Norm
AVG §69 Abs1Spruch
Zahl: C13 427.347-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl: C13 427.347-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl: C13 427.347-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 06.06.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 06.06.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am selben Tag im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Zug EN 490 bei Linz mangels eines gültigen Reisedokuments aufgegriffen und zur Polizeiinspektion (PI) Linz-Hauptbahnhof gebracht, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) stellte.1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am selben Tag im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Zug EN 490 bei Linz mangels eines gültigen Reisedokuments aufgegriffen und zur Polizeiinspektion (PI) Linz-Hauptbahnhof gebracht, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) stellte.
Eine EURODAC-Abfrage vom 20.10.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des ASt.
1.2. In seiner Erstbefragung am 20.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz, PI Hauptbahnhof, gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX, Barik Barak (Provinz Logar, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau heiße XXXX und halte sich in XXXX, Kushi (Provinz Logar, Afghanistan) auf. Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. Zuhause lebten noch seine Mutter, seine Ehefrau und ein jüngerer Bruder.Er sei am römisch 40 geboren, stamme aus römisch 40 , Barik Barak (Provinz Logar, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau heiße römisch 40 und halte sich in römisch 40 , Kushi (Provinz Logar, Afghanistan) auf. Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. Zuhause lebten noch seine Mutter, seine Ehefrau und ein jüngerer Bruder.
Er habe seine Heimat vor ca. 40 Tagen verlassen und sei per PKW und per Bus von XXXX schlepperunterstützt über Kabul in den Iran gefahren. Von dort wisse er seine Reiseroute bis nach Österreich nicht mehr. Die Reise habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert, von den Kosten der Reise hätte er keine Ahnung.Er habe seine Heimat vor ca. 40 Tagen verlassen und sei per PKW und per Bus von römisch 40 schlepperunterstützt über Kabul in den Iran gefahren. Von dort wisse er seine Reiseroute bis nach Österreich nicht mehr. Die Reise habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert, von den Kosten der Reise hätte er keine Ahnung.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel väterlicherseits XXXX seinen Vater umgebracht habe, er hätte mit den Taliban zusammengearbeitet und die Grundstücke der Familie mit Gewalt bekommen wollen. Das Leben des ASt. sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Wenn er in seine Heimat zurückkehre, werde er, wenn er erwischt werde, bestimmt gefoltert und umgebracht.Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel väterlicherseits römisch 40 seinen Vater umgebracht habe, er hätte mit den Taliban zusammengearbeitet und die Grundstücke der Familie mit Gewalt bekommen wollen. Das Leben des ASt. sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Wenn er in seine Heimat zurückkehre, werde er, wenn er erwischt werde, bestimmt gefoltert und umgebracht.
Der ASt. wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der ASt. wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der ASt. die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei - bis auf überstandene Halsschmerzen - gesund.
Er sei in (der Provinz) Logar geboren und habe dort ab acht Jahren vier Jahre lang die Schule besucht. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und am 07.01.1390 (umgerechnet am 27.03.2011) geheiratet. Er hätte in der Ortschaft XXXX, Distrikt Baraki Barak, später auch Bariki Barak) gelebt. Die Familie lebe jetzt bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX, Khoshi. Seine Ehefrau heiße XXXX (dies hätte er auch schon in der Erstbefragung angegeben), sie hätten nach moslemischem Ritus geheiratet. Er hätte mit seiner Familie telefonischen Kontakt. Er legte eine Tazkira (Personaldokument) und einen afghanischen Führerschein vor.Er sei in (der Provinz) Logar geboren und habe dort ab acht Jahren vier Jahre lang die Schule besucht. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und am 07.01.1390 (umgerechnet am 27.03.2011) geheiratet. Er hätte in der Ortschaft römisch 40 , Distrikt Baraki Barak, später auch Bariki Barak) gelebt. Die Familie lebe jetzt bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 , Khoshi. Seine Ehefrau heiße römisch 40 (dies hätte er auch schon in der Erstbefragung angegeben), sie hätten nach moslemischem Ritus geheiratet. Er hätte mit seiner Familie telefonischen Kontakt. Er legte eine Tazkira (Personaldokument) und einen afghanischen Führerschein vor.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der ASt. an (Auszug aus der Niederschrift):
"Mein Onkel väterlicherseits war der Kommandant der islamischen Partei. Mein Onkel musste von Afghanistan in den Iran flüchten. Er war dann zwischen acht bis zehn Jahre dort. Dann kam er wieder nach Afghanistan zurück. Mein Onkel arbeitete dann mit den Taliban zusammen. Vor zwei Jahren ist mein Onkel XXXX mit einigen Personen der Taliban zu uns nachhause gekommen. Er wollte mit Gewalt die landwirtschaftlichen Grundstücke des Vaters bekommen. Er brachte ein Schreiben zu meinem Vater. Dieses sollte mein Vater unterschreiben. Er wollte meinen Vater zwingen, dass er die landwirtschaftlichen Grundstücke auf seinen Namen überschreibt. Mein Vater hat das aber nicht getan. Ein bis eineinhalb Monate später kamen er und sechs Personen der Taliban zu uns nachhause. Ich machte die Tür auf. Ich sah meinen Onkel und begrüßte ihn. Mein Onkel XXXX fragte mich, wo mein Vater sei. Ich sagte ihm, dass mein Vater bereits zuhause sei. Dann ging der Onkel zu meinem Vater. Er hat meinen Vater geschlagen und ist auch auf mich mit dem Gewehrkolben losgegangen. Ich habe dadurch drei Zähne verloren. Ich habe dann geschrien. Dann kamen die Nachbarn zu uns. Mein Onkel XXXXund die anderen Taliban gingen von uns weg. Mein Vater war dann drei oder vier Monate später wegen der Bewässerung beim Grundstück. Mein Onkel hat dann mit seinen Leuten meinen Vater umgebracht. Ich war aber nicht zuhause, da ich mit meinem Taxi unterwegs war. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Als ich nachhause kam, habe ich erfahren, dass mein Vater umgebracht wurde. Ich ging dann zur Behörde und habe eine Anzeige erstattet. Sie konnten aber nichts machen, da mein Onkel einflussreich ist und Macht hat. Die Polizei behauptete, dass sie nichts gegen den Onkel unternehmen könnte, da sie vor ihm Angst hätte. Wir bekamen keine Unterstützung durch die Behörden. Mein Onkel mütterlicherseits brachte dann mich und meine Familie zu sich nachhause. Wir konnten nicht mehr in unserem Haus leben, da dort unser Leben in Gefahr war. Wir haben zwei Jahre bei meinem Onkel gelebt. Dann habe ich geheiratet. Meine Frau ist meine Cousine. Sie ist die Tochter meines Onkels mütterlicherseits. Mein Leben war in Gefahr. Ich konnte nicht zu unserer Landwirtschaft gehen und konnte ich auch nicht mehr dort arbeiten.""Mein Onkel väterlicherseits war der Kommandant der islamischen Partei. Mein Onkel musste von Afghanistan in den Iran flüchten. Er war dann zwischen acht bis zehn Jahre dort. Dann kam er wieder nach Afghanistan zurück. Mein Onkel arbeitete dann mit den Taliban zusammen. Vor zwei Jahren ist mein Onkel römisch 40 mit einigen Personen der Taliban zu uns nachhause gekommen. Er wollte mit Gewalt die landwirtschaftlichen Grundstücke des Vaters bekommen. Er brachte ein Schreiben zu meinem Vater. Dieses sollte mein Vater unterschreiben. Er wollte meinen Vater zwingen, dass er die landwirtschaftlichen Grundstücke auf seinen Namen überschreibt. Mein Vater hat das aber nicht getan. Ein bis eineinhalb Monate später kamen er und sechs Personen der Taliban zu uns nachhause. Ich machte die Tür auf. Ich sah meinen Onkel und begrüßte ihn. Mein Onkel römisch 40 fragte mich, wo mein Vater sei. Ich sagte ihm, dass mein Vater bereits zuhause sei. Dann ging der Onkel zu meinem Vater. Er hat meinen Vater geschlagen und ist auch auf mich mit dem Gewehrkolben losgegangen. Ich habe dadurch drei Zähne verloren. Ich habe dann geschrien. Dann kamen die Nachbarn zu uns. Mein Onkel XXXXund die anderen Taliban gingen von uns weg. Mein Vater war dann drei oder vier Monate später wegen der Bewässerung beim Grundstück. Mein Onkel hat dann mit seinen Leuten meinen Vater umgebracht. Ich war aber nicht zuhause, da ich mit meinem Taxi unterwegs war. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Als ich nachhause kam, habe ich erfahren, dass mein Vater umgebracht wurde. Ich ging dann zur Behörde und habe eine Anzeige erstattet. Sie konnten aber nichts machen, da mein Onkel einflussreich ist und Macht hat. Die Polizei behauptete, dass sie nichts gegen den Onkel unternehmen könnte, da sie vor ihm Angst hätte. Wir bekamen keine Unterstützung durch die Behörden. Mein Onkel mütterlicherseits brachte dann mich und meine Familie zu sich nachhause. Wir konnten nicht mehr in unserem Haus leben, da dort unser Leben in Gefahr war. Wir haben zwei Jahre bei meinem Onkel gelebt. Dann habe ich geheiratet. Meine Frau ist meine Cousine. Sie ist die Tochter meines Onkels mütterlicherseits. Mein Leben war in Gefahr. Ich konnte nicht zu unserer Landwirtschaft gehen und konnte ich auch nicht mehr dort arbeiten."
Auf die Frage, warum er wisse, dass sein Vater vom Onkel umgebracht worden sei, sagte der ASt.: "Weil er unser einziger Feind war. ..."
Als Beweis dafür könnte er sich die Anzeige, die sie erstattet hätten, vom Onkel mütterlicherseits schicken lassen. Zeugen gebe es keine. Die Grundstücke gehörten nach wie vor der Familie des ASt., niemand könne sie bearbeiten. Ein Verkauf käme aber nicht in Frage, die Mutter sei damit nicht einverstanden.
Das Leben des ASt. sei in Gefahr, da der Onkel unbedingt die landwirtschaftlichen Grundstücke haben wolle. Der Ältestenrat könne dem ASt. nicht helfen, da dort die Taliban die Mehrheit hätten.
Der ASt. gab an, er besuche derzeit einen Deutschkurs. Er wollte die Sprache lernen, hier arbeiten und mit seiner Familie hier leben.
Dem ASt. wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
1.4. Mit offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem, undatiertem Schreiben, fristgerecht eingebracht per Telefax am 05.01.2012, nahm der ASt. zu den oben angeführten Länderfeststellungen Stellung. Dem Schreiben lag auch ein vom ASt. selbst handschriftlich verfasstes Schreiben bei.
In der Stellungnahme wurde zunächst ausgeführt, dass sich viele der angeführten Berichte mit den Angaben des ASt. im Asylverfahren decken würden, vor allem die Ausführungen zur Blutrache/Blutfehde, die sodann auszugsweise zitiert wurden. Nichts anderes habe er bei seiner Einvernahme angegeben.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan würden allerdings den Eindruck erwecken, dass keine ernsthaften Bedrohungen mehr zu erwarten seien. Das stimme nicht. Dann zitierte er aus Berichten, die zeigen sollten, dass in Afghanistan nach wie vor Unruhen bestünden und sich die Lage keinesfalls beruhigt habe, wobei sich diese Auszüge zunächst auf Anschläge in Kabul und die allgemeine Lage bezogen. Dann zitierte er aus einem Bericht der Kleinen Zeitung im Internet, wonach Selbstmordattentäter der Taliban vor Militärstützpunkten Bomben gezündet hätten.
In seiner beigelegten handschriftlichen Stellungnahme nahm der ASt. der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge ganz allgemein kurz zur Lage in Afghanistan Stellung (mit dem Tenor, Afghanistan sei unsicher), ohne auf sein konkretes Vorbringen Bezug zu nehmen oder neue Aspekte in das Verfahren einzubringen.
1.5. Die Übersetzung und Überprüfung der vom ASt. vorgelegten Dokumente ergaben keine neuen Erkenntnisse. Die übersetzbaren Daten stimmten im Wesentlichen mit den Angaben des ASt. überein, viele andere waren entweder nicht angeführt oder nicht leserlich. Der Führerschein war (umgerechnet) im August 2010 vom Verkehrsamt Kabul ausgestellt worden.
Eine im Akt befindliche, offenbar vom ASt. vorgelegte Kopie eines Schreibens ist laut Übersetzung ein handschriftliches Schreiben der Mutter des ASt. an die Distriktsbehörde mit einer knappen Kurzfassung des Fluchtvorbringens des ASt. mit der Bitte um Bestätigung, sowie eine einzeilige handschriftliche Frage des angeblichen Distriktsgouverneurs, ob der ASt. im Bezirk Pad Khab wohnhaft gewesen sei, mit angeblichem amtlichem Stempel. Das Schreiben war teilweise unleserlich. Weiters liegt im Akt ein Parteiausweis der "Islamischen Partei Afghanistans" ein, ausgestellt am 24.01.1359 (umgerechnet 13.04.1980) ein, lautend auf XXXX.Eine im Akt befindliche, offenbar vom ASt. vorgelegte Kopie eines Schreibens ist laut Übersetzung ein handschriftliches Schreiben der Mutter des ASt. an die Distriktsbehörde mit einer knappen Kurzfassung des Fluchtvorbringens des ASt. mit der Bitte um Bestätigung, sowie eine einzeilige handschriftliche Frage des angeblichen Distriktsgouverneurs, ob der ASt. im Bezirk Pad Khab wohnhaft gewesen sei, mit angeblichem amtlichem Stempel. Das Schreiben war teilweise unleserlich. Weiters liegt im Akt ein Parteiausweis der "Islamischen Partei Afghanistans" ein, ausgestellt am 24.01.1359 (umgerechnet 13.04.1980) ein, lautend auf römisch 40 .
Bei der urkundentechnischen Überprüfung der Dokumente konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden, wobei jedoch Vergleichsmaterial nicht vorhanden war. Es werde eher angenommen, dass es sich beim Parteiausweis um ein echtes Dokument handle.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.05.2012 den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.05.2012 den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des ASt. und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des ASt. sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des ASt. sowie gegen eine Ausweisung des ASt. nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der ASt. bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der ASt. nicht glaubhaft machen können, da seine diesbezüglichen Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen seien.
Der vom ASt. gezogene Schluss, der Onkel habe seinen Vater umgebracht, weil er mit ihm über Grundstücke gestritten hätte, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Onkel - wenn er über so viel Macht wie vom ASt. behauptet verfüge - nicht von den Grundstücken faktisch Besitz ergreife, oder warum seine Mutter den Besitz nicht verkaufen wolle. Das vom ASt. vorgelegte Schriftstück würde auch nicht - wie vom ASt. behauptet - belegen, dass er zur Behörde gegangen sei und Anzeige erstatte habe, sondern es würde sich darauf nur der Fingerabdruck seiner Mutter befinden. Weiters handle das Schriftstück zwar von einer Bedrohung durch die Taliban und den Onkel des Vaters, von einem gewaltsamen Tod des Vaters des ASt. sei darin aber in keiner Weise die Rede.
Auffällig sei schließlich noch, dass der ASt. bei der Beantwortung der Frage nach seinem Lebenslauf nicht angegeben hätte, Taxifahrer gewesen zu sein, dies jedoch plötzlich im Zuge der Darlegung seiner Fluchtgeschichte erstmals angegeben hätte.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem ASt. mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem ASt. mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 05.06.2012, eingelangt am 14.06.2012 (Poststempel 13.06.2012), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst das Fluchtbringen des ASt. in einem Satz zusammengefasst wiederholt. Dann wurde auf beweiswürdigende Ausführungen im angefochtenen Bescheid eingegangen und angegeben, dass der Onkel Eigentum nicht erwerben könne, weil er die notwendigen Schriftstücke nicht habe. Die vorgelegte Anzeige sei von den Sicherheitskräften nicht vollständig protokolliert worden, da auch sie Angst vor den Taliban hätten (deren der Onkel einer sei). Ihnen hätte auch der Fingerabdruck seiner Mutter genügt.
In weiterer Folge wurden allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan gemacht und diesbezügliche Ausführungen der Erstbehörde moniert sowie dazu Auszüge aus Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zu anderen Beschwerdeverfahren zitiert. Weiters wurden Ausschnitte aus diversen Berichten zu Afghanistan, zum Teil in englischer Sprache, zitiert, die sich aber nicht konkret auf die Herkunftsregion des ASt. beziehen.
Sodann wurde moniert, dass entgegen der Annahme der Erstbehörde der ASt. auch über keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative verfüge, da er in Kabul kein familiäres Netzwerk habe und sein Onkel in Logar mit dem anderen Onkel nicht in Konflikt geraten wolle, da er um sein Leben Angst habe und daher den ASt. nicht unterstützen könne.
1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2012 übermittelte das erkennende Gericht dem ASt. den Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zur aktuellen Situation im 3. Quartal 2012 in seinem Herkunftsstaat Afghanistan und wies darauf hin, dass diesem eine Besserung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum 3. Quartal 2011 zu entnehmen sei. Weiters werde darin ausgeführt, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Logar grundsätzlich als stabil anzusehen sei und es im 3. Quartal 2012 zu keinem Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle im Vergleich zum 2. Quartal 2011 gekommen sei. Dem ASt. wurde eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.
1.9. In seiner Eingabe vom 20.12.2012 nahm der ASt. dazu Stellung. Er führte darin aus, dass "die Feststellungen des Asylgerichtshofes grundsätzlich zur Kenntnis" genommen würden, er jedoch die Ansicht vertrete, dass sich weder die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan noch die Sicherheitslage in der Provinz Logar in einem hinreichenden Ausmaß gebessert habe. Die Besserungen seien so geringfügig und so wenig dauerhaft, dass nach wie vor zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
Bestätigungen über die Teilnahme des ASt. an zwei Deutschgrundkursen wurden ebenfalls vorgelegt.
Er verweise auf seine Beschwerde vom 05.06.2012 und sei in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ausgesetzt. Seine Verfolgung sei unter den Konventionsgrund "Zugehörigkeit zur bestimmen sozialen Gruppe" zu subsumieren.
1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl: C13 427.347-1/2012/5E, wurde die Beschwerde des ASt. gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl: C13 427.347-1/2012/5E, wurde die Beschwerde des ASt. gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus, dass asylrelevante Gründe des ASt. für das Verlassen seines Heimatstaates nicht festgestellt hätten werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Beim ASt. handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der ASt. verfüge darüberhinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge er in seiner Heimatregion nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So würden etwa seine Mutter, sein Onkel und sein jüngerer Bruder im Heimatort des ASt. (dass sein Vater verstorben wäre, hat der ASt. zwar angegeben, geht aber nicht aus den vom ASt. als Beweismittel vorgelegten angeblichen amtlichen Bestätigungsschreiben aus seiner Heimat hervor) leben. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem ASt. im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der ASt. auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Logar verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Es bestehe kein reales Risiko, dass der ASt. im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde.Im Falle einer Verbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Beim ASt. handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der ASt. verfüge darüberhinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge er in seiner Heimatregion nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So würden etwa seine Mutter, sein Onkel und sein jüngerer Bruder im Heimatort des ASt. (dass sein Vater verstorben wäre, hat der ASt. zwar angegeben, geht aber nicht aus den vom ASt. als Beweismittel vorgelegten angeblichen amtlichen Bestätigungsschreiben aus seiner Heimat hervor) leben. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem ASt. im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der ASt. auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Logar verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Es bestehe kein reales Risiko, dass der ASt. im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde.
Eine Integration des ASt. in Österreich in besonderem Ausmaß liege nicht vor.
Bezüglich der vom ASt. vorgebrachten Fluchtgründe führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
"Schon die persönliche Glaubwürdigkeit des BF [Beschwerdeführers] ist als wenig hoch zu bewerten. So erscheinen seine Aussagen, er wisse seine Reiseroute (vom Iran bis nach Österreich) nicht mehr, die Reise habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert und von den Kosten der Reise hätte er keine Ahnung, als unrealistisch und daher wenig glaubwürdig. Dass er bei seiner Erstbefragung einen anderen Namen seiner Ehefrau als bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, erklärte der BF damit, dass er den richtigen Namen schon auch angegeben hätte.
Dass der BF in der Darlegung seines Lebenslaufes zwar Schulbesuch und Landwirtschaft anführt, seine angebliche Berufstätigkeit als Taxifahrer aber erst gelegentlich seiner Fluchterzählung erwähnt, ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht dienlich.
...
Sofern der BF nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern und sich in vagen Äußerungen ergeht, besteht keine Veranlassung des Bundesasylamtes, den BF entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus den unplausiblen Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts-)Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.
Abgesehen davon, dass der BF seine Fluchtgeschichte recht vage und oberflächlich - unter Angabe äußerst weniger konkreter Details über die angeblichen Übergriffe - erzählt hat, folgen seine Angaben zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, erscheinen jedoch - wie schon die Erstbehörde ausgeführt hat - in mehreren Punkten unplausibel und unschlüssig.
So widerspricht die Angabe des BF, der Onkel seines Vaters habe diesen umgebracht, um an seine Grundstücke zu kommen, dem Umstand, dass er dementgegen auch angegeben hat, der Onkel hätte diese Grundstücke danach nicht in Besitz genommen, da er über die dafür nötigen Dokumente nicht verfüge. Aber dann bleibt auch offen, was der Onkel von einer weiteren Bluttat dem BF gegenüber hätte, da nicht erkennbar ist, wie er dann an die Grundstücke gelangen könnte oder inwiefern die Sachlage nun eine andere wäre (noch dazu hat der BF nach seinen Angaben noch einen weiteren, jüngeren Bruder in seiner Heimat). Davon abgesehen gab der BF nicht einmal dezidiert an, dass sein Onkel seinen Vater getötet hätte, sondern erklärte lediglich, dass er dies annehme, ¿weil er unser einziger Feind war'.
Wenig nachvollziehbar ist auch, wieso die Mutter des BF den Besitz nicht verkaufen wollte, zumal damit der angegebene Streitpunkt der Familie mit dem Onkel als weitgehend gelöst erschiene (zumal ja auch nicht der BF ein Familienmitglied des Onkels getötet hat, sondern umgekehrt).
Auch die vom BF vor der Erstbehörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke sind nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen hinreichend zu belegen. Es ist nicht ausreichend nachvollziehbar, warum sich auf der angeblichen Anzeige an die Behörden nur der Fingerabdruck seiner Mutter befindet. Noch schwerer ins Gewicht fällt aber, das dieses Schriftstück zwar von einer Bedrohung durch die Taliban und den Onkel des Vaters handelt, von einem gewaltsamen Tod des Vaters des BF darin aber in keiner Weise die Rede ist.
Aber auch die vorgelegten weiteren Dokumente (die Tazkira und der Führerschein - der in Kabul ausgestellt worden sei -, sowie der mehrere Jahrzehnte alte Parteiausweis) sind nicht geeignet, die Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, mögen sie auch echt (und allenfalls sogar richtig) sein. Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in Afghanistan in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 30)
Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende, vor allem aber unplausible und unschlüssige Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.
Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der auch nur annähernd für das Vorliegen einer Verfolgung des BF spräche. Insgesamt ist das Vorbringen des BF äußerst oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Die Schilderungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat."
1.11. Mit Schreiben vom 06.06.2013 stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und legte mehrere Schreiben der afghanischen Regierung vor (samt Briefkuvert, mit dem diese Schreiben übersendet worden wären).1.11. Mit Schreiben vom 06.06.2013 stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und legte mehrere Schreiben der afghanischen Regierung vor (samt Briefkuvert, mit dem diese Schreiben übersendet worden wären).
Den Antrag begründete der ASt. im Wesentlichen damit, dass sich aus den nunmehr vorgelegten Beweismitteln ergebe, dass der Vater des ASt. vom Onkel und den Taliban umgebracht worden wäre.
Der ASt. hätte erst am 04.06.2013 Kenntnis über diese Beweismittel erhalten, weshalb der Antrag rechtzeitig eingebracht worden wäre.
1.12. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Akt und Vorakt der Erstbehörde langte am 14.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.13. Einem der vorgelegten Schreiben ist nach amtlich veranlasster Übersetzung zu entnehmen, dass es ein undatierter Antrag des ASt. an die Direktion der Presseagentur XXXX ist. Es wurde darin ausgeführt, dass kein Budget für die Herausgabe der Zeitung XXXX vorhanden gewesen sei, weshalb über die Aktivitäten der Taliban im Distrikt Baraki Barak nicht berichtet werden hätte können. Der ASt. sei mehrmals von den Taliban zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er hätte fliehen müssen. Er hoffe, dass einige Berichte, die er von den Medien erhalten habe, seine Position als Herausgeber der XXXX belegen würden.1.13. Einem der vorgelegten Schreiben ist nach amtlich veranlasster Übersetzung zu entnehmen, dass es ein undatierter Antrag des ASt. an die Direktion der Presseagentur römisch 40 ist. Es wurde darin ausgeführt, dass kein Budget für die Herausgabe der Zeitung römisch 40 vorhanden gewesen sei, weshalb über die Aktivitäten der Taliban im Distrikt Baraki Barak nicht berichtet werden hätte können. Der ASt. sei mehrmals von den Taliban zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er hätte fliehen müssen. Er hoffe, dass einige Berichte, die er von den Medien erhalten habe, seine Position als Herausgeber der römisch 40 belegen würden.
Dem Schriftstück angeschlossen war eine Bestätigung der Presseagentur XXXX, in der ausgeführt wurde, dass die Zeitung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr herausgegeben werden hätte können.Dem Schriftstück angeschlossen war eine Bestätigung der Presseagentur römisch 40 , in der ausgeführt wurde, dass die Zeitung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr herausgegeben werden hätte können.
In einem weiteren undatierten Schreiben wurde der Distriktsleiter von Baraki Barak gebeten, die den ASt. betreffende Bedrohungssituation wegen privater Feindschaften und der Taliban in Afghanistan zu bestätigen. Als Absender scheint die Mutter des ASt. auf.
Ferner wurde in einem Schreiben der "Ältesten des Ortes", auf dem das Datum 11.03.2013 (umgerechnet) aufscheint, von mehreren Personen bestätigt, dass der ASt. aufgrund familiärer Bedrohung und privater Feindschaft sowie wegen Tötungsdrohungen seitens bewaffneter Taliban in Gefahr sei. Diesem angeschlossen war ein Schriftstück, in dem die Zeugeneigenschaft der Ältesten bestätigt wurde.
Weiters legte der ASt. eine Bestätigung eines Majors namens XXXX, adressiert an den Distriktsleiter von Baraki Barak, derzufolge der ASt. wegen familiärer Schwierigkeiten und privater Streitigkeiten bedroht worden wäre, sowie ein Schreiben des Distriktsleiters von Baraki Barak vom 12.03.2013, mit dem der Antrag des ASt. bestätigt wurde, vor.Weiters legte der ASt. eine Bestätigung eines Majors namens römisch 40 , adressiert an den Distriktsleiter von Baraki Barak, derzufolge der ASt. wegen familiärer Schwierigkeiten und privater Streitigkeiten bedroht worden wäre, sowie ein Schreiben des Distriktsleiters von Baraki Barak vom 12.03.2013, mit dem der Antrag des ASt. bestätigt wurde, vor.
In einem weiteren Dokument, datiert mit "Juli/August/September 2011" (umgerechnet), führte Major XXXX aus, dass die Verdächtigen verfolgt werden würden. Bewaffnete Taliban hätten eines nachts wegen familiärer Schwierigkeiten eine Angriff auf das Haus des ASt. geplant, allerdings hätte der ASt. die Finsternis für sich nutzen und flüchten können.In einem weiteren Dokument, datiert mit "Juli/August/September 2011" (umgerechnet), führte Major römisch 40 aus, dass die Verdächtigen verfolgt werden würden. Bewaffnete Taliban hätten eines nachts wegen familiärer Schwierigkeiten eine Angriff auf das Haus des ASt. geplant, allerdings hätte der ASt. die Finsternis für sich nutzen und flüchten können.
In einem Schreiben des afghanischen Innenministeriums, datiert mit "März/April 2009" (umgerechnet), fasst der Kommandant des Distrikts Baraki Barak den Sachverhalt zusammen. So sei der Vater des ASt. Anfang des dritten Quartals des Jahres 1388 (umgerechnet 2009) von seinem Bruder XXXX und den Taliban wegen privater Streitigkeiten getötet worden. Obwohl die Ortschaft unter dem Einfluss der Taliban stehe, werde versucht, in diesem Fall zu ermitteln.In einem Schreiben des afghanischen Innenministeriums, datiert mit "März/April 2009" (umgerechnet), fasst der Kommandant des Distrikts Baraki Barak den Sachverhalt zusammen. So sei der Vater des ASt. Anfang des dritten Quartals des Jahres 1388 (umgerechnet 2009) von seinem Bruder römisch 40 und den Taliban wegen privater Streitigkeiten getötet worden. Obwohl die Ortschaft unter dem Einfluss der Taliban stehe, werde versucht, in diesem Fall zu ermitteln.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in die dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 04.06.2013 beigelegten Beweismittel.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des ASt.:
Der ASt. führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des ASt. ist Dari. Die Identität des BF steht auf Grund von vorgelegten Dokumenten mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.Der ASt. führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des ASt. ist Dari. Die Identität des BF steht auf Grund von vorgelegten Dokumenten mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Dem ASt. steht laut eigener Aussage, einschlägigen Anfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage von Schriftstücken kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Schriftstücke für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Schriftstücke für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.
Der ASt., der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte, kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Bezüglich der Schriftstücke, die die Verfolgung des ASt. belegen sollen, ist auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei auch - in Hinblick auf Inhalt, Form (so sind einige der Schreiben undatiert) und Art und Weise der Einbringung sowie mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Person handeln, weshalb die Schreiben nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des ASt. zu bestätigen. Bezüglich der Zeit der Einbringung fällt auf, dass zwei Schriftstücke nicht neu, sondern laut Datierung mehrere Jahre alt sind und sich daher die Frage stellen würde, warum der ASt. diese Schriftstücke erst jetzt erwähnt und vorlegt.
Weiters ist - wie bereits in Zusammenhang mit den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Schriftstücken - darauf hinzuweisen, dass es echte Dokumente unwahren Inhalts in Afghanistan in erheblichem Umfang gibt. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 30).
Die vorgelegten Beweismittel sind auch inhaltlich nicht geeignet, das Bild der mangenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt. im Verfahren - welche bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt worden ist - in irgendeiner Weise zu ändern.
Im Gegenteil verstärkt der Inhalt eines Teils der Schriftstücke den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des ASt. So kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Antrag des ASt. an die Direktion der Presseagentur XXXX - außer, dass er darin ausführt, dass er mehrmals von den Taliban zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden wäre - in einem Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte des ASt. stehen soll. Insbesondere stellt sich hier die Frage, weshalb der ASt. darin behauptet, Herausgeber der XXXX zu sein, obwohl er dies im bisherigen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt und angegeben hatte, Taxifahrer gewesen zu sein.Im Gegenteil verstärkt der Inhalt eines Teils der Schriftstücke den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des ASt. So kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Antrag des ASt. an die Direktion der Presseagentur römisch 40 - außer, dass er darin ausführt, dass er mehrmals von den Taliban zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden wäre - in einem Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte des ASt. stehen soll. Insbesondere stellt sich hier die Frage, weshalb der ASt. darin behauptet, Herausgeber der römisch 40 zu sein, obwohl er dies im bisherigen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt und angegeben hatte, Taxifahrer gewesen zu sein.
Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der ASt. die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des ASt. zutrifft, war sein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Aber auch die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens neu vorgelegten Schriftstücke waren nach obigen Ausführungen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Beweismittel darstellen, die vom ASt. im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt - die vorgelegten Schreiben, die den Tod des Vaters und die Verfolgung des ASt. belegen sollen, aufgrund ihrer Form und ihres Inhaltes - wie auch des Zeitpunktes ihrer Vorlage - nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des ASt. zu bestätigen bzw. dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt - die vorgelegten Schreiben, die den Tod des Vaters und die Verfolgung des ASt. belegen sollen, aufgrund ihrer Form und ihres Inhaltes - wie auch des Zeitpunktes ihrer Vorlage - nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des ASt. zu bestätigen bzw. dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Schriftstücke nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Schriftstücke im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Schriftstücke nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Schriftstücke im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Beweiswürdigung, Gefälligkeitsschreiben, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
29.11.2013