Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C5 427.063-1/2012/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2012, 11 08.121-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2013 und am 28.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2012, 11 08.121-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2013 und am 28.10.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2014 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.7.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 15.2.2012, sein Bruder habe bei einem Streit mit geschäftlichen Konkurrenten jemanden getötet, daher sei er selbst in Gefahr.
Am 3.8.2011 erteilte das Bundesasylamt den Auftrag, eine medizinische Diagnose zum Alter des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 2.9.2011 erstattete das XXXXfür klinisch-forensische Bildgebung sein Gutachten; danach hatten sich beim Beschwerdeführer ein wahrscheinlichstes Lebensalter von etwa 19 bis 21 Jahren und ein Mindestalter (zum Untersuchungszeitpunkt) von 17 Jahren ergeben.
Am 14.2.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Kursbesuchsbestätigung" der "XXXXVolkshochschulen" vom selben Tag. Am 15.2.2012 langten beim Bundesasylamt mehrere medizinische Unterlagen ein. Am 14.3.2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.5.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.5.2012.
Am 31.5.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Teilnahmebestätigung" der "XXXX Volkshochschulen" vom 22.5.2012, am 14.6.2012 eine "angekündigte Stellungnahme" und medizinische Unterlagen, am 22.10.2012 eine "ergänzende Stellungnahme" (und "Ersuchen um rasche Entscheidung"), am 20.11.2012, am 12.2.2013, am 4.3.2013, am 21.3.2013 und am 5.6.2013 (mit einem Kurzbrief) medizinische Unterlagen, am 21.2.2013 (im Rahmen einer "Urkundenvorlage"), am 25.2.2013 (mit einem Kurzbrief) und am 25.3.2013 (im Rahmen eines Fristsetzungsantrages; vgl. unten Pt.Am 31.5.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Teilnahmebestätigung" der "XXXX Volkshochschulen" vom 22.5.2012, am 14.6.2012 eine "angekündigte Stellungnahme" und medizinische Unterlagen, am 22.10.2012 eine "ergänzende Stellungnahme" (und "Ersuchen um rasche Entscheidung"), am 20.11.2012, am 12.2.2013, am 4.3.2013, am 21.3.2013 und am 5.6.2013 (mit einem Kurzbrief) medizinische Unterlagen, am 21.2.2013 (im Rahmen einer "Urkundenvorlage"), am 25.2.2013 (mit einem Kurzbrief) und am 25.3.2013 (im Rahmen eines Fristsetzungsantrages; vergleiche unten Pt.
1.4) medizinische Unterlagen und Unterlagen zur Situation in Österreich ("Integration").
1.4. Am 25.1.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, in dem er begehrte, der Präsident des Asylgerichtshofes möge "dem für mich zuständigen Senat zur Erlassung eines Erkenntnisses in meiner Asylangelegenheit eine angemessene Frist setzen". Dieser Antrag wurde dem Präsidenten des Asylgerichtshofes am 1.2.2013 vorgelegt. Am 25.3.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Fristsetzungsantrag. Mit Beschluss vom 7.5.2013 trug der Präsident des Asylgerichtshofes dem zuständigen Senat auf, bis zum 30.11.2013 eine Entscheidung zu erlassen.
1.5. Am 24.6.2013 und am 28.10.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der jeweils nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscherinnen für die Sprache Paschtu beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
1.6. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand Jänner 2012, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 11 October 2011
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage. Bern, 3. September 2012 (SFH)
Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates bei jedem der beiden Verhandlungstermine ein mündliches Gutachten erstattete (und zwar beim ersten zum Vorbringen des Beschwerdeführers und beim zweiten zur Sicherheitslage in Kabul und in Jalalabad). Da der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrmals Unterlagen vorgelegt hatte, um seinen labilen psychischen Gesundheitszustand zu belegen, ließ ihn der Asylgerichtshof dazu von einem medizinischen Sachverständigen untersuchen.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 28.10.2013 eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 6.11.2011 gab er eine Stellungnahme ab (su. Pt. 2.2.2.1, 2.2.2.3, 2.3.2.2, 2.3.3.2).
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. (Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das alte Parlament 2010 die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige ethnischer Minderheiten). Die Kontroverse um die Zusammensetzung des Parlaments, die von der Regierung durch Einsetzung eines Sondergerichts mitverursacht wurde, hat Fortschritte in der Frage der Besetzung von Ministerposten in der Zwischenzeit unmöglich gemacht.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban bildeten in den von ihnen beherrschten Gebieten verschiedene Kommissionen, zB für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung. Da gerade Sicherheit und Justiz von der Bevölkerung sehr gefragt werden, die Regierung diese aber nicht bieten kann, füllen die Taliban eine wichtige Lücke.
Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) verläuft schneller als geplant. Bis Ende Oktober 2012 sollen 195.000 Soldaten erreicht sein, bei der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) 157.000 Polizisten.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.
2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
2.1.1.3. Sicherheitslage
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern besuchten Supermarkt, auf das Krankenhaus der ANA, auf das Intercontinental Hotel, auf das Botschaftsviertel; Ex-Präsident Rabbani wurde ermordet). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast achtzehn Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch zwei Jahre zuvor.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord gingen sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurück. Die Operationsführung der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF in den Regionen Kunduz und Nord-Baghlan verdrängte die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (zB mit der Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs und mit Anschlägen auf Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Faryab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.
Die oben (Pt. 2.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Das Haqqani-Netzwerk gilt als die größte Bedrohung für die Sicherheit in Afghanistan. Es hat engere Kontakte zu Al Kaida als die Taliban und unterhält enge Beziehungen zum pakistanischen Geheimdienst. Es operiert hauptsächlich von Pakistan aus, wo es in Nord-Waziristan von der pakistanischen Regierung geduldet und geschützt wird. Das Netzwerk soll etwa 3000 aktive Kämpfer umfassen und immer öfter Anschläge auf Schlüsseleinrichtungen in Kabul und in anderen Gebieten durchführen. Es gilt als am wenigsten zugänglich für ein politisches Abkommen mit der afghanischen Regierung.
Die Taliban sind inzwischen als landesweite Bewegung zu betrachten. Sie rekrutieren gezielt über die ethnischen Grenzen hinaus und setzen im Norden des Landes auch Tadschiken und Usbeken als lokale Kommandeure und Schattengouverneure ein. Die Taliban reklamieren mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden, die auch fähig ist, Steuern einzuziehen und Dienstleistungen zu erbringen. Diese regierungsähnlichen Strukturen sind relativ gut etabliert. Meist haben die Taliban einen Schattengouverneur eingesetzt. Es ist ihnen zudem gelungen, die Probleme mehrerer Bevölkerungssektoren aufzunehmen und selbst einige warlords zu kooptieren, die zu ihren erbitterten Feinden zählten. Obwohl sie seit 2007 hohe Verluste hatten, bleibt ihr Kampfwille ungebrochen.
Die meisten zivilen Opfer forderte weiterhin der Einsatz von Sprengsätzen. Selbstmordattentate wurden komplexer und umfassten oft mehrere Selbstmordattentäter. Daneben gehörten die Errichtung illegaler Straßensperren, das Abschalten von Mobilfunknetzen und Drohbriefe (Shabnamehs) zu den Methoden, die Bevölkerung einzuschüchtern.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
Die Sicherheitslage in Kabul, auch in XXXX, einem heute dicht besiedelten Bezirk (der Name bedeutet "neuer Bezirk" oder "neues Viertel"), ist insgesamt derzeit stabil, ausgenommen für Leute, die Todfeindschaften haben; Todfeindschaften werden in Afghanistan überall ausgetragen, wenn die Feinde gefunden werden. Die Lage auf der Hauptstraße von Kabul nach Jalalabad ist sehr schlecht. Aber in Jalalabad selbst ist die Sicherheitslage derzeit stabil. Für Menschen, die keine Todfeindschaft und keine Feindschaft haben, die zu einer tätlichen Auseinandersetzung führt, wird es in diesen Städten kein Problem geben. Die Schutztruppen der NATO stehen am Rande der beiden Städte, sie mischen sich in die Angelegenheiten der Stadt nicht ein, aber die afghanischen Sicherheitskräfte haben in den beiden Städten ein gutes Sicherheitssystem soweit aufgebaut, dass die Feinde der Regierung in diesen Städten die Sicherheit nicht so leicht stören können. In Kabul, Jalalabad und Mazar-e Sharif besteht keine Gefahr, von den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen überfallen und mitgenommen zu werden, anders als auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen und in Unruheprovinzen wie Kunduz. Selbstmordattentate und Angriffe auf Stellen der Regierung und der NATO kommen auch in Kabul und Jalalabad vor. In den Großstädten besteht auch noch immer das Problem der Entführung zur Erpressung von Lösegeld. Dabei werden Leute entführt, die tatsächlich reich sind, aber sie können sich schützen.Die Sicherheitslage in Kabul, auch in römisch 40 , einem heute dicht besiedelten Bezirk (der Name bedeutet "neuer Bezirk" oder "neues Viertel"), ist insgesamt derzeit stabil, ausgenommen für Leute, die Todfeindschaften haben; Todfeindschaften werden in Afghanistan überall ausgetragen, wenn die Feinde gefunden werden. Die Lage auf der Hauptstraße von Kabul nach Jalalabad ist sehr schlecht. Aber in Jalalabad selbst ist die Sicherheitslage derzeit stabil. Für Menschen, die keine Todfeindschaft und keine Feindschaft haben, die zu einer tätlichen Auseinandersetzung führt, wird es in diesen Städten kein Problem geben. Die Schutztruppen der NATO stehen am Rande der beiden Städte, sie mischen sich in die Angelegenheiten der Stadt nicht ein, aber die afghanischen Sicherheitskräfte haben in den beiden Städten ein gutes Sicherheitssystem soweit aufgebaut, dass die Feinde der Regierung in diesen Städten die Sicherheit nicht so leicht stören können. In Kabul, Jalalabad und Mazar-e Sharif besteht keine Gefahr, von den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen überfallen und mitgenommen zu werden, anders als auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen und in Unruheprovinzen wie Kunduz. Selbstmordattentate und Angriffe auf Stellen der Regierung und der NATO kommen auch in Kabul und Jalalabad vor. In den Großstädten besteht auch noch immer das Problem der Entführung zur Erpressung von Lösegeld. Dabei werden Leute entführt, die tatsächlich reich sind, aber sie können sich schützen.
2.1.1.4. Situation der (ehemaligen) Taliban
Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei etwa 2997 ehemaligen Kämpfern. Eine "Friedens-Jirga" gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Im September 2011 wurde Rabbani, der Präsident des Hohen Friedensrates, der mit dem Aussöhnungsprozess betraut ist, ermordet, das hat das Verhältnis Afghanistans zu Pakistan schwer belastet. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist.
Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden.
Die USA versuchen, Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Jänner 2012 erklärten sich die Taliban bereit, in Katar ein Verbindungsbüro zu eröffnen und mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen. Nach Gesprächen im Feber 2012 brachen sie die Verhandlungen im März 2012 ab. Es ist davon auszugehen, dass die Gespräche inoffiziell weitergeführt werden. Während die internationale Staatengemeinschaft einem Abkommen mit den Taliban immer unkritischer gegenübersteht, sehen breite Teile der afghanischen Bevölkerung, insbesondere ethnische Minderheiten und Frauen, einer Machteinbindung der Taliban auf Grund ihrer Erfahrungen und wegen der Wertvorstellungen der Taliban mit großer Skepsis entgegen.
Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten.
2.1.1.5. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.
2011 war ein neuer Trend aggressiver Razzien in Gesundheitseinrichtungen durch nationale und internationale Sicherheitskräfte festzustellen. Zudem haben Kriminelle ihr Augenmerk auf den Gesundheitssektor gerichtet. Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen Gesundheitseinrichtungen haben dagegen abgenommen. Die Ermordungen von Gesundheitspersonal führen dazu, dass in ländlichen Gegenden nur wenige Ärzte praktizieren.
2.1.1.6. Sonstiges
Es ist nicht bekannt, dass die Stellung eines Asylantrags als solche zu Sanktionen der afghanischen Regierung führen würde.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Der Staat ist von Geberunterstützung abhängig: Nur 62 % der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden, der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100 % geberfinanziert.
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt etwa 36 bis 40 %. Der Grad der Unterbeschäftigung ist sehr hoch, in ländlichen Gebieten gelten bis zu 53 % als unterbeschäftigt.
Die Versorgungslage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes, bleibt problematisch. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege und die mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Dazu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken besonders ausgesetzt. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gibt es praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der gebildeten Schicht während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Die Fähigkeiten dieser Personen könnten eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, bei der Rückforderung des früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist der Zugang zu Arbeit, zu Wasser und zur Grundversorgung häufig nur eingeschränkt möglich.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim. Er stammt aus Kabul, und zwar aus dem Stadtteil Kart-e Nau, und hält sich seit Sommer 2011 in Österreich auf.
Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion. Dies ist ein Zustand subjektiver Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidender Lebensveränderung und nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann. Der Beschwerdeführer führt dazu die Belastung durch die Trennung von der Familie und durch die Migrationssituation sowie eine Erkrankung seiner Mutter an. Es finden sich eine subdepressive Stimmungslage, eine negativ getönte Befindlichkeit und eine Durchschlafstörung, nicht aber etwa Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer ist in nervenärztlicher Behandlung und ist medikamentös eingestellt. Die Fortführung der Behandlung ist aus medizinischer Sicht zu empfehlen. Bei einer Unterbrechung wäre mit einer Andauer der Schlafstörung und der depressiven Stimmungslage zu rechnen, die im Wesentlichen situationsbedingt ist. Eine Rückführung nach Afghanistan stünde den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen, eine weitere psychische Irritation dadurch wäre nicht auszuschließen, sie könnte zumindest zu einer vorübergehenden Verstärkung der Anpassungsstörung führen. Es ist aber keine psychische Erkrankung fassbar, welche die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde.
Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich in Gefahr stehe, von den Angehörigen eines Mannes, den sein Bruder - behauptetermaßen - getötet habe, verfolgt zu werden.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2012 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und in Jalalabad (Pt. 2.1.1.3, letzter Absatz) beruhen auf dem mündlichen Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 28.10.2013.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zum Haqqani-Netzwerk, zu den Methoden der Taliban, die Bevölkerung einzuschüchtern, zu den Gesprächen der USA mit den Taliban und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunftsregion und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Paschtu beherrscht, zeigte sich in der Verhandlung. Auch der länderkundliche Sachverständige äußerte sich in der Verhandlung vom 24.6.2013, nach den Angaben des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung sei davon auszugehen, dass er in Kabul gelebt habe und sich in Kabul auskenne. Dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6.11.2013 plötzlich Jalalabad als seine Heimatstadt bezeichnet, beruht nach der Vermutung des Asylgerichtshofes entweder auf einer Unachtsamkeit seines Rechtsfreundes oder auf dem Versuch, die Gewährung subsidiären Schutzes wahrscheinlicher zu machen, hat doch der länderkundliche Sachverständige die Städte Kabul und Jalalabad als sicher bezeichnet, nicht jedoch die Straße zwischen beiden (s. die darauf beruhenden Feststellungen oben Pt. 2.1.1.3, letzter Absatz). In seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer immer Kabul als seine Herkunftsgegend bezeichnet; nach Jalalabad will er nur geflohen sein und sich dort kurz aufgehalten haben, dort soll ein Onkel väterlicherseits leben.
2.2.2.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Am 15.2.2012 langten beim Bundesasylamt mehrere medizinische Unterlagen ein, und zwar eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 3.11.2011 (sic) über einen Aufenthalt vom 3.11.2011 bis 7.11.2011, ein Protokoll über ein Entlassungsgespräch des Landesklinikums XXXX vom 5.11.2011, ein teils handschriftliches Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 7.11.2011, zwei Ambulanzbriefe des Landesklinikums XXXX vom 29.11.2011 und vom 26.1.2012, ein Laborbefund vom 28.12.2011 und ein Röntgenbefund vom 2.2.2012.Am 15.2.2012 langten beim Bundesasylamt mehrere medizinische Unterlagen ein, und zwar eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 3.11.2011 (sic) über einen Aufenthalt vom 3.11.2011 bis 7.11.2011, ein Protokoll über ein Entlassungsgespräch des Landesklinikums römisch 40 vom 5.11.2011, ein teils handschriftliches Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 7.11.2011, zwei Ambulanzbriefe des Landesklinikums römisch 40 vom 29.11.2011 und vom 26.1.2012, ein Laborbefund vom 28.12.2011 und ein Röntgenbefund vom 2.2.2012.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 15.2.2012 gab der Beschwerdeführer an, er leide nicht an schweren Krankheiten, habe aber Nierenschmerzen, werde behandelt und müsse auch Medikamente einnehmen.
Am 14.3.2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen des Landesklinikums XXXX.Am 14.3.2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen des Landesklinikums römisch 40 .
Am 14.6.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Überweisung an einen Facharzt für Radiologie vom 7.5.2012 und einen Ambulanzbrief des XXXX vom 20.5.2012, am 20.11.2012 die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.11.2012, am 12.2.2013 einen undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, am 21.2.2013 den schon am 12.2.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, den "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14.1.2013, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXXvom 10.2.2013 (sic) über einen Aufenthalt vom 10.2.2013 bis 14.2.2013 (Datum unsicher, da kaum lesbar), ein Protokoll über ein Entlassungsgespräch des Landesklinikums XXXX vom 13.2.2013 und ein teils handschriftliches Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 14.2.2013, am 25.2.2013 den "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.11.2012, am 4.3.2013 den schon am 12.2.2013 und am 21.2.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, die bereits am 21.2.2013 vorgelegte Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 10.2.2013 und das gleichfalls bereits am 21.2.2013 vorgelegte teils handschriftliche Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 14.2.2013, am 21.3.2013 den schon am 12.2.2013, am 21.2.2013 und am 4.3.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz und das bereits am 21.2.2013 und am 4.3.2013 vorgelegte teils handschriftliche Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 14.2.2013, am 25.3.2013 den schon am 12.2.2013, am 21.2.2013, am 4.3.2013 und am 21.3.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, den schon am 25.2.2013 vorgelegten "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.11.2012, den schon am 21.2.2013 vorgelegten "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14.1.2013 und den Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.2.2013 sowie am 5.6.2013 eine "Bestätigung" des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom selben Tag.Am 14.6.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Überweisung an einen Facharzt für Radiologie vom 7.5.2012 und einen Ambulanzbrief des römisch 40 vom 20.5.2012, am 20.11.2012 die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 15.11.2012, am 12.2.2013 einen undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, am 21.2.2013 den schon am 12.2.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, den "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14.1.2013, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXXvom 10.2.2013 (sic) über einen Aufenthalt vom 10.2.2013 bis 14.2.2013 (Datum unsicher, da kaum lesbar), ein Protokoll über ein Entlassungsgespräch des Landesklinikums römisch 40 vom 13.2.2013 und ein teils handschriftliches Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 14.2.2013, am 25.2.2013 den "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.11.2012, am 4.3.2013 den schon am 12.2.2013 und am 21.2.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, die bereits am 21.2.2013 vorgelegte Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 10.2.2013 und das gleichfalls bereits am 21.2.2013 vorgelegte teils handschriftliche Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 14.2.2013, am 21.3.2013 den schon am 12.2.2013, am 21.2.2013 und am 4.3.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz und das bereits am 21.2.2013 und am 4.3.2013 vorgelegte teils handschriftliche Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 14.2.2013, am 25.3.2013 den schon am 12.2.2013, am 21.2.2013, am 4.3.2013 und am 21.3.2013 vorgelegten undatierten "Einzelbefund" einer sozialpsychologischen Ambulanz, den schon am 25.2.2013 vorgelegten "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.11.2012, den schon am 21.2.2013 vorgelegten "Befundbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14.1.2013 und den Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.2.2013 sowie am 5.6.2013 eine "Bestätigung" des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom selben Tag.
Der Asylgerichtshof nahm dies alles zum Anlass, den Beschwerdeführer durch einen Sachverständigen, und zwar einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersuchen zu lassen; auf sein Gutachten stützen sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, der Gutachter ist allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger.
2.2.2.3. Der Asylgerichtshof folgt den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 31.7.2011 an, sein Bruder XXXX habe in Kabul, in der Nähe von XXXX, ein Juweliergeschäft betrieben. Der Besitzer des Nachbargeschäftes sei auch Juwelier gewesen und habe XXXX geheißen. Mit ihm habe XXXX immer Streit gehabt; es sei um die Kunden gegangen. Eines Tages sei es zwischen den beiden zu einer Schießerei gekommen. XXXX sei an der Hand getroffen und verletzt worden, jemand anderer - und zwar der Sohn oder der Neffe des Ladenbesitzers - sei durch ihn ums Leben gekommen. Zafar sei von dort geflohen; einer seiner Freunde sei zu dem Beschwerdeführer gegangen, der gerade in einer Moschee gewesen sei, und habe ihm von dem Vorfall erzählt. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe seiner Mutter davon erzählt. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwägerin und deren vier Kindern zu einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers nach Jalalabad gefahren. Dort habe sein Bruder die Mutter angerufen und ihr gesagt, sie solle den Beschwerdeführer von Afghanistan wegschicken, da sein Leben dort in großer Gefahr sei. Sein Onkel habe dann einen Schlepper organisiert.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 31.7.2011 an, sein Bruder römisch 40 habe in Kabul, in der Nähe von römisch 40 , ein Juweliergeschäft betrieben. Der Besitzer des Nachbargeschäftes sei auch Juwelier gewesen und habe römisch 40 geheißen. Mit ihm habe römisch 40 immer Streit gehabt; es sei um die Kunden gegangen. Eines Tages sei es zwischen den beiden zu einer Schießerei gekommen. römisch 40 sei an der Hand getroffen und verletzt worden, jemand anderer - und zwar der Sohn oder der Neffe des Ladenbesitzers - sei durch ihn ums Leben gekommen. Zafar sei von dort geflohen; einer seiner Freunde sei zu dem Beschwerdeführer gegangen, der gerade in einer Moschee gewesen sei, und habe ihm von dem Vorfall erzählt. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe seiner Mutter davon erzählt. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwägerin und deren vier Kindern zu einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers nach Jalalabad gefahren. Dort habe sein Bruder die Mutter angerufen und ihr gesagt, sie solle den Beschwerdeführer von Afghanistan wegschicken, da sein Leben dort in großer Gefahr sei. Sein Onkel habe dann einen Schlepper organisiert.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 15.2.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel väterlicherseits, seine Mutter, seine Schwägerin und deren Kinder lebten in Jalalabad. In Afghanistan habe er seinem Bruder in dessen Juweliergeschäft geholfen. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder XXXX habe ein Juweliergeschäft in Kabul betrieben und mit seinen Geschäftsnachbarn, die aus Panjshir stammten, immer Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gehabt. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Ware unter dem Wert zu verkaufen und damit allen Schaden zuzufügen. Es habe ihnen auch nicht gefallen, dass viele weibliche Kunden zu seinem Bruder gekommen seien. Als der Beschwerdeführer einmal - zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan - zum Beten in die Moschee gegangen sei, hätten sich die Geschäftsnachbarn und sein Bruder heftig gestritten. Sie hätten auf seinen Bruder geschossen und ihn an der Hand verletzt, der Bruder habe zurückgeschossen und einen Onkel oder Cousin eines Geschäftsnachbarn erschossen; genau wisse er das nicht und könne auch keinen Namen nennen. Nach dem Vorfall sei sein Freund XXXXzu ihm in die Moschee gekommen. Er sei auch ein sehr guter Freund seines Bruders und sei oft im Geschäft gewesen; er habe den Vorfall beobachtet und dem Beschwerdeführer davon berichtet und ihm geraten, schnell nach Hause zu gehen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und habe alles seiner Mutter erzählt. Daraufhin seien sie nach Jalalabad zu seinem Onkel gefahren. Dort habe sein Bruder XXXX seine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei, "[d]iese Leute" wollten an ihm Rache üben, er solle so schnell wie möglich das Land verlassen; dies habe er getan. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht, seit dem Anruf hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Er wisse auch nicht, was er mit dem Juweliergeschäft gemacht habe; es habe ihm nicht gehört, sondern sei nur gemietet gewesen. Um Hilfe habe der Beschwerdeführer niemanden bitten können, da die Gegner auch bei der Polizei, der Armee und der Regierung Leute kennten. XXXX zB stamme auch aus Panjshir, das werde dann sehr ernst genommen. Seine Mutter sei geblieben, da an Frauen keine Rache geübt würde. Sein Bruder habe aber gemeint, er könne auch in Jalalabad gefunden werden. Dass er und seine Mutter in Jalalabad sein würden - sodass er sie dort habe anrufen können -, habe der Bruder gewusst, da er ihnen das selbst über XXXXgeraten habe.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 15.2.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel väterlicherseits, seine Mutter, seine Schwägerin und deren Kinder lebten in Jalalabad. In Afghanistan habe er seinem Bruder in dessen Juweliergeschäft geholfen. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder römisch 40 habe ein Juweliergeschäft in Kabul betrieben und mit seinen Geschäftsnachbarn, die aus Panjshir stammten, immer Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gehabt. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Ware unter dem Wert zu verkaufen und damit allen Schaden zuzufügen. Es habe ihnen auch nicht gefallen, dass viele weibliche Kunden zu seinem Bruder gekommen seien. Als der Beschwerdeführer einmal - zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan - zum Beten in die Moschee gegangen sei, hätten sich die Geschäftsnachbarn und sein Bruder heftig gestritten. Sie hätten auf seinen Bruder geschossen und ihn an der Hand verletzt, der Bruder habe zurückgeschossen und einen Onkel oder Cousin eines Geschäftsnachbarn erschossen; genau wisse er das nicht und könne auch keinen Namen nennen. Nach dem Vorfall sei sein Freund XXXXzu ihm in die Moschee gekommen. Er sei auch ein sehr guter Freund seines Bruders und sei oft im Geschäft gewesen; er habe den Vorfall beobachtet und dem Beschwerdeführer davon berichtet und ihm geraten, schnell nach Hause zu gehen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und habe alles seiner Mutter erzählt. Daraufhin seien sie nach Jalalabad zu seinem Onkel gefahren. Dort habe sein Bruder römisch 40 seine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei, "[d]iese Leute" wollten an ihm Rache üben, er solle so schnell wie möglich das Land verlassen; dies habe er getan. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht, seit dem Anruf hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Er wisse auch nicht, was er mit dem Juweliergeschäft gemacht habe; es habe ihm nicht gehört, sondern sei nur gemietet gewesen. Um Hilfe habe der Beschwerdeführer niemanden bitten können, da die Gegner auch bei der Polizei, der Armee und der Regierung Leute kennten. römisch 40 zB stamme auch aus Panjshir, das werde dann sehr ernst genommen. Seine Mutter sei geblieben, da an Frauen keine Rache geübt würde. Sein Bruder habe aber gemeint, er könne auch in Jalalabad gefunden werden. Dass er und seine Mutter in Jalalabad sein würden - sodass er sie dort habe anrufen können -, habe der Bruder gewusst, da er ihnen das selbst über XXXXgeraten habe.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.6.2013 (die Verhandlung am 28.10.2013 diente nur der Erörterung des medizinischen Gutachtens; der Beschwerdeführer wollte nichts zu seinem Vorbringen ergänzen ["Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen etwas ergänzen?" - "Nein."]) wiederholte der Beschwerdeführer im Großen und Ganzen seine Fluchtgeschichte, verwickelte sich jedoch in mehrere Widersprüche.
Er gab an, sein Bruder XXXX habe auf den Onkel väterlicherseits des Geschäftsnachbarn geschossen. Dagegen hatte er am 31.7.2011 angegeben, es sei "der Sohn oder der Neffe" des Nachbarn gewesen, der durch XXXXums Leben gekommen sei. Am 15.2.2012 hatte er angegeben, der Erschossene sei ein Onkel oder Cousin des Geschäftsnachbarn gewesen; genau wisse er das nicht und könne auch keinen Namen nennen. Als ihm dies in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehalten wurde, behauptete er, er habe immer von einem Onkel väterlicherseits gesprochen, die Dolmetscherinnen hätten möglicherweise Fehler beim Übersetzen gemacht. Der Gerichtshof schließt dies aus, weil bei allen Befragungen und Einvernahmen Dolmetscherinnen eingesetzt worden sind, die Paschtu als Muttersprache beherrschen; die Dolmetscherin, die bei der Befragung vom 31.7.2011 einen Fehler gemacht haben müsste, ist auch beim Asylgerichtshof tätig (und dolmetschte auch in der Verhandlung vom 28.10.2013, in der dieses Thema aber nicht zur Sprache gekommen ist). Der Beschwerdeführer hat - nach den darüber aufgenommenen Niederschriften - deutliche Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschäftsnachbarn und dem Getöteten gemacht, die einen Fehler bei der Übersetzung erst recht unwahrscheinlich machen: am 31.7.2011: "Eine andere Person, ich weiß nicht genau, ob es der Sohn oder der Neffe des anderen Ladenbesitzers war ..."; am 15.2.2012:Er gab an, sein Bruder römisch 40 habe auf den Onkel väterlicherseits des Geschäftsnachbarn geschossen. Dagegen hatte er am 31.7.2011 angegeben, es sei "der Sohn oder der Neffe" des Nachbarn gewesen, der durch XXXXums Leben gekommen sei. Am 15.2.2012 hatte er angegeben, der Erschossene sei ein Onkel oder Cousin des Geschäftsnachbarn gewesen; genau wisse er das nicht und könne auch keinen Namen nennen. Als ihm dies in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehalten wurde, behauptete er, er habe immer von einem Onkel väterlicherseits gesprochen, die Dolmetscherinnen hätten möglicherweise Fehler beim Übersetzen gemacht. Der Gerichtshof schließt dies aus, weil bei allen Befragungen und Einvernahmen Dolmetscherinnen eingesetzt worden sind, die Paschtu als Muttersprache beherrschen; die Dolmetscherin, die bei der Befragung vom 31.7.2011 einen Fehler gemacht haben müsste, ist auch beim Asylgerichtshof tätig (und dolmetschte auch in der Verhandlung vom 28.10.2013, in der dieses Thema aber nicht zur Sprache gekommen ist). Der Beschwerdeführer hat - nach den darüber aufgenommenen Niederschriften - deutliche Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschäftsnachbarn und dem Getöteten gemacht, die einen Fehler bei der Übersetzung erst recht unwahrscheinlich machen: am 31.7.2011: "Eine andere Person, ich weiß nicht genau, ob es der Sohn oder der Neffe des anderen Ladenbesitzers war ..."; am 15.2.2012:
"... ein Onkel oder ein Cousin des Geschäftsnachbarn. Genau weiß ich
das nicht. Ich kann auch keinen Namen nennen"; am 24.6.2013: "seinen Onkel väterlicherseits". Dies widerspricht seiner Behauptung, er habe "immer nur von einem Onkel väterlicherseits gesprochen", blieb er doch bei seinen früheren Aussagen vergleichsweise vage.
In der Verhandlung vom 24.6.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe auf den Onkel des Nachbarn "geschossen" - ohne die Folgen dieses Schusses zu erwähnen, obwohl er unmittelbar davor erzählt hatte, die Nachbarn hätten auf XXXX "geschossen und ihn am Arm verletzt". Am 31.7.2011 und am 15.2.2012 hatte der Beschwerdeführer dagegen davon gesprochen, dass sein Bruder den Verwandten des Geschäftsnachbarn getötet habe. Dies bestätigte er vor dem Asylgerichtshof erst, als er ausdrücklich befragt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das zentrale Element seiner Fluchtgeschichte, das die Verfolgungsgefahr ja erst bewirkt, nicht von sich aus gleich bei der ersten Schilderung seiner Fluchtgründe in der Verhandlung angegeben hat. Wäre der Verwandte des Geschäftsnachbarn nämlich nicht getötet, sondern nur verletzt worden, so wäre nicht mit einer Blutrache gegenüber den Verwandten des Tötenden und damit gegenüber dem Beschwerdeführer zu rechnen. Dieses zentrale Detail hat der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben.In der Verhandlung vom 24.6.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe auf den Onkel des Nachbarn "geschossen" - ohne die Folgen dieses Schusses zu erwähnen, obwohl er unmittelbar davor erzählt hatte, die Nachbarn hätten auf römisch 40 "geschossen und ihn am Arm verletzt". Am 31.7.2011 und am 15.2.2012 hatte der Beschwerdeführer dagegen davon gesprochen, dass sein Bruder den Verwandten des Geschäftsnachbarn getötet habe. Dies bestätigte er vor dem Asylgerichtshof erst, als er ausdrücklich befragt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das zentrale Element seiner Fluchtgeschichte, das die Verfolgungsgefahr ja erst bewirkt, nicht von sich aus gleich bei der ersten Schilderung seiner Fluchtgründe in der Verhandlung angegeben hat. Wäre der Verwandte des Geschäftsnachbarn nämlich nicht getötet, sondern nur verletzt worden, so wäre nicht mit einer Blutrache gegenüber den Verwandten des Tötenden und damit gegenüber dem Beschwerdeführer zu rechnen. Dieses zentrale Detail hat der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben.
Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, sein Bruder sei (gemeint zum Zeitpunkt des Vorfalls und unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan) 28 Jahre alt gewesen und jetzt etwa 31 Jahre alt. Bei seiner Befragung am 31.7.2011 hatte er dagegen angegeben, sein Bruder sei ungefähr 35 Jahre alt. (Dasselbe hatte er im Übrigen am 26.8.2011 angegeben, als er beim XXXX für klinisch-forensische Bildgebung untersucht wurde [vgl. oben Pt. 1.1].) Als ihm dies in der Verhandlung vorgehalten wurde, gab er an, er habe damals (dh. am 31.7.2011) das Alter des Bruders nicht gekannt und es mit 35 Jahren angegeben. Als er vor acht Monaten (dh. acht Monate vor der Verhandlung) am Telefon seine Mutter nach dem Alter des Bruders gefragt habe, habe sie ihm dessen richtiges Alter mitgeteilt. Das Alter seiner Mutter - die auch die Mutter seines Bruders ist (das bestätigte er in der Verhandlung ["Haben Sie dieselbe Mutter wie Ihr Bruder?" - "Ja."]) - hatte der Beschwerdeführer am 31.7.2011 mit 48 Jahren angegeben; er bestätigte dies in der Verhandlung. Auf den Vorhalt, es hätte ihm auffallen müssen, dass seine Mutter nur 13 Jahre älter als sein Bruder gewesen wäre, wenn beide Angaben zugetroffen hätten, meinte er nur, er habe damals die Altersangaben nicht beachtet.Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, sein Bruder sei (gemeint zum Zeitpunkt des Vorfalls und unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan) 28 Jahre alt gewesen und jetzt etwa 31 Jahre alt. Bei seiner Befragung am 31.7.2011 hatte er dagegen angegeben, sein Bruder sei ungefähr 35 Jahre alt. (Dasselbe hatte er im Übrigen am 26.8.2011 angegeben, als er beim römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung untersucht wurde [vgl. oben Pt. 1.1].) Als ihm dies in der Verhandlung vorgehalten wurde, gab er an, er habe damals (dh. am 31.7.2011) das Alter des Bruders nicht gekannt und es mit 35 Jahren angegeben. Als er vor acht Monaten (dh. acht Monate vor der Verhandlung) am Telefon seine Mutter nach dem Alter des Bruders gefragt habe, habe sie ihm dessen richtiges Alter mitgeteilt. Das Alter seiner Mutter - die auch die Mutter seines Bruders ist (das bestätigte er in der Verhandlung ["Haben Sie dieselbe Mutter wie Ihr Bruder?" - "Ja."]) - hatte der Beschwerdeführer am 31.7.2011 mit 48 Jahren angegeben; er bestätigte dies in der Verhandlung. Auf den Vorhalt, es hätte ihm auffallen müssen, dass seine Mutter nur 13 Jahre älter als sein Bruder gewesen wäre, wenn beide Angaben zugetroffen hätten, meinte er nur, er habe damals die Altersangaben nicht beachtet.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
Daran ändert es auch nichts, dass der länderkundliche Sachverständige in der Verhandlung vom 24.6.2013 einen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt hat. Er meinte nämlich, der Beschwerdeführer kenne sich in XXXX aus und man könne davon ausgehen, dass seine Familie ein Geschäft in diesem Viertel gehabt habe. XXXX sei ein Markt für Finanzdienstleister, es gebe dort viele Geldwechselstuben, aber auch andere Arten von Geschäften, die mit Finanzen zu tun hätten. Vor dem XXXX gebe es viele Schmuckgeschäfte, Goldverkaufsstellen und auch Goldschmieden. Die meisten Kunden der Goldverkäufer seien Frauen, die manchmal in Gruppen, aber auch mit Familien die Geschäfte besuchten. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass es dort zu Streitigkeiten zwischen den Konkurrenten komme, treffe zu, da es keine genauen Marktregelungen gebe, sodass die Ladenbesitzer keine Gesetze einhielten und sich nicht an Gesetze gebunden fühlten. Gelegentlich komme es zu Streitigkeiten zwischen Geschäftsnachbarn. Bedingt durch den langen Krieg arteten solche Streitigkeiten gerade in diesem Viertel zu tätlichen Auseinandersetzungen aus. Ob der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in einen solchen Streit verwickelt sei, konnte der länderkundliche Sachverständige aber auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilen.Daran ändert es auch nichts, dass der länderkundliche Sachverständige in der Verhandlung vom 24.6.2013 einen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt hat. Er meinte nämlich, der Beschwerdeführer kenne sich in römisch 40 aus und man könne davon ausgehen, dass seine Familie ein Geschäft in diesem Viertel gehabt habe. römisch 40 sei ein Markt für Finanzdienstleister, es gebe dort viele Geldwechselstuben, aber auch andere Arten von Geschäften, die mit Finanzen zu tun hätten. Vor dem römisch 40 gebe es viele Schmuckgeschäfte, Goldverkaufsstellen und auch Goldschmieden. Die meisten Kunden der Goldverkäufer seien Frauen, die manchmal in Gruppen, aber auch mit Familien die Geschäfte besuchten. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass es dort zu Streitigkeiten zwischen den Konkurrenten komme, treffe zu, da es keine genauen Marktregelungen gebe, sodass die Ladenbesitzer keine Gesetze einhielten und sich nicht an Gesetze gebunden fühlten. Gelegentlich komme es zu Streitigkeiten zwischen Geschäftsnachbarn. Bedingt durch den langen Krieg arteten solche Streitigkeiten gerade in diesem Viertel zu tätlichen Auseinandersetzungen aus. Ob der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in einen solchen Streit verwickelt sei, konnte der länderkundliche Sachverständige aber auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilen.
Damit bestätigte er aber nur, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse über die Gegend des behaupteten Vorfalls und über die Umstände in XXXX hat sowie dass derartige Vorfälle tatsächlich vorkommen, nicht aber, dass der konkret behauptete Vorfall sich wirklich ereignet hat. Er ließ damit offen, ob sich der Vorfall zugetragen hat oder ob der Beschwerdeführer ein Ereignis geschildert hat, das nicht oder jedenfalls nicht mit den von ihm behaupteten Teilnehmern vorgefallen ist (sodass für ihn selbst eine Bedrohung abzuleiten wäre). An den oben dargestellten Widersprüchen ändert dies nichts.Damit bestätigte er aber nur, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse über die Gegend des behaupteten Vorfalls und über die Umstände in römisch 40 hat sowie dass derartige Vorfälle tatsächlich vorkommen, nicht aber, dass der konkret behauptete Vorfall sich wirklich ereignet hat. Er ließ damit offen, ob sich der Vorfall zugetragen hat oder ob der Beschwerdeführer ein Ereignis geschildert hat, das nicht oder jedenfalls nicht mit den von ihm behaupteten Teilnehmern vorgefallen ist (sodass für ihn selbst eine Bedrohung abzuleiten wäre). An den oben dargestellten Widersprüchen ändert dies nichts.
In seiner Stellungnahme vom 6.11.2013 führt der Beschwerdeführer nur an, er habe sein Vorbringen "mehrfach gleichlautend" dargestellt und seine Angaben "im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen", sodass ihm "sicherlich Glaubwürdigkeit zuzumessen" sei. Diese nicht weiter substantiierte Einschätzung kann an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nichts ändern, wie sie der Asylgerichtshof oben vorgenommen hat.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im September/Oktober 2013). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Angehörigen des Mannes, den sein Bruder behauptetermaßen getötet hat, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Dass jemand in Kabul und in ganz Afghanistan gefährdet wäre, hat der länderkundliche Sachverständige nur für Personen angegeben, die Todfeindschaften hätten; das ist beim Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht der Fall, auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 6.11.2013 auf diese Einschätzung des länderkundlichen Sachverständigen hinweist. (Dabei geht er ja - anders als der Asylgerichtshof - von seiner Glaubwürdigkeit aus.)
In seiner Stellungnahme behauptet der Beschwerdeführer noch, für ihn als jungen Mann bestehe die "reale Gefahr der Zwangsrekrutierung durch Polizei und/oder Militär". Dazu beruft er sich auf "Pkt 1.6" (gemeint II.1.6) des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes. Dort heißt es wörtlich:In seiner Stellungnahme behauptet der Beschwerdeführer noch, für ihn als jungen Mann bestehe die "reale Gefahr der Zwangsrekrutierung durch Polizei und/oder Militär". Dazu beruft er sich auf "Pkt 1.6" (gemeint römisch zwei.1.6) des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes. Dort heißt es wörtlich:
"Eine Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee oder Polizei sind nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet: Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber."
Eine Rekrutierung durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden - die der Beschwerdeführer auch gar nicht zu befürchten behauptet hat - in Kabul ist nicht wahrscheinlich, wie die Feststellungen zur Sicherheitslage zeigen. Eine Rekrutierung durch Polizei oder Militär ist nach dem zitierten Bericht denkbar unwahrscheinlich und kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden.
2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Freilich ist die Sicherheitslage in Kabul, der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers, ausreichend sicher, wie sich aus den Länderfeststellungen (so. Pt. 2.1.1.3, letzter Absatz) ergibt. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 MRK verstieße. Dasselbe gilt für den psychischen Zustand des Beschwerdeführers für sich genommen: eine situationsbedingte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die sich zumindest vorübergehend verstärken würde, weil die Rückführung nicht mit den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers übereinstimmt, kann ebenfalls nicht zu einer Einschätzung führen, wonach eine Abschiebung im Widerspruch zu Art. 3 MRK stünde. Dies gilt auch für eine allfällige Konsequenz einer Abschiebung, nämlich den Abbruch der nervenärztlichen Behandlung, deren Fortführung der medizinische Sachverständige als "empfehlenswert" bezeichnet hat. Vor dem Hintergrund der insgesamt labilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan - Kabul und einige andere Gegenden erscheinen als Ausnahmen - und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kommt der Asylgerichtshof jedoch zur Ansicht, dass das Zusammenwirken all dieser Umstände insgesamt eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 MRK erscheinen lässt.2.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Freilich ist die Sicherheitslage in Kabul, der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers, ausreichend sicher, wie sich aus den Länderfeststellungen (so. Pt. 2.1.1.3, letzter Absatz) ergibt. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Artikel 3, MRK verstieße. Dasselbe gilt für den psychischen Zustand des Beschwerdeführers für sich genommen: eine situationsbedingte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die sich zumindest vorübergehend verstärken würde, weil die Rückführung nicht mit den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers übereinstimmt, kann ebenfalls nicht zu einer Einschätzung führen, wonach eine Abschiebung im Widerspruch zu Artikel 3, MRK stünde. Dies gilt auch für eine allfällige Konsequenz einer Abschiebung, nämlich den Abbruch der nervenärztlichen Behandlung, deren Fortführung der medizinische Sachverständige als "empfehlenswert" bezeichnet hat. Vor dem Hintergrund der insgesamt labilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan - Kabul und einige andere Gegenden erscheinen als Ausnahmen - und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kommt der Asylgerichtshof jedoch zur Ansicht, dass das Zusammenwirken all dieser Umstände insgesamt eine Abschiebung als Verstoß gegen Artikel 3, MRK erscheinen lässt.
Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 6.11.2013 braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
2.3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."2.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, Sachverständigen-Beweis, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
04.12.2013