TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/21 C5 409601-1/2009

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C5 409.601-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, 09 06.331-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.6.2013 und am 30.9.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, 09 06.331-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.6.2013 und am 30.9.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Bangladesh zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Bangladesh zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 28.5.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LPK-OEA - Polizeianhaltezentrum in Wien) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 1.7.2009 schilderte der Beschwerdeführer Probleme, die er und seine Familienangehörigen wegen ihrer Mitgliedschaft in der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) mit Angehörigen der Awami League (in der Folge: AL) gehabt hätten.

Bei seiner Einvernahme am 1.7.2009 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Gesundheitszustand und legte ein Rezept sowie Tabletten vor. Er wurde aufgefordert, binnen zweier Wochen ärztliche Befunde an das Bundesasylamt zu schicken, weiters Dokumente über seinen Krankenhausaufenthalt zu besorgen, und erklärte dazu, er werde vier bis sechs Wochen dafür brauchen.

Am 2.7.2009 richtete die Außenstelle des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, (in englischer Sprache) eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde, die sich auf die Behandlung von Epilepsie bezog:; am 11.8.2009 übermittelte die Staatendokumentation ihre Anfragebeantwortung.

Am 17.8.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung. Mit Schreiben vom 25.8.2009 nahm er dazu Stellung. In der Folge legte er keine Bestätigungen über seinen Krankenhausaufenthalt und keine ärztlichen Befunde vor, wie dies bei der Einvernahme besprochen worden war.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.10.2009.

Am 14.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung vom 25.11.2009 jenes Arztes in Bangladesh ein, von dem das oben erwähnte Rezept stammte.

1.4. Am 13.6.2013 und am 30.9.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 30 September 2012

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. März 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)

APA-Meldung APA0638 5 AA 0156 vom 22.2.2013

APA-Meldung APA0252 5 AA 0283 vom 24.2.2013

In der Verhandlung vom 13.6.2013 legte der Beschwerdeführer zwei Medikamente vor, die er regelmäßig einnehmen müsse: Depakine chrono retard 500 mg Filmtabletten und Lidaprim forte Filmtabletten (Sulfametrol, Trimethoprim) Nycomed.

Am 14.6.2013 bestellte der Asylgerichtshof einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Sachverständigen; der Arzt erstattete am 7.7.2013 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:

2.1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 bis 160 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammed Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die letzten Parlamentswahlen wurden am 29.12.2008 abgehalten, sie wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 307 der 350 Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6.1.2009 als Ministerpräsidentin vereidigt. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die damals regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als die Partei eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war.

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die beiden anderen sind die Bangladesh Jatiya Party (N-F) oder Jatiya Party (Naziur) - wie wird von Andaleeve Rahman Partho geführt und war 2001 Teil der von der BNP geführten Koalition - und die Jatiya Party (Manju), die sich 1999 von der JP abspaltete.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war; diese Entscheidung wurde am 16.9.2012 kundgemacht. Die Parlamentswahlen von 2013 sollen daher unter der Aufsicht der AL-Regierung durchgeführt werden. Dies wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird. Die BNP kündigte an, an Wahlen nicht teilzunehmen, wenn sie nicht von einer parteiungebundenen Regierung durchgeführt würden. Sie hat seither Wahlen auf nicht-nationaler Ebene boykottiert.

Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP, und zwar typischerweise nicht über das ganze Land hinweg, sondern auf einer bestimmten Universität, einem bestimmten College oder in einem bestimmten Gebiet, um dessen Kontrolle gestritten wird.

Im Feber 2013 kam es zu Demonstrationen und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen Kriegsverbrecher, die Gräueltaten im Unabhängigkeitskrieg von 1971 aufarbeiten. Anhänger der JIB protestierten gegen diese Prozesse, bei denen sich führende Mitglieder dieser Partei verantworten mussten. Andererseits forderten Millionen Menschen, die JIB zu verbieten und über Kriegsverbrecher die Todesstrafe zu verhängen.

In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Bangla Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Die Regierung eröffnete weniger Verfahren wegen Korruption als die vorangegangene Übergangsregierung. Kritiker warfen ihr vor, es sei ihr mit ihrem Kampf gegen die Korruption nicht ernst und die Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission - ACC) werde für politisch motivierte Verfolgung benutzt. Eine Regierungskommission empfahl der ACC, Tausende von Korruptionsverfahren einzustellen.

2.1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst und unterhält Abteilungen in allen Zweigen des Militärs. Es wurde 1977 errichtet und untersteht direkt dem Ministerpräsidenten. Es wird behauptet, dass es die treibende Kraft hinter der vom Militär gestützten Übergangsregierung seit 2007 war und eine wesentliche Rolle bei der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung spielte. Es soll zahllose Geschäftsleute, Parteifunktionäre, Journalisten und Wissenschafter eingeschüchtert, verhaftet und angehalten und auch gefoltert und zu Geständnissen gezwungen haben.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Das RAB wurde im März 2004 als spezielle Verbrechensbekämpfungseinheit eingerichtet. Sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert. Es gibt zwölf RAB-Bataillone, die in den wesentlichen städtischen Zentren stationiert sind und eine Gesamtstärke von etwa 9000 Mann haben.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen.

2.1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darunter sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.

2.1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

2.1.1.2. Minderheiten

2.1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

2.1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden einander häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. ede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - blieben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.

Übergriffe gegen die Hindu-Minderheit kommen vor.

2.1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Von den etwa 250.000 bis 300.000 Biharis lebten 2008/09 noch etwa 160.000 in 116 Lagern im ganzen Land; die übrigen wohnten außerhalb der Lager.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Sie sollen sich auch in größerer Zahl an den Parlamentswahlen 2008 beteiligt haben. Trotz der Gerichtsentscheidung werden vielen Biharis weiterhin Pässe verweigert. Viele leben in Armut und haben keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sind sehr schlimm, und zwar wegen der hohen Belagsdichte, veralteter Einrichtungen, fehlender Gesundheits- und Hygienevorsorge und fehlenden Zugangs zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.

2.1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann verspätet, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen und vor Gericht zu stellen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; sie werden einer Gruppe namens Zadid Al-Qaeda zur Last gelegt, vielleicht einer Neugruppierung von JMB-Aktivisten. Die Regierung sprach im April 2009 von mehr als 122 Organisationen, die landesweit in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, genügte dafür, dass islamistische Organisationen Ausschreitungen begingen. Seit 2009 hat sich die Lage in Bangladesh stabilisiert; die häufige Straßengewalt kann aber die Stabilität wieder zerstören. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv. Militante Extremisten waren für eine Anzahl kleinerer Zwischenfälle verantwortlich, darunter gewalttätige Demonstrationen auf Universitäten.

2.1.1.4. Grundversorgung

Die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Land sind - nach einem Bericht von 2007 - rar. Der private Sektor versorgt - nach einem Bericht von 2004 - die Mehrheit der ambulanten Patienten, va. unter den Armen, während der öffentliche Sektor den größeren Teil der stationären Versorgung übernimmt. Die Weltgesundheitsorganisation stellte aber spätestens 2009 fest, dass sich die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Die meisten der wichtigen Medikamente sind - als Generika - erhältlich. Die Erzeugung und der Vertrieb sind angemessen. Trotzdem hatten die von der Regierung unterhaltenen Gesundheitseinrichtungen nicht ausreichend Medikamente.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1.500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).

2.1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei, durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchten, können sich in der Regel in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange er die Schule besucht hat; er dürfte mindestens sechs Jahre in die Schule gegangen sein.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2009 in Österreich auf.

Aus neurologischer Sicht besteht bei ihm ein epileptisches Anfallsleiden im Sinne einer fokalen Epilepsie, die auch in generalisierte Anfälle übergeht. Er ist seit Jahren auf ein Antiepileptikum eingestellt und wird regelmäßig von der Epilepsieambulanz der Universitätsklinik für Neurologie in Wien betreut. Ein großer epileptischer Anfall hat zuletzt vor drei Jahren stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht findet sich ein Beschwerdebild, das diagnostisch schwer zuordenbar ist. Es findet sich eine chronifizierte dysphorisch depressive Stimmungslage, auch Antriebsverminderung, eine geringgradige Umständlichkeit und Verlangsamung, zeitweise subjektiv angeführte Gedächtnisstörungen, phobische Symptome und eine Durchschlafstörung. Die Symptomatik könnte im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfallsleiden im Sinne eines leichtgradigen organischen Psychosyndroms, einer epileptischen Persönlichkeitsveränderung, aber auch im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion gesehen werden. Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um einen Zustand subjektiver Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen, nach belastenden Lebensereignissen und bei schwerer körperlicher Krankheit auftreten kann. Als Belastungsfaktoren sind die derzeitige Migrationssituation, aber auch körperliche Erkrankungen wie das epileptische Anfallsleiden oder auch eine chronische Urethritis zu sehen, die ein Schmerzsyndrom verursacht. Die psychiatrische Symptomatik ist leichtgradig ausgeprägt und führt zu keiner höhergradigen Beeinträchtigung der Handlungs- und Prozessfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist ausreichend handlungs- und prozessfähig und war dies auch seit seiner Einreise. Widersprüche in seinen Aussagen können im Zusammenhang mit einem möglichen organischen Psychosyndrom bei epileptischer Erkrankung stehen; Gedächtnisstörungen sind bei Epilepsie durchaus möglich. Es ist aber keine derart ausgeprägte psychiatrische Symptomatik fassbar, dass durchgehende Wiedersprüche dadurch erklärbar bzw. auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wären. Er ist in regelmäßiger neurologischer Behandlung. Betreffend die psychische Symptomatik wäre eine psychiatrische Betreuung empfehlenswert, welche die neurologische Behandlung begleiten würde. Eine Überstellung nach Bangladesh stünde im Gegensatz zu den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers. Eine weitere psychische Irritation könnte nicht ausgeschlossen werden, dies könnte eventuell zu einer vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes führen, nämlich der Anpassungsstörung. Das epileptische Anfallsleiden und auch das eventuell darauf resultierende organische Psychosyndrom würden sich bei einer Überstellung nicht ändern, wenn gewährleistet wäre, dass die antiepileptische Medikation weiterhin eingenommen wird.

Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der BNP von politischen Gegnern verfolgt worden sei.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 30.9.2012 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom März 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Ereignisse im Feber 2013) werden anhand zweier APA-Meldungen (vom 22.2.2013 und vom 24.2.2013) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 30.9.2012 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 19.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,772.364 angegeben, während das US Bureau of the Census im Juli 2012 schätzte, dass die Einwohnerzahl 161,083.804 erreichen würde. Daher wird eine Zahl von etwa 150 bis 160 Mio. Einwohnern festgestellt.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.1.5) beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom März 2013 (Pt. 3.6.18).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben bei der Einvernahme und bei der Verhandlung.

Bei seiner Einvernahme am 1.7.2009 gab er an, er sei vier Jahre in die Grundschule, fünf Jahre in die Hauptschule und zwei Jahre aufs College gegangen, bei dem Sachverständigen, der ihn am 3.7.2013 untersuchte, sprach er davon, er habe den Schulbesuch nach sechs Jahren abgebrochen, da er den Stoff nicht habe behalten können. Als ihm dies in der Verhandlung vom 30.9.2013 vorgehalten wurde, gab er an, er habe seine schulische Ausbildung abgebrochen; die Lehrer seien "ganz böse" auf ihn gewesen, weil er den Stoff nicht habe begreifen können. Er wisse nicht, was er bei der Einvernahme am 1.7.2009 gesagt habe; vielleicht habe er etwas erfunden. Daher wird festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer die Schule besucht hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (LPK-OEA - Polizeianhaltezentrum in Wien) am 29.5.2009 an, er sei seit zehn Jahren Epileptiker und nehme regelmäßig seine Medikamente, fühle sich aber gut und könne an der Einvernahme mitwirken.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 1.7.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, es sei alles in Ordnung, er leide an Epilepsie, er müsse jeden Tag eine Tablette nehmen. Er legte Tabletten "Tegretol Retard 400 mg" vor, weiters ein Rezept, das bereits am 28.5.2009 bei ihm gefunden worden war. Nach der Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher wird darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter epileptischen Anfällen leide und regelmäßig das Medikament Tegretol Retard einnehmen müsse.

Am 2.7.2009 richtete die Außenstelle des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde, und zwar dahin, ob und zu welchen Bedingungen das Medikament Tegretol retard in Bangladesh erhältlich sei und ob Epilepsie in Bangladesh behandelt werden könne. Nach der Anfragebeantwortung vom 11.8.2009 kann Epilepsie in Bangladesh behandelt werden; die Kosten dafür hängen von den Ursachen und dem Stadium der Krankheit ab. Für gewöhnlich ist die Behandlung in den Privatspitälern in Dhaka besser, aber auch teurer als in staatlichen Spitälern. Das Medikament Tegretol retard - nach dem gefragt worden war - ist nach der Anfragebeantwortung in Bangladesh nicht erhältlich, wohl aber Tegratol und Tegretol CR (Controlled Relief). Die lokalen Namen sind Tagratol und Zeptol, die Kosten für beide Marken sind gleich hoch (Tegretol 200mg: 60 Taka oder 0,88 US-Dollar pro Streifen; 6 Taka oder 0,09 US-Dollar pro Tablette; Tegretol CR 200mg: 70 Taka oder 1,02 US-Dollar pro Streifen; 7 Taka oder 0,10 US-Dollar pro Tablette). Die Patienten müssen die Medikamente selbst zahlen.

Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und führte aus, die Behandlung von Epilepsie sei für "Normalsterbliche" fast unbezahlbar; es wäre "günstig", wenn das in der Anfragebeantwortung erwähnte Medikament auch tatsächlich zu dem dort genannten Preis zu erwerben wäre; er selbst habe von Glück zu sprechen, dass überhaupt eine Diagnose vorgenommen worden sei, da eine medizinische Voruntersuchung viel Geld erfordere, weshalb meist nach einer anderen Erklärung für die Symptomatik für Epilepsie gesucht werde. Meist liege die Antwort im "Übernatürlichen", da hier die Behandlungskosten viel geringer seien. Dann werde ein Exorzismus vorgenommen. Der Bericht der IOM (International Organization for Migration; auf deren Bericht stützt sich die Anfragebeantwortung) treffe nur "in einer idealen Welt" zu.

Am 14.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung vom 25.11.2009 jenes Militärarztes in Bangladesh ein, von dem das oben erwähnte Rezept stammte; er bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit langem an Epilepsie leide, dass er während seiner Behandlung das Medikament Tegratol CR 200 mg eingenommen habe (das ihm der Militärarzt verschrieben habe) und dass er dieses Medikament benötige. Beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

In der Verhandlung vom 13.6.2013 war es nicht möglich, den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu befragen, da er nur auf seine Situation in Österreich zu sprechen kam ("Meine Zimmerkollegen grenzen mich aus. Sie stufen mich als verrückt ein. Wenn sie mich schicken, damit ich Reis einkaufe, komme ich mit Linsen nach Hause. Ich nehme mir zwar zu Hause vor, Reis zu kaufen, wenn ich aber in das Geschäft komme, habe ich das vergessen. Dann kaufe ich irgendetwas. Wenn ich dann nach Hause komme, schimpfen sie mich. Manchmal wache ich nachts auf und kann nicht mehr schlafen, dann drehe ich das Licht an und gehe in der Wohnung spazieren. Dann machen sie mir Probleme. Einmal wurde ich sogar geschlagen. Ich habe dann die ganze Nacht geweint. [...] Ich muss regelmäßig Medikamente einnehmen. Sie haben auch Nebenwirkungen. Mein ganzer Körper wird heiß. Ich bin leicht reizbar. Gegenüber Zimmerkollegen bin ich wahrscheinlich ungut. Ich merke das aber alles nicht. Ich habe auf Grund dieser Medikamente auch einen chronischen Harnwegsinfekt bekommen. Ich bekomme auch Alpträume. Die Kollegen erzählen, dass ich Dinge erzähle, die nicht wahr sind, aber ich denke, dass sie wahr sind. Aber ich spreche ganz normal wie jetzt. Jeder sagt zu mir, dass ich eine Schraube locker habe. Mir gefällt nichts. Ein Jahr lang habe ich diese Medikamente genommen. Es wird aber nicht besser. Die Medikamente gegen Epilepsie muss ich sowieso einnehmen. [...] Ich muss diese Medikamente regelmäßig einnehmen, vergesse es aber manchmal. Die Einnahme der Medikamente muss ich auch in einen Behandlungskalender eintragen, das habe ich aber nie geschafft. [...] Manchmal wird mein Kopf so heiß, dass ich ihn unter den Kaltwasserhahn halten muss. Ich habe ständig Angst, dass ich sterben muss. Zwanzigmal in einer Nacht - oder ich weiß nicht, wie oft - musste ich aufstehen, um zu urinieren. Die Kollegen sind ganz böse auf mich. Deshalb möchte niemand bei mir wohnen. Sie sind ständig weg und es kommen neue. Sie nennen mich verrückt." - "Haben Sie ein Zimmer für sich alleine in dieser Wohnung?" - "Vier Leute sind in zwei Zimmern aufgeteilt. In jedem Zimmer sind zwei Leute. Ich kann nicht in die Nähe von Feuer kommen. Wenn ich Feuer sehe, habe ich das Gefühl, dass mir heiß wird. Ich bekomme Angst, dass ich diesen Anfall bekomme. Deshalb kann ich nicht kochen. Sie verlangen aber von mir, dass ich koche, weil wir der Reihe nach drankommen. Dann lassen sie mich aber nicht kochen.").

Der Asylgerichtshof holte daher das Gutachten eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie ein. Auf diesem unbedenklichen Gutachten beruhen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Sachverständige ist Universitätsprofessor und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und auch gerichtlich beeideter Sachverständiger.

2.2.2.3. Der Asylgerichtshof folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.5.2009 an, sein Bruder XXXX sei 2006 im Alter von 28 Jahren von Mitgliedern der regierenden Partei, der AL, erschossen worden. Als er nach dem Monat gefragt wurde, in dem XXXX erschossen worden sei, fragte der Beschwerdeführer den Dolmetscher, wann die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei. Sodann erklärte er, er könne die Frage nicht beantworten, und gab nach einiger Bedenkzeit an, sein Bruder sei im Feber 2006 erschossen worden. Sein Vater und sein Bruder XXXX hätten bis vor zwei Monaten in ihrem eigenen Haus in XXXX (im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX) gewohnt, seien jedoch seit 28.1.2009 abgängig. Sein Onkel väterlicherseits XXXX habe dies bei der Polizei in XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.5.2009 an, sein Bruder römisch 40 sei 2006 im Alter von 28 Jahren von Mitgliedern der regierenden Partei, der AL, erschossen worden. Als er nach dem Monat gefragt wurde, in dem römisch 40 erschossen worden sei, fragte der Beschwerdeführer den Dolmetscher, wann die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei. Sodann erklärte er, er könne die Frage nicht beantworten, und gab nach einiger Bedenkzeit an, sein Bruder sei im Feber 2006 erschossen worden. Sein Vater und sein Bruder römisch 40 hätten bis vor zwei Monaten in ihrem eigenen Haus in römisch 40 (im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 ) gewohnt, seien jedoch seit 28.1.2009 abgängig. Sein Onkel väterlicherseits römisch 40 habe dies bei der Polizei in römisch 40 gemeldet.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe politische Probleme in Bangladesh. Weil er und seine Familienangehörigen Anhänger der BNP seien, hätten sie Probleme mit Mitgliedern der AL gehabt, seit die AL - seit Jänner 2009 - an der Macht sei. Am 1.1.2009 hätten die Parlamentswahlen stattgefunden, seither sei die AL an der Macht. Anhänger der BNP sei er, seit er denken könne; sodann gab er, er sei Anhänger der BNP geworden, als er etwa 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei Sympathisant der BNP und habe Werbung für diese Partei gemacht. Ein Jahr lang, vom XXXX der XXXX für XXXX gewesen. Sein XXXX für den Gemeindeverband; der Beschwerdeführer berichtigte sich sofort, der Vater sei XXXX der XXXX für den Gemeindeverband XXXX gewesen, er sei etwa zehn Jahre XXXX gewesen. Bis 2005 habe er seine Funktion ausgeübt, sie aber noch immer innegehabt, als er zwei Monate, bevor der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, davongelaufen sei. Er sei, unmittelbar nachdem die AL an die Macht gekommen sei, davongelaufen, am 28.1.2009. Das Elternhaus des Beschwerdeführers sei mehrmals von Mitgliedern der AL angezündet und beschädigt worden. Der Bruder XXXX (der bereits getötet worden sei) sei vier Jahre lang, von 10.1.2002 bis September 2005, XXXX XXXX gewesen. Dieser Sportverein sei für drei Gemeinden zuständig gewesen, er habe Kerambood (die Niederschrift vermerkt: "Kerambood [so wie bei uns Einlochen]") und Kricket gespielt, die Leute hätten im Vereinslokal auch Zeitung gelesen. XXXX sei "seit seiner Geburt" einfaches Mitglied der BNP gewesen; der Beschwerdeführer präzisierte: seit er 15 Jahre alt sei.Der Beschwerdeführer gab an, er habe politische Probleme in Bangladesh. Weil er und seine Familienangehörigen Anhänger der BNP seien, hätten sie Probleme mit Mitgliedern der AL gehabt, seit die AL - seit Jänner 2009 - an der Macht sei. Am 1.1.2009 hätten die Parlamentswahlen stattgefunden, seither sei die AL an der Macht. Anhänger der BNP sei er, seit er denken könne; sodann gab er, er sei Anhänger der BNP geworden, als er etwa 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei Sympathisant der BNP und habe Werbung für diese Partei gemacht. Ein Jahr lang, vom römisch 40 der römisch 40 für römisch 40 gewesen. Sein römisch 40 für den Gemeindeverband; der Beschwerdeführer berichtigte sich sofort, der Vater sei römisch 40 der römisch 40 für den Gemeindeverband römisch 40 gewesen, er sei etwa zehn Jahre römisch 40 gewesen. Bis 2005 habe er seine Funktion ausgeübt, sie aber noch immer innegehabt, als er zwei Monate, bevor der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, davongelaufen sei. Er sei, unmittelbar nachdem die AL an die Macht gekommen sei, davongelaufen, am 28.1.2009. Das Elternhaus des Beschwerdeführers sei mehrmals von Mitgliedern der AL angezündet und beschädigt worden. Der Bruder römisch 40 (der bereits getötet worden sei) sei vier Jahre lang, von 10.1.2002 bis September 2005, römisch 40 römisch 40 gewesen. Dieser Sportverein sei für drei Gemeinden zuständig gewesen, er habe Kerambood (die Niederschrift vermerkt: "Kerambood [so wie bei uns Einlochen]") und Kricket gespielt, die Leute hätten im Vereinslokal auch Zeitung gelesen. römisch 40 sei "seit seiner Geburt" einfaches Mitglied der BNP gewesen; der Beschwerdeführer präzisierte: seit er 15 Jahre alt sei.

Der Beschwerdeführer selbst sei geflüchtet, weil er Angst habe, von Mitgliedern der AL getötet zu werden. Mitglieder der AL hätten seine Mutter angerufen und gedroht, ihn zu töten, und zwar am 2.5.2009, davor schon zweimal und das letzte Mal am 5.5.2009. Auf die Frage, woher er wisse, dass seine Mutter von Mitgliedern der AL und nicht von Kriminellen angerufen worden sei, gab er an, seine Mutter habe die Anrufer gefragt, wer sie seien, und sie hätten sich telefonisch "selbst als Terroristen der AL bezeichnet". Bei einer Rückkehr befürchte er, in Bangladesh erschossen zu werden, dies drohe ihm nicht nur in seinem Heimatdistrikt, sondern im ganzen Land. Er sei mehrmals von den AL-Leuten angegriffen worden und habe auch sichtbare Wunden erlitten. Die Polizei habe die Meldungen entgegengenommen und gesagt, sie werde dem nachgehen. Am 5.2.2009 sei er in der Nacht am rechten Oberschenkel angeschossen worden. Dies sei in der Ortschaft XXXX um etwa zehn Uhr Vormittag gewesen. Zwei Mitglieder der AL hätten von hinten auf ihn geschossen, als er davongelaufen sei. Sie hätten ihn von vorne angegriffen, er habe seitlich davonlaufen wollen und sei dabei von dem Schuss getroffen worden. Dieser Schuss sei an seinem rechten Oberschenkel von oben nach unten gegangen, eine Einschluss- und eine Austrittsnarbe seien noch zu sehen. Er sei dann zu Boden gestürzt, sie hätten mit Stöcken auf ihn eingeschlagen und mit einer Axt auf seinen Rücken eingehackt. Seither habe er eine Narbe am Rücken. Die Niederschrift vermerkt, dass der Beschwerdeführer eine 4 cm große Narbe im Bereich der Lendenwirbel vorgezeigt habe. Er habe, so gab der Beschwerdeführer an, auch noch Verletzungen im Kopfbereich erlitten. Er habe um Hilfe geschrien, ein Rikschafahrer habe ihn dann gepackt und ins Spital gebracht. Dort sei er für zehn Tage stationär behandelt und am 13.2.2009 entlassen worden. Seine Mutter habe ihn abgeholt und ihm dann gesagt, hier sei sein Leben nicht mehr sicher.Der Beschwerdeführer selbst sei geflüchtet, weil er Angst habe, von Mitgliedern der AL getötet zu werden. Mitglieder der AL hätten seine Mutter angerufen und gedroht, ihn zu töten, und zwar am 2.5.2009, davor schon zweimal und das letzte Mal am 5.5.2009. Auf die Frage, woher er wisse, dass seine Mutter von Mitgliedern der AL und nicht von Kriminellen angerufen worden sei, gab er an, seine Mutter habe die Anrufer gefragt, wer sie seien, und sie hätten sich telefonisch "selbst als Terroristen der AL bezeichnet". Bei einer Rückkehr befürchte er, in Bangladesh erschossen zu werden, dies drohe ihm nicht nur in seinem Heimatdistrikt, sondern im ganzen Land. Er sei mehrmals von den AL-Leuten angegriffen worden und habe auch sichtbare Wunden erlitten. Die Polizei habe die Meldungen entgegengenommen und gesagt, sie werde dem nachgehen. Am 5.2.2009 sei er in der Nacht am rechten Oberschenkel angeschossen worden. Dies sei in der Ortschaft römisch 40 um etwa zehn Uhr Vormittag gewesen. Zwei Mitglieder der AL hätten von hinten auf ihn geschossen, als er davongelaufen sei. Sie hätten ihn von vorne angegriffen, er habe seitlich davonlaufen wollen und sei dabei von dem Schuss getroffen worden. Dieser Schuss sei an seinem rechten Oberschenkel von oben nach unten gegangen, eine Einschluss- und eine Austrittsnarbe seien noch zu sehen. Er sei dann zu Boden gestürzt, sie hätten mit Stöcken auf ihn eingeschlagen und mit einer Axt auf seinen Rücken eingehackt. Seither habe er eine Narbe am Rücken. Die Niederschrift vermerkt, dass der Beschwerdeführer eine 4 cm große Narbe im Bereich der Lendenwirbel vorgezeigt habe. Er habe, so gab der Beschwerdeführer an, auch noch Verletzungen im Kopfbereich erlitten. Er habe um Hilfe geschrien, ein Rikschafahrer habe ihn dann gepackt und ins Spital gebracht. Dort sei er für zehn Tage stationär behandelt und am 13.2.2009 entlassen worden. Seine Mutter habe ihn abgeholt und ihm dann gesagt, hier sei sein Leben nicht mehr sicher.

Der Beschwerdeführer nannte die Namen seiner Eltern und seiner Geschwister und gab an, sein Bruder XXXX sei am XXXX ermordet worden. Auf den Vorhalt, er habe am 29.5.2009 vom Feber 2006 gesprochen, erklärte er, richtig sei der XXXX. Sein Vater sei Grundschullehrer, er vermute, dass er jetzt nicht mehr zu Hause sei, sondern ebenso wie der Bruder des Beschwerdeführers in Indien lebe. Seit etwa vier bis fünf Monaten seien sie nicht mehr zu Hause; schon zwei Monate vor seiner eigenen Ausreise seien sie geflüchtet. Er selbst habe sich am 10.5.2009 entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, und dies am 20.5.2009 getan. Sein Vater habe im Jänner 2009 das Dorf verlassen, er habe den Beschwerdeführer am 9.5. kurz besucht und sei dann wieder weggegangen. Er habe bis Ende November 2008 (als Grundschullehrer) gearbeitet. Der XXXX in XXXX gewesen; seit die AL an der Macht sei, sei er nicht mehr zu Hause. Mitglieder der AL hätten ihn bedroht. Auf den Vorhalt, die AL sei erst im Jänner (2009) an die Macht gekommen, meinte der Beschwerdeführer, die AL sei dort eine starke Partei und sein Vater habe keine Ruhe mehr gehabt, er sei seit November bedroht worden. AL-Mitglieder hätten ihn bedroht, ihre Namen kenne der Beschwerdeführer nicht; die Polizei habe nicht geholfen.Der Beschwerdeführer nannte die Namen seiner Eltern und seiner Geschwister und gab an, sein Bruder römisch 40 sei am römisch 40 ermordet worden. Auf den Vorhalt, er habe am 29.5.2009 vom Feber 2006 gesprochen, erklärte er, richtig sei der römisch 40 . Sein Vater sei Grundschullehrer, er vermute, dass er jetzt nicht mehr zu Hause sei, sondern ebenso wie der Bruder des Beschwerdeführers in Indien lebe. Seit etwa vier bis fünf Monaten seien sie nicht mehr zu Hause; schon zwei Monate vor seiner eigenen Ausreise seien sie geflüchtet. Er selbst habe sich am 10.5.2009 entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, und dies am 20.5.2009 getan. Sein Vater habe im Jänner 2009 das Dorf verlassen, er habe den Beschwerdeführer am 9.5. kurz besucht und sei dann wieder weggegangen. Er habe bis Ende November 2008 (als Grundschullehrer) gearbeitet. Der römisch 40 in römisch 40 gewesen; seit die AL an der Macht sei, sei er nicht mehr zu Hause. Mitglieder der AL hätten ihn bedroht. Auf den Vorhalt, die AL sei erst im Jänner (2009) an die Macht gekommen, meinte der Beschwerdeführer, die AL sei dort eine starke Partei und sein Vater habe keine Ruhe mehr gehabt, er sei seit November bedroht worden. AL-Mitglieder hätten ihn bedroht, ihre Namen kenne der Beschwerdeführer nicht; die Polizei habe nicht geholfen.

Der Beschwerdeführer gab an, das Geld für den Schlepper habe ihm sein Vater einen Monat vor seiner Ausreise, im April, gegeben. Als ihm vorgehalten wurde, sein Vater sei nach seinen Angaben von Jänner bis Mai in Indien gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Geld von seiner Mutter bekommen, die es von seinem Vater erhalten habe. Er gab weiters an, er sei nie inhaftiert gewesen, habe nie Probleme mit den Behörden im Heimatstaat gehabt und es bestünden gegen ihn keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige oder Steckbrief. Er habe von 2002 bis 2005 Werbetätigkeit für die BNP gemacht. "Seit" die AL an der Macht sei, hätten "die Leute" die Wohnung seiner Familie angezündet. (Nachdem ihm die Niederschrift rückübersetzt worden war, berichtigte der Beschwerdeführer, die AL-Leute hätten das Haus 2005 angezündet und nicht, wie niedergeschrieben, seit die AL an der Macht sei.) Der Beschwerdeführer und seine Familie ("wir") seien weggelaufen; die Haustiere seien verbrannt. Die Niederschrift über diese Einvernahme fährt fort: "10 bis 15 Tage waren", ohne diesen Satz abzuschließen. Dieser Vorfall habe sich Ende 2005 abgespielt. Die Polizei habe den Tatort besucht, aber nichts unternommen. Nach diesem Vorfall sei die Familie zurückgekehrt und habe weiterleben können. Auf die Frage nach weiteren Vorfällen schilderte der Beschwerdeführer, AL-Mitglieder hätten ihn einmal geschlagen (die Niederschrift vermerkt, dass er eine Narbe am Oberschenkel und eine 2 cm lange Narbe im Lendenwirbelbereich zeige), und zwar am 5.2.2009 um etwa zwölf Uhr. Er habe in seinem Heimatdorf XXXX einkaufen wollen. Danach habe er mit dem Bus nach Hause fahren wollen; als er in den Bus eingestiegen sei, hätten ihn AL-Mitglieder "aus dem Bus aussteigen lassen" und ihn dann mit der Faust auf die Füße geschlagen. Sie hätten ihn mit einem Messer in die Handgelenke schneiden wollen. Das habe er abwehren können. Dann hätten sie mit einem Messer in den Rücken gestochen. Er sei aufgekommen und davongelaufen. Sodann hätten sie mit einer Pistole auf ihn geschossen und ihn im Oberschenkel getroffen. Ein Rikschafahrer habe ihn ins Krankenhaus von XXXX gebracht, wo er sieben Tage in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen worden, denn der Arzt habe ihm gesagt, dass ihn die AL-Mitglieder suchten, daher müsse er das Krankenhaus verlassen. Es habe sich um sechs bis sieben Leute gehandelt, die er nicht gekannt habe. Es seien sicher AL-Leute gewesen, da er nur mit solchen Probleme gehabt habe. Die Polizei in XXXX habe die Anzeige am 13.2.2009 nicht entgegengenommen. Er vermute, dass die Polizisten mit der AL befreundet seien; "sie" (nach dem Zusammenhang in der Niederschrift ist nicht klar, ob damit die Polizisten oder die AL-Leute gemeint sind) hätten dann eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei suche ihn jeden Tag.Der Beschwerdeführer gab an, das Geld für den Schlepper habe ihm sein Vater einen Monat vor seiner Ausreise, im April, gegeben. Als ihm vorgehalten wurde, sein Vater sei nach seinen Angaben von Jänner bis Mai in Indien gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Geld von seiner Mutter bekommen, die es von seinem Vater erhalten habe. Er gab weiters an, er sei nie inhaftiert gewesen, habe nie Probleme mit den Behörden im Heimatstaat gehabt und es bestünden gegen ihn keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige oder Steckbrief. Er habe von 2002 bis 2005 Werbetätigkeit für die BNP gemacht. "Seit" die AL an der Macht sei, hätten "die Leute" die Wohnung seiner Familie angezündet. (Nachdem ihm die Niederschrift rückübersetzt worden war, berichtigte der Beschwerdeführer, die AL-Leute hätten das Haus 2005 angezündet und nicht, wie niedergeschrieben, seit die AL an der Macht sei.) Der Beschwerdeführer und seine Familie ("wir") seien weggelaufen; die Haustiere seien verbrannt. Die Niederschrift über diese Einvernahme fährt fort: "10 bis 15 Tage waren", ohne diesen Satz abzuschließen. Dieser Vorfall habe sich Ende 2005 abgespielt. Die Polizei habe den Tatort besucht, aber nichts unternommen. Nach diesem Vorfall sei die Familie zurückgekehrt und habe weiterleben können. Auf die Frage nach weiteren Vorfällen schilderte der Beschwerdeführer, AL-Mitglieder hätten ihn einmal geschlagen (die Niederschrift vermerkt, dass er eine Narbe am Oberschenkel und eine 2 cm lange Narbe im Lendenwirbelbereich zeige), und zwar am 5.2.2009 um etwa zwölf Uhr. Er habe in seinem Heimatdorf römisch 40 einkaufen wollen. Danach habe er mit dem Bus nach Hause fahren wollen; als er in den Bus eingestiegen sei, hätten ihn AL-Mitglieder "aus dem Bus aussteigen lassen" und ihn dann mit der Faust auf die Füße geschlagen. Sie hätten ihn mit einem Messer in die Handgelenke schneiden wollen. Das habe er abwehren können. Dann hätten sie mit einem Messer in den Rücken gestochen. Er sei aufgekommen und davongelaufen. Sodann hätten sie mit einer Pistole auf ihn geschossen und ihn im Oberschenkel getroffen. Ein Rikschafahrer habe ihn ins Krankenhaus von römisch 40 gebracht, wo er sieben Tage in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen worden, denn der Arzt habe ihm gesagt, dass ihn die AL-Mitglieder suchten, daher müsse er das Krankenhaus verlassen. Es habe sich um sechs bis sieben Leute gehandelt, die er nicht gekannt habe. Es seien sicher AL-Leute gewesen, da er nur mit solchen Probleme gehabt habe. Die Polizei in römisch 40 habe die Anzeige am 13.2.2009 nicht entgegengenommen. Er vermute, dass die Polizisten mit der AL befreundet seien; "sie" (nach dem Zusammenhang in der Niederschrift ist nicht klar, ob damit die Polizisten oder die AL-Leute gemeint sind) hätten dann eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei suche ihn jeden Tag.

Der Beschwerdeführer legte dann einen Zettel vor, den er in Bengali geschrieben hatte, und bat den Dolmetscher zu übersetzen. Danach hätten die AL-Leute eine Falschanzeige erstattet, wonach er eine "schwarze Waffe ohne Lizenz" besitze. Darum suche ihn die Polizei jede Woche zwei bis drei Mal. Wegen dieser Anzeige könne sie ihn jederzeit verhaften und ins Gefängnis schicken. Er könne mindestens zehn bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe bekommen.

Nach 2005 sei er, so gab er weiter an, nur normales Parteimitglied gewesen, habe aber keine Propaganda für die Partei mehr gemacht. Auf den Vorhalt, 2005 sei die BNP an der Macht gewesen, meinte der Beschwerdeführer, in seiner Herkunftsgegend sei die AL stärker. Auf die Frage, welchen Grund es 2009 für eine Bedrohung gegeben habe, da er nicht mehr politisch tätig gewesen sei, meinte er, er glaube, dass er wegen seines Vaters und seines Bruders geschlagen worden sei. Er sei sich sicher, dass es sich um AL-Leute gehandelt habe, weil er sonst mit niemandem Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer erwähnte nochmals, dass AL-Leute am 10.2.2006 seinen Bruder umgebracht hätten. Der Bruder habe Streit mit ihnen gehabt, zuerst hätten sie ihn geschlagen und dann erschossen. Sie hätten ihn in XXXX geschlagen und ihn zu Hause erschossen, dann seien alle weggelaufen. Der Vorfall habe sich so abgespielt, dass sie gekommen seien, das Licht eingeschaltet und überall nach ihm gesucht und ihn im Zimmer gefunden und erschossen hätten. Die Polizei habe den Tatort besucht, aber die Täter nicht gefunden.Nach 2005 sei er, so gab er weiter an, nur normales Parteimitglied gewesen, habe aber keine Propaganda für die Partei mehr gemacht. Auf den Vorhalt, 2005 sei die BNP an der Macht gewesen, meinte der Beschwerdeführer, in seiner Herkunftsgegend sei die AL stärker. Auf die Frage, welchen Grund es 2009 für eine Bedrohung gegeben habe, da er nicht mehr politisch tätig gewesen sei, meinte er, er glaube, dass er wegen seines Vaters und seines Bruders geschlagen worden sei. Er sei sich sicher, dass es sich um AL-Leute gehandelt habe, weil er sonst mit niemandem Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer erwähnte nochmals, dass AL-Leute am 10.2.2006 seinen Bruder umgebracht hätten. Der Bruder habe Streit mit ihnen gehabt, zuerst hätten sie ihn geschlagen und dann erschossen. Sie hätten ihn in römisch 40 geschlagen und ihn zu Hause erschossen, dann seien alle weggelaufen. Der Vorfall habe sich so abgespielt, dass sie gekommen seien, das Licht eingeschaltet und überall nach ihm gesucht und ihn im Zimmer gefunden und erschossen hätten. Die Polizei habe den Tatort besucht, aber die Täter nicht gefunden.

Bei einer Rückkehr fürchte er, von AL-Leuten umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu werden. Es sei nie offiziell Anzeige gegen ihn erstattet worden. Dem Beschwerdeführer wurden kurze Länderfeststellungen vorgehalten; er gab an, dies treffe nicht zu, die Polizei sei sehr korrupt und habe ein Netzwerk über das ganze Land, sodass sie jeden finden könne.

In der Verhandlung vom 13.6.2013 war es, wie erwähnt, nicht möglich den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Selbst auf die Frage, ob er Sunnit sei - er hatte angegeben, er sei Muslim -, konnte er keine eindeutige Antwort geben ("Ich weiß es nicht. Ich muss meine Eltern fragen. Ich glaube, ich bin Sunnit."). Auch in der Verhandlung vom 30.9.2013 wies der Beschwerdeführer zunächst insistierend auf seine gesundheitlichen Probleme hin ("Ich habe brennende Empfindungen am Kopf, am Arm und am ganzen Körper. Ich habe Kopfschmerzen. Mein Kopf ist rot angelaufen." - "Können Sie heute an der Verhandlung teilnehmen oder nicht?" - "Ja. Irgendwie schon. [...] Ja. Ich kann mich an Sachen eine Zeitlang erinnern und plötzlich verschwinden sie wieder. [...] Ich habe oft Alpträume. Vorgestern Abend in der Dämmerung hat mein Bett zu zittern begonnen. Manchmal bin ich stumm. Ich versuche dann zwar zu sprechen, es kommen aber keine Laute heraus.").

Auf die Frage, ob er beim Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe, gab er an, er wisse wirklich nicht mehr, was er gesagt habe; er müsse täglich Medikamente nehmen. Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass er dort die Wahrheit gesagt habe, behauptete der Beschwerdeführer, er habe die Wahrheit gesagt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, wann die letzten Parlamentswahlen vor seiner Ausreise stattgefunden hatten. Tatsächlich fanden sie am 29.12.2008 statt, während er am 29.5.2009 dafür den 1.1.2009 genannt hatte.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Befragung am 29.5.2009 angegeben, dass er Sympathisant der BNP gewesen sei (und Werbung für die Partei gemacht habe), und habe gleich darauf behauptet, er sei XXXX dieser Partei gewesen. Bei seiner Einvernahme am 1.7.2009 habe dagegen angegeben, er sei ab 2005 nur normales Parteimitglied gewesen und habe keine Propaganda für die Partei gemacht. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er jemals gesagt habe, er sei Propagandasekretär gewesen. Er sei nie Funktionär gewesen.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Befragung am 29.5.2009 angegeben, dass er Sympathisant der BNP gewesen sei (und Werbung für die Partei gemacht habe), und habe gleich darauf behauptet, er sei römisch 40 dieser Partei gewesen. Bei seiner Einvernahme am 1.7.2009 habe dagegen angegeben, er sei ab 2005 nur normales Parteimitglied gewesen und habe keine Propaganda für die Partei gemacht. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er jemals gesagt habe, er sei Propagandasekretär gewesen. Er sei nie Funktionär gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann seine Aussage vom 29.5.2009 vorgehalten, wonach sein Vater davongelaufen sei. Darauf gab er an, sein Vater sei zu Hause; er sei auch zu Hause gewesen, als er selbst weggegangen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe am 29.5.2009 angegeben, dass er am 5.2.2009 in der Nacht am rechten Oberschenkel angeschossen worden sei, unmittelbar danach habe er erzählt, das sei um etwa zehn Uhr Vormittag gewesen, um am 1.7.2009, der Vorfall habe sich um etwa zwölf Uhr abgespielt. Er gab dazu an, er könne sich an den Zeitpunkt nicht mehr erinnern, glaube aber, dass es abends gewesen sei. Damit hat der Beschwerdeführer mindestens drei verschiedene Angaben zum Zeitpunkt dieses behaupteten Vorfalls gemacht, die miteinander nicht in Einklang stehen. Beim Sachverständigen hatte er am 3.7.2013 als körperliche Vorerkrankung eine Schnittverletzung im Bereich des rechten Oberschenkels außen angegeben (also jenes Körperteils, an dem er eine Schussverletzung erlitten haben will), die ihm zugefügt worden sei, als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei; damals seien die Dorfbewohner gekommen und hätten die ganze Familie geschlagen. Der Beschwerdeführer konnte dazu nichts sagen ("Ich weiß es wirklich nicht. Es tut mir leid.").

Dem Beschwerdeführer wurde seine Aussage vorgehalten, mit der er am 1.7.2009 den Mord an seinem Bruder XXXX geschildert hatte, er gab dazu an, sein Bruder XXXX sei am Leben.Dem Beschwerdeführer wurde seine Aussage vorgehalten, mit der er am 1.7.2009 den Mord an seinem Bruder römisch 40 geschildert hatte, er gab dazu an, sein Bruder römisch 40 sei am Leben.

Auf Grund all dieser Widersprüche geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Diese Widersprüche sind derart groß (Verschwinden des Vaters, Mord am Bruder), dass sie nicht auf die psychische Störung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können; dies ergibt sich aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;

17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;

17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.3.3.2. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040).2.3.3.2. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040).

Anhaltspunkte dieser Art finden sich in den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie; eine Überstellung nach Bangladesh hätte nur dann keine negativen Folgen, wenn die gesundheitliche Versorgung aufrecht bliebe. Dies ist zwar durchaus denkbar - der Beschwerdeführer hat längere Zeit in Bangladesh gelebt, obwohl er Epileptiker ist -, ist aber nicht gesichert und bedeutet jedenfalls ein größeres Risiko als bei anderen Asylwerbern. Dazu kommt nun das psychiatrische Beschwerdebild, das der Sachverständige in seinem Gutachten beschrieben hat und das auch den Mitgliedern des zur Entscheidung berufenen Senates in der Verhandlung deutlich geworden ist. Auf das Problem der mangelnden gesellschaftlichen Akzeptanz derart verwirrter Personen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst hingewiesen ("Leute wie ich, die mit dem Kopf etwas durcheinander sind, werden nicht gemocht, sie werden geschlagen oder sogar getötet.").

Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.

2.3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."2.3.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass Teile des angefochtenen Bescheides, die Feststellungen zur Situation in Bangladesh enthalten (S 29 - 32), nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten sind. Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten: "Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ¿rechtliches Nichts'. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die englischsprachigen Textpassagen der angefochtenen Bescheide so zu behandeln sind, als wären sie nicht Bestandteile dieser Bescheide." (VwGH 3.12.2008, 2008/19/0990). Es ist zulässig, im Rahmen der Beweiswürdigung, wenn etwa der Beweiswert unterschiedlicher Quellen gegen einander abgewogen wird, Zitate in der - in Österreich in den Schulen gelehrten und daher weitgehend verstandenen - englischen Sprache wiederzugeben; für die eigenen Feststellungen der Behörde geht dies jedoch nicht an.Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass Teile des angefochtenen Bescheides, die Feststellungen zur Situation in Bangladesh enthalten (S 29 - 32), nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten sind. Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten: "Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ¿rechtliches Nichts'. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die englischsprachigen Textpassagen der angefochtenen Bescheide so zu behandeln sind, als wären sie nicht Bestandteile dieser Bescheide." (VwGH 3.12.2008, 2008/19/0990). Es ist zulässig, im Rahmen der Beweiswürdigung, wenn etwa der Beweiswert unterschiedlicher Quellen gegen einander abgewogen wird, Zitate in der - in Österreich in den Schulen gelehrten und daher weitgehend verstandenen - englischen Sprache wiederzugeben; für die eigenen Feststellungen der Behörde geht dies jedoch nicht an.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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