TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/19 C14 423272-1/2011

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C14 423272-1/2011/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahl: 11 08.003-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahl: 11 08.003-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2014 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2014 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen.

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 28.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 28.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ein.

I.2. In seiner Erstbefragung am 28.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.2. In seiner Erstbefragung am 28.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er wäre vor ca. zehn Jahren gemeinsam mit seiner Familie von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Vor fünf Jahren wäre er schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gereist, wo man ihn inhaftiert und nach Afghanistan abgeschoben hätte. Er wäre nach Pakistan ausgereist und hätte sich dort ein weiteres Jahr aufgehalten. Vor drei Jahren hätte er wieder versucht, nach Europa zu gelangen, allerdings wäre er im Iran aufgegriffen und wiederum nach Afghanistan verbracht worden. Von dort wäre er nach Pakistan zurückgekehrt und hätte sich nach sechs Monaten erneut einen Schlepper gesucht. So wäre er dann über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich eineinhalb Jahre in Athen aufgehalten hätte. Vor drei oder vier Tagen hätte er sich auf der Ladefläche eines LKW versteckt und wäre so nach Österreich gekommen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie in Afghanistan eine Weintraubenplantage besessen hätte. Eines Tages wäre in den Weingärten ein Toter versteckt worden, und deren Angehörigen hätten vermutet, dass jemand aus der Familie des BF diese Person umgebracht hätte. Der Bruder des Toten hätte sich an ihnen rächen und Blutrache nehmen wollen. Obwohl die Bewohner des Dorfes Zeugnis darüber abgelegt hätten, dass der Vater des BF unschuldig sei, wären die Angehörigen des Toten trotzdem hinter ihnen her gewesen. Aus diesem Grund wäre der BF mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei 19 Jahre alt und verheiratet. Geboren worden wäre er in der Provinz Kabul, Bezirk Karabagh, Dorf XXXX. Insgesamt habe er acht Geschwister, fünf Schwestern und drei Brüder. Drei Schwestern seien bereits verheiratet, die anderen Geschwister würden noch bei den Eltern wohnen. Die Eltern seien schon alt, sie würden mit den jüngeren Geschwistern in einer Provinz in der Nähe von Islamabad, Pakistan, leben.Er sei 19 Jahre alt und verheiratet. Geboren worden wäre er in der Provinz Kabul, Bezirk Karabagh, Dorf römisch 40 . Insgesamt habe er acht Geschwister, fünf Schwestern und drei Brüder. Drei Schwestern seien bereits verheiratet, die anderen Geschwister würden noch bei den Eltern wohnen. Die Eltern seien schon alt, sie würden mit den jüngeren Geschwistern in einer Provinz in der Nähe von Islamabad, Pakistan, leben.

Schule habe er keine besucht, er könne nicht schreiben und nur ein wenig lesen. Seine Frau sei 18 Jahre alt, geheiratet hätten sie in Pakistan.

Im Heimatdorf hätte er bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt, dann wären sie nach Pakistan geflüchtet, wo sich der BF bis zu seiner Ausreise aufgehalten hätte. Sie hätten eine Flüchtlingskarte besessen, also wären sie legal in diesem Land gewesen. Seine Eltern würden wissen, dass er in Österreich sei, in Afghanistan, wo er Onkeln mütterlicherseits habe, wisse es niemand.

Vor fünf Jahren wäre der BF das erste Mal Richtung Europa geflüchtet, allerdings wäre er aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgebracht worden. Nach dreitägigem Aufenthalt bei einem Onkel wäre er zu seiner Familie nach Pakistan zurückgekehrt. Vor ca. drei Jahren hätte er es wieder versucht, wäre aber erneut nach Afghanistan verbracht worden. Dieses Mal wäre er sofort wieder nach Pakistan gefahren. Bei seinem dritten Versuch hätte er es dann geschafft, nach Europa zu gelangen.

In Afghanistan hätte er zehn Jahre gelebt, dabei aber keine Probleme bekommen. Als er bei seinem ersten Fluchtversuch nach Afghanistan zurückgebracht worden wäre, hätte er sich versteckt, zu Vorfällen wäre es nicht gekommen.

Befragt zu den Fluchtgründen gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage:]: Warum mussten Sie und Ihre Familie aus Afghanistan flüchten?

A [Antwort]: Ich war damals ca. 10 Jahre alt. Eines Tages wurde auf einem Grundstück von uns eine Leiche gefunden, mein Vater hat diese ins Dorf gebracht. Die Verwandten des Getöteten meinten, dass meine Familie hinter dem Tod dieser Person steckt, und schwörten uns Blutrache. Soweit ich weiß, wurde zwar versucht, alles aufzuklären, es hat aber nichts genutzt. Mein Vater hat daher entschieden, dass wir flüchten müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es aber keine Probleme im Dorf, weder mit Behörden noch mit anderen Dorfbewohnern. Den Namen der anderen Familie weiß ich, der Vater heißt XXXX, ein gewisser XXXXwurde getötet. Es gab aber auch vorher nie Konflikte mit dieser Familie. In Pakistan lebten wir dann alle legal, eben mit einer Flüchtlingskarte. Wir bauten uns ein Lehmhaus in einem Lager.A [Antwort]: Ich war damals ca. 10 Jahre alt. Eines Tages wurde auf einem Grundstück von uns eine Leiche gefunden, mein Vater hat diese ins Dorf gebracht. Die Verwandten des Getöteten meinten, dass meine Familie hinter dem Tod dieser Person steckt, und schwörten uns Blutrache. Soweit ich weiß, wurde zwar versucht, alles aufzuklären, es hat aber nichts genutzt. Mein Vater hat daher entschieden, dass wir flüchten müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es aber keine Probleme im Dorf, weder mit Behörden noch mit anderen Dorfbewohnern. Den Namen der anderen Familie weiß ich, der Vater heißt römisch 40 , ein gewisser XXXXwurde getötet. Es gab aber auch vorher nie Konflikte mit dieser Familie. In Pakistan lebten wir dann alle legal, eben mit einer Flüchtlingskarte. Wir bauten uns ein Lehmhaus in einem Lager.

F: Warum haben Sie dreimal versucht, von Pakistan nach Europa zu kommen?

A: Unsere Feinde, also diese Familie, hat noch immer versucht, uns zu finden, sogar in Pakistan. Ich musste einfach versuchen, einen eigenen Weg zu finden. Es gab aber in all den Jahren in Pakistan nie Kontakt zu unseren Feinden. Das weiß ich von meinem Onkel mütterlicherseits.

F: Warum blieb der Rest Ihrer Familie in Pakistan?

A: Nachdem ich der älteste Sohn bin und der damals Getötete ca. 19 Jahre alt war, bin ich am meisten gefährdet. Es war die Entscheidung meiner Eltern, dass ich aus Pakistan weggehen soll. Ich habe gearbeitet, die Familie versorgt, wie meine Familie jetzt lebt, weiß ich daher nicht. Ich wäre aber auch selber aus Pakistan weggegangen, ich habe ja ständig in einer gewissen Angst gelebt. Tatsächlich gab es aber nie Übergriffe auf mich oder meine Familie. Es wurde uns immer angedroht. Genau weiß ich die damalige Situation gar nicht, mein Vater hat mir erst im Laufe der Jahre in Pakistan erzählt, was in Afghanistan vorgefallen ist. Ich selber kenne diese Familie gar nicht, auch umgekehrt ist es so, sie kennen mich jetzt auch nicht. Es gibt aber Beweise in anderen Fällen, dass jemand gefunden wird, wenn jemand Geld dafür ausgibt. Das habe ich mit eigenen Augen gesehen.

F: Warum haben Sie nicht versucht, woanders in Afghanistan zu leben?

A: Ich kann nicht in mein Dorf zurück, kann nirgends in Frieden in Afghanistan leben, eben weil mich diese andere Familie sucht. Das ist eine Rachegeschichte, ansonsten habe ich in Afghanistan nichts zu befürchten.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA [Bundesasylamtes] Erhebungen eventuell zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich

angezeigt oder verurteilt?

A: Nein.

F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Wovon leben sie?

A: Von der Bundesbetreuung.

F: Haben Sie sonstige Kontakte in Österreich?

A: Ich habe kaum Kontakte. Am ehesten zu anderen afghanischen Asylwerbern.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung?

A: Nein. Ich besuche aber über die Diakonie schon Deutschkurse.

F: Stehen Sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?

A: Nein."

Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten. Der BF gab an, dazu nichts sagen zu wollen und darüber auch nichts zu wissen.

I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2011, Zahl: 11 08.003-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2011, Zahl: 11 08.003-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - die geschilderten Geschehnisse schon zu lange zurückliegen würden, um eine Bedrohungssituation zum heutigen Zeitpunkt erwarten zu lassen.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurden erneut die bereits vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des BF wiederholt und auszugsweise Länderinformationen des UNHCR über Blutfehden in Afghanistan angeführt.

I.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

I.7. Mit Eingabe vom 12.06.2012 wurde ein Entlassungsbrief des XXXX vom 30.05.2012 vorgelegt und ausgeführt, dass der BF an Nierenproblemen leide. Mit einer weiteren Eingabe vom 02.07.2012 legte der BF eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung und ein Deutschkurs-Zertifikat vor.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 12.06.2012 wurde ein Entlassungsbrief des römisch 40 vom 30.05.2012 vorgelegt und ausgeführt, dass der BF an Nierenproblemen leide. Mit einer weiteren Eingabe vom 02.07.2012 legte der BF eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung und ein Deutschkurs-Zertifikat vor.

I.8. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 28.11.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF und eine gewillkürte Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.8. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 28.11.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF und eine gewillkürte Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"F: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Bei meiner 1. Einvernahme habe ich den Namen XXXXangegeben, mein eigentlicher Familienname ist XXXX in der Provinz Kabul.BF: Bei meiner 1. Einvernahme habe ich den Namen XXXXangegeben, mein eigentlicher Familienname ist römisch 40 in der Provinz Kabul.

F: Warum haben Sie beim BAA einen anderen Namen angegeben?

BF: Beim BAA wurde ich nicht nach meinem Nachnamen gefragt. Man fragte mich, wie ich heiße und ich sagte, XXXX. Man nennt mich manchmal XXXX.BF: Beim BAA wurde ich nicht nach meinem Nachnamen gefragt. Man fragte mich, wie ich heiße und ich sagte, römisch 40 . Man nennt mich manchmal römisch 40 .

BFV [Vertreterin des BF]: XXXX ist ja eigentlich ein "Respektwort" und kein wirklicher Name.BFV [Vertreterin des BF]: römisch 40 ist ja eigentlich ein "Respektwort" und kein wirklicher Name.

F: Also haben Sie keine falschen Angaben zu Ihrem Familiennamen gemacht?

BF: Ja, das stimmt. Ich bin nur nach meinem Namen gefragt worden.

F: Wie weit ist Ihr Heimatort von der Stadt Kabul entfernt? Ist das ein Vorort von Kabul?

BF: Die Ortschaft XXXX befindet sich im Distrikt Karabagh, das befindet sich in einer Entfernung von 41 km von Kabul weg, und bis zu meiner Ortschaft sind es ca. weitere 6 bis 7 km.BF: Die Ortschaft römisch 40 befindet sich im Distrikt Karabagh, das befindet sich in einer Entfernung von 41 km von Kabul weg, und bis zu meiner Ortschaft sind es ca. weitere 6 bis 7 km.

F: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Die Volksgruppe XXXX gehört zu den Paschtunen.BF: Die Volksgruppe römisch 40 gehört zu den Paschtunen.

F: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich bin Moslem und Sunnit.

F: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet, der Name meiner Gattin ist XXXX. Wir wurden uns während meiner Kindheit versprochen. Offiziell geheiratet haben wir, als ich 17 oder 18 Jahre alt war.BF: Ich bin verheiratet, der Name meiner Gattin ist römisch 40 . Wir wurden uns während meiner Kindheit versprochen. Offiziell geheiratet haben wir, als ich 17 oder 18 Jahre alt war.

F: Wo haben Sie sie geheiratet?

BF: Die Eheschließung fand in Pakistan statt. Eine Hochzeitsfeier gab es nicht.

F: Also war die Hochzeit ungefähr 2009, und kurz nachher sind Sie dann nach Europa ausgereist?

BF: Das Jahr kann ich nicht genau nennen. Aber ich bin kurz nach meiner Eheschließung aus Pakistan geflüchtet.

F: Sie sind schon mehrmals geflüchtet und haben mehrmals versucht, nach Europa zu kommen. Können Sie eine kurze Übersicht darüber geben, wann Sie jeweils versucht haben, nach Europa zu kommen?

BF: Dadurch, dass ich Analphabet bin, kann ich keine genaue Jahreszahl nennen. Das 1. Mal, als ich Pakistan verließ, war ich 15 Jahre alt. Ich ging in den Iran, danach in die Türkei, war 47 Tage in der Türkei aufhältig. Ich war in einem Gefängnis, danach wurde ich nach Kabul abgeschoben. Ich blieb 3 Nächte bei meinem Onkel mütterlicherseits, danach flüchtete ich wieder nach Pakistan, dann wieder in den Iran, im Iran verbrachte ich 8 Nächte im Gefängnis, von dort wurde ich nach Nimroz abgeschoben. Von dort ging ich wieder nach Pakistan, ich verließ zum 3. Mal Pakistan und kam dann nach Europa.

F: Wo fällt Ihre Hochzeit in diese Fluchtbewegungen hinein, wann genau haben Sie geheiratet?

BF: Beim 3. Mal. Bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich geheiratet.

F: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

F: Sie sagten, Sie sind Analphabet, beim BAA sagten Sie, Sie sind in keine Schule gegangen, bei der Erstbefragung gaben Sie an, Sie sind von 1997 bis 2003 in die Schule in XXXX gegangen, das widerspricht sich.F: Sie sagten, Sie sind Analphabet, beim BAA sagten Sie, Sie sind in keine Schule gegangen, bei der Erstbefragung gaben Sie an, Sie sind von 1997 bis 2003 in die Schule in römisch 40 gegangen, das widerspricht sich.

BF: Ich habe noch nie die Schule besucht. Bei meiner 1. Einvernahme habe ich mit einem iranischen Dolmetsch gesprochen, ich habe ihn nicht so gut verstanden, es könnte sein, dass deshalb der Fehler entstanden ist.

F: Sagt Ihnen die Stadt XXXX etwas?F: Sagt Ihnen die Stadt römisch 40 etwas?

BF: In XXXX befindet sich ein Camp, das ist in Pakistan, und dort lebten wir.BF: In römisch 40 befindet sich ein Camp, das ist in Pakistan, und dort lebten wir.

F: Wie können Sie dann eigentlich Ihren Namen schreiben, Ihre Protokolle und Einvernahmen sind alle mit Ihrem Namen unterschrieben?

BF: Ich habe gelernt, den Koran zu lesen. Mein Vater und meine Geschwister haben mir dabei geholfen, und dass ich meinen Namen schreiben kann, habe ich auch von meinem Vater gelernt.

F: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: In Karabagh hatten wir eigene Traubengärten. Wir konnten davon sehr gut leben, und in Pakistan arbeitete mein Vater als Gemüseverkäufer.

F: Haben Sie selbst dann auch etwas gearbeitet, als Sie älter waren?

BF: Ich habe meinem Vater geholfen.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

F: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich war jung, als wir damals Afghanistan verließen und nach Pakistan ausreisten. Mit ca. 15 Jahren fragte ich meinen Vater, warum wir Afghanistan verlassen haben. Er erklärte mir, dass wir aufgrund einer Feindschaft die Heimat verlassen mussten. In unseren Gärten hat er eine Leiche eines jungen Mannes gefunden. Er hat diese Leiche ins Dorf transportiert. Man hat behauptet, es sei mein Vater gewesen. Dadurch, dass ich der älteste Sohn der Familie bin, war aufgrund der Feindschaft mein Leben ebenfalls in Gefahr. Mein Vater sagte zu mir, ich müsste nach Europa fliehen, damit mein Leben wieder sicher ist.

F: Wann hat er zum 1. Mal zu Ihnen gesagt, dass Sie nach Europa fliehen sollen?

BF: Das 1. Mal sagte er es mir, als ich 15 oder 16 war. Es war, als ich 15 war. Mein Vater fügte hinzu, dass ich dort wenigstens am Leben bleiben würde.

F: Können Sie den Vorfall genauer schildern, wer ist ermordet worden, wer hat Sie dann bedroht, etc.?

BF: Der Tote namens XXXX war ein Bewohner unserer Ortschaft XXXX. Sein Vater hieß XXXX, und er hatte einen weiteren Bruder namensBF: Der Tote namens römisch 40 war ein Bewohner unserer Ortschaft römisch 40 . Sein Vater hieß römisch 40 , und er hatte einen weiteren Bruder namens

XXXX.römisch 40 .

F: Wissen Sie, wie alt das Mordopfer war?

BF: Ich kann sein genaues Alter nicht nennen, ich weiß nur, dass er der älteste Sohn des Hrn. XXXX war.BF: Ich kann sein genaues Alter nicht nennen, ich weiß nur, dass er der älteste Sohn des Hrn. römisch 40 war.

F: Was war eigentlich der Grund dafür, dass Ihr Vater, gerade als Sie 15 Jahre alt waren, Ihnen diese Geschichte erzählt hat?

BF: Dadurch, dass ich sehr jung war, hat mein Vater damit gewartet. Meine anderen Brüder sind noch jünger als ich, und ich habe noch ältere Schwestern, die bereits verheiratet sind.

F: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat Ihnen damals mitgeteilt, dass Sie in Gefahr sind und schnell nach Europa flüchten sollten. Sie sind doch aber schon mit 10 Jahren nach Pakistan geflüchtet. Warum sollte es dann plötzlich in Pakistan für Sie gefährlich werden, dass Sie nach Europa weiterflüchten müssen?

BF: Mein Vater hatte von meinem Onkel mütterlicherseits erfahren, dass unsere Feinde auf der Suche nach uns sind. Das war der ausschlaggebende Grund, warum mein Vater sich dazu entschlossen hat, mich nach Europa zu schicken.

F: Können Sie mir erklären, wie diese Familie es schaffen hätte sollen, Sie in einem riesigen Land wie Pakistan zu finden?

BF: In Karabagh wissen alle, dass wir nach Pakistan geflüchtet sind. Unser Camp in XXXX ist ca. 5 Stunden von der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan entfernt. Es gibt viele Reisende zwischen Afghanistan und Pakistan, dadurch, dass mein Vater ein älterer und angesehener Mann ist, ist er dort bekannt. Wenn man fragt, wo wir uns aufhalten, kennt man meinen Vater und man würde uns finden.BF: In Karabagh wissen alle, dass wir nach Pakistan geflüchtet sind. Unser Camp in römisch 40 ist ca. 5 Stunden von der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan entfernt. Es gibt viele Reisende zwischen Afghanistan und Pakistan, dadurch, dass mein Vater ein älterer und angesehener Mann ist, ist er dort bekannt. Wenn man fragt, wo wir uns aufhalten, kennt man meinen Vater und man würde uns finden.

F: Kennen Sie diese feindliche Familie, haben Sie jemals Mitglieder dieser Familie gesehen?

BF: Ich kenne niemanden, und ich habe auch niemanden gesehen. Ich weiß nur, dass sie in derselben Ortschaft wie wir leben. Mein Vater kennt jedoch alle.

F: D.h. folglich wissen diese Leute auch nicht, wie Sie aussehen bzw. nur, wie Sie als 10-Jähriger ausgesehen haben.

BF: Ich kenne sie nicht, jedoch kann ich nicht sagen, ob sie mich kennen oder nicht. Dadurch, dass sie sehr einflussreich sind, könnten sie jemanden bezahlen und herausfinden, wer ich bin.

F: Sind Sie damals als 10-Jähriger nur aus Afghanistan weggegangen, weil Gefahr für Sie bestand, oder mehr weil Gefahr für Ihren Vater bestanden hat, weil ja eigentlich auch er des Mordes an diesem jungen Mann verdächtigt worden ist?

BF: Dadurch, dass nun mein Vater sehr alt ist, ist er nicht mehr dieser Gefahr ausgesetzt. Bei den Paschtunen versucht man immer, in einer Feindschaft jene Person zu ermorden, die für die Familie am wichtigsten ist, und es ist oftmals der älteste Sohn.

F: Sie sind der älteste Sohn und ausgereist, d.h. Sie sind nicht mehr greifbar. Ihre Brüder sind zwar jünger, aber ist jetzt nicht auch für diese eine Gefahr vorhanden?

BF: Ich habe 3 jüngere Brüder, und ihr Leben ist ebenfalls in Gefahr. Ich habe 5 Schwestern, 3 sind bereits verheiratet und 2 jüngere leben noch bei meinem Vater.

F: Wie Sie damals nach Afghanistan zurückgeschoben wurden, waren Sie 3 Tage bei Ihrem Onkel in der Stadt Kabul, stimmt das?

BF: Das stimmt, dass ich bei meinem Onkel mütterlicherseits 3 Tage in der Stadt Kabul im Bezirk XXXX gewohnt habe, ich habe das Haus nicht verlassen.BF: Das stimmt, dass ich bei meinem Onkel mütterlicherseits 3 Tage in der Stadt Kabul im Bezirk römisch 40 gewohnt habe, ich habe das Haus nicht verlassen.

F: Aber Vorfälle hat es damals keine gegeben?

BF: Ich habe bereits von der Türkei aus meinen Vater kontaktiert und ihm bekannt gegeben, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit ich in Kabul ankomme. Er kontaktierte meinen Onkel mütterlicherseits, dieser holte mich vom Flughafen ab. Ich verbrachte die 3 Tage bei ihm zu Hause, ich habe das Haus nicht einmal verlassen, bis zu meiner Ausreise nach Pakistan, es gab keine Vorfälle.

F: Hatte Ihr Onkel in Kabul jemals Probleme? Lebt er noch immer ungestört in Kabul?

BF: Zu dem Zeitpunkt, als ich noch mit ihm in Kontakt war, hatte er keine Schwierigkeiten. Er lebte in Kabul. Zur Zeit habe ich keinen Kontakt zu ihm, ich weiß nicht, ob irgendwelche Probleme entstanden sind.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern oder Geschwistern in Pakistan?

BF: Mit meinen Eltern bin ich in Kontakt, ich frage immer nach dem Wohl meiner Schwestern. Mit meinen Schwestern stehe ich nicht in persönlichem Kontakt.

F: Sie haben gesagt, vor 5 Jahren sind Sie das 1. Mal ausgereist, es ist Ihnen nicht gelungen, nach Europa zu kommen, dann waren Sie in Pakistan, sind wieder zurückgeschickt worden, kamen wieder nach Pakistan, und offenbar ist es nicht zu Vorfällen gekommen, da Sie davon nichts erwähnen. Wie kommen Sie darauf, dass Sie wirklich akut in Lebensgefahr gewesen sein sollen?

BF: Die Feindschaft zwischen Paschtunen wird sehr ernst genommen. Es kommt immer wieder zu Racheakten. Bei uns im Camp sind vor meinen Augen viele junge Menschen aufgrund von Feindschaften ermordet worden. Ich habe große Angst, wieder nach Afghanistan oder Pakistan zurückzukehren. Mein Leben ist in Gefahr.

F: Sie heiraten dann in Pakistan, sind frisch verheiratet, reisen sofort danach aus und verlassen Ihre Frau. Da muss es doch einen Grund dafür gegeben haben?

BF: Meine spätere Ehegattin wurde mir in sehr frühem Alter versprochen. Ihr Vater bestand auf diese Eheschließung. Mein Vater hatte ihm zuvor erklärt, dass ich auf keinen Fall vorhabe, in Pakistan zu bleiben, er bestand jedoch auf die Eheschließung und dadurch, dass meine Pläne für Europa noch weiterhin aktuell waren, heiratete ich sie und floh daraufhin nach Europa.

F: Sind außer dem Onkel noch andere nähere oder weitschichtige Verwandte von Ihnen in Afghanistan aufhältig.?

BF: Nein, nur mein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul.

F: Wenn Sie nach Kabul zurückkehren würden, hätten Sie Unterstützung durch Ihren Onkel. Ihre Feinde wissen nicht, wie Sie aussehen und die Stadt hat ungefähr 3 Mio. Einwohner. Warum ist es Ihnen nicht möglich, nach Kabul zurückzukehren?

BF: Ich habe nichts in Kabul. Unser Haus in XXXX ist im Krieg zerstört worden. Unsere Grundstücke und Gärten haben uns unsere Feinde weggenommen. Ein Leben für mich in Kabul ist nicht möglich, ich wäre einer ständigen Gefahr ausgesetzt. Ich habe Angst dort.BF: Ich habe nichts in Kabul. Unser Haus in römisch 40 ist im Krieg zerstört worden. Unsere Grundstücke und Gärten haben uns unsere Feinde weggenommen. Ein Leben für mich in Kabul ist nicht möglich, ich wäre einer ständigen Gefahr ausgesetzt. Ich habe Angst dort.

F: Sie haben gesagt, Ihr Onkel ist dort. Er hat sogar Ihre Schleppung teilweise finanziert. Dieser könnte Sie doch zumindest am Anfang unterstützen.

BF: Das stimmt, dass mein Onkel mir bei meiner Ausreise finanziell geholfen hat. Er hat einen Teil des Geldes für den Schlepper meinem Vater gegeben, den Rest hat mein Vater dazugegeben, deshalb war mir eine Ausreise möglich. Mein Onkel ist kein reicher Mann, er verdient soviel, dass er seine eigene Familie versorgen kann. Er kann mich dort nicht unterstützen.

F: Zu dem Mord: Hat es mit dieser feindlichen Familie schon vor dem Mord Probleme gegeben, und warum hat diese Familie ausgerechnet Ihrem Vater die Schuld an diesem Mord gegeben, wenn dieser gesagt hat, dass er die Leiche nur gefunden hat? Da muss es doch vorher schon Schwierigkeiten gegeben haben?

BF: Es gab vorher bereits mit der genannten Familie Schwierigkeiten, jedoch hat mir mein Vater nichts Genaueres darüber erzählt. Ich war zu jung dafür.

F: D.h. der Vorwurf, dass Ihr Vater der Mörder sei, resultiert daraus, dass es vorher schon mit dieser Familie Konflikte gegeben hat?

BF: Ja.

F hält vor Aussage vor dem BAA, AS 70, dass es vorher mit dieser Familie niemals Probleme gegeben hat.

BF: Ich wurde in Traiskirchen 2 Mal vernommen, beide Male war mein Dolmetsch eine Persisch-sprechende Person. Während der Einvernahme habe ich Paschtu geredet, er antwortete mir auf Persisch. Es besteht die Möglichkeit, dass dort Fehler entstanden sind. Ich möchte aber anmerken, dass wir diese Probleme vor dem Mord schon hatten.

F: Wie alt war Ihr Vater, als Sie mit 10 Jahren Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich kann keine Angaben zum Alter meines Vaters machen. Ich weiß nicht einmal, wie alt meine Schwestern sind.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

F: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

Die VR [Vorsitzende Richterin] ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF: Ja.

F: Wie viel verstehen Sie?

BF: Ich kann Sie gut verstehen, aber ich kann selbst nicht so gut fragen. Ich gehe in einen Deutschkurs.

Die VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich spiele Fußball in der XXXX.BF: Ich spiele Fußball in der römisch 40 .

F: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Nein.

BFV: Sie waren 10 Jahre alt, als Sie Afghanistan verlassen haben. Haben Sie damals von der Geschichte mit der Leiche und den Problemen Ihres Vaters persönlich irgendetwas mitbekommen?

BF: Von dem Mordfall habe ich damals erfahren, jedoch wusste ich nicht, dass mein Vater verdächtigt wird, diesen Mord begangen zu haben. Erst in Pakistan erzählte mir mein Vater von der Feindschaft.

BFV: Beantragt werden die Einholungen von Ermittlungen vor Ort, d.h. im Dorf XXXX, Distrikt Karabagh, Provinz Kabul, zum Beweis dafür, dass der älteste Sohn eines gewissen XXXXgetötet wurde, und dass die Familie des BF mit dem Tod dieses Sohnes in Verbindung gebracht wird.BFV: Beantragt werden die Einholungen von Ermittlungen vor Ort, d.h. im Dorf römisch 40 , Distrikt Karabagh, Provinz Kabul, zum Beweis dafür, dass der älteste Sohn eines gewissen XXXXgetötet wurde, und dass die Familie des BF mit dem Tod dieses Sohnes in Verbindung gebracht wird.

BFV ersucht um eine 2-wöchige Stellungnahmefrist zur Verhandlung und zu den Länderdokumenten.

VR befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

Wäre mein Leben nicht wirklich in Gefahr, hätte ich dort tatsächlich keine Schwierigkeiten, und ich hätte auf keinen Fall 19 Monate in Wäldern verbracht.

F: Wo haben Sie 19 Monate in Wäldern verbracht?

BF: Ich meine in der XXXX."BF: Ich meine in der römisch 40 ."

I.9. Mit Stellungnahme vom 12.12.2012 wiederholte die gewillkürte Vertreterin des BF ausführlich die bereits im Verfahren vor dem Bundeasylamt und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebrachte Fluchtgeschichte. In weitwändigen Ausführungen wurde auf die Problematik der Blutrache eingegangen, die Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert, Ermittlungen in der Heimatregion angeregt und auf die fehlende Existenzgrundlage des BF in Afghanistan hingewiesen.römisch eins.9. Mit Stellungnahme vom 12.12.2012 wiederholte die gewillkürte Vertreterin des BF ausführlich die bereits im Verfahren vor dem Bundeasylamt und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebrachte Fluchtgeschichte. In weitwändigen Ausführungen wurde auf die Problematik der Blutrache eingegangen, die Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert, Ermittlungen in der Heimatregion angeregt und auf die fehlende Existenzgrundlage des BF in Afghanistan hingewiesen.

Abschließend wurden eine Kopie der Geburtsurkunde (Tazkira) des Vaters des BF, ein Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.09.2009, ein Bericht von ACCORD sowie ein weiterer englischsprachiger Bericht zu Afghanistan beigelegt.

Mit Stellungnahme vom 07.06.2013 wurde vorgebracht, dass der BF nach wie vor keinen Kontakt zu seinem Onkel in Kabul habe, weshalb nicht gesichert sei, dass dieser ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könne. Zwischenzeitlich sei auch sein Vater in Pakistan verstorben. Weiters wurde erneut auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ein Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zur aktuellen Situation im 1. Quartal 2013 in Afghanistan beigefügt.

Abschließend legte der BF medizinische Unterlagen aus Pakistan seine Mutter betreffend sowie eine pakistanische Schulbesuchsbestätigung seines Bruders vor.

I.10. Am 14.02.2013 und 19.06.2013 langten weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.10. Am 14.02.2013 und 19.06.2013 langten weitere Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen beim Asylgerichtshof ein.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 28.07.2011, die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 22.02.2012 sowie die undatierte Beschwerde samt Beschwerdeergänzungen

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 84ff)

  • -Strichaufzählung
    Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.11.2012

  • -Strichaufzählung
    Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

III.1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist verheiratet und spricht Paschtu und Deutsch.römisch drei.1.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist verheiratet und spricht Paschtu und Deutsch.

Die näheren Angehörigen des BF leben seinen Angaben nach in Pakistan (Mutter, Geschwister, Ehefrau), in Afghanistan ist noch ein Onkel aufhältig, zu dem jedoch kein Kontakt besteht. In Österreich hat der BF keine Verwandten oder näheren Bekannten und geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.

Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name jedoch ausreichend.

Der BF verließ Afghanistan bereits im Alter von zehn Jahren und lebte seither, mit kurzen Unterbrechungen, in Pakistan. Von dort reiste er über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich eineinhalb Jahre aufhielt. Danach gelangte er schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Er hätte als Zehnjähriger gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen, weil im Weingarten der Familie ein Toter gefunden worden wäre. Der Vater des Ermordeten hätte den Vater des BF beschuldigt, Schuld am Tod seines Sohnes zu haben, auch der Bruder hätte sich rächen wollen. Der BF habe Angst, dass ihn als Ältesten der Familie die Blutrache treffen könne, so suche die gegnerische Familie noch immer nach ihm. Aus diesem Grund hätte er, nach einigen gescheiterten Ausreiseversuchen, Pakistan verlassen und wäre nach Europa geflüchtet.

Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes seinerzeit aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend im Verfahren vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird seitens des Asylgerichtshofes auf einen neuerlichen Vorhalt von Länderfeststellungen verzichtet, da dieser in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende, detailarme und unkonkrete Antworten, die eine Realitätsnähe vermissen ließen.

Die Fluchtgeschichte wurde vom BF oberflächlich und in Teilen unplausibel und lebensfremd geschildert. Die Flucht des BF erfolgte ausschließlich aufgrund von vagen Vermutungen und Befürchtungen des BF, von der gegnerischen Familie noch immer gesucht zu werden, ohne dass es zu konkreten, gegen die Person des BF gerichteten Verfolgungshandlungen oder Angriffen auf dessen körperliche Integrität gekommen wäre. So ist der BF dem Vater bzw. Bruder des Ermordeten niemals persönlich begegnet und reiste der BF bereits im Alter von zehn Jahren aus Afghanistan aus, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nach nunmehr mehr als 13 Jahren von jemandem wiedererkannt werden würde. Auch liegt das angebliche fluchtauslösende Ereignis, der Fund der Leiche in den Weingärten, bereits viele Jahre zurück und steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Reise des BF nach Europa, zumal es kurz vor seinem Aufbruch weder zu Vorfällen noch zu irgendwelchen Bedrohungssituationen gekommen ist. Es ist daher auch nur wenig nachvollziehbar, dass der BF ohne konkreten Anlass sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergreift, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative Lösung, beispielsweise durch Rückkehr in seine Heimat und Unterkunftnahme in Kabul, wo ein Onkel aufhältig ist und seine Anonymität gewahrt bleiben würde, zu finden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines im Wesentlichen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und lebensfremd schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.

Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung der Angaben im Herkunftsstaat des BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, in umfangreichen Rechtsausführungen sowie in weitwändigen, allgemein gehaltenen Ausführungen zur Situation in Afghanistan, ohne einen konkreten Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte des BF herzustellen. Glaubwürdigkeit konnte der BF auch hier nicht erlangen.

Die vom BF angeregten Erkundigungen in seinem Heimatdorf werden angesichts des vagen und lebensfremden Vorbringens als nicht zweckmäßig angesehen.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

Da weitere Fluchtgründe auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen, und der Asylgerichtshof schließt sich den dort getroffenen Ergebnissen bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) vollinhaltlich an.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen, und der Asylgerichtshof schließt sich den dort getroffenen Ergebnissen bezüglich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) vollinhaltlich an.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.

Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende, an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

IV.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Kabul nur bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt hat und danach mit seiner Familie nach Pakistan gegangen ist, wo diese - wie aus den vorgelegten Schriftstücken hervorgeht - nach wie vor aufhältig ist. Seinen Angaben zufolge verfügt der BF derzeit in Afghanistan über keine ausreichenden sozialen oder familiären Netzwerke, zumal auch zu seinem Onkel in Kabul kein Kontakt besteht und somit eine Versorgung des BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gesichert erscheint. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul (so war er seinen Angaben nach lediglich ein einziges Mal im Jahre 2006 über einen Zeitraum von drei Tagen dort aufhältig) zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

IV.4. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):römisch vier.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

IV.5. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):römisch vier.5. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz, vage Mutmaßungen, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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