Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C10 423365-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 11 11.649-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 11 11.649-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt. Der BF gab an, dass sein Vater in Afghanistan bereits vor vier Jahren (2007) verstorben sei und dieser Probleme mit dem Nachbarn gehabt hätte. Der Bf. hätte in den Bergen Esel gehütet und als ein Esel in den Garten dieses Nachbarn gelaufen sei, hätte der Bf. gesehen, dass der Nachbar blutüberströmt im Garten gelegen hätte und ermordet worden sei. Als er ihm helfen habe wollen, seien die Ehefrau und der Sohn des Nachbarn in den Garten gekommen und den BF beschuldigt, den Mann ermordet zu haben. Er habe flüchten können und ein Freund des Vaters habe die Flucht nach Griechenland organisiert. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, er sei ganz alleine zu Hause, seine Eltern seien bereits verstorben, er hätte Angst, dass ihn die vorhin erwähnten Leute umbringen könnten.
2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), bestätigte der Bf. zunächst die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben in der Erstbefragung, gab dann jedoch an, nicht ledig, sondern traditionell verheiratet zu sein. Er habe im Dorf XXXX, Bezirk Jaghuri, Distrikt Ghazni gelebt. Zum Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er leide an Erinnerungsschwund, Augenproblemen, Albträumen und Schlaflosigkeit; ärztlich behandelt werde er nicht. Zum Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater sei im Krieg gefallen und seine Mutter hätte er verloren, als er noch ein Kind gewesen sei. In weiterer Folge wiederholte der Bf. sein Vorbringen, wonach er den Nachbarn im Garten aufgefunden hätte. Er habe versucht ihn hochzuheben und gesehen, dass unter seinem Hinterkopf ein Stein voll Blut gelegen sei. Plötzlich seien der Sohn und die Frau des Nachbarn gekommen und hätten den Bf. neben der Leiche gesehen und angenommen, der BF habe den Nachbarn umgebracht. Der Sohn hätte versucht, den BF festzuhalten, weil seine Mutter ihn auffordert hätte, den Bf. umzubringen. Dem Bf. sei die Flucht gelungen und er sei nach XXXX, zu einem Freund des Vaters geflüchtet, der ihn einige Zeit bei sich behalten hätte und die Reise nach Europa organisiert hätte. Auf den Vorhalt, er hätte doch aufklären können, dass er nichts mit dem Tod zu du gehabt hätte gab der BF an, dass der Sohn, welcher ihn festhielt, vor vier Jahren den Vater des Bf. getötet hätte und sie geglaubt hätten, dass es ein Racheakt des BF sei. Auf die Frage, warum der Vater umgebracht worden sei, gab der Bf. an, sein Vater hätte Schnee geräumt und der Bf. wisse nicht warum, aber es sei zu einem Streit gekommen und der Sohn hätte den Vater des BF umgebracht. Der Onkel väterlicherseits des Täters sei Mullah im Dorf gewesen, es habe eine Aussprache gegeben, dem Vater sei die Schuld gegeben worden und der Sohn sei nicht bestraft worden. Auf die Frage, ob er nicht in Kabul sich hätte niederlassen können, um vor den Angehörigen des Getöteten sicher zu sein, gab der BF an, er sei sein ganzes Leben nur im Dorf gewesen und kenne sich in Afghanistan nicht aus. Außerdem sei er Hazara und könne als Hazara nicht normal und frei leben, es bestehe die Gefahr, dass er auch dort umgebracht werde.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), bestätigte der Bf. zunächst die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben in der Erstbefragung, gab dann jedoch an, nicht ledig, sondern traditionell verheiratet zu sein. Er habe im Dorf römisch 40 , Bezirk Jaghuri, Distrikt Ghazni gelebt. Zum Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er leide an Erinnerungsschwund, Augenproblemen, Albträumen und Schlaflosigkeit; ärztlich behandelt werde er nicht. Zum Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater sei im Krieg gefallen und seine Mutter hätte er verloren, als er noch ein Kind gewesen sei. In weiterer Folge wiederholte der Bf. sein Vorbringen, wonach er den Nachbarn im Garten aufgefunden hätte. Er habe versucht ihn hochzuheben und gesehen, dass unter seinem Hinterkopf ein Stein voll Blut gelegen sei. Plötzlich seien der Sohn und die Frau des Nachbarn gekommen und hätten den Bf. neben der Leiche gesehen und angenommen, der BF habe den Nachbarn umgebracht. Der Sohn hätte versucht, den BF festzuhalten, weil seine Mutter ihn auffordert hätte, den Bf. umzubringen. Dem Bf. sei die Flucht gelungen und er sei nach römisch 40 , zu einem Freund des Vaters geflüchtet, der ihn einige Zeit bei sich behalten hätte und die Reise nach Europa organisiert hätte. Auf den Vorhalt, er hätte doch aufklären können, dass er nichts mit dem Tod zu du gehabt hätte gab der BF an, dass der Sohn, welcher ihn festhielt, vor vier Jahren den Vater des Bf. getötet hätte und sie geglaubt hätten, dass es ein Racheakt des BF sei. Auf die Frage, warum der Vater umgebracht worden sei, gab der Bf. an, sein Vater hätte Schnee geräumt und der Bf. wisse nicht warum, aber es sei zu einem Streit gekommen und der Sohn hätte den Vater des BF umgebracht. Der Onkel väterlicherseits des Täters sei Mullah im Dorf gewesen, es habe eine Aussprache gegeben, dem Vater sei die Schuld gegeben worden und der Sohn sei nicht bestraft worden. Auf die Frage, ob er nicht in Kabul sich hätte niederlassen können, um vor den Angehörigen des Getöteten sicher zu sein, gab der BF an, er sei sein ganzes Leben nur im Dorf gewesen und kenne sich in Afghanistan nicht aus. Außerdem sei er Hazara und könne als Hazara nicht normal und frei leben, es bestehe die Gefahr, dass er auch dort umgebracht werde.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 02.12.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 02.12.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "allgemeine Sicherheitslage" und in die Abschnitte zur Sicherheitslage in Kabul, Süden und Südosten, Osten, Norden und Westen des Landes. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Süden und Südosten Osten des Landes führte das Bundesasylamt aus, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam gegen die Aufstandsbewegung im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes kämpfen würden. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führe sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar. Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"-Phase blieben bisher teilweise hinten den Erwartungen zurück. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand). Der Südosten und der Süden des Landes hätten 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40 % im Südosten und um 21 % im Süden gesehen. Insgesamt würden auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das seien 66 % der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010 entfallen. Im Berichtszeitraum (März-Juni 2011) hätten ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung stattgefunden. Gezielte Tötungen hätten im gesamten Land zugenommen, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung wären das Ziel gewesen.
Als vordringliches Problem mit denen die Rückkehrer konfrontiert seien, seien die Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden würden. Daneben sei die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt.
Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbetrag zu ihrem Lebensunterhalt hätten leisten können, würden bei einer Rückkehr oftmals Schwierigkeiten gegenüberstehen, da sie über kein Startkapital verfügen würden und die Arbeitsmöglichkeiten sehr begrenzt seien. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, würden sich bei der Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber sehen, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und auch als nicht asylrelevant bewertet. Die Angaben würden zwar einem bestimmten Handlungsablauf folgen, seien aber auffällig detailarm geschildert worden. Das Vorbringen sei massiv gesteigert worden. Der Bf. habe zuvor angegeben, sein Vater sei im Jahr 2007 im Krieg umgekommen. Später habe BF angegeben, sei Vater sei ermordet worden und ihm würde vorgeworfen, Rache geübt zu haben. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendeiner staatlichen Verfolgung geworden, einziger Fluchtgrund sei, dass er als Tatverdächtiger gelte, weil er nachweislich am Tatort angetroffen worden sei. Die Vorwürfe seien situationsbedingt nicht von der Hand zu weisen und das Bundesasylamt wolle anhand der zu Rechtsschutzmöglichkeiten eingeholten landeskundlichen Feststellung nicht ausschließen, dass es fallweise zu einer nicht immer zufriedenstellenden Strafverfolgung bzw. überhaupt Konfliktlösung komme.
Am 19.12.2011 wurde dagegen rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1. Anzuwendendes Recht
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)römisch zwei.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)
1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.12.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.12.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen, wobei diese Fragestellungen auch eng mit der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) in Zusammenhang stehen. Das gilt sowohl für die Angaben zum Fluchtanlass als auch zu wesentlichen Nebenpunkten. So würde das Bundesasylamt die Angaben des BF, sein Vater sei im Jahr 2007im Krieg gefallen und die späteren Angaben, sein Vater sei ermordet worden als wesentlichen Widerspruch. Da sich der Herkunftsstaat des BF im Jahr 2007 weder im Krieg noch im Bürgerkrieg befand, wären auch diese Angaben näher zu hinterfragen gewesen. Auch die später geänderten Angaben, der BF sei traditionell verheiratet, hinterfragte die belangte Behörden nicht näher und gab sich damit zufrieden, dass der BF lediglich davon sprach, dass sie einander versprochen gewesen wären, obwohl ein wesentlicher Unterschied zwischen eine Heirat und einem Eheversprechen liegt. Die Familiensituation ist gerade hinsichtlich einer Rückkehr als wesentlich zu betrachten und ist auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz des Vorbringens von Bedeutung, zumal sich die Frage stellt, warum er die Ehegattin zurücklassen hätte können.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen, wobei diese Fragestellungen auch eng mit der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) in Zusammenhang stehen. Das gilt sowohl für die Angaben zum Fluchtanlass als auch zu wesentlichen Nebenpunkten. So würde das Bundesasylamt die Angaben des BF, sein Vater sei im Jahr 2007im Krieg gefallen und die späteren Angaben, sein Vater sei ermordet worden als wesentlichen Widerspruch. Da sich der Herkunftsstaat des BF im Jahr 2007 weder im Krieg noch im Bürgerkrieg befand, wären auch diese Angaben näher zu hinterfragen gewesen. Auch die später geänderten Angaben, der BF sei traditionell verheiratet, hinterfragte die belangte Behörden nicht näher und gab sich damit zufrieden, dass der BF lediglich davon sprach, dass sie einander versprochen gewesen wären, obwohl ein wesentlicher Unterschied zwischen eine Heirat und einem Eheversprechen liegt. Die Familiensituation ist gerade hinsichtlich einer Rückkehr als wesentlich zu betrachten und ist auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz des Vorbringens von Bedeutung, zumal sich die Frage stellt, warum er die Ehegattin zurücklassen hätte können.
Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, wo sich seine mögliche Ehegattin und Schwiegereltern nun aufhalten, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 21.11.2011 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er im Dorf XXXX, Bezirk Jaghuri, Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Süden und Südosten, die Provinz Ghazni der in Überschrift zwar anführte, aber keine konkreten Ausführungen zur Provinz und Heimatregion tätigte, was allerdings auch in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfGH U 855/12-18) vom 11.10.2012 nachzuholen sein wird.Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 21.11.2011 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er im Dorf römisch 40 , Bezirk Jaghuri, Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Süden und Südosten, die Provinz Ghazni der in Überschrift zwar anführte, aber keine konkreten Ausführungen zur Provinz und Heimatregion tätigte, was allerdings auch in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. VfGH U 855/12-18) vom 11.10.2012 nachzuholen sein wird.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Gefährdungspotenziale im Falle der Rückkehr festgestellt werden konnten und nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten es dem BF zumutbar sei, dazu beizutragen, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder einen anderen Ort, an dem er zumutbar leben kann, alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage im Distrikt Ghazni sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute angespannt bzw. schlecht ist (siehe die entsprechenden ANSO-Berichte).
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
08.11.2013