TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/18 C11 425609-1/2012

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Veröffentlicht am 18.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
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  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C11 425.609-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, FZ. 12 02.479-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, FZ. 12 02.479-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 28.02.2012 reiste die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei der Erstbefragung brachte sie dazu vor, ihr näher genannter Freund habe im Jahr 2009 in ihrem gemeinsamen Namen für den Kauf eines Supermarktes einen Kredit bei Privaten aufgenommen. Ohne ihr Wissen habe er jedoch 300.000,-- RMB statt der abgesprochenen 100.000,-- RMB aufgenommen. Für die Rückzahlung habe sie zwei Jahre Zeit gehabt. Im Jahr 2010 habe sie ihr erspartes Geld für die Behandlung ihrer erkrankten Mutter aufgebraucht und den Kredit nicht mehr tilgen können. Die Gläubiger seien immer wieder bei ihr gewesen und hätten das Geld verlangt. Sie habe dann auch von der tatsächlich aufgenommenen Summe erfahren. Sie habe ihren Freund nicht mehr gefunden und die Gläubiger hätten ihr Probleme gemacht und sie mit dem Tode bedroht, wenn sie den Kredit nicht zurückzahle. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, Probleme mit den Gläubigern zu bekommen. Diese würden sie finden und töten. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihr hingegen nicht.

Am 05.03.2012 führte die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch das Bundesasylamt zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst aus, ihr Lebensgefährte habe im Jahr 2009 ohne ihr genaues Wissen ein Privatdarlehen in der Höhe von 300.000,-- RMB aufgenommen und ihr gegenüber nur von 100.000,-- RMB gesprochen. Sie habe damit einen Supermarkt eröffnen und betreiben sollen. Sie habe jedoch einen Teil dieses Geldes für die Behandlung ihrer schwer erkrankten Mutter aufgewendet. Ende 2011 habe der Gläubiger die Rückzahlung des Darlehens gefordert. Ihr Lebensgefährte habe offenkundig von der Dringlichkeit und von seiner Unfähigkeit zur Rückzahlung gewusst und sei geflüchtet. Deshalb sei sie das Ziel der Bedrohungen geworden. Der Gläubiger habe sie nicht nur zur sofortigen Rückzahlung der 300.000,-- RMB aufgefordert, sondern ihr auch gedroht, sie widrigenfalls zu verkaufen bzw. zu töten und ihre Organe zu verkaufen.

Sie habe den Supermarkt von 2009 bis 2011 betrieben und ihr namentlich näher bezeichneter Lebensgefährte sei ihrer Erinnerung nach im Dezember 2011 verschwunden. Den Namen des Gläubigers wisse sie nicht. Sie habe keinen Kreditvertrag unterschrieben und wisse auch nicht, ob ihr Lebensgefährte einen solchen unterfertigt habe. Ihr Lebensgefährte habe ihr die 100.000,-- RMB in bar übergeben. Ihre Mutter sei herzkrank gewesen und habe einen Bypass bekommen. Der Gläubiger sei mehrmals, vermutlich drei- oder viermal zu ihr gekommen; sie wisse es nicht mehr genau. Ihr seien zwei Jahre zur Rückzahlung des Geldbetrages eingeräumt worden. Sie habe nicht einmal die 100.000,-- RMB gehabt. Das Geld sei aufgrund der Geschäftseröffnung und der Operation ihrer Mutter nicht mehr da gewesen. Auf die Frage, wie sie sich vorgestellt habe, das Geld zurück zu zahlen, erklärte sie, das habe sie nicht vorgehabt. Den konkreten Zinssatz wisse sie nicht. Sie habe einmal gehört, dass sie zwei "Fen" (zwei Hundertstel) zusätzlich hätte bezahlen müssen. Was ihr Lebensgefährte mit den restlichen 200.000,-- RMB gemacht habe, wisse sie nicht.

Die Morddrohung habe sie der Polizei nicht gemeldet. Diese hätte ohnehin nichts tun können, weil sie nicht einmal den Namen des Gläubigers wisse. Auf den Hinweis, dass sie zu Gericht hätte gehen können und ein allfälliges Verfahren gewonnen hätte, da sie nicht einmal einen Vertrag unterschrieben habe, erwiderte sie, das habe sie nicht gewusst. Ihre Mutter habe ihr zur Flucht geraten. Diese habe sich ein wenig um den Supermarkt gekümmert, während sie geflüchtet sei. Sie habe diesen nicht verkauft, weil er nichts wert sei. Außerdem sei sie um ihr Leben geflüchtet und habe weder die Zeit noch die Möglichkeit gehabt, um über den Verkauf des Supermarktes, der ohnehin nicht viel Wert gehabt habe, nachzudenken. Der Markt sei in einem Dorf und höchstens 30.000,-- bis 40.000, -- RMB wert. Ihre Mutter habe den Betrieb zunächst aufrechterhalten, sei aber aufgrund von Wutanfällen im Jänner gestorben. Seither sei der Supermarkt "sich selbst überlassen". Der Gläubiger sei manchmal allein und manchmal mit einer zweiten Person gekommen.

Sie sei in der VR China nicht vorbestraft und nie in Haft gewesen oder jemals festgenommen worden. Sie habe auch nie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat gab sie an, sie sei eine Frau und habe deshalb große Angst vor dem Gläubiger. In China sei jeder Gläubiger eng mit einer Mafiastruktur verflochten. Dieser könnte sie jederzeit und überall in China ausfindig machen.

Zu den aktuellen Feststellungen zu ihrem Heimatland erklärte sie, diese würden im Wesentlichen stimmen.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen zusammengefasst an, sie sei ledig und Chinesin. In China würde außer ihrem Lebensgefährten niemand mehr leben; dieser sei aber unbekannten Aufenthalts. Ihre Eltern seien bereits gestorben. Sie habe sechs Jahre die Grund- (1981 - 1987) und sechs Jahre eine weiterführende Schule (1987 - 1993) besucht und spreche Chinesisch. Sie habe drei Jahre als Hilfsarbeiterin (1994 bis 1997) und elf Jahre als Obst- und Gemüseverkäuferin (1997 - 2008) gearbeitet sowie drei Jahre selbständig einen Supermarkt (2008 - 2011) geführt. Sie habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige ihr nahestehende Personen. Sie gehe weder einer legalen Arbeit nach noch besuche sie einen Kurs oder eine sonstige Bildungseinrichtung. Sie nehme keine Medikamente und leide nicht an einer schweren Erkrankung. Sie spreche nicht Deutsch. Sie könne keine Beweismittel vorlegen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Sie habe ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der angegebene Sachverhalt werde daher in Zweifel gezogen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die bereits vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen sei, sich durch die Eröffnung eines Supermarktes selbständig zu machen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihr eine solche Möglichkeit nicht wieder offenstehen sollte. Außerdem herrsche in der VR China ein hohes Wirtschaftswachstum und sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Schließlich stelle ihre Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Sie habe ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der angegebene Sachverhalt werde daher in Zweifel gezogen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die bereits vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen sei, sich durch die Eröffnung eines Supermarktes selbständig zu machen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihr eine solche Möglichkeit nicht wieder offenstehen sollte. Außerdem herrsche in der VR China ein hohes Wirtschaftswachstum und sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Schließlich stelle ihre Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Am 20.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Beschwerde wegen falscher Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ein.

Die Beschwerdeführerin sei wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt und von mafiösen Wucherern mit dem Tod bedroht worden. Da sie von der chinesischen Polizei weder Hilfe noch Schutz erhalten habe, sei sie nach Österreich geflüchtet. Die Begründung des Bundesasylamts zu ihrer Unglaubwürdigkeit, dass sie die Fluchtgründe nur allgemein in den Raum gestellt habe und nicht glaubwürdig sei, weil sie zu wenig über die Rückzahlungsmodalitäten wisse, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe in den Einvernahmen nämlich ausführlich und glaubwürdig ausgeführt, dass sie sich bei der Aufnahme des Kredits auf ihren Lebensgefährten verlassen habe. Die Vorwürfe, sie habe sich nicht über die Rückzahlungsmodalitäten und die Identität des Gläubigers informiert, würden daher ins Leere gehen.

Auch die Behauptung, sie habe sich nicht einmal über die Höhe des Kredits informiert, sei unrichtig. Sie habe in der Einvernahme klargestellt, dass die Aufnahme eines Kredits über 100.000,-- RMB ausgemacht gewesen sei und der Lebensgefährte die wahre Summe absichtlich vor ihr geheim gehalten habe. Auch die Zinsraten wisse sie nicht, weil sie gedacht habe, ihr Lebensgefährte würde dies erledigen. Ebenfalls unrichtig sei die Meinung, die Beschwerdeführerin hätte sich mehr Gedanken über den Verkauf des Supermarkts machen sollen. Dessen Wert bestehe - vom Grundstück abgesehen - in erster Linie in den lagernden Waren. Aber weder das Grundstück in einer ländlichen Gegend noch der Wiederverkaufswert der gelagerten Lebensmittel komme auch nur in die Nähe der geforderten Kreditsumme. Ein allfälliger Verkauf wäre daher aussichtslos gewesen. Außerdem habe sie bei ihrer Flucht keine Zeit zu verschwenden gehabt.

Die Behauptung, die Identität der Gläubiger sei ihr egal gewesen, sei ebenso nicht richtig. Die Meinung des Bundesasylamts, wonach China ein Rechtsstaat sei, in dem auf juristische Weise ein Kreditvertrag bekämpft und ein krimineller Gläubiger gerichtlich belangt werden könnte, sei ein völliger Widerspruch zur Lebensrealität in der VR China und den eigenen Länderberichten der Behörde, aus denen hervorgehe, dass Korruption allgegenwärtig sei und von einer Unabhängigkeit der Justiz überhaupt keine Rede sein könne. Eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin habe keine Aussicht von den Behörden Schutz oder Gerechtigkeit zu erfahren. Den Gläubigern wäre es vollkommen gleichgültig gewesen, ob sie eine "rechtliche Handhabe" gegen die Beschwerdeführerin hätten. Die zwangsweise Organentnahme als Gegenleistung für einen Kredit sei wohl kaum in den Gesetzen gedeckt. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass die Gläubiger mit den lokalen kommunistischen Funktionären zusammenarbeiten und von diesen geschützt würden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Beschwerdeführerin daher nicht offen, auch die Länderberichte der Behörde würden eindeutig aussagen, dass die Reisefreiheit in der VR China in der Realität nicht gegeben sei. Weiters wurden einige Teile aus den Länderberichten des Bundesasylamts, die für den Fall der Beschwerdeführerin relevant seien, auszugsweise zitiert. Es sei dem Bundesasylamt aus den obengenannten Gründen nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ihr Vorbringen entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrer Heimat eine Verfolgung iSd. GFK und es wäre ihr daher Asyl zu gewähren gewesen.

Schließlich stelle es einen Verfahrensmangel dar, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinandergesetzt habe. Die Verpflichtung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens, eine Untersuchung der konkreten und aktuellen Situation, sei im gegenständlichen Fall verabsäumt worden. Da sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen.

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen landeskundlichen Sachverständigung mit der Erhebung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu beauftragen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

3.2. Mit Schreiben vom 19.07.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, er beabsichtige in seinem Erkenntnis, sich auf näher beschriebene Feststellungen zur Situation in China zu stützen. Der Asylgerichtshof gehe weiters vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass sie einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Weiters sei davon auszugehen, dass sie über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfüge. Es lägen dem Asylgerichtshof auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe. Es seien von ihr bis dato keine Nachweise dafür vorgelegt worden, dass sie inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite. Die heute 40-jährige Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres bisherigen Lebens in China verbracht; die letzten 17 Monate habe sie in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in China entweder wie bisher als Hilfsarbeiterin, als Händlerin und Verkäuferin oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bisher unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.3.2. Mit Schreiben vom 19.07.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, er beabsichtige in seinem Erkenntnis, sich auf näher beschriebene Feststellungen zur Situation in China zu stützen. Der Asylgerichtshof gehe weiters vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass sie einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Weiters sei davon auszugehen, dass sie über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfüge. Es lägen dem Asylgerichtshof auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe. Es seien von ihr bis dato keine Nachweise dafür vorgelegt worden, dass sie inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite. Die heute 40-jährige Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres bisherigen Lebens in China verbracht; die letzten 17 Monate habe sie in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in China entweder wie bisher als Hilfsarbeiterin, als Händlerin und Verkäuferin oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bisher unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.

Mit Schreiben vom 30.07.2013 führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu den Feststellungen zu China aus, dass auf die Länderberichte bereits in der Beschwerde eingegangen worden sei. Die nunmehrige Verständigung erwecke den Eindruck, als ob die Beschwerde nicht gelesen worden sei. Es sei auch weder auf die Beschwerde noch auf die individuellen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen worden. Es handle sich bei den Länderberichten um eine zusammenhanglose und veraltete Kompilation unerheblicher Quellen. Diese seien offenbar von jemandem zusammengestellt worden, der nicht über chinesische Sprachkenntnisse verfüge.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass sie in der Verständigung falsch wiedergegeben werde. Sie habe zwar keine Verwandten in Österreich und keine Erkrankung, sei aber intensiv mit dem Erlernen der deutschen Sprache befasst und lebe mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX in einer Lebensgemeinschaft.Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass sie in der Verständigung falsch wiedergegeben werde. Sie habe zwar keine Verwandten in Österreich und keine Erkrankung, sei aber intensiv mit dem Erlernen der deutschen Sprache befasst und lebe mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft.

Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 15.10.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX seit dem 06.05.2013 an einer gemeinsamen Adresse in 1210 Wien lebt.Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 15.10.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 seit dem 06.05.2013 an einer gemeinsamen Adresse in 1210 Wien lebt.

Aus dem Zentralen Melderegisters vom 18.11.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine österreichische Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 30.10.2013 vorgelegt hat, ihr Geburtsdatum nunmehr der XXXX ist und sie nunmehr den Familiennamen XXXXführt.Aus dem Zentralen Melderegisters vom 18.11.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine österreichische Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 30.10.2013 vorgelegt hat, ihr Geburtsdatum nunmehr der römisch 40 ist und sie nunmehr den Familiennamen XXXXführt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und stellte am 29.02.2012 den gegenständlichen Asylantrag. Sie leidet weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie ist erwerbsfähig. Sie lebt mit dem österreichischen Staatbürger XXXX an einer gemeinsamen Adresse. Sie hat am 30.10.2013 geheiratet und trägt nunmehr den Familiennamen XXXX.1.1. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und stellte am 29.02.2012 den gegenständlichen Asylantrag. Sie leidet weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie ist erwerbsfähig. Sie lebt mit dem österreichischen Staatbürger römisch 40 an einer gemeinsamen Adresse. Sie hat am 30.10.2013 geheiratet und trägt nunmehr den Familiennamen römisch 40 .

Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von den Kreditgebern ihres ehemaligen Lebensgefährten verfolgt und bedroht worden ist, oder im Fall ihrer Rückkehr in die VR China noch wird, da sie mit ihrem Vorbringen nicht glaubwürdig ist bzw. ihr diesbezüglich allenfalls staatlicher Schutz zukommt.

1.2. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu China, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu China Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Auf einer Fläche von rund 9,5 Millionen Quadratkilometern ist China in 22 Provinzen und fünf Autonome Regionen gegliedert. Dazu kommen die beiden Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau. (Quelle: APA, China in Fakten und Zahlen, vom 07.11.2012)

Chinas führende Partei ist die Kommunistische Partei mit etwa 82,6 Millionen Parteimitgliedern. Die Mitglieder wählen alle fünf Jahre 3.000 Delegierte für den Parteikongress. Der Kongress wiederum wählt das Zentralkommitee, das als höchstes Parteiorgan fungiert. Das Zentralkommitee wählt in Plenarsitzungen den Generalsekretär der Partei sowie das 25-köpfige Politbüro, dessen neun-köpfiges Ständiges Komitee Kernaufgaben in der politischen Regierung Chinas wahrnimmt. Beim 18. Parteitag im November 2012 wurde Xi Jinping zum Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas gewählt. Wichtige politische Entscheidungen zur wirtschaftlichen Entwicklung und zu sozialen Prioritäten oder zu Außenpolitik und militärischen Belangen obliegen der Chinesischen Kommunistischen Partei. Ihre Entscheidungen werden von der Regierung entsprechend umgesetzt. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 3ff; TAZ, Sieben Männer im Zentrum der Macht, vom 16.11.2012)Chinas führende Partei ist die Kommunistische Partei mit etwa 82,6 Millionen Parteimitgliedern. Die Mitglieder wählen alle fünf Jahre 3.000 Delegierte für den Parteikongress. Der Kongress wiederum wählt das Zentralkommitee, das als höchstes Parteiorgan fungiert. Das Zentralkommitee wählt in Plenarsitzungen den Generalsekretär der Partei sowie das 25-köpfige Politbüro, dessen neun-köpfiges Ständiges Komitee Kernaufgaben in der politischen Regierung Chinas wahrnimmt. Beim 18. Parteitag im November 2012 wurde römisch zehn i Jinping zum Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas gewählt. Wichtige politische Entscheidungen zur wirtschaftlichen Entwicklung und zu sozialen Prioritäten oder zu Außenpolitik und militärischen Belangen obliegen der Chinesischen Kommunistischen Partei. Ihre Entscheidungen werden von der Regierung entsprechend umgesetzt. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 3ff; TAZ, Sieben Männer im Zentrum der Macht, vom 16.11.2012)

Chinas Parlament ist der Volkskongress, der das höchste Organ im Staat darstellt. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre gewählt und einmal im Jahr tagt der Kongress. Der Kongress bestimmt die Mitglieder eines Ständigen Komitees, das regelmäßige Treffen abhält, und hat das Recht, den Ministerpräsidenten und Vize-Ministerpräsidenten des Staatsrates (des wichtigsten Verwaltungsorgans der Zentralregierung; vergleichbar mit dem Kabinett), den Prokurator und Präsidenten des Volksgerichtshofes sowie den Vorsitzenden und die Mitglieder der staatlichen Militärkommission zu benennen und zu entlassen. Der Volkskongress kann eine Verfassungsänderung veranlassen und beaufsichtigt den Vollzug von Gesetzen. Er prüft und genehmigt nationale Wirtschafts- und Sozialvorhaben und kontrolliert den Staatshaushalt. Chinas Staatsoberhaupt ist der Präsident der Volksrepublik China. Die fünfjährige Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten entsprechen der Amtszeit des Volkskongresses.

Seit 1979 sind in China im Rahmen der "Reform- und Öffnungspolitik" substantielle wirtschaftliche Reformen erfolgt. Hieraus ergab sich eine Verbesserung des Lebensstandards für die Bevölkerung. Viele Städte und Provinzen sind zu modernen und komfortablen Lebensräumen geworden. Nichtsdestotrotz sehen sich einige Landesteile noch immer mit Entwicklungsherausforderungen konfrontiert. Als ständiges Mitglied im UN-Sicherheitsrat, als Atommacht und wichtige, wachsende Wirtschaft kann China globalen Einfluss geltend machen und unterhält Beziehungen zu Staaten weltweit. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 3ff; TAZ, Sieben Männer im Zentrum der Macht, vom 16.11.2012)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch. Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.32 und 33; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, S.1; APA, China weist Kritik an Tibet-Politik scharf zurück, vom 05.11.2012)

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. StGB) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011 - 2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.34)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; Freedom House, Freedom in the World - China 2012, vom März 2012, S.1)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oftmals wirden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Religionsfreiheit:

China ist ein offiziell atheistischer Staat. Mindestens 59% der Bevölkerung sind atheistisch. Nichtsdestotrotz werden in China viele Religionen ausgeübt. Gemäß Artikel 36 der Verfassung ist es chinesischen Staatsbürgern erlaubt, ihren Glauben und ihre religiöse Identität frei zu wählen und auszuüben. Unbestätigten statistischen Angaben zufolge gibt es in China alle Arten von Gläubigen, in einer Größenordnung von über 100 Mio. Menschen, sowie mehr als 100,000 religiöse Ausübungsorte, religiöses Personal von etwa 300.000 Personen und mehr als 3.000 religiöse Gruppen. Konfuzianismus und Taoismus sind aus geschichtlichen Gründen die vorherrschenden Glaubensrichtungen in der chinesischen Kultur. Anhänger des Buddhismus, des Christentums und Islam sind ebenfalls vertreten. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 5)

Ethnische Minderheiten:

In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Seit 2009 haben sich rund 60 Männer und Frauen aus Protest gegen Chinas Politik selbst angezündet.Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Seit 2009 haben sich rund 60 Männer und Frauen aus Protest gegen Chinas Politik selbst angezündet.

Die Provinzen und Städte Chinas haben, in Abhängigkeit von den Bedingungen vor Ort, ihre jeweils eigene Vorzugspolitik für Minderheiten. Studierende, die einer Minderheit angehören, können beispielsweise zusätzliche Noten in das Eintrittsexamen einbringen, Minderheitenpaare dürfen zwei Kinder, bzw. in einigen Gegenden drei Kinder haben. Die Sondervorschriften der Provinzen und Städte basieren auf der "Anordnung zur Wahrung der Interessen von Minderheiten". (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 8; (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.17 und 18; APA, Tibeter zündeten sich aus Protest gegen chinesische Herrschaft an, vom 27.10.2012; APA, Mehrere Selbstverbrennungen von Tibetern in China, vom 08.11.2012)

Justiz:

In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Das am 28. Februar 2008 erschienene "Weißbuch über Chinas Anstrengungen und Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit enthält eine detaillierte Beschreibung des chinesischen Rechtssystems. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.6 und 7)

Die Unterordnung der Judikative unter die Partei (es gibt 8 Parteien im Nationalen Volkskongress - NVK, die allerdings sehr KP-nahe sind) wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt.

Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtssprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (PRK) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PRK nicht als "Tribunale" i.S. der EMRK angesehen werden.

Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)

Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch darin, dass - wie auch aus dem Weißbuch hervorgeht - die übergeordneten Gerichte auch für die administrative Aufsicht der Arbeit der untergeordneten Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtssprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz, sich von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis, den ihnen vorliegenden Fall in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, mittels Weisung erneut vorprüfen. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)

Sicherheitsbehörden:

Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit, an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems, schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9)

Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps.

Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor.

Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9 und 10)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Strafzumessung besteht in der VR China aus zwei Kategorien:

Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe und Todesstrafe, welche unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln gemessen zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der/die Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass die betroffene Person unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch maximal zwei Jahre andauern. Der Arrest darf maximal sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)

Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.

Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. In Übereinstimmung mit dem Strafrecht gehören zu Nebenstrafen Geldstrafen, Entzug von politischen Rechten und Einziehung von Vermögen. Unter Bedachtnahme auf die äußeren Umstände und die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafe oder Verwaltungsstrafmaßnahme durch das zuständige Gericht. In der Strafzumessung sind ferner die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung sowie Urteilsaufhebung von Relevanz. Strafmilderungsgründe und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden im chinesischen Strafrecht ebenfalls berücksichtigt. Kumulative Bestrafung wird nach dem Absorptionsprinzip oder dem Prinzip der begrenzten Verschlechterung behandelt, das besagt, dass die Gesamtstrafe nicht länger als die Zusammenfassung aller Verbrechen und nicht weniger, als die längste der einzelnen Bestrafungen andauern darf. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)

Strafaufhebung wird angewandt, wenn die Verurteilung das Höchstmaß von drei Jahren nicht übersteigt und/oder ob der individuellen Umstände des Bedauerns und der (tätigen) Reue sichergestellt ist, dass der Gesellschaft kein weiterer Schaden zugefügt wird. Gemäß dem Strafgesetz der VR China, ist die Strafaufhebung bei Rückfalls- und Wiederholungstätern nicht gestattet. Bewährungszeiten können auch gemildert werden, jedoch dürfen sie bei Festnahmen nicht unter zwei Monaten, bei befristetem Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr liegen. Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es im chinesischen Strafrecht die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (z.B.: Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um-) Erziehung" akzeptiert, Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, welches dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Bedingte Haftentlassung ist bei Kriminellen vollziehbar, die ebenso gewissenhaft Vorschriften und "(Um-)Erziehung" befolgt und akzeptiert haben, wahre Reue zeigen und der Gesellschaft keinen Schaden (mehr) zufügen werden. Rückfalls- und Wiederholungstäter sowie Kriminelle, die zu mehr als zehn Jahren Haftstrafe wegen Mord, Sprengstoffanschlägen, Raub, Vergewaltigung oder Entführung verurteilt worden sind, werden von dieser Möglichkeit ausgenommen.

Jeder Verurteilte, dem bedingte Haftentlassung gewährt wird, unterliegt der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden. Die Verjährung spielt auch im chinesischen Strafrecht eine Rolle. Verbrechen sollen nicht mehr verfolgt werden, (a) nach fünf Jahren, wenn die Höchststrafe bei höchstens fünf Jahren liegt, (b) nach zehn Jahren, wenn die Höchststrafe mehr als fünf aber weniger als zehn Jahre beträgt, (c) nach 15 Jahren, wenn die Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug nicht unterschreitet, (d) nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedroht ist. Wenn nach 20 Jahren ein Verbrechen dennoch bestraft werden soll, muss der Antrag zur Einvernahme und Strafbarkeitsanerkennung beim Höheren Volksgericht eingebracht werden. In der chinesischen Verfassung ist grundsätzlich die Möglichkeit der Begnadigung vorgesehen. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden rigoros unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16 und 17)

Grundversorgung:

China erwirbt nach und nach eine öffentliche Infrastruktur, die sich gleichmäßig auf städtische und ländliche Regionen verteilt. Die Regierung strebt eine gerechte Verteilung von Gütern und Dienstleistungen an, damit die Menschen aus unterschiedlichen Regionen und verschiedenen Umständen die gleichen öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Zur öffentlichen

Infrastruktur zählen:

Grundversorgung: Wasser, Strom, Gas, Nahverkehr, Kommunikationsinfrastruktur, Postdienste, Meteorologie usw.

Stärkung der Wirtschaft: Förderung von Wissenschaft und Technik, Beratung, Bankwesen, Finanzpolitik usw.

Soziale Dienste: öffentliche Einrichtungen, universale Bildung, öffentliches Gesundheitswesen, soziale Wohlfahrt, Umweltschutz usw.

Sicherheit und öffentliche Ordnung: nationale, regionale und städtische Sicherheitsdienste, wie das Militär, die Polizei, Feuerwehr usw.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 5)

Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet. (Quelle:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)

Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zurzeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Alters-Beihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln. (Quelle:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)

Der städtische Nahverkehr bietet vergünstigte Fahrpreise oder kostenlose Beförderungen für Senioren an und hat Sitze für "Senioren, Kinder, Kranke, Behinderte und Schwangere" installiert. Der Eintritt in Parks, Aussichtspunkte und öffentliche Kultureinrichtungen ist für Senioren kostenlos oder ermäßigt. Auf Barrierefreiheit an Straßen, Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren, Bushaltestellen, Wohngebieten und anderen öffentlichen Gebäuden wird Wert gelegt. Bedürftige Senioren können im Rahmen eines Studiums im Alter einen Gebührennachlass in Anspruch nehmen. Die Prozedur zur Beantragung juristischer Hilfe ist für in der Stadt lebende bedürftige Senioren, die arbeitsunfähig und ohne Einkommen und Familie sind, vereinfacht. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)

Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)

Waisen, deren leibliche Eltern nicht aufgefunden werden können und die keine tatsächliche Aufsicht haben, wird eine Kinderwohlfahrtskarte ausgestellt, um die Grundsituation des Karteninhabers/der Karteninhaberin, die Bildung, medizinische Behandlung, Beschäftigung, Wohnbeihilfen, Vergünstigungen etc. festzuhalten. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7)

Die Rente versteht sich als soziales Sicherungssystem, das die Grundbedürfnisse älterer Menschen, die sich aus dem Erwerbsleben vollständig oder teilweise zurückziehen, innerhalb eines gesetzlichen Rahmens sichern soll. Die Rente in China setzt sich aus drei Teilen zusammen: der Grundrente, dem vom Unternehmen geförderten zweiten Teil und dem aus persönlichen Ersparnissen gebildeten dritten Teil.

Die persönliche Rente wird nicht im Voraus ausbezahlt; im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar.

Der Arbeitgeber zahlt 20 % der Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitnehmer leisten Beiträge in Höhe von 8 % ihres Gehaltes. Selbständige und Freiberufler können die örtlichen Sozialversicherungsagenturen konsultieren, um ihre Teilhabe am Rentenversicherungssystem genehmigen zu lassen. Die Kosten der Rentenversicherung sind in diesem Fall aus den persönlichen finanziellen Ressourcen zu decken. Personen, die Beitragszahlungen, ihre Rente oder Entnahmen beantragen möchten, müssen ihren Personalausweis und ihr persönliches Rentenversicherungsbuch bei den örtlichen Sozialversicherungsbehörden vorlegen. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 7 und 8)

Medizinische Versorgung:

Allgemeine Informationen

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.

Anzahl der Krankenhäuser

Ende 2011 wurden in China ca. 954.389 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 662.894 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

21.979 Krankenhäusern (13.542 davon staatlich), 37.295 Gesundheitszentren, 32.860 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.036 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.484 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.022 Sanitätsstationen.

Medikamentenkosten

Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet. Laut statistischen Angaben für die ersten drei Quartale des Jahres 2011 betrugen die durchschnittlichen medizinischen Kosten für einen ambulanten Patienten 180.2 Yuan pro Kopf. Die Kosten für Pharmazeutika machten 51,5% der medizinischen Kosten aus. In einigen Regionen, wie z.B. Hangzhou, Nanjing, Suzhou und Zhenjiang, wurde ein Echtzeit-Erstattungssystem für ambulante Patienten installiert. In ausgewählten Gesundheitszentren können Versicherungsnehmer durch das Einlesen ihrer Karte bei einem Arztbesuch die Abwicklung von Behandlung und Bezahlung beschleunigen. Die Erstattungsrate im Rahmen der neuen Kooperativversorgung auf dem Land liegt bei 30 %, die Rate im Rahmen der Krankenversicherung für Stadtbewohner bei 40 %. Im Februar 2011 kündigte das von der Regierung veröffentlichte Dokument "Die fünf Säulen der Gesundheitsreform in 2011" an, die Erstattungsrate sowohl für Stadt- als auch für Landbewohner auf 70 % anheben zu wollen.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.

(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.

(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:

Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:

einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.

(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind. Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.

Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben. Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:

Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.

Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.

Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden. Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:

Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.

Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.

Andere arme Familien aus ländlichen Regionen. Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 9ff)

Rückkehrfragen:

China weigert sich grundsätzlich, Personen zurückzunehmen, deren Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. China hat keine auf den Schengenraum anwendbaren Rückübernahmeverpflichtungen. Die Rückübernahme abgeschobener Personen ist allerdings im Einzelfall im diplomatischen Wege möglich, sofern Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen auf die chinesische Behörden zufrieden stellende Weise nachgewiesen werden können. (Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.21)

Dokumente für Rückkehrer

Pass

im Ausland erworbene Zertifikate / Diplome (geprüfte Originale)

ein von der chinesischen Botschaft beglaubigtes Zertifikat der im Ausland

erworbenen Abschlüsse

Aufenthaltsbescheinigung

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012, S. 6)

Quellenverzeichnis:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt, China, vom Oktober 2012

TAZ, Sieben Männer im Zentrum der Macht, vom 16.11.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012

Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011

Freedom House, Freedom in the World - China 2012, vom März 2012

APA, Tibeter zündeten sich aus Protest gegen chinesische Herrschaft an, vom 27.10.2012

Human Right Watch, World Report 2011, vom 22.1.2012

APA, Mehrere Selbstverbrennungen von Tibetern in China, vom 08.11.2012

APA, China in Fakten und Zahlen, vom 07.11.2012

APA, China weist Kritik an Tibet-Politik scharf zurück, vom 05.11.2012

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahme vom 30.07.2013 Beweis erhoben.

Die Beschwerdeführerin stammt nach ihren eigenen Angaben aus der VR China; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Die Beschwerdeführerin lebt nach ihren Angaben mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX XXXXin einer Lebensgemeinschaft, bzw. hat diesen allenfalls geheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Ob sie ihren Lebensgefährten auch geheiratet hat, kann dahingestellt bleiben, da dies in Bezug auf ihre Ausweisung zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. Punkt II.3.2.).Die Beschwerdeführerin stammt nach ihren eigenen Angaben aus der VR China; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Die Beschwerdeführerin lebt nach ihren Angaben mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 XXXXin einer Lebensgemeinschaft, bzw. hat diesen allenfalls geheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Ob sie ihren Lebensgefährten auch geheiratet hat, kann dahingestellt bleiben, da dies in Bezug auf ihre Ausweisung zu keinem anderen Ergebnis führt vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.).

Die zitierten Unterlagen, auf denen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vorgebrachten sehr allgemeinen Kritik an den Länderberichten zur VR China ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die Beschwerde und die Stellungnahme wenden sich pauschal gegen die Berichte, ohne jedoch anderweitige Quellen aufzuzeigen. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass es sich bei den Länderberichten um eine zusammenhanglose, veraltete Kompilation unerheblicher Quellen handle, welche offenbar von Personen zusammengestellt worden sei, die nicht über chinesische Sprachkenntnisse verfügen würden. Dennoch wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift noch Teile der Berichte des angefochtenen Bescheides, welche gerade für den Fall der Beschwerdeführerin relevant seien, auszugsweise zitiert. Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 05.03.2012, dass die Berichte über ihre Heimat im Wesentlichen stimmen würden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Die Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen - wie in der Beschwerde gefordert - war im konkreten Fall daher schon aus diesem Grund nicht unbedingt notwendig.

Die Beschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf den Umstand, dass ihr damaliger Lebensgefährte im Jahr 2009 u.a. auch in ihrem Namen das notwendige Kapital für die Eröffnung und den Betrieb eines Supermarktes geliehen habe. Als ihr Lebensgefährte im Dezember 2011 untergetaucht sei, habe sich der Gläubiger an sie gewandt und von ihr die Rückzahlung des Darlehens gefordert. Da sie das Geld aber für die Geschäftseröffnung und eine Operation ihrer herzkranken Mutter aufgebraucht habe, habe sie den Kredit nicht zurückzahlen können. Man habe ihr daher damit gedroht, sie andernfalls zu töten. Am 28.02.2012 habe sie deshalb ihr Heimatland verlassen und sei schließlich mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gebracht worden. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, vom Gläubiger weiter bedroht und umgebracht zu werden.

Die Beschwerdeführerin brachte damit jedenfalls keine sie betreffende staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vor, sondern gab vielmehr ausdrücklich an, sie sei in ihrer Heimat nicht vorbestraft und habe nie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Sie sei auch nie in Haft gewesen oder jemals festgenommen worden. Ebenso finden sich in ihren Angaben keine Hinweise auf eine allfällige Verfolgung aus religiösen oder politischen Gründen. Die von ihr genannten Fluchtgründe beschränken sich ausschließlich auf die angebliche Verfolgung durch eine Privatperson wegen eines nicht zurückbezahlten Kredits.

Zu den vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Darlehensgeber ihres damaligen Lebensgefährten brachte die Beschwerdeführerin weder im Verfahren noch in der Beschwerde nachvollziehbare Umstände vor, welche tatsächlich geeignet wären, konkrete Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der chinesischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Ihre Behauptung, die Polizei hätte ohnehin nichts tun können, weil sie nicht einmal den Namen des Gläubigers wisse, weshalb sie sich wegen der angeblichen Drohungen nicht an die heimatstaatlichen Behörden hätte wenden können, ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel. Damit hat sie den Sicherheitsbehörden gar nicht die Möglichkeit gegeben, ihr Schutz zukommen zu lassen. Sie behauptete im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch nie, dass sie sich deswegen an die Behörden ihres Heimatlandes um Schutz gewandt hätte und ihr dieser verweigert worden wäre. Es sind auch weder aus den oben dargestellten Länderberichten noch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin schlüssige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr diesbezüglich kein entsprechender Schutz der staatlichen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen würde. Laut den aktuellen Länderberichten verfügt die VR China über einen sehr stark ausgeprägten Polizeiapparat, Straftaten werden von den Behörden entsprechend verfolgt und von den Gerichten streng geahndet. Es kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Behörden grundsätzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären, wenn Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Eine solche Anzeige machte die Beschwerdeführerin jedoch nach eigenen Angaben nicht. Vielmehr erklärte sie ausdrücklich, dass sie sich nie an die Polizei gewandt habe. Von der Möglichkeit, sich an ein Gericht zu wenden, habe sie auch nichts gewusst. Dagegen behauptete sie aber mit keinem Wort, dass sie davon ausgegangen wäre, dass ihr die Behörden bei einer Anzeige den notwendigen Schutz verweigern würden. Allein aus dem Umstand, dass Erhebungen gegen Unbekannte möglicherweise etwas länger dauern und mitunter auch erfolglos bleiben können, kann jedoch noch nicht auf eine völlige Untätigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Polizei geschlossen werden.

Bei ihrem Vorbringen, dass in China jeder Gläubiger eng mit einer Mafiastruktur verflochten bzw. sie von einem mafiösen Wucherer bedroht worden sei, handelt es sich lediglich um eine in den Raum gestellte Vermutung, welche sie weder entsprechend begründete noch durch konkrete Erfahrungen oder Vorfälle untermauerte. Immerhin meldete sich der Kreditgeber erst zum vereinbarten Rückzahlungstermin bei ihr und konnte die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang unbehelligt ihren Supermarkt führen. Zudem ist es trotz mehrmaliger Besuche des Gläubigers offenbar zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen, obwohl die Beschwerdeführerin nach der vereinbarten Zeit nicht einmal einen Teil der Schuld bezahlte. Es haben sich im gesamten Verfahren daher keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben, welche ihre Befürchtungen tatsächlich stützen würden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der konkreten Verfolgungssituationen stets sehr allgemein und vage blieb. Vor allem der Umstand, dass sie nicht in der Lage war, die angeblichen Besuche des Gläubigers näher einzuordnen oder zumindest deren Anzahl konkret und einheitlich ("Die Gläubiger waren immer wieder bei mir [...] Mehrmals. [...]dass er drei- oder viermal bei mir war.") anzugeben, wirft erhebliche Zweifel am gesamten Vorbringen auf. Sie schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei ihren Angaben oberflächlich ("Der Gläubiger kam und forderte das Geld. [...] Er wollte dieses Darlehen zurückhaben."). Es erscheint daher mehr als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war.

Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat einer maßgeblichen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihr eine solche Situation im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich drohen könnte. Ebenso finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die entgegen den vorliegenden Länderberichten daran zweifeln ließen, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin den notwendigen staatlichen Schutz gegen allfällige Bedrohungen oder rechtswidrige Übergriffe Dritter verweigern würden.

3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.1.2. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen - insbesonders landesweiten - Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im Herkunftsstaat auswirken würde.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der VR China nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der VR China nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es sind auch weder in der Beschwerde noch sonst im Verfahren vor dem Asylgerichtshof konkrete Gründe hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage wäre, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten für ihren Unterhalt zu sorgen. Der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Der gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin kann zugemutet werden, in ihrer Heimat wie bisher als Hilfsarbeiterin, als Händlerin und Verkäuferin oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in der VR China aufgehalten hat und die dortige Sprache spricht. Außerdem ist in der VR China den oben dargestellten Länderberichten zufolge die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs im Wesentlichen gesichert.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin solch "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände" iS der oben geschilderten Judikatur vorliegen, dass die Schwelle für eine Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Es ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin solch "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände" iS der oben geschilderten Judikatur vorliegen, dass die Schwelle für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK zum damaligen Zeitpunkt vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum damaligen Zeitpunkt vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

3.3.2.1. Zu einer möglichen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben zum heutigen Zeitpunkt:

In Bezug auf die Lebensgemeinschaft bzw. Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger ist darauf hinzuwiesen, dass ihr Kontakt mit diesem auch in der VR China möglich ist. Es steht der Beschwerdeführerin auch im Wege des Niederlassungsrechtes frei, die Wiedereinreise in Österreich, bzw. einen Aufenthaltstitel zu beantragen und so eine Familienzusammenführung zu bewirken (vgl. dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ [2007], 861). Weiters ist auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.07.2009, U 992/08 (vgl. weiters VfSlg. 18.832, 18.846, 19.044 und 19.630) dargelegten "Boultif-Kriterien" im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehefrau in das Heimatland eines ausgewiesenen Asylwerbers zu erwähnen, dass auch unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Heirat keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK ersichtlich ist. Denn die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich. Aus dem zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass eine gemeinsame Wohnadresse mit ihrem Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Gatten seit ca. einem halben Jahr besteht und sie weiters vor knapp drei Wochen geheiratet hat. Weiters sind aus der Beziehung bislang keine Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemann erst in Österreich kennen. Sie durfte sich bloß aufgrund ihres Asylantrages, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, in Österreich aufhalten. Im Zeitpunkt der Eheschließung - die nach Stellung des Asylantrages erfolgte - musste sich die Beschwerdeführerin über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit ihres weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein, vor allem, da ihr Asylantrag bereits durch das Bundesasylamt rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war. Die vorliegende Familienbande wurde somit in einem Zeitpunkt begründet, in dem die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte, auch weiterhin rechtmäßig in Österreich zu verbleiben.In Bezug auf die Lebensgemeinschaft bzw. Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger ist darauf hinzuwiesen, dass ihr Kontakt mit diesem auch in der VR China möglich ist. Es steht der Beschwerdeführerin auch im Wege des Niederlassungsrechtes frei, die Wiedereinreise in Österreich, bzw. einen Aufenthaltstitel zu beantragen und so eine Familienzusammenführung zu bewirken vergleiche dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ [2007], 861). Weiters ist auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.07.2009, U 992/08 vergleiche weiters VfSlg. 18.832, 18.846, 19.044 und 19.630) dargelegten "Boultif-Kriterien" im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehefrau in das Heimatland eines ausgewiesenen Asylwerbers zu erwähnen, dass auch unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Heirat keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK ersichtlich ist. Denn die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich. Aus dem zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass eine gemeinsame Wohnadresse mit ihrem Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Gatten seit ca. einem halben Jahr besteht und sie weiters vor knapp drei Wochen geheiratet hat. Weiters sind aus der Beziehung bislang keine Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin lernte ihren Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemann erst in Österreich kennen. Sie durfte sich bloß aufgrund ihres Asylantrages, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, in Österreich aufhalten. Im Zeitpunkt der Eheschließung - die nach Stellung des Asylantrages erfolgte - musste sich die Beschwerdeführerin über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit ihres weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein, vor allem, da ihr Asylantrag bereits durch das Bundesasylamt rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war. Die vorliegende Familienbande wurde somit in einem Zeitpunkt begründet, in dem die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte, auch weiterhin rechtmäßig in Österreich zu verbleiben.

Weiters ist im Fall der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2012, Zl. 2011/18/0255, hinzuweisen. Dieser führte zur Zulässigkeit einer fremden- oder asylrechtlichen Ausweisung von Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf § 87 FPG (idF noch vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 - kurz: FrÄG 2011) aus:Weiters ist im Fall der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2012, Zl. 2011/18/0255, hinzuweisen. Dieser führte zur Zulässigkeit einer fremden- oder asylrechtlichen Ausweisung von Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Paragraph 87, FPG in der Fassung noch vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, - kurz: FrÄG 2011) aus:

"Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten § 86 FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Abs. 2 (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende § 65b FPG explizit auf die Bestimmung des § 66 FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er ¿wiederum' eine Bestimmung geschaffen habe, die ¿ins Leere' gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG vor dem FrÄG 2011 (vgl. dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom 30. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des § 65b FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von ¿unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' und ¿nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' (vgl. die Überschrift zu § 65b FPG) Österreichern herstellen wollte."Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten Paragraph 86, FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Absatz 2, (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende Paragraph 65 b, FPG explizit auf die Bestimmung des Paragraph 66, FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er ¿wiederum' eine Bestimmung geschaffen habe, die ¿ins Leere' gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG vor dem FrÄG 2011 vergleiche dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom 30. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von ¿unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' und ¿nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' vergleiche die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG) Österreichern herstellen wollte.

Vor diesem Hintergrund kann die zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Judikatur, auf die sich die Amtsbeschwerde beruft, für die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.

Zusammengefasst kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut und der daraus sich ergebenden unmissverständlichen Anordnung dennoch das gegenteilige Ziel seiner Norm verfolgen will. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund der Verweisnorm des § 65b FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen darf.Zusammengefasst kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut und der daraus sich ergebenden unmissverständlichen Anordnung dennoch das gegenteilige Ziel seiner Norm verfolgen will. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfolgen darf.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG einer - wie es die Überschrift zu § 65b FPG formuliert - ¿nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des § 65b FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG heranzuziehen ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer - wie es die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG formuliert - ¿nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG heranzuziehen ist.

Die Bundesministerin weist schließlich noch in ihrer Stellungnahme, in der sie Bestrebungen zur legistischen Bereinigung der maßgeblichen Bestimmungen ankündigt, darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend zu einem ¿Auseinanderklaffen' von NAG und FPG kommen würde, indem für den gleichen Personenkreis einerseits hinsichtlich des Aufenthaltstitelverfahrens der strengere Maßstab des ersten Teil des NAG, beim Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ¿jedoch letztlich über § 65b FPG der Maßstab des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Zuge kommen' müsse. Die §§ 51, 52 und 54 NAG seien jedoch mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diesen Personenkreis anwendbar. Auch gelte die Rückkoppelung des § 55 NAG nicht, die zu einer Titelerteilung bei Nichtausweisung führen würde.Die Bundesministerin weist schließlich noch in ihrer Stellungnahme, in der sie Bestrebungen zur legistischen Bereinigung der maßgeblichen Bestimmungen ankündigt, darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend zu einem ¿Auseinanderklaffen' von NAG und FPG kommen würde, indem für den gleichen Personenkreis einerseits hinsichtlich des Aufenthaltstitelverfahrens der strengere Maßstab des ersten Teil des NAG, beim Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ¿jedoch letztlich über Paragraph 65 b, FPG der Maßstab des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Zuge kommen' müsse. Die Paragraphen 51, 52 und 54 NAG seien jedoch mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diesen Personenkreis anwendbar. Auch gelte die Rückkoppelung des Paragraph 55, NAG nicht, die zu einer Titelerteilung bei Nichtausweisung führen würde.

Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - eine nach dem Wortlaut klare privilegierte Behandlung des begünstigten Personenkreises der Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG durch den nationalen Gesetzgeber im eingeschränkten Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Hintanhaltung einer Diskriminierung bloß innerstaatlicher Sachverhalte unbedenklich erscheint. Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den möglichen Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt sich auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung ausschließen, dass in bestimmten Einzelfällen dem Familienangehörigen ein auf unionsrechtliche Vorgaben zurückzuführendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht (aus Art. 20 AEUV) eingeräumt werden muss (vgl. die Urteile vom 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano, Randnr. 42 ff., und vom 15. November 2011, C-256/11 - Dereci u. a., Randnr. 63 ff.).Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - eine nach dem Wortlaut klare privilegierte Behandlung des begünstigten Personenkreises der Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG durch den nationalen Gesetzgeber im eingeschränkten Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Hintanhaltung einer Diskriminierung bloß innerstaatlicher Sachverhalte unbedenklich erscheint. Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den möglichen Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt sich auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung ausschließen, dass in bestimmten Einzelfällen dem Familienangehörigen ein auf unionsrechtliche Vorgaben zurückzuführendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht (aus Artikel 20, AEUV) eingeräumt werden muss vergleiche die Urteile vom 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano, Randnr. 42 ff., und vom 15. November 2011, C-256/11 - Dereci u. a., Randnr. 63 ff.).

Was schließlich die von der Bundesministerin in ihrer Stellungnahme angesprochenen Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist davon auszugehen, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)."Was schließlich die von der Bundesministerin in ihrer Stellungnahme angesprochenen Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist davon auszugehen, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)."

Der Verfassungsgerichtshof bezog sich in seinem Erkenntnis vom 07.06.2013, U 2368/2012, auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes:Der Verfassungsgerichtshof bezog sich in seinem Erkenntnis vom 07.06.2013, U 2368 aus 2012,, auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes:

"[...] 2.1. Die Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen einen BAA-Bescheid ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat (mit Erkenntnis vom 15.5.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 38/2011, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig), beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des § 66 FPG ausgewiesen werden. Im Einzelnen begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass auf Grund der Verweisnorm des § 65b FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen darf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 12 FPG einer - wie es die Überschrift zu § 65b FPG formuliert -¿nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des § 65b FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung § 66 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG heranzuziehen ist.'"[...] 2.1. Die Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen einen BAA-Bescheid ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat (mit Erkenntnis vom 15.5.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig), beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG ausgewiesen werden. Im Einzelnen begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass auf Grund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfolgen darf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer - wie es die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG formuliert -¿nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG heranzuziehen ist.'

Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach § 10 AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe).'Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach Paragraph 10, AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe).'

Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 66 FPG in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des § 10 AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des Paragraph 10, AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.

2.2. Der Asylgerichtshof hält dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Ausweisung nach den §§ 65b iVm 66 FPG unzulässig sei und dass nach eben dieser Rechtsprechung ein Gleichklang zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung hergestellt werden müsse - ohne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine tragenden Gründe näher einzugehen - bloß Folgendes entgegen:2.2. Der Asylgerichtshof hält dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Ausweisung nach den Paragraphen 65 b, in Verbindung mit 66 FPG unzulässig sei und dass nach eben dieser Rechtsprechung ein Gleichklang zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung hergestellt werden müsse - ohne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine tragenden Gründe näher einzugehen - bloß Folgendes entgegen:

¿[N]ach dem Wortlaut des § 66 Abs 1 FPG, der auch auf Angehörige von Österreichern anzuwenden ist, können die betroffenen Personen bei Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sehr wohl ausgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine der beiden dort genannten Ausnahmebedingungen (Zweck der Einreise war die Arbeitssuche und es besteht entweder die Aussicht auf Einstellung oder es besteht ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG) vor. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keines der genannten Aufenthaltsrechte. [...] In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie ihren beharrlichen illegalen Verbleib, erscheint der erst zweijährige Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre nunmehr geschlossene Ehe nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. [...] In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.'¿[N]ach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG, der auch auf Angehörige von Österreichern anzuwenden ist, können die betroffenen Personen bei Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sehr wohl ausgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine der beiden dort genannten Ausnahmebedingungen (Zweck der Einreise war die Arbeitssuche und es besteht entweder die Aussicht auf Einstellung oder es besteht ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG) vor. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keines der genannten Aufenthaltsrechte. [...] In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie ihren beharrlichen illegalen Verbleib, erscheint der erst zweijährige Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre nunmehr geschlossene Ehe nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. [...] In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.'

2.3. Der Asylgerichtshof hat es damit - und entgegen einem ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienvorbringen - unterlassen, sich mit der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden, für seine Entscheidung wesentlichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auseinander zu setzen. Der Asylgerichtshof lässt insbesondere außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ¿angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe [...] in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind'."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) trifft in § 2 Abs. 4 folgende Begriffsbestimmungen:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) trifft in Paragraph 2, Absatz 4, folgende Begriffsbestimmungen:

"Z 11: begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Z 12: Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind."Ziffer 12 :, Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind."

Die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes lautet:

"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern"

§ 65b FPG in der Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) lautete:Paragraph 65 b, FPG in der Fassung nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) lautete:

"Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstige Drittstaatangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3.""Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstige Drittstaatangehörige nach den Paragraphen 41 a, 65 a, Absatz 2, 66, 67 und 70 Absatz 3,

§ 65b FPG in der Fassung der hier anzuwendenden Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 68/2013 (kurz: FNG-Anpassungsgesetz) lautet:Paragraph 65 b, FPG in der Fassung der hier anzuwendenden Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (kurz: FNG-Anpassungsgesetz) lautet:

"Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstige Drittstaatangehörige nach den §§ 41a, 65a.""Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstige Drittstaatangehörige nach den Paragraphen 41 a, 65 a,

Zu § 65 FPG in der hier geltenden Fassung führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR 24. GP, 24) aus:Zu Paragraph 65, FPG in der hier geltenden Fassung führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR 24. GP, 24) aus:

"In Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012, GZ.: 2011/18/0255, ist diese Bestimmung anzupassen."

§ 66 Abs. 1 bis 3 FPG in der nunmehr geltenden Fassung lautet:Paragraph 66, Absatz eins bis 3 FPG in der nunmehr geltenden Fassung lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 55 Abs. 3 NAG idgF lautet:Paragraph 55, Absatz 3, NAG idgF lautet:

"(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.""(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

Die Bestimmung des § 65b FPG (noch idF des FrÄG 2011) wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz insoweit wesentlich geändert, als sich darin nunmehr ein expliziter Verweis auf § 66 FPG betreffend die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigte Drittstaatsangehörigen nicht mehr findet. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Anpassung "in Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012, GZ.: 2011/18/0255" erfolgt ist. Der Gesetzgeber stellte somit durch die Streichung des Verweises auf § 66 FPG in der Norm des § 65b FPG klar, dass er für den Personenkreis der Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG keine privilegierte Behandlung im Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung gesetzlich vorsieht.Die Bestimmung des Paragraph 65 b, FPG (noch in der Fassung des FrÄG 2011) wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz insoweit wesentlich geändert, als sich darin nunmehr ein expliziter Verweis auf Paragraph 66, FPG betreffend die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigte Drittstaatsangehörigen nicht mehr findet. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Anpassung "in Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012, GZ.: 2011/18/0255" erfolgt ist. Der Gesetzgeber stellte somit durch die Streichung des Verweises auf Paragraph 66, FPG in der Norm des Paragraph 65 b, FPG klar, dass er für den Personenkreis der Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG keine privilegierte Behandlung im Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung gesetzlich vorsieht.

Angesichts der neuen Rechtslage nach dem FNG-Anpassungsgesetz und damit mangels eines bestehenden Verweises auf § 66 FPG, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass auf solche Fälle wie den gegenständlichen, die zuletzt ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden ist und in Anlehnung der zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangenen Judikatur auf Angehörige von Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben kann, die § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit deren (asylrechtlichen) Ausweisung nicht heranzuziehen sind.Angesichts der neuen Rechtslage nach dem FNG-Anpassungsgesetz und damit mangels eines bestehenden Verweises auf Paragraph 66, FPG, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass auf solche Fälle wie den gegenständlichen, die zuletzt ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden ist und in Anlehnung der zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangenen Judikatur auf Angehörige von Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben kann, die Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit deren (asylrechtlichen) Ausweisung nicht heranzuziehen sind.

Auch kann nicht alleine aus der Überschrift des 4. Abschnittes im 8. Hauptstück des FPG, in welcher von "aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen [...] Familienangehörige von nicht unionsrechtlichen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern" die Rede ist, auf die Anwendung des § 66 FPG im vorliegenden Fall geschlossen werden, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.05.2012 die Anwendbarkeit des § 66 FPG bei Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG ausschließlich auf die zuvor bestehende Verweisnorm des § 65b FPG stützte, die jedoch nun nicht mehr existiert.Auch kann nicht alleine aus der Überschrift des 4. Abschnittes im 8. Hauptstück des FPG, in welcher von "aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen [...] Familienangehörige von nicht unionsrechtlichen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern" die Rede ist, auf die Anwendung des Paragraph 66, FPG im vorliegenden Fall geschlossen werden, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.05.2012 die Anwendbarkeit des Paragraph 66, FPG bei Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG ausschließlich auf die zuvor bestehende Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG stützte, die jedoch nun nicht mehr existiert.

Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der geänderten Gesetzeslage und der damit einhergehenden Streichung des Verweises im § 65b FPG auf die Ausweisungsvoraussetzungen des § 66 FPG - und damit auch der Unanwendbarkeit der vor der Streichung des Verweises ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zur Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers die Maßstäbe des § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG nicht heranzuziehen sind.Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der geänderten Gesetzeslage und der damit einhergehenden Streichung des Verweises im Paragraph 65 b, FPG auf die Ausweisungsvoraussetzungen des Paragraph 66, FPG - und damit auch der Unanwendbarkeit der vor der Streichung des Verweises ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zur Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers die Maßstäbe des Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht heranzuziehen sind.

§ 66 Abs. 1 FPG regelt die Ausweisung unter anderem von begünstigten Drittstaatsangehörigen, denen (jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich weder um eine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, noch kam oder kommt ihr als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.Paragraph 66, Absatz eins, FPG regelt die Ausweisung unter anderem von begünstigten Drittstaatsangehörigen, denen (jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich weder um eine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, noch kam oder kommt ihr als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Insgesamt kann es daher vor dem Hintergrund des erst sehr kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer erst kurzen Beziehungsdauer nicht angenommen werden, dass sie in Bezug auf ihren Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemann durch ihre Ausweisung in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleistetem Recht auf Familienleben verletzt würde, zumal sie weiters auch angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und an der Befolgung österreichischer Gesetze weit höher zu werten ist als die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin im Inland.Insgesamt kann es daher vor dem Hintergrund des erst sehr kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer erst kurzen Beziehungsdauer nicht angenommen werden, dass sie in Bezug auf ihren Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemann durch ihre Ausweisung in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleistetem Recht auf Familienleben verletzt würde, zumal sie weiters auch angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und an der Befolgung österreichischer Gesetze weit höher zu werten ist als die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin im Inland.

3.3.2.2. Zu einer möglichen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben:

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführerin anzunehmen, die sich erst seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat die Beschwerdeführerin in Österreich kein gesichertes Einkommen. Für eine Aufenthaltsbeendigung spricht weiters, dass die Beschwerdeführerin erst im Erwachsenenalter mit 48 Jahre (bzw. nach dem ZMR-Auszug alias nunmehr 39 Jahren) nach Österreich eingereist ist. Es sind von der Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat, als an Österreich gebunden ist.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführerin anzunehmen, die sich erst seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat die Beschwerdeführerin in Österreich kein gesichertes Einkommen. Für eine Aufenthaltsbeendigung spricht weiters, dass die Beschwerdeführerin erst im Erwachsenenalter mit 48 Jahre (bzw. nach dem ZMR-Auszug alias nunmehr 39 Jahren) nach Österreich eingereist ist. Es sind von der Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat, als an Österreich gebunden ist.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.07.2013, wonach die Beschwerdeführerin um Integration bemüht und intensiv mit dem Erlernen der deutschen Sprache befasst sei, ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie, wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht, vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Jedenfalls wurden im Rahmen der Stellungnahme weder Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt, noch haben sich Hinweise für sonstige Bildungsmaßnahmen ergeben. Eine besondere soziale Integration bei nur rudimentären Deutschkenntnissen ist jedoch nur unter außerordentlichen Umständen vorstellbar, welche aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sind.

Auch allenfalls zwischenzeitig gemachte Bekanntschaften oder Kontakte mit dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sind alleine nicht geeignet, eine besondere Integrationsverfestigung aufzuzeigen, die eine Aufhebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wegen "außerordentlicher Umstände" gebieten würde. Es haben sich im Verfahren nämlich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine besondere sonstige soziale bzw. wirtschaftliche Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden. Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer kurzen Erwerbstätigkeit als Prostituierte in Österreich noch keine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, deren Aufgabe ihr nicht zuzumuten wäre.Auch allenfalls zwischenzeitig gemachte Bekanntschaften oder Kontakte mit dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sind alleine nicht geeignet, eine besondere Integrationsverfestigung aufzuzeigen, die eine Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wegen "außerordentlicher Umstände" gebieten würde. Es haben sich im Verfahren nämlich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine besondere sonstige soziale bzw. wirtschaftliche Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden. Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer kurzen Erwerbstätigkeit als Prostituierte in Österreich noch keine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, deren Aufgabe ihr nicht zuzumuten wäre.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3.3.2.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.3.3.2.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.

3.4. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Davon abgesehen käme nur im Falle der Zurückweisung eines Asylantrages einer Beschwerde ex-lege die aufschiebende Wirkung nicht zu. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag aber nicht zurück-, sondern abgewiesen. § 36 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass in einem solchen Fall einer Beschwerde und der allenfalls damit verbundenen Ausweisung ex-lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Es erübrigt sich somit, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.3.4. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Davon abgesehen käme nur im Falle der Zurückweisung eines Asylantrages einer Beschwerde ex-lege die aufschiebende Wirkung nicht zu. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag aber nicht zurück-, sondern abgewiesen. Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass in einem solchen Fall einer Beschwerde und der allenfalls damit verbundenen Ausweisung ex-lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Es erübrigt sich somit, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

3.5. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin eingehend einvernommen; weiters wurde sie bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Ausreisegründe umfassend zu schildern. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und alles gesagt habe und dem nichts mehr hinzufügen wolle. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens auch nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung den widersprüchlichen Aussagen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung den widersprüchlichen Aussagen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Ehe, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, Rechtsanschauung des VfGH, vage Mutmaßungen, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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