl der einschlägigen Vorstrafen düster ausfällt.Eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 kann daher unterbleiben, wiewohl festgehalten werden kann, dass die Zukunftsprognose schon aufgrund der Anzahl der einschlägigen Vorstrafen düster ausfällt.

3.4. Bezüglich des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.5. Hinzuweisen ist vor allem auf § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005, wonach in den in Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5. Hinzuweisen ist vor allem auf Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005, wonach in den in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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