Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 435310-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des XXXX StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, FZ. 12 13.011-BAE, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, FZ. 12 13.011-BAE, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegr¿ndet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdef¿hrende Partei f¿hrt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangeh¿rige der Russischen F¿deration, reiste am 19.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anl¿sslich der Antragstellung wurde der russische Inlandsreisepass in Vorlage gebracht.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdef¿hrer am 21.09.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt zusammengefasst an, er habe der Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers geholfen, daher sei er von maskierten M¿nnern verfolgt und misshandelt worden. Im Heimatland w¿rden noch seine Eltern und zwei Br¿der leben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Eisenstadt, am 10.12.2012, vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen Teile dieser Niederschrift werden (teilweise anonymisiert) in der Folge wiedergegeben:
F: Sie wurden ja schon einmal bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben?
A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt.
F: Haben Sie bei Ihren fr¿heren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
A: Ja, einige Worte hat sie nicht richtig ¿bersetzt.
F: Was?
A: Das Geburtsjahr meines Vaters. Dort steht auch, dass ich keine Br¿der habe, ich habe aber 2 XXXX.A: Das Geburtsjahr meines Vaters. Dort steht auch, dass ich keine Br¿der habe, ich habe aber 2 römisch 40 .
F: Noch was falsch?
A: Nein.
F: Wie erkannten Sie diese Fehler?
A: Es wurde mir vorgelesen. Ich sagte es dem Sozialarbeiter
V: Es wurde Ihnen vorgelesen, sie haben den Fehler bemerkt, warum haben Sie das nicht gleich korrigieren lassen?
A: Dort stand, dass man es ihm Interview sagen kann wenn man Fehler entdeckt.
F: Wurde zur Erstbefragung Ihre Gattin auch etwas ausgelassen oder falsch ¿bersetzt, abgesehen von deren Namen?
A: Bei ihr auch.
F: Was ist bei ihrer Erstbefragung falsch?
A: Die Geschwister wurden nicht angef¿hrt. Ihre Mutter ist in einem anderen Jahr gestorben.
F: War noch was falsch?
A: Das ist alles was ich wei¿.
F: Sind Sie in ¿sterreich arbeitst¿tig?
A: Nein.
F: Wovon wollen Sie und Ihre Familie leben, wenn Sie in ¿sterreich weiter bleiben k¿nnten?
A: Wenn man mich aufnimmt, so werde ich arbeiten, alles was es gibt.
F: Wovon lebten Sie in Russland
Ich habe nicht gearbeitet, ich war gelegentlich Taxifahrer und arbeitete auf Baustellen, meine Gattin Sie war bei einer Kosmetikfirma als Vertreterin.
F: Wie lange macht sei das?
A: nicht lang.
F: Was arbeitete sie vor der Ausreise?
A: Ich wei¿ nicht.
V: Sie erwecken auf mich den Eindruck, dass Sie st¿ndig ausweichen.
A: Wir waren ja nicht zusammen.
V: Wovon lebte Ihre Frau vor der Ausreise?
A: Sie lebte bei ihrer Schwester, diese half, auch die Verwandten halfen ihr. Der Mann der Schwester arbeitete gelegentlich als Bauarbeiter.
F: Wo lebte da Ihre Frau?
A: In XXXX im Haus ihrer Schwester.A: In römisch 40 im Haus ihrer Schwester.
F: Seit wann lebte sie dort?
A: Zur Zeit als ich in Inguschetien lebte.
F: Seit wann nun genau war das?
A: Seit 2009, genau wei¿ ich nicht ab 2009 kann ich nicht gut denken, vorher schon.
F: Wann haben Sie Ihre Gattin seit 2009 zum ersten Mal wieder gesehen?
A: Im M¿rz 2009, sie kam regelm¿¿ig zu mir so alle ein bis zwei Monate.
F: Und Ihre Kinder wo lebten diese vor der Ausreise?
A: Bei meine Eltern oder der Schwester meine Frau.
F: Wo leben Ihre Eltern?
A: In der Siedlung XXXX in ihrem eigenen Haus.A: In der Siedlung römisch 40 in ihrem eigenen Haus.
F: Wo leben Ihre zwei Br¿der?
A: Im Haus der Eltern.
F: Wovon leben Ihre Eltern und Ihre Br¿der?
A: Einer lernt an der Universit¿t in Grozny, der andere arbeitete auch fallweise auf Baustellen, meiner Mutter ist Hausfrau und mein Vater ist Heizer im XXXX Bezirk von Grozny bei einer staatlichen Firma.A: Einer lernt an der Universit¿t in Grozny, der andere arbeitete auch fallweise auf Baustellen, meiner Mutter ist Hausfrau und mein Vater ist Heizer im römisch 40 Bezirk von Grozny bei einer staatlichen Firma.
F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in ¿sterreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: In ¿sterreich werde wich wegen Prostatitis behandelt ich bekomme Tabletten, ich habe im Kopf auch eine Platte eingesetzt das arbeitet, deshalb habe ich Kopfweh und nehme Tabletten. Sonst bin ich in ¿sterreich nicht in Behandlung.
Anl¿sslich der Einvernahme brachte er eine Ambulanzkarte vom 25.09.2012 in Vorlage, wonach der Beschwerdef¿hrer wegen massiven Kopfschmerzen die Abteilung der Inneren Medizin im Landesklinikum aufgesucht hatte, eine Anamnese jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdef¿hrer nur Tschetschenisch sprach, nicht m¿glich war.
Wegen der Prostatitis werde ich den Befund bis 20.12.2012 ¿bermitteln. Ich wurde 2009 operiert am Kopf in Grozny, im st¿dtischen Spital XXXX, sonst war ich nicht in medizinische Behandlung. Dabei lag ich sechs bis sieben Tage nach der Operation im Koma und wurde dann nach Inguschetien in ein Privathaus gebracht, das mein Vater gemietet hat. Im Krieg lebten wir damals dort als Fl¿chtlinge.Wegen der Prostatitis werde ich den Befund bis 20.12.2012 ¿bermitteln. Ich wurde 2009 operiert am Kopf in Grozny, im st¿dtischen Spital römisch 40 , sonst war ich nicht in medizinische Behandlung. Dabei lag ich sechs bis sieben Tage nach der Operation im Koma und wurde dann nach Inguschetien in ein Privathaus gebracht, das mein Vater gemietet hat. Im Krieg lebten wir damals dort als Fl¿chtlinge.
F: Nennen Sie die Adresse in Inguschetien!
A: Dorf XXXX, die Stra¿e wei¿ ich nicht. Ich ging nie auf die Stra¿e ich f¿rchtete mich.A: Dorf römisch 40 , die Stra¿e wei¿ ich nicht. Ich ging nie auf die Stra¿e ich f¿rchtete mich.
F: Bis wann lebten Sie dort?
A: Bis zum XXXX.A: Bis zum römisch 40 .
F: Also Sie gingen die ganze Zeit, wo Sie XXXX lebten, nie auf die Stra¿e?F: Also Sie gingen die ganze Zeit, wo Sie römisch 40 lebten, nie auf die Stra¿e?
A: Nein.
F: Wie kann das sein, wenn Sie vom Krankenhaus dorthin kommen, wenn Sie im Koma waren?
A: Nach sieben Tagen erwachte ich aus dem Koma.
V: Selbst dann sind Sie ja nicht transportf¿hig, da muss man ja noch nachbehandeln!
A: Ich war zwischen Leben und Tod.
V: Das war nicht die Frage, Fragewiederholung?
A: Ich wurde dorthin gebracht.
F. Das erscheint unm¿glich. Warum wurden Sie in Krankenhaus nicht nachbehandelt?
A: Die Sicherheitsorgane suchten mich.
F: Wer suche Sie da genau?
A: Ich wei¿ nicht zusammen.
F: Was verstehen Sie unter "zusammen"?
A: Die Organe arbeiten zusammen die Russen und Tschetschenen.
F: Also die Beh¿rden haben Sie gesucht?
A: Ja.
F: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?
A: Ja, seit 2009.
F: Ist Ihre Gattin bzw. sind ihre Kinder gesund, waren diese je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in ¿sterreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? Ben¿tigen diese derzeit irgendwelche Medikamente?
A: Ich war vier Jahre nicht zuhause.
V: Sie gaben an Ihre Gattin regelm¿¿ig getroffen zu haben!
A: Sie sagte mir nichts. Derzeit sind die Kinder erk¿ltet.
F. Weisen Sie den Befund von Grozny aus 2009 vor!
A: Die gibt es nicht.
F: Warum nicht?
A: Die Sicherheitsorgane nahmen mich nicht, damit ich am Leben bleibe.
V: Sie widersprechen sich, zuvor erkl¿rten Sie dass Sie selbst nach Grozny gegangen w¿ren!
A: Ich fuhr vor denen weg, nachher suchten sie mich im Spital. Sie erfuhren, dass ich am Leben geblieben bin und verfolgen mich noch immer.
F: Woher wissen Sie das, dass Sie nachher im Spital gesucht wurden und dass Sie noch immer gesucht werden?
A: Sich suchten mich zuhause und im Spital wurde ich registriert.
F: K¿nnen Sie Befunde vom Spital in Grozny nachbringen?
A: Ich kann den Schwiegervater fragen und allenfalls die Befunde bis 30.12.2012 dies vorlegen.
F: Wovon lebten Sie in XXXX?
A: Am Ende der Stra¿e, die Frau kam alle zwei Monate.
F: Wer bzw. wovon kochten Sie dort, wovon bestritten Sie dort Ihren sonstigen Lebensunterhalt.
A: Mein Vater arbeitete und die Schwiegereltern auch. Sie halfen.
F: Wie halfen diese?
A: Mit Lebensmitteln, die kochte ich selbst, Einwegsuppen oder auch die Hausherrin.
F: Wie hei¿t die Hausherrin?
A: Ich erinnere mich nicht.
F: Wer lebte noch dort?
A: Ich erinnere mich nicht wie diese hie¿en, deren Mann und Sohn.
V: Sie scheinen sich offensichtlich nur dann nicht erinnern zu k¿nnen, wenn Sie offenbar etwas verbergen wollen!
A: Seit der erinnere ich mich an nichts.
F: Sind Sie der leibliche Vater von den zwei in ¿sterreich aufh¿ltigen Kindern der Ehefrau?
A: Ja.
F: Hat sich bei ihren pers¿nlichen Daten oder in den pers¿nlichen Beziehungen hier in ¿sterreich seit der Erstbefragung etwas ge¿ndert?
A: Ja ich gab den Pass und die Geburtsurkunde her.
V: Warum wurde bei Ihrer Frau dann der Name XXXX genannt?V: Warum wurde bei Ihrer Frau dann der Name römisch 40 genannt?
A: Sie schrieben es einfach.
F: Seit wann sind Sie verheiratet?
A: Seit 1998 oder 1999.
F: Haben Sie traditionell oder standesamtlich geheiratet?
A: Im Standesamt in Grozny 1999, im Pass ist ein Stempel dar¿ber.
F: Haben Sie dahingehende Urkunden, die Sie vorlegen k¿nnen?
A: Es muss eine geben meine Frau wei¿ das.
F: Hatten Sie je einen internationalen Reisepass, wenn ja, wo befindet sich Ihr internationaler Reisepass?
A: Ja, der Chauffeur, der uns herbrachte, nahm ihn ab.
F: Wann und wo wurde denn Ihr Auslandspass ausgestellt?
A: Im Grozny.
F. Wann war es neuer oder alter Pass?
A: Die Frau brachte ihn mir, sie machte es. Es war im Jahre 2011, nein 2012.
F: Wo wurde dieser Pass ausgestellt?
A: Ich wei¿ nicht.
V: Sie m¿ssen sich so einen Auslandspass ja selbst holen bzw. den Antrag selbst stellen, sonst bekommen Sie keinen!
A: Sie brachte ihn.
F: Gingen Ihre Kinder in die Schule oder in den Kindergarten in Russland?
A: Ja, in Grozny im XXXX Bezirk, nach 2009 kann ich es nicht sagen.A: Ja, in Grozny im römisch 40 Bezirk, nach 2009 kann ich es nicht sagen.
V: Sie l¿gen offensichtlich, Sie gaben an, regelm¿¿ig ihre Frau getroffen zu haben ¿ber so etwas redet man!
A: Mir war nicht danach.
F: Leben oder lebten Sie sonst noch je in einer Ehe oder ehe¿hnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?
A: Nein.
F: Haben Sie oder Ihre Gattin weitere Kinder?
A: Nein.
V: Wo in Russland sind Sie registriert?
A: Im XXXX Bezirk, Grozny. Stadtteil XXXX.A: Im römisch 40 Bezirk, Grozny. Stadtteil römisch 40 .
In der Folge nannte der Beschwerdef¿hrer befragt nach der genauen Registrationsadresse lediglich eine Haus- sowie eine Wohnungsnummer, jedoch keine Stra¿e.
V: In Grozny gibt es auch Stra¿en!
A: Mehr gibt es nicht.
V: Sind Ihre Frau und Ihre Kinder dort auch registriert gewesen?
A: Ich wei¿ nicht wo meine Frau und die Kinder registriert gewesen sind.
V: Sie wissen aber sehr wenig ¿ber Ihre Gattin und Kinder, es ist offensichtlich, dass Sie die Ehe und Vaterschaft vort¿uschen!
A: Es gibt Geburtsurkunden der Kinder, da stehe ich als Vater drinnen.
V: Ihre Frau und Sie sind aber in der XXXX registriert? Wo ist dies?V: Ihre Frau und Sie sind aber in der römisch 40 registriert? Wo ist dies?
A: Das ist der Name des Bezirkes. Es gab verschiedene Wohnungen, ich in meiner Wohnung, sie bei Ihrer Tante, die hei¿t XXXX.A: Das ist der Name des Bezirkes. Es gab verschiedene Wohnungen, ich in meiner Wohnung, sie bei Ihrer Tante, die hei¿t römisch 40 .
F: Woher hatten Sie das Geld f¿r die Ausreise?
A: Meine Frau hat es besorgt, sie verkaufte ihre Wohnung.
F: Also sie lebten vor der Ausreise nie mit Ihre Frau zusammen?
A: Ab 2009 lebte ich ja in XXXX.A: Ab 2009 lebte ich ja in römisch 40 .
F: Und davor lebten Sie mit Ihrer Gattin zusammen, ja, oder nein, das ist ja nicht so schwer!
A: Ja, zuerst bei meinen Eltern bis 2004 dann in meiner Wohnung, die wir mieteten XXXX, die Adresse wei¿ ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern wie lange, bis 2009 lebten wir dann in meiner Wohnung.A: Ja, zuerst bei meinen Eltern bis 2004 dann in meiner Wohnung, die wir mieteten römisch 40 , die Adresse wei¿ ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern wie lange, bis 2009 lebten wir dann in meiner Wohnung.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angeh¿rigen in Russland?
A: Derzeit nicht.
F: Wie wollen Sie dann in Besitz dieser Dokumente kommen?
A: ¿ber Bekannte finde ich Kontakt. Einiges kann auch in Europa sein.
F: Welche sind in Europa,
A: Das ich dort mitwirkte.
F: Was soll das sein?
A: Ich verteidigte die Heimat.
F: Noch mal, was meinen Sie damit?
A: Ich kenne einige Namen, wenn ich sie finde, so k¿nnen diese best¿tigen, was ich gemacht habe.
V. Diese Namen kennen Sie, die Namen der Leute bei denen Sie bis September 2012 gelebt h¿tten, wissen Sie nicht mehr!römisch fünf. Diese Namen kennen Sie, die Namen der Leute bei denen Sie bis September 2012 gelebt h¿tten, wissen Sie nicht mehr!
A: Er war ja mein Feldkommandeur, 1999,2000.
Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten.Anmerkung, Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten.
F: Gibt es besondere private Gr¿nde, dass Sie ausgerechnet nach ¿sterreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in anderen L¿ndern dazwischen sicher!
A: Hier verh¿lt man sich gut zu politischen Asylanten, meine Frau sagte es mir.
F: Von wo reisten Sie hierher?
A: Von Inguschetien in einem schwarzen Auto, meine Familie kam zuvor zu mir.
F: Weswegen stellte Ihre Gattin einen Asylantrag? Was bef¿rchtet diese?
A: Sie fragten auch sie immer ¿ber mich. Sie reiste nur wegen mir aus, eigene Ausreisegr¿nde hatte sie nicht. Ich glaube wegen mir, was sie genau erlebt hat wegen mir wei¿ ich nicht.
F: Hat sie ihnen nie erz¿hlt, was da passiert ist?
A: Nur, dass man mich sucht. Sonst erz¿hlte sie nichts.
F: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt? Was ist alles geschehen, dass Sie ausreisen mussten?
A: Zu Beginn des zweiten Krieges, 1999 lebten bei uns in unserem Hof K¿mpfer.
F: Fahren Sie fort!
A: 2004 wurden zwei meiner Freunde entf¿hrt, als ich nicht zuhause war, mein Vater sagte mir dass ein Jeep sie abgeholt hat, das hat er vom Fenster gesehen.
V: Das sind die Erlebnisse des Vaters und 2004 warum reisten Sie aus, was ist Ihnen geschehen?
A: Man suche mich und vor uns blieb ein Auto stehen, mit Maskierten.
V: Sie weichen aus. Was haben Sie konkret erlebt, warum mussten Sie ausreisen.
A: Ich wurde auch entf¿hrt.
F: Wann wo, erz¿hlen Sie mir all diese Umst¿nde genau und ausf¿hrlich!
A: Am XXXX wurde ich abgeholt und zur Polizei gebracht zum Verh¿r. Sie fragten nach, ob ich verh¿rt werden kann und ich stimmte zu. Wir fuhren aber an der Polizeistation vorbei und sie sagten, dass sie zu einer anderen Abteilung fahren. Ich bestand darauf in meinem Bezirk verh¿rt zu werden. Dann fuhren wir aus der Stadt hinaus etwa eine Stunde und, sie st¿lpten mir einen Sack auf den Kopf. Dann wurde ich in einen Keller geschleppt, dort war es feucht und Betonboden und Eisenbetten. Nach einer halben Stunde etwa kamen sechs oder sieben Personen, einer war maskiert. Und dieser sagte zu den anderen, dass ich das sei und wies auf mich. Alle gingen dann weg und es war dort nur ein kleines Fenster und ich sah, dass es schon dunkel wird. Dann kamen zwei und fragten mich nach meinem Kommandeur und auch nach meinem Freund und wem ich Lebensmittel bringe. Ich sagte dann, dass ich die Lebensmittel zur Mutter des Freundes, den sie entf¿hrt hatten, bringe, da er mir sagte, dass ich mich um seine Mutter und Schwester k¿mmern solle. Sie schlugen mich dann und fragten wo dieser Freund sei und ob er immer noch bei den K¿mpfern ist und warfen mir vor, dass ich ihnen Nahrungsmittel in den Wald trage. Er sagte mir dass er ins Ausland f¿hrtA: Am römisch 40 wurde ich abgeholt und zur Polizei gebracht zum Verh¿r. Sie fragten nach, ob ich verh¿rt werden kann und ich stimmte zu. Wir fuhren aber an der Polizeistation vorbei und sie sagten, dass sie zu einer anderen Abteilung fahren. Ich bestand darauf in meinem Bezirk verh¿rt zu werden. Dann fuhren wir aus der Stadt hinaus etwa eine Stunde und, sie st¿lpten mir einen Sack auf den Kopf. Dann wurde ich in einen Keller geschleppt, dort war es feucht und Betonboden und Eisenbetten. Nach einer halben Stunde etwa kamen sechs oder sieben Personen, einer war maskiert. Und dieser sagte zu den anderen, dass ich das sei und wies auf mich. Alle gingen dann weg und es war dort nur ein kleines Fenster und ich sah, dass es schon dunkel wird. Dann kamen zwei und fragten mich nach meinem Kommandeur und auch nach meinem Freund und wem ich Lebensmittel bringe. Ich sagte dann, dass ich die Lebensmittel zur Mutter des Freundes, den sie entf¿hrt hatten, bringe, da er mir sagte, dass ich mich um seine Mutter und Schwester k¿mmern solle. Sie schlugen mich dann und fragten wo dieser Freund sei und ob er immer noch bei den K¿mpfern ist und warfen mir vor, dass ich ihnen Nahrungsmittel in den Wald trage. Er sagte mir dass er ins Ausland f¿hrt
V: Sie weichen schon wieder ab, was ist Ihnen konkret passiert?
A: Ich sagte, ich wei¿ nicht wo er ist und sie warfen mir wieder vor das ich gek¿mpft habe und schlugen mich und fragten mich immer wieder. Sie schlugen mich ins Gesicht (der AW zeigt auf seine rechte Gesichtsseite) und fragten mich. Dauernd schlugen sie mich. Sie warfen mir dann auch vor dass ich im ersten Krieg gek¿mpft h¿tte und zeigten mir Fotos von mir Unbekannten.
V: Sie wiederholen sich immer wieder, was war dann?
A: Sie schlugen mich und dann verlor ich das Bewusstsein, dann fand ich mich im Spital. Da stand mein Schwiegervater vor mir, ich verstand vorerst gar nichts und ich hatte im Kopf Schmerzen und sieben Tage sp¿ter brachte er mich nach XXXX. Ich wurde ab dem 28. sieben Tage festgehalten und dann war ich noch sieben Tage im Spital. Am siebenten oder achten Tag sei ich wieder aufgewacht und sah den Schweigervater. Wann ich von dort dann weg bin, wei¿ ich nicht.A: Sie schlugen mich und dann verlor ich das Bewusstsein, dann fand ich mich im Spital. Da stand mein Schwiegervater vor mir, ich verstand vorerst gar nichts und ich hatte im Kopf Schmerzen und sieben Tage sp¿ter brachte er mich nach römisch 40 . Ich wurde ab dem 28. sieben Tage festgehalten und dann war ich noch sieben Tage im Spital. Am siebenten oder achten Tag sei ich wieder aufgewacht und sah den Schweigervater. Wann ich von dort dann weg bin, wei¿ ich nicht.
F. Wie viele Tage waren Sie bei Bewusstsein, bevor Sie aus dem Spital weggingen?
A: Am sechsten Tag wachte ich auf und am siebenden Tag fuhren wir schon los.
F: Besuchte Sie Ihre Frau auch im Spital?
A: Ich sah nur den Schwiegervater.
F: Welchen Kommandeur meinten diese damit, nach dem die Polizei gefragt hat? Wie hei¿t der, wie alt ist er und wo war der Kommandeur?
A: Wie alt er ist, wei¿ ich nicht, er war im XXXX Kommandant, er hie¿ XXXX, wo er ist, wei¿ ich nicht.A: Wie alt er ist, wei¿ ich nicht, er war im römisch 40 Kommandant, er hie¿ römisch 40 , wo er ist, wei¿ ich nicht.
F: Haben Sie nun im ersten Tschetschenienkrieg gek¿mpft?
A: Nein. Ich trug nur Nahrungsmittel hin, im zweiten Tschetschenienkrieg habe ich mitgewirkt, ich habe das Dorf XXXX gesch¿tzt, dort war ein Turm und ich war dort Wachposten und wenn die Soldaten kamen, gingen wir hinunter und sagten es den Leuten.A: Nein. Ich trug nur Nahrungsmittel hin, im zweiten Tschetschenienkrieg habe ich mitgewirkt, ich habe das Dorf römisch 40 gesch¿tzt, dort war ein Turm und ich war dort Wachposten und wenn die Soldaten kamen, gingen wir hinunter und sagten es den Leuten.
F: Was passierte dann immer, als die Soldaten kamen?
A: Sie griffen uns an, von allen Seiten mit Flugzeugen usw. Ich habe nie gek¿mpft ich, ich sorgte daf¿r dass die Jugend zu denen hinausgeht.
F: Was verstehen Sie darunter?
A: Wer hat den nicht die Heimat verteidigt.
F: Was war Ihre Rolle in zweiten Tschetschenienkrieg?
A: Ich war bei denen dabei, ich stand am Wachturm, es war dort ein Berg und es war nicht mehr sinnvoll, zu k¿mpfen und der Kommandeur gab den Befahl, dass jeder nach Hause gehen soll und von zuhause aus helfen soll.
F: Hatten Sie je eine Waffe, hatten Sie je Uniform hatten Sie je t¿tlich gek¿mpft?
A: Waffe nicht, aber Uniform ich half sonst nur mit Transporten
F: Von wo wurden Sie am XXXX geholt?F: Von wo wurden Sie am römisch 40 geholt?
A: Von meiner Wohnung in de XXXX.A: Von meiner Wohnung in de römisch 40 .
F: Wer war damals noch zuhause, als diese Leute kamen?
A: Meine Frau, die Kinder waren im Dorf bzw. der j¿ngere im Nachbarzimmer. Meine Frau weckte mich und sie sagte, dass die Polizei nach mir fragt.
F: Um welche Uhrzeit wurden Sie da abgeholt?
A: In der Fr¿h. Acht oder neun.
V: Sie widersprechen sich, Sie gaben zuvor an, dass sie einen Stunde dorthin gefahren w¿ren und nach einer weiteren halben Stunde Sie durch das Fenster im Keller gesehen h¿tten, dass es schon dunkel wird!
A: Nachdem man mich aus der Stadt brachte, fuhren wir eine Stunde und man steckte mich in den Keller, nach 20 bis 25 Minuten kamen diese sechs. Dann gingen Sie weg. Als es dunkel wurde, kamen sie wieder.
F: Wo genau lebten diese K¿mpfer, die beherbergt wurden, meinten Sie im Haus der Eltern oder Schwiegereltern?
A: Im Elternhaus.
F: Sind das alle Gr¿nde oder gibt es noch weitere Ausreisegr¿nde?
A: Das sind alle Gr¿nde, andere oder weiterer Gr¿nde habe ich nicht.
F: Stellen Sie als gesetzlicher Vertreter zugleich f¿r Ihre
Kinder einen Asylantrag?
A: Ja.
F: Beziehen sich die Ausreisegr¿nde der Kinder nur auf Ihre oder haben die Kinder gesonderte Flucht- oder Ausreisegr¿nde?
A: Nein, ich glaube nicht.
F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegr¿nden beigebracht, die Sie vorlegen m¿chten? Protokolle, Fotos, etc.
A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen. Ich habe keine Zeit f¿r Beweise.
F: Also noch einmal, zuletzt wurden Sie damals 2009 entf¿hrt, seither haben sie sich verborgen gehalten und hatten keinen Kontakt mehr zur Polizei oder doch?
A: Seither nicht mehr, nachdem Spital nicht mehr.
F: Was w¿rde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zur¿ckreisen?
A: Sie w¿rden mich mitnehmen und umbringen, die Milit¿rs.
F: Wer jetzt, die Polizei oder das Milit¿r?
A: Milit¿r.
V: Zuvor erkl¿rten Sie, dass Sie von der Polizei verfolgt seien!
A: Sie waren keine Milizion¿re und taten nur so.
F: Woher wissen Sie dann dass diese vom Milit¿r waren?
A: Sie hatten Milit¿runiformen.
F: Diese sahen Sie ja schon, als Sie abgeholt wurden!
A: Ja, sie hatten Masken.
V: Sie widersprechen sich ja, sie gaben zuvor an, dass Sie von der Polizei abgeholt wurden!
A: Sie sagten, dass sie von der Miliz seien.
F: Was haben Sie gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen?
A: Nichts. Bei wem h¿tte man sich beschweren sollen?
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erw¿hnt wurde?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht h¿tten, k¿nnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja, sicher.
V: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes zu Russland vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend auf Berichte von EU-Beh¿rden, von Beh¿rde von EU-L¿ndern aber auch US-Beh¿rden wie das DOS, wie auch mehreren NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden k¿nnen.
F: Ihnen wird nun die M¿glichkeit einger¿umt und Ihnen angeraten, in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen L¿nderfeststellungen (der AW wird dahingehend manuduziert) zur Situation im Herkunftsstaat Einsicht und schriftlich Stellung zu nehmen. (Dies wird abermals erkl¿rt).
A: Ich m¿chte keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Dort schreibt man allerhand nur nicht, dass man t¿tet.
Mit Anschreiben vom 17.12.2012 wurde eine Recherche im Herkunftsland zu den pers¿nlichen Verh¿ltnissen und Ausreisegr¿nden des Beschwerdef¿hrer veranlasst und langte in der Folge am 20.02.2013 ein dahingehender Bericht des Recherchebeauftragten vom 18.02.2013 beim Bundesasylamt ein.
Am 18.12.2012 langten die Heiratsurkunde und ein ¿rztlicher Befundbericht vom 16.10.2012 beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdef¿hrer an "Prostatitis" leidet.
Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers eine Kopie eines Schreibens des XXXX, datiert mit 12.02.2013, samt ¿bersetzung ¿bermittelt. In diesem Schreiben wurde insbesondere festgehalten, dass der XXXX f¿r Menschenrechte sich mit der Bitte um Gew¿hrung von politischem Asyl hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers in Zusammenhang mit den Verfolgungen seitens der russischen Beh¿rden und der Sonderdienste an "Sie" wende aufgrund des Umstandes, dass er aktiver Anh¿nger der Unabh¿ngigkeit der Tschetschenischen Republik Itschkeria sein Land verteidigt habe.Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurde hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers eine Kopie eines Schreibens des römisch 40 , datiert mit 12.02.2013, samt ¿bersetzung ¿bermittelt. In diesem Schreiben wurde insbesondere festgehalten, dass der römisch 40 f¿r Menschenrechte sich mit der Bitte um Gew¿hrung von politischem Asyl hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers in Zusammenhang mit den Verfolgungen seitens der russischen Beh¿rden und der Sonderdienste an "Sie" wende aufgrund des Umstandes, dass er aktiver Anh¿nger der Unabh¿ngigkeit der Tschetschenischen Republik Itschkeria sein Land verteidigt habe.
Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Eisenstadt, am 29.04.2013 vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen Teile dieser Niederschrift werden (teilweise anonymisiert) in der Folge wiedergegeben:
F: K¿nnen Sie nun noch weitere Beweismittel vorlegen?
A: Ich lege einen Befund zu meiner Nasen-R¿ck OP vor.
F: Haben Sie zum bisherigen Sachverhalt von etwas von sich aus zu erg¿nzen oder zu berichtigen?
A: Nein, ich werde ja gesucht und habe deshalb um Asyl angesucht.
F: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?
A: Ich wei¿ es nicht. Sie machen es selbst und entscheiden das selbst.
F: Gingen Ihre Kinder in Russland in die Schule?
A: Ja, ich war seit 2009 nicht mehr zuhause und dann waren die Kindern nicht regelm¿¿ig in der Schule.
F: Wann war da immer Unterricht f¿r die Kinder?
A: Montags bis samstags.
F: Welcher Besch¿ftigung ging nun Ihre Gattin genau nach?
A: Sie verdiente etwas mit Kosmetika.
F: F¿r wen arbeitete Sie da genau?
A: F¿r eine Firma, sie nahm Bestellungen entgegen und ging manchmal wohin um die Ware vorzuzeigen. Jedenfalls bis 2009 sp¿ter wei¿ ich es nicht.
F: Haben Sie mit Ihrer Gattin dar¿ber nicht gesprochen?
A: Seit 2009 hat es mich nicht interessiert.
F: Sahen Sie ihre Gattin von 2009 bis zu Ihrer Abreise nach ¿sterreich?
A: Sie besuchte mich oft in Inguschetien, bis zur Ausreise immer wieder.
F: Warum ist sie nicht zu Ihnen gezogen samt den Kindern?
A: Es gab keinen Platz. Ich habe das Haus fast nie verlassen und ich wollte nicht dass jemand wie ich dort wohne.
V: Sie legten eine Best¿tigung einer tschetschenischen Institution ¿ber Ihre Verfolgung vor. F: Wie kamen Sie dazu?
A: Mein Cousin wohnt schon seit 9 bis10 Jahren in Belgien. Ich erz¿hlte ihm vom meinen Problemen und er besorgte mir diese Best¿tigung von meinem Kommandeur, der schickte es mir selbst.
F: Was ist das f¿r ein Kommandeur?
A: XXXX, mein tschetschenischer Feldkommandeur.A: römisch 40 , mein tschetschenischer Feldkommandeur.
F: XXXX?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Was hatten Sie mit dem zu tun?
A: Seit 1999 bis 2001 war er mein Kommandant, auch 1996 habe ich ihn unterst¿tzt.
F: Also Sie hatten von 2001 bis zur Gegenwart keinen Kontakt mit XXXX?
A: Nein, er stammt aus der gleichen Ortschaft.
F: Von wo hat er Ihnen das geschickt?
A: Aus Belgien, er lebt dort.
F: Wie hei¿t dieses Institut und was haben Sie damit zu tun?
A: Das Parlament von Itschkerien, wo das ist wei¿ ich nicht.
F: Sind Sie f¿r dieses Parlament t¿tig oder nicht?
A: Nein.
V: Zu Ihrem Vorbringen wurde eine Recherche vor Ort initiiert. Diese ergab, dass Sie Ihren am XXXX ausgestellten internationalen Reisepass offiziell beantragt und erhalten haben. Allein aus diesem Sachverhalt ist unm¿glich, dass Sie von den Beh¿rden des Heimatstaates verfolgt sein k¿nnen! Die Recherchen sind zuverl¿ssig und professionell durch derart jahrelange einschl¿gige Erfahrung diskret gef¿hrt und es ergeben sich keine Zweifel dazu. Nehmen Sie dazu Stellung!V: Zu Ihrem Vorbringen wurde eine Recherche vor Ort initiiert. Diese ergab, dass Sie Ihren am römisch 40 ausgestellten internationalen Reisepass offiziell beantragt und erhalten haben. Allein aus diesem Sachverhalt ist unm¿glich, dass Sie von den Beh¿rden des Heimatstaates verfolgt sein k¿nnen! Die Recherchen sind zuverl¿ssig und professionell durch derart jahrelange einschl¿gige Erfahrung diskret gef¿hrt und es ergeben sich keine Zweifel dazu. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich habe ihn nicht offiziell erhalten.
V: Jedenfalls ist er Ihnen offiziell zugestanden! Das ist unm¿glich wenn Sie verfolgt sind
A Ich habe keinen offiziellen Antrag gestellt.
V: Dem AW wird der Ausstellungsstempel des internationalen Reisepasses vorgewiesen.
A: Der wurde nicht pers¿nlich ausgefolgt, meine Frau hat das erledigt.
V: Die Recherche ergab auch, dass nach Ihnen definitiv nicht gefahndet wird!
A: Ja, die Russen suchen mich nicht, dann h¿tte ich auch nicht ausreisen k¿nne, ich stehe nicht auf der Fahndungsliste. Ich habe kein Verbrechen begangen
V: Dann k¿nnen Sie genauso gut anderswo in Russland Aufenthalt nehmen!
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich habe ja erz¿hlt, dass ich misshandelt wurde.
V: Das kann sein, aber es ist massiv zu bezweifeln, dass diese Verletzungen mit den von Ihnen behaupteten Abl¿ufen in Zusammenhang stehen! Sie w¿ren ja Kriegsteilnehmer gewesen, da kann man bald irgendwelche Verletzungen erleiden!
A: Ich habe ja schon die Best¿tigung des Kommandanten vorgelegt und ein anderer wurde auch verfolgt der hat auch einen Asylantrag gestellt.
V: Ihrem Vorbringen kann nicht gefolgt werden und das weitere Ergebnis der Recherche widerspricht sich auch dazu, zumal Sie wegen der Wohnung im Herbst 2011 eine Klage gegen den Vorbesitzer eingebracht hatten und diese sogar gewonnen haben. Eine solche Handlungsweise w¿re v¿llig unm¿glich, wenn Sie auch nur die geringsten Bef¿rchtungen einer beh¿rdlichen Verfolgung gehabt h¿tten! Zudem haben Sie somit niemals versteckt gelebt und konnten Ihre Rechte als Staatsb¿rger vollinhaltlich und ungehindert aus¿ben!
A: Das ist alles m¿glich warum sollte ich das pers¿nlich machen, in Tschetschenien ist alles m¿glich.
F: M¿chten Sie sonst noch etwas vorbringen?
A: Nein ich habe die Wahrheit gesagt.
Anl¿sslich der Einvernahme wurde eine Ambulanzkarte einer HNO-Abteilung vom 29.03.2013 vorgelegt, wonach der Beschwerdef¿hrer insbesondere aufgrund einer "posttraumatische Schiefnase" und weiteren Beschwerden im Bundesgebiet an der Nase operiert und nachbehandelt wurde und laut Kontrolltermin vom 29.03.2013 ein unauff¿lliger postoperativer Befund besteht sowie eine sehr gute Nasenatmung festgestellt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdef¿hrers bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische F¿deration abgewiesen und der Beschwerdef¿hrer aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und der im Rahmen des Parteiengeh¿rs zur Kenntnis gebrachten L¿nderfeststellungen stellte das Bundesasylamt die Identit¿t, die Staatsangeh¿rigkeit und die Zugeh¿rigkeit zur Kernfamilie fest.
Er habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugeh¿rigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft machen k¿nnen. Er habe sich nach Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in anderen sicheren Staaten aufgehalten und habe dort keinen Asylantrag gestellt oder Aufenthalt gesucht, sondern sei am Landweg nach ¿sterreich weitergereist. Seine Familienangeh¿rigen h¿tten keine eigenen von ihm unabh¿ngigen Ausreisegr¿nde.
Ihm sei am 18.04.2012 ein internationaler Reisepass offiziell ausgestellt worden, er habe im Jahr 2011 im gerichtlichen Rechtstreit mit dem Vorbesitzer seiner Wohnung gestanden und habe diese Klage gewonnen. Seine wirtschaftlichen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat w¿ren gesichert. Er verf¿ge ¿ber enge famili¿re Beziehungen im Herkunftsstaat. Er verf¿ge ¿ber soziale Kontakte im Herkunftsstaat und eine qualifizierte Bildung. Er sei gesund und arbeitsf¿hig und verf¿ge in seinem Herkunftsstaat ¿ber eine Unterkunft. Er spreche nicht Deutsch, sei unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist und gehe in ¿sterreich keiner Besch¿ftigung nach.
Er habe au¿er einer weitschichtigen Verwandten seiner Gattin, die bereits 2003 nach ¿sterreich eingereist sei, keine weiteren famili¿ren Beziehungen in ¿sterreich. Seine Familienangeh¿rigen h¿tten keine eigenen besonderen Anbindungen in ¿sterreich.
Folgende Feststellungen zur Russischen F¿deration wurden konkret getroffen:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 F¿derationssubjekte der Russischen F¿deration. Ihre historisch verwurzelten Unabh¿ngigkeitsbestrebungen f¿hrten in j¿ngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem f¿deralen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 f¿r beendet erkl¿rt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Pr¿sidenten Republik Tschetschenien ernannt.
(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Pr¿sident Medwedew zu einer zweiten f¿nfj¿hrigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bet¿tigt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)
Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens f¿hrt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch F¿rderung einer moderaten islamischen Identit¿t einen gemeinsamen Nenner f¿r die fragmentierte, tribalistische Bev¿lkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz f¿r Kadyrow zu finden w¿re sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und ¿ber privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Pr¿sident Putin verf¿ge.
(¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)
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Im Mai 2012 entlie¿ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Pr¿sidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegen¿ber der lokalen Regierung st¿rkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Pr¿sidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:
Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Anfang Oktober 2012 entlie¿ Ramsan Kadyrow den B¿rgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen B¿rgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der F¿hrungsriege durchgef¿hrt.
(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die f¿r f¿nf Jahre gew¿hlt werden, ersetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt d¿steres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einsch¿chterung.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist f¿r au¿en stehende Beobachter ¿berraschend, wenn nicht geradezu emp¿rend.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
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Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Pr¿sidenten im M¿rz 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei ¿ber 99%. Die Zustimmung f¿r die Regierungspartei "Einiges Russland" und f¿r Pr¿sidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils ¿ber 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlf¿lschungsvorw¿rfen gekommen.
(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent f¿r Putin, 5.3.2012,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets Over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalit¿t und Exzessen durch Sicherheitskr¿fte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zur¿ck.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im ¿brigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zur¿ck.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem sp¿rbaren R¿ckgang von Rebellen-Aktivit¿ten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der K¿mpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gem¿¿ Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Beh¿rden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen au¿erhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den ¿brigen 11 gr¿¿eren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gem¿¿ Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62
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Mitglieder des bewaffneten Untergrunds get¿tet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche K¿mpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskr¿fte kamen bei Schie¿ereien und Explosionen 2011 ums Leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schie¿ereien 12 Zivilisten get¿tet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschl¿ge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an get¿teten und festgenommenen Rebellen angegeben.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen J¿nner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 K¿mpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien get¿tet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame gro¿e Sonderoperationen gegen die K¿mpfer durchgef¿hrt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gem¿¿ Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereins¿tzen zwischen J¿nner und September 40 Soldaten get¿tet und 50 verletzt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Menschenrechtslage
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und f¿rdert insgesamt eine Atmosph¿re der Angst und Einsch¿chterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegen¿ber unkooperativ. Die Beh¿rden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivit¿ten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien t¿tige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten ¿ber Drohungen und Einsch¿chterungen durch Exekutivorgane.
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Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskr¿fte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entf¿hrungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit f¿deralen Kr¿ften. Darunter waren Entf¿hrungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -k¿mpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anw¿lte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten ¿ber Entf¿hrungen, willk¿rliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche T¿tungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach ¿ber Verst¿¿e im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Seit 2002 sind in Tschetschenien ¿ber 2.000 Personen entf¿hrt worden, von denen ¿ber die H¿lfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von F¿llen illegaler Festnahmen und Folter von Verd¿chtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch f¿derale oder tschetschenische Sicherheitskr¿fte werden in den seltensten F¿llen strafrechtlich verfolgt. In einigen F¿llen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen F¿deration, aber auch im Ausland durch Auftragsm¿rder get¿tet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im J¿nner 2009). Keiner dieser Mordf¿lle konnte bislang vollst¿ndig aufgekl¿rt werden.
(¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Pr¿sidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdr¿ckung gr¿¿erer Rebellenaktivit¿ten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten ¿ber au¿ergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, M¿rz 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 F¿lle registriert, in denen Personen entf¿hrt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
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Memorial dokumentierte zwischen J¿nner und September 2011 elf F¿lle von Entf¿hrungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskr¿fte. F¿nf der Entf¿hrten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor beh¿rdlicher Vergeltung zusehends ¿ber Verst¿¿e zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im M¿rz 2011 sagten die f¿deralen Beh¿rden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entf¿hrungen sabotierten und manchmal die T¿ter deckten. Der Brief war die erste ¿ffentliche Bekenntnis des Unverm¿gens der f¿deralen Untersuchungsbeh¿rden, Missbr¿uche in Tschetschenien zu untersuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge ver¿bten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter best¿tigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den F¿llen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. F¿r die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungekl¿rte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einsch¿chterungsma¿nahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen F¿deration statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verst¿¿e gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte ¿u¿erungen von Pr¿sident Medwedew und anderen Funktionstr¿gern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollst¿ndig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entf¿hrt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass daf¿r in den meisten F¿llen Sicherheitskr¿fte verantwortlich sind.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt d¿steres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einsch¿chterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist v¿llig unzureichend.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einsch¿chterung minimieren zusammen mit der fehlenden
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unabh¿ngigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einsch¿chterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ¿hnliche Ansichten zu teilen. Er tat w¿hrend seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegen¿ber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gef¿hrdet, Schikanen und gewaltt¿tigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit f¿r die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei F¿llen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Beh¿rden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohlt¿tigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivit¿ten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter F¿hrung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere f¿hrende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabh¿ngige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verf¿gung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einsch¿chterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gr¿nde zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein k¿nnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region f¿hrenden NRO Memorial gegen¿ber unkooperativ. Die Beh¿rden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivit¿ten kritisierten. In Tschetschenien t¿tige
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Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten ¿ber Drohungen und Einsch¿chterungen durch Exekutivorgane
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausl¿ndischen Gespr¿chspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Beh¿rden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Pr¿sident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine ¿nderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die F¿lle ¿ffentlich zu machen, solle sie sich pers¿nlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme l¿sen k¿nnte.
Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivit¿ten von der tschetschenischen Verwaltung unterst¿tzt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabh¿ngige" NRO, die sich nicht von Regierungsbeh¿rden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO k¿nnen Pr¿sident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken ¿u¿erten, gelegentlich sogar mutma¿liche Vergehen von und Bedenken ¿ber tschetschenische Sicherheitskr¿fte. "Unabh¿ngige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begr¿ndete Vorw¿rfe gegen tschetschenische Sicherheitskr¿fte, die Verwaltung und den Pr¿sidenten selbst. F¿r unabh¿ngige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gef¿hrlich zu arbeiten.
Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:
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Women's Dignity: Die NRO f¿hrt Kurse ¿ber Menschen- und Frauenrechte in st¿dtischen und l¿ndlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde f¿r M¿dchen. Des Weiteren f¿hrt die NRO Berufsbildungskurse (N¿hen, Computer) durch, sowie Schulungen ¿ber Frauenrechte f¿r im Gesundheitswesen t¿tige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Antr¿gen an Justizbeh¿rden. Frauen wird Beratung durch einen Gyn¿kologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Pr¿vention.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) k¿mmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im l¿ndlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen f¿r Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbed¿rftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthop¿dische Patienten und Minenopfer t¿tig. Psychosoziale Unterst¿tzung wird den Familien Vermisster bzw. f¿r besonders schutzbed¿rftige Familien angeboten. Weiters f¿hrt das IKRK Schulungen f¿r Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.
International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem ¿ber Mikroprojekte Unterst¿tzung f¿r den Lebensunterhalt zur Verf¿gung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC prim¿re medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Pr¿vention und Schulungen f¿r das Gesundheitsministerium. Zudem f¿hrt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterst¿tzt die Tuberkulose-Pr¿vention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen T¿tige.
¿rzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose ¿ber das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterst¿tzung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und f¿hrt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgef¿hrt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unteerst¿tzung durch Beratung f¿r die lokale Bev¿lkerung und IDPs in Grosny und im s¿dlichen Tschetschenien.
Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung f¿r ehemalige IDPs, R¿ckkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bem¿ht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verf¿gung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterst¿tzt.
Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verf¿gung und zwar ¿ber mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/R¿ckkehrer und besonders Schutzbed¿rftige. Zudem werden Informationskampagnen ¿ber grundlegende sozio-¿konomische Rechte durchgef¿hrte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben).
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Folgende lokale NRO werden vom DRC unterst¿tzt: "Let¿s Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualit¿t f¿r durch Minen und Blindg¿nger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung f¿r IDPs und schutzbed¿rftige Haushalte f¿r die Umsetzung ihrer sozio-¿konomischen Rechte).
Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum f¿r psychosoziale und p¿dagogische Rehabilitation und Korrektur" in Grosny lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP- und R¿ckkehrer-Frauen und -M¿dchen beendigen sollen.
(Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand M¿rz 2012)
Ombudsmann
Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament f¿r eine zweite f¿nfj¿hrige Amtszeit best¿tigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow f¿r seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.
(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,
http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabh¿ngige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Offizielle Homepage des Ombudsmannes:
http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen F¿deration ist grunds¿tzlich m¿glich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazit¿ten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In gro¿en St¿dten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerw¿nscht. Dies beschr¿nkt die M¿glichkeit zur¿ckgef¿hrter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind F¿lle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegen¿ber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.
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Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen F¿deration hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Gro¿st¿dten h¿ufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbeh¿rden haben grunds¿tzlich die M¿glichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen F¿deration Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, f¿hlen sich h¿ufig auch in russischen Gro¿st¿dten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.
Kaukasier haben gr¿¿ere Probleme als Neuank¿mmlinge anderer Nationalit¿t, ¿berhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grunds¿tzlich m¿glich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gew¿hnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegeb¿hr" erheben.
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandsp¿sse hatten, neue russische Inlandsp¿sse erhalten. Noch nicht endg¿ltig gel¿st ist die Ausstellung von Reisep¿ssen f¿r die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Beh¿rden keine Vordrucke anvertraut wurden.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsb¿rgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen F¿deration zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vor¿bergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der r¿umlich zust¿ndigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die f¿r die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identit¿t der Person ¿ber Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gem¿¿ IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vor¿bergehender Registrierung.
Die vor¿bergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Pers¿nliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
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In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) f¿r 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem best¿tigt, wie etwa ein Zugticket.
Gem¿¿ einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische B¿rger. Gem¿¿ Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem f¿r Tschetschenen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung f¿r alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen St¿dten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau h¿her. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau f¿r jeden schwierig ist, nicht nur f¿r Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur f¿r Slawen angeboten.
Gem¿¿ Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es f¿r Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in gro¿en St¿dten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow f¿rchten, w¿rden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur f¿r Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer Internationalen Organisation zufolge ist es f¿r jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Beh¿rden in einem F¿derationssubjekt f¿rchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es f¿r die Beh¿rden leichter, sie zu finden.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. ¿ffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen k¿nnten Diskriminierung durch die Beh¿rden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge k¿nnten aber tempor¿re Registrierungen nur f¿r drei Monate anstatt f¿r ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person ¿fter zum Amt kommen muss.
Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei ¿ber die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugeh¿rigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur f¿r Russen und Slawen anbieten.
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Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine h¿here Summe zu zahlen angehalten werden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gew¿hrleistet. Die Regierung schr¿nkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsb¿rger m¿ssen bei Inlandsreisen beh¿rdlich ausgestellte "Inlandsp¿sse" mit sich f¿hren und m¿ssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Beh¿rden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Beh¿rden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schr¿nken das Recht durch Regelungen f¿r die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur ¿berpr¿fung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willk¿rlich und ¿ber das gesetzlich vorgesehene Ma¿ hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es gibt einige Einschr¿nkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene m¿ssen Inlandsp¿sse bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitf¿hren. Einige regionale Beh¿rden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der B¿rger ihren Wohnort frei zu w¿hlen einschr¿nken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, M¿rz 2012)
Binnenfl¿chtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs)
Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verl¿sslichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines F¿derationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des F¿deralen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im F¿derationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben Internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus
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gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.
Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zur¿ck. Gem¿¿ FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zur¿ckkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zur¿ckgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten H¿user zur¿ck, andere erhielten Wohnraumunterst¿tzung, zogen zu Verwandten oder in vor¿bergehende Unterk¿nfte. Die R¿ckkehr von IDPs war durch Bem¿hungen der f¿deralen und tschetschenischen Beh¿rden m¿glich. Die tschetschenischen Beh¿rden stellten einigen zur¿ckgekehrten IDPs Unterst¿tzung f¿r Wohnraum zur Verf¿gung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gem¿¿ dem Erlass Nr. 404 f¿r zerst¿rtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich au¿erhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gem¿¿ Erlass 510.
Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der k¿rperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abh¿ngig. Die staatliche Wohnraumunterst¿tzung f¿hrte nicht f¿r alle IDPs zu dauerhaften L¿sungen. Der Fokus der Regierung auf die R¿ckkehr von IDPs schr¿nkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspl¿ne f¿r zerst¿rtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.
Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterst¿tzungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit f¿hrt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzul¿nglichen Wohnverh¿ltnissen leben.
2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterk¿nften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietvertr¿ge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bek¿mpfen zu k¿nnen. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsm¿glichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.
Mehrere NRO im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zur¿ckgekehrten IDPs und Fl¿chtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. F¿r Gerichtsf¿lle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterst¿tzung angeboten.
Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus g¿nzlich verlassen und werden keine Projekte mehr f¿r IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale K¿rperschaft mit einem B¿ro in
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der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensf¿rdernde Projekte.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
UNHCR schloss sein B¿ro in Wladikawkas Mitte 2011, und beendete damit die direkte Hilfe f¿r IDPs, darunter Unterbringungs- und Schutzt¿tigkeiten im Nordkaukasus. Die Programme des UNHCR wurden an staatliche und NRO Partner ¿bergeben.
(UNHCR: UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012)
Nach Angaben des UNHCR vom September 2011 leben 16.619 tschetschenische IDPs des zweiten Tschetschenienkonflikts weiterhin in Inguschetien, weitere 2.564 in Dagestan. Seit Mitte J¿nner 2011 berichtete Memorial regelm¿¿ig ¿ber Ausweisungen von Bewohnern Tschetscheniens aufgrund von Bauma¿nahmen in der Stadt Argun. Hierdurch wurden IDPs aus vor¿bergehenden Unterbringungszentren vertrieben. Die Beh¿rden stellten diesen Personen keine neuen Unterk¿nfte oder finanzielle Unterst¿tzung zur Verf¿gung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die tschetschenischen Beh¿rden vertrieben 2011 mehr als 100 Familien, die w¿hrend des Krieges in Grosny Zuflucht gesucht hatten, aus ihren Behelfsunterk¿nften. Viele von ihnen wurden erst zwei Tage vorher ¿ber die Zwangsr¿umung informiert und erhielten keine Ersatzunterk¿nfte. Einige der Opfer sollen von bewaffneten M¿nnern gezwungen worden sein, eine Erkl¿rung zu unterschreiben, dass sie ihre Unterk¿nfte freiwillig verlassen h¿tten.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Lage von Tschetschenen in der Russischen F¿deration au¿erhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angeh¿riger anderer nordkaukasischer Nationalit¿ten k¿nnen der Russischen F¿deration (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen F¿deration betrifft, so kann eine Beurteilung der Gef¿hrdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen F¿deration kommen (diese haben m¿glicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu k¿mpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien
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tats¿chlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen F¿deration nicht sicher).
(¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen F¿deration zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gr¿nden. Jene, die es sich leisten k¿nnen, w¿rden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene k¿nne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen lie¿en sich typischerweise in St¿dten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenst¿dte, wie Murmansk, Arkhangelsk und St¿dte in der Region Leningrad. In kleineren St¿dten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitspl¿tze und tschetschenische Migranten f¿nden daher leichter Arbeit. Hafenst¿dte haben ¿fter eine heterogene Bev¿lkerung, das hei¿t, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima k¿nnen tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen St¿dten in ganz Russland eine gro¿e tschetschenische Bev¿lkerung gibt.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden St¿dte umgebenden Regionen. Betr¿chtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den St¿dten und Regionen im s¿dlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zus¿tzlich lebt eine gro¿e Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vor¿bergehend registriert ist. Ein gro¿er Anteil der au¿erhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen h¿tte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf M¿rkten und in Cafes.
Gem¿¿ Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele w¿rden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universit¿ten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegen¿ber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unertr¿glich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg sch¿tzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die
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sozio¿konomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer h¿tten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NRO zufolge k¿nnte es f¿r einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen F¿deration zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuank¿mmlingen zur Unterst¿tzung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universit¿t der Stadt Stavropol. Dies f¿hrte bereits zu kleineren Spannungen im S¿den der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen geh¿ren hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gem¿¿ SOVA ein Thema und d¿rfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM best¿tigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland v¿llig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bek¿mpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen k¿nnen, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegen¿ber Kadyrow, so kann diese ¿berall in der Russischen F¿deration leben, ohne Angst haben zu m¿ssen get¿tet oder in die Republik Tschetschenien zur¿ckgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tats¿chlich von Kadyrow gesucht, so k¿nnte dieser die Person ¿berall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial k¿nnten Personen in Verbindung mit Oppositionsf¿hrern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenk¿mpfer oder bekannte und tatverd¿chtige Terroristen der Bedrohung einer Entf¿hrung oder T¿tung durch tschetschenische Beh¿rden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unm¿glich f¿r die tschetschenischen Beh¿rden, einen low-profile-Unterst¿tzer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen F¿deration au¿erhalb Tschetscheniens zu finden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
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Im Mai/Juni 2012 sch¿tzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Au¿erhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine gr¿¿ere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) sch¿tzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress sch¿tzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegen¿ber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gr¿nde, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewaltt¿tig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivit¿ten. In gro¿en St¿dten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gem¿¿ SOVA gab es seit 2008 einen R¿ckgang rassistisch motivierter ¿bergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte ¿ber rassistisch motivierte ¿bergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung ¿ber solche Verbrechen l¿ckenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tats¿chlichen R¿ckgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der R¿ckgang der Zahlen liegt gem¿¿ Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Beh¿rden auf Neonazi-Gruppen erh¿ht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen f¿r gewaltt¿tige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gem¿¿ Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universit¿ten in Moskau, diese w¿rden ihre ethnische Zugeh¿rigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich k¿me es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer Internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen St¿dten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegen¿ber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den gro¿en St¿dten Diskriminierung ausgesetzt. Die Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Beh¿rden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zur¿ckzuf¿hren, sondern auf pers¿nliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
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Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev - ein tschetschenischer Rechtsanwalt in Moskau, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft f¿r Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche F¿lle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge au¿erhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im ¿ffentlichen Dienst und bei der Polizei.
(Danish Immigration Service:Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Beh¿rden Unterst¿tzter und Familienmitglieder einzelner K¿mpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen F¿deration suchen und/oder finden w¿rden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen K¿mpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische F¿deration - Unterst¿tzer und Familienmitglieder (mutma¿licher) Widerstandsk¿mpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Gro¿st¿dten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in Moskau). Der Kontrolldruck gegen¿ber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschl¿gen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von h¿ufig willk¿rlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugeh¿rigkeit. Kaukasisch aussehende Personen st¿nden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (h¿ufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Rechtschutz
Straffreiheit f¿r Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gew¿hrt, trotz der rund 200 diesbez¿glichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische F¿deration
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wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche T¿tungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, vers¿umt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuf¿hren und die T¿ter zur Verantwortung zu ziehen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist v¿llig unzureichend. Tendenzen zur Einf¿hrung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gew¿hrleisten.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
Grunds¿tzlich k¿nnen Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterst¿tzen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafst¿tten zur Verf¿gung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen F¿deration strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelm¿¿ig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen k¿nnen ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafma¿ betr¿gt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische F¿deration - Unterst¿tzer und Familienmitglieder (mutma¿licher) Widerstandsk¿mpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter best¿tigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den F¿llen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. F¿r die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungekl¿rte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einsch¿chterungsma¿nahmen und Schikanen ausgesetzt.
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(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bez¿glich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Antr¿gen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen f¿r die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von R¿ckkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Sicherheitsbeh¿rden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den f¿deralen Sicherheitskr¿ften, welche der Russischen F¿deration unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Beh¿rden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die f¿deralen Streitkr¿fte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angeh¿rt (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskr¿fte zu verst¿rken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskr¿fte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbek¿mpfung). Die Truppen der MVD sind haupts¿chlich f¿r die Kontrolle der St¿dte und D¿rfer zust¿ndig, sie beaufsichtigen Checkpoints und f¿hren "S¿uberungsaktionen" durch. Ebenfalls pr¿sent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen F¿deration (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den f¿deralen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen f¿r Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Beh¿rden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch f¿deralen) Sicherheitskr¿fte nehmen in der Regel weder R¿cksicht auf die Zivilbev¿lkerung noch auf Gesetzm¿¿igkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen m¿ssen.
(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung ¿ber Humanit¿res V¿lkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards f¿r Beh¿rden, Sicherheitskr¿fte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren,
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Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen f¿r ¿ber 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Polizeigewalt / Folter
Anw¿lte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten ¿ber Entf¿hrungen, willk¿rliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche T¿tungen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sicherheitskr¿fte entf¿hrten oder verhafteten Personen oft f¿r einige Tage ohne sofortige Erkl¿rung oder Anklage.
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entf¿hrungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Beh¿rden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entf¿hrungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, m¿glicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entf¿hrten h¿ufig Personen f¿r L¿segeld.
Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskr¿fte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entf¿hrungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit f¿deralen Kr¿ften. Darunter waren Entf¿hrungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -k¿mpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Berichten zufolge ver¿bten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen F¿rderung durch die Russische F¿deration kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg z¿gig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
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Der tschetschenische Pr¿sident Ramsan Kadyrow f¿hrt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher f¿deraler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 f¿hrten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abh¿ngigkeit von f¿deralen Mitteln arbeitet Kadyrow mit gr¿¿erer Autonomie als andere regionale Oberh¿upter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verb¿ndeten weiter zu unterst¿tzen gedenkt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigef¿hrten Ver¿nderungen deuten Prosperit¿t an, aber der Anschein kann irref¿hrend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivit¿t liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Geh¿lter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es gr¿¿ere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bem¿hungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gew¿hnlichen B¿rger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubem¿hungen in Tschetschenien gezogen. F¿r den Wiederaufbau wurden ausl¿ndische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitspl¿tze in gr¿¿erem Umfang schaffen k¿nnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gew¿hnliche B¿rger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abh¿ngig. Die Lebensqualit¿t ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschr¿nkter Zugang zu Wasser, Sanit¿ranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verf¿gbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund f¿r Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollm¿chtigter Vertreter des Pr¿sidenten im F¿derationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bem¿hungen weiterf¿hren zu k¿nnen, wurde 2010 eine "Strategie f¿r die sozio¿konomische Entwicklung des F¿derationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht f¿r die kommenden Jahre gr¿¿ere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation f¿r jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl f¿r die f¿derale als auch die regionale Regierung die erste Priorit¿t. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
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Im M¿rz 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Milit¿rs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengk¿rpern zu r¿umen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)
Die materiellen Lebensumst¿nde f¿r die Mehrheit der tschetschenischen Bev¿lkerung haben sich dank gro¿er Zusch¿sse aus dem russischen F¿deralen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittsl¿hne in Tschetschenien liegen sp¿rbar ¿ber denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des s¿dlichen F¿deralen Bezirks. Die ehemals zerst¿rte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank f¿deraler Gelder fast vollst¿ndig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bev¿lkerung das gr¿¿te soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grunds¿tzlich m¿glich und findet unter zunehmend g¿nstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln h¿ufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein gro¿es Problem. Nach Sch¿tzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre ¿ber 150.000 private H¿user sowie ca. 73.000 Wohnungen zerst¿rt. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen f¿r kriegszerst¿rtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gew¿hrter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden m¿ssen).
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen F¿deration ¿berm¿¿ig hoher Anteil der Bev¿lkerung im semi-formellen und informellen Sektor t¿tig. Im
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Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem f¿deralen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bev¿lkerung im informellen Sektor t¿tig, und bezogen einen Gro¿teil ihres Einkommens aus diesen T¿tigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder f¿r den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Besch¿ftigung steht den f¿deralen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die h¿chste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen betr¿gt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bev¿lkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Das h¿chste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erd¿l- und erdgasf¿rdernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den s¿dlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit ¿ber jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 f¿r eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.
(IOM: L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration, Juni 2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete f¿r eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny bel¿uft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), f¿r eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), f¿r eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und f¿r eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten f¿r die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, St¿hle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, K¿cheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien f¿r ein Kind (Schuluniform, Schulb¿cher und Schreibmaterial) kosten ungef¿hr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen F¿deration vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
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Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten f¿r einen kleinen Laden (ca. 15-20m¿) in Grosny liegen, je nach Lage, Gr¿¿e und Qualit¿t des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterst¿tzt das IKRK mikro¿konomische Projekte: ¿ber ein Programm k¿nnen Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen er¿ffnen, und ¿ber Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem f¿hrt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen D¿rfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer f¿r Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Gro¿fl¿chige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Milit¿r ist weniger pr¿sent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der T¿rkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrst¿ckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerst¿rte Infrastruktur wie Stra¿en, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pl¿ne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in gro¿e Vorzeigeprojekte flossen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen betr¿chtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schw¿chsten sozialen Gruppen, dar. Abh¿ngig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterst¿tzungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
W¿hrend das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) f¿deral reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabh¿ngige" Beihilfen beispielsweise f¿r Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche H¿he dieser Unterst¿tzungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabh¿ngige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die
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drei gr¿¿ten Gruppen waren die folgenden: 68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien fl¿chendeckend gew¿hrleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verf¿gbar, was aber in Anbetracht der Gr¿¿e der Republik (ungef¿hr der Steiermark) zu verstehen ist. Grunds¿tzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. F¿r Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verf¿gbar sind, besteht die M¿glichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische St¿dte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsma¿nahmen, aber auch durch die Bewerbung einer R¿ckkehr von Fachkr¿ften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bem¿ht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenh¿user und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgef¿hrt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen f¿r medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenh¿user f¿r psychisch Kranke, sowie weitere Krankenh¿user, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, besch¿ftigen. Das Republikskrankenhaus f¿r psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus f¿r psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum f¿r medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksf¿rsorgestelle f¿r Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinder¿rzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Das russische Gesundheitswesen besteht aus ¿rztlicher Grundversorgung, Sekund¿rversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr gro¿. Dem
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Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabh¿ngig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realit¿t inoffizielle Zahlungen f¿r medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, au¿erhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenh¿user sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualit¿t der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.
(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)
Die Anzahl der ¿rzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 ¿ber 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekr¿fte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 ¿ber 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 ¿ber 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)
(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)
Gem¿¿ IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vor¿bergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische B¿rger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erh¿lt sie medizinische Notfallhilfe, f¿r andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabh¿ngig von der Registrierung ¿berall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugeh¿rigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsf¿rsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenh¿user die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten B¿rgern zur¿ckerstattet bekommen.
Gem¿¿ Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenh¿user und Kliniken in Russland Quoten f¿r bestimmte Behandlungen bei B¿rgern aus anderen Regionen der Russischen F¿deration. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik au¿erhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, ben¿tigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale
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Gesundheitsbeh¿rde die Kosten der Behandlung r¿ckerstatten wird. In Tschetschenien k¿nnten hierf¿r Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen F¿llen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabh¿ngig von einer solchen Garantie oder Versicherung gew¿hrt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und station¿r durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
In Tschetschenien betreiben ¿rzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm f¿r Psychosoziale Unterst¿tzung f¿r von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenfl¿chtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewaltt¿tige Vorf¿lle h¿ufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gyn¿kologische und p¿diatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die F¿rsorge von besonders schutzbed¿rftigen Gruppen, wie etwa M¿tter von gro¿en Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorr¿te an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 er¿ffnete MSF gyn¿kologische und p¿diatrische Kliniken in zwei l¿ndlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazit¿ten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterst¿tzen. Der Fokus lag darauf, die Qualit¿t der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.
(M¿decins Sans Fronti¿res: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)
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Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzul¿nglichkeit der diesbez¿glichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotf¿llen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.
(M¿decins Sans Fronti¿res: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,
http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Es gibt ein System f¿r die kostenlose ¿rztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen F¿deration ein Anrecht haben. Personen ¿ber dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen f¿r Erwachsene versorgt.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Am 24. 2.2009 er¿ffnete im zentralen Bezirkskrankenhaus in Urus Martan die zweigeschossige Infektions- Abteilung, wo die Behandlung verschiedener Arten wie etwa der Leberentz¿ndung (Hepatitis), sowie der AIDS-Infektionen durchgef¿hrt werden kann Wie der dortige Primar Junadi Datschajew erkl¿rte, ist das Urus-Martanowsker Bezirkskrankenhaus in der Republik einzige standardisierte Abteilung mit abgesonderten Kammern und werden die Patientinnen aus verschiedenen Bezirken der Republik ¿bernommen. Medikamente f¿r die Behandlung von Hepatitis C sind nicht f¿r alle Patienten kostenlos. Eine M¿glichkeit f¿r kostenlose Behandlung ist bei einem wissenschaftlichen Programm mitzumachen. Die Dauer einer Routinebehandlung von Hepatitis C bewegt sich zwischen 6 - 12 Monaten; die monatlichen Kosten schwanken zwischen 400 - 2500 USD (kommt darauf an, ob die Medikamente inl¿ndisch sind oder importiert werden m¿ssen).
Hepatitis C ist etwa in Dagestan behandelbar, ebenso in anderen Teilen der Russischen F¿deration. Hepatits C ist behandelbar in Dagestan in der "State Medical Academy", Leninstrasse 1, Tel.: +7 8722 674 903, Mahachkala; und im Medical Centre "Hepar", Mahachkala; Tel.: +7 8722 995 010. Akute Hepatitsformen werden in Krankenh¿usern f¿r Infektionen behandelt; Dagestan besitzt ein Netz solcher Krankenh¿user. Chronische Formen (wenn es keine Komplikationen gibt - z.B. Leberversagen) werden ambulant, in gastroenterologischen oder in speziellen Abteilungen von allgemeinen Krankenh¿usern behandelt. Am 24. 2.2009 er¿ffnete im zentralen Bezirkskrankenhaus in Urus Martan die zweigeschossige Infektions- Abteilung, wo die Behandlung verschiedener Arten wie etwa der
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Leberentz¿ndung (Hepatitis), sowie der AIDS-Infektionen durchgef¿hrt werden kann Wie der dortige Primar Junadi Datschajew erkl¿rte, ist das Urus-Martanowsker Bezirkskrankenhaus in der Republik einzige standardisierte Abteilung mit abgesonderten Kammern und werden die Patientinnen aus verschiedenen Bezirken der Republik ¿bernommen. (Anfragebeantwortung IOM per Email vom 26.6.2009)
In Urus Martan besteht auch das Zentralkrankenhaus in der Leninstr. 30 und das Unfallspital in der Scheripowa. In Gudermes besteht das Krankenhaus Nr. 1 am Beregowoj 2a, das Zentralkrankenhaus in der Krainjaja 122 mit 1063 Mitarbeiten, davon drei Gelehrten, 200 ¿rzten und Krankenschwestern, welches ua. eine Kinder, Orthop¿die und Traumatologie-, Infektions- und Akutabteilung, sowie eine eigene Tuberkuloseabteilung
¿rzte ohne Grenzen unterst¿tzen die ¿rtlichen Einrichtungen zur Bek¿mpfung von Tuberkulose in Tschetschenien, vor allem bei schwierigen F¿llen. Die F¿hrung und Einrichtung von Tuberkulosestationen in f¿nf Bezirken der tschetschenischen Republik wurden durch US-Aid- Finanzierung zwischen 2006 und 2009 unterst¿tzt.
Weitere Krankenh¿user in Grozny sind das Krankenhaus Nr. 6 und Zentralkrankenhaus in der Gojgowa 32 mit ua. einer onkologischen Station, das Krankenhaus Nr. 1 in der Nasarbaewa 18, das Krankenhaus nr. 9 in der Tasuewa 9 und das Krankenhaus Nr. 10 in der Puschkinstr. 7. Weiters findet sich in Grozny, Musoroba 8 die Kinderklinik Nr. 2 und in der Mamsurowa 29 das staatliche Kinderkrankenhaus .
Dar¿ber hinaus gibt es in Grozny das private Diagnostische Heilzentrum in der Ul. Mamusowa 29 (Tel: 8712-224471), wo folgende Behandlungen angeboten werden: Tichologie (Darm) Gastrologie, Gyn¿kologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, P¿dritatrie, Endokronologie, Chirurgie, Traumatologie und Orthop¿die, HNO, Urologie und Endoskopie. Zudem ist dort ein Labor eingerichtet.
Die Quellen f¿hren eine gewaltige Vielzahl von Krankenh¿usern mit universellen Behandlungsm¿glichkeiten in ganz Russland an:
http://www.chesu.ru/fakulteti/med-fak.html, http://psihiatr.medpoisk.com/, http://aids74.
com/news.html?id=2734#,
http://www.med-otzyv.ru/kliniks/107-chechenskaya-respublika-ichkeriya,
http://www.govzpeople.ru/214-bolnicy-chechenskoj-respublikikontakty-adresa.html, alle Zugriff 07.10.2011;
http://centerphoenix.ru/,
http://www.grozny-inform.ru/main.mhtml?Part=12&PubID=29310, http://federalbook.ru/files/Reestr/Company/ FSZ/10/7631Z10_ZdravGudermes.pdf
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http://clinic.95.mnogonado.et/firms/?cmd=subfirm&id =1440, http://www.fund-sd.ru/rmo-r5/index.htm, Zugriff 20.10.2012
Alle russischen B¿rger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische B¿rger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung einger¿umt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben B¿rger der Russischen F¿deration mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, gr¿ner Star, psychische St¿rungen, Nebenniereninsuffizienz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Str¿mpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderl¿hmung; hepatolentikul¿re (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie f¿r Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettl¿gerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise f¿r Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen F¿deration keine festgesetzten Preise f¿r Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel f¿r ein h¿ufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
R¿ckkehr
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugeh¿rigkeit nach ihrer R¿ckf¿hrung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschlie¿lich der Lage in Tschetschenien, nicht endg¿ltig gel¿st sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere
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Aufmerksamkeit durch russische Beh¿rden erfahren. Dies gilt insbesondere f¿r solche Personen, die sich gegen die gegenw¿rtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" k¿nnen R¿ckkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen R¿ckkehrer, ebenso wie die restliche Bev¿lkerung vor den allt¿glichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele H¿user wurden f¿r den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist f¿r viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges h¿her als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Dar¿ber hinaus stellen R¿ckkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbek¿mpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Fl¿chtlingen angelastet. Andererseits k¿nnen R¿ckkehrer auch ins Visier staatlicher Beh¿rden kommen, weil vermutet wird, dass sie tats¿chlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandsk¿mpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden R¿ckkehrer gezwungen, f¿r staatliche Beh¿rden zu spionieren. Eine allgemein g¿ltige Aussage ¿ber die Gef¿hrdung von Personen nach ihrer R¿ckkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des R¿ckkehrers abh¿ngt.
(¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)
IOM Wien f¿hrt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verl¿ngerungsm¿glichkeit) das Projekt "Unterst¿tzung der Freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden in die Russische F¿deration/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangeh¿rige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zur¿ckkehren m¿chten, nicht nur bei der R¿ckkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterst¿tzt. Sie erhalten nach ihrer R¿ckkehr Unterst¿tzung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial ber¿t und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsma¿nahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Gesch¿ftsgr¿ndung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) ausw¿hlt. Diese Reintegrationsma¿nahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterst¿tzt (pro Familie kann nur
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eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zus¿tzlich werden die R¿ckkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten w¿hrend der ersten sechs Monate nach der R¿ckkehr mit EUR 500,- pro Fall unterst¿tzt.
Die Reintegrationsunterst¿tzung kann z.B. f¿r die folgenden Ma¿nahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von f¿r die Aus¿bung eines Berufes ben¿tigtem Werkzeug und geeigneter Ausr¿stung; Unterst¿tzung bei der Gr¿ndung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung f¿r R¿ckkehrer mit besonderen Bed¿rfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidi¿r Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus ¿sterreich in die Russische F¿deration / Republik Tschetschenien zur¿ckkehren m¿chten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den ben¿tigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterst¿tzung der Freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden in die Russische F¿deration/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)
Beweisw¿rdigend wurde insbesondere ausgef¿hrt, dass der Beschwerdef¿hrer bereits ad personam v¿llig unglaubw¿rdig sei. Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben sei er jedenfalls bereits in der Ukraine in Sicherheit gewesen und sei nicht ersichtlich, dass er als GUS-B¿rger nicht bereits dort von seinem uneingeschr¿nkten Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe, vor allem, weil er die dortige Landessprache spreche und ihm eine Integration alleine schon deshalb leichter falle. Zudem sei er vor der Einreise nach ¿sterreich bereits in mehreren anderen L¿ndern vor Verfolgung sicher gewesen und habe bereits dort Aufenthalt, gegebenenfalls auf Basis eines Asylrechts, beantragen k¿nnen. Da er das nicht gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er nicht tats¿chlich verfolgt werde oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt h¿tte. W¿re dies der Fall gewesen, sei davon auszugehen, dass er jede sich ergebende M¿glichkeit genutzt h¿tte, einen Asylantrag f¿r sich und seine ganze Familie sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsm¿glichkeit sofort genutzt h¿tte, sobald er in Sicherheit gewesen sei. Somit sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdef¿hrer bei der Asylantragstellung nur darum gegangen sei, sich gezielt in ¿sterreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Hinsichtlich der in ¿sterreich lebenden Verwandten seiner Ehefrau, deren Verwandtschaftsverh¿ltnis im ¿brigen nicht nachgewiesen h¿tte werden k¿nnen, ergebe sich nach Einsicht in deren Daten und Vorbringen, dass daraus zu seiner Situation kein Zusammenhang bestehe und sich kein f¿r ihn in Frage kommender Konventionsgrund oder ein anderes R¿ckkehrhemmnis in diesem Zusammenhang ableitbar sei. Schon zu Beginn der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei das strategische Verhalten klar erkennbar, da er erkl¿rt habe, dass er nur einigerma¿en Russisch sprechen w¿rde, v¿llig gegenteilig jedoch auf Russisch jahrelang in der Schule unterrichtet worden w¿ren, die Sprache auch flie¿end sprach und auch allf¿llige Sprachm¿ngel in keiner Weise n¿her darlegen h¿tte k¿nnen. Es habe sich der Eindruck ergeben, dass er damit offensichtlich blo¿ beabsichtigt h¿tte, sich f¿r den Fall einer unzul¿nglichen Aussage abzusichern. Auch die Behauptung des Beschwerdef¿hrers "nicht gut denken" zu k¿nnen bzw. dass sein Erinnerungsverm¿gen in Mitleidenschaft gezogen w¿re, widerspreche den Angaben im Zuge der Einvernahme, vor allem jenen, als er durchaus geistig rege imstande gewesen sei, s¿mtlichen Vorhalten des Bundesasylamt - wenn auch durch unglaubhafte Argumente - weiter strategisch zu begegnen. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdef¿hrer sich ebenso durch diese Relativierung, einen Weg schaffen h¿tte wollen, allf¿llige Unstimmigkeiten pauschal aber substanzlos zu entschuldigen. Das Bundesasylamt hielt fest, dass derartige Beweismittel (etwa auch Behandlungsbest¿tigungen des Krankenhauses im Herkunftsstaat) im Fall des Beschwerdef¿hrers existieren und f¿r ihn (etwa durch seine Schwester) auch erh¿ltlich sein m¿ssten, wenn man dieser Angabe Wahrheit unterstellen w¿rde.
Durch die Recherche habe zweifelfrei erfahren werden k¿nnen, dass dem Beschwerdef¿hrer unmittelbar vor der Ausreise v¿llig legal ein Reisepass ausgestellt worden sei, dies w¿re jedoch niemals der Fall gewesen, wenn der Beschwerdef¿hrer einer beh¿rdlichen Verfolgung (und damit sind laut Bundesasylamt auch die tschetschenischen Sondergruppen inbegriffen) ausgesetzt gewesen w¿re. Wenn er nach Vorhalt dazu behaupte, dass er diesen niemals selbst beantragt oder abgeholt h¿tte, sei dieses Argument nicht geeignet, die Ansicht des Bundesasylamtes zu widerlegen, denn alleine die offizielle und registrierte Bewilligung der Ausstellung reiche bereits aus, eine staatliche Verfolgung - jeglicher Art - ebenso wie eine Erlangung des Reisedokumentes durch Korruption auszuschlie¿en.
Ebenso habe die Recherche ergeben, dass der Beschwerdef¿hrer im Jahr 2011 - just zu der Zeit, als er versteckt in Inguschetien gelebt haben will - ein Zivilrechtsverfahren gegen den Vorbesitzer seiner Wohnung angestrengt habe. Selbst wenn einger¿umt werde, dass sich der Beschwerdef¿hrer dabei durchaus vertreten lassen k¿nnte, so stehe dies alleine seinem Vorbringen, dass er zu dieser Zeit gesucht worden w¿re und sich in Inguschetien verstecken h¿tte m¿ssen, massiv entgegen. Letztlich habe der Beschwerdef¿hrer auch nicht abgestritten, dass er dieses Verfahren gewonnen habe und zeige sich dadurch, dass er imstande gewesen sei, all seine staatsb¿rgerlichen Rechte ungehindert zu genie¿en.
Die Tatsache, dass eine Recherche im Heimatland, welche im Lebensumfeld des Beschwerdef¿hrers im Herkunftsland durchgef¿hrt worden sei, auch einen g¿nzlich anderen Sachverhalt als den vom Beschwerdef¿hrer im Verfahren behaupteten hervorbrachte bzw. den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens widerlege, habe den beh¿rdlich gewonnen Schluss untermauert, n¿mlich dass sein im Verfahren erstattetes Vorbringen keinen Wahrheitsgehalt habe und nicht den Tatsachen entspreche.
Das Rechercheergebnis sei dem Beschwerdef¿hrer in den zentralen Passagen vollst¿ndig zur Kenntnis gebracht worden. Seine dazu abgegebene Stellungnahme, in welcher er auf die Richtigkeit seines Vorbringens beharrt habe und das Rechercheergebnis relativieren h¿tte wollen, sei zufolge obiger W¿rdigung nicht geeignet, den recherchierten Sachverhalt als unwahr darzutun bzw. den Wahrheitsgehalt des Rechercheergebnisses fundiert und nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdef¿hrer sei daher dem Rechercheergebnis weder durch sachliche Argumente schl¿ssig entgegen getreten noch habe er taugliche Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens in Vorlage gebracht. Auch habe er sonst keine schlagenden Argumente geliefert, durch welche die Richtigkeit des Rechercheergebnisses und die ordnungsgem¿¿e Durchf¿hrung der Recherche auch nur im Geringsten anzuzweifeln gewesen sei. Die Recherche sei schl¿ssig und umfangreich und w¿rden sich weder zum Ermittler noch aus dem Ermittlungsbericht selbst ergeben, dass die Recherche nicht ordnungsgem¿¿ durchgef¿hrt worden sei. Selbiges habe der Beschwerdef¿hrer letztendlich auch nicht behauptet. Es sei auch darauf hinzuwiesen, dass der Beschwerdef¿hrer bei der Erstbefragung erkl¿rt habe, einer Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers geholfen zu haben und deshalb verfolgt und misshandelt worden zu sein, diesen Umstand habe er aber mit keinem Wort beim Bundesasylamt erw¿hnt, vielmehr im Widerspruch dazu wiederholt erkl¿rt, dass die behaupteten Peiniger blo¿ Ausk¿nfte zu XXXX (Anmerkung: laut Ausf¿hrung des Beschwerdef¿hrers sein mein tschetschenischer Feldkommandeur) h¿tten haben wollen.Das Rechercheergebnis sei dem Beschwerdef¿hrer in den zentralen Passagen vollst¿ndig zur Kenntnis gebracht worden. Seine dazu abgegebene Stellungnahme, in welcher er auf die Richtigkeit seines Vorbringens beharrt habe und das Rechercheergebnis relativieren h¿tte wollen, sei zufolge obiger W¿rdigung nicht geeignet, den recherchierten Sachverhalt als unwahr darzutun bzw. den Wahrheitsgehalt des Rechercheergebnisses fundiert und nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdef¿hrer sei daher dem Rechercheergebnis weder durch sachliche Argumente schl¿ssig entgegen getreten noch habe er taugliche Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens in Vorlage gebracht. Auch habe er sonst keine schlagenden Argumente geliefert, durch welche die Richtigkeit des Rechercheergebnisses und die ordnungsgem¿¿e Durchf¿hrung der Recherche auch nur im Geringsten anzuzweifeln gewesen sei. Die Recherche sei schl¿ssig und umfangreich und w¿rden sich weder zum Ermittler noch aus dem Ermittlungsbericht selbst ergeben, dass die Recherche nicht ordnungsgem¿¿ durchgef¿hrt worden sei. Selbiges habe der Beschwerdef¿hrer letztendlich auch nicht behauptet. Es sei auch darauf hinzuwiesen, dass der Beschwerdef¿hrer bei der Erstbefragung erkl¿rt habe, einer Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers geholfen zu haben und deshalb verfolgt und misshandelt worden zu sein, diesen Umstand habe er aber mit keinem Wort beim Bundesasylamt erw¿hnt, vielmehr im Widerspruch dazu wiederholt erkl¿rt, dass die behaupteten Peiniger blo¿ Ausk¿nfte zu römisch 40 (Anmerkung: laut Ausf¿hrung des Beschwerdef¿hrers sein mein tschetschenischer Feldkommandeur) h¿tten haben wollen.
Der Beschwerdef¿hrer habe auch seiner Gattin widersprochen, indem er erkl¿rt habe, dass diese seit 2009 bei ihrer Schwester gelebt habe, denn seine Gattin habe behauptet, erst seit Mitte 2011 dorthin gezogen zu sein und davor am fr¿heren Wohnort noch Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass der Beschwerdef¿hrer nicht gewusst h¿tte, wo seine Ehefrau und seine Kinder wirklich gelebt h¿tten bzw. was seine Gattin gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar, da durchaus davon auszugehen sei, dass der Beschwerdef¿hrer ¿ber derart grundlegende Sachverhalte zumindest informiert worden sei. Es k¿nne auch nicht nachvollzogen werden, dass er nicht einmal gewusst h¿tte, was er vor der Ausreise gearbeitet h¿tte. Hier ist auch nur allzu offensichtlich, dass der Beschwerdef¿hrer der Fragestellung ausweichen h¿tte wollen, womit die Ansicht der Beh¿rde best¿tigt werde, dass er nicht seit 2009 ohne Mittel in Inguschetien leben h¿tte k¿nnen und durchaus vor der Ausreise erwerbst¿tig h¿tte sein m¿ssen.
Zu diesem behaupteten Aufenthalt in Inguschetien sei auch darauf zu verweisen, dass nicht nachvollzogen werden k¿nne, dass seine Gattin und Kinder nicht zum Beschwerdef¿hrer gezogen w¿ren und somit allf¿llige (weitere behauptete) Bedrohungen hintanhalten h¿tten k¿nnen. Es sei v¿llig ausgeschlossen, dass der Beschwerdef¿hrer unmittelbar nach dem er aus dem Koma erwacht sei, dorthin (Anmerkung: nach Inguschetien) gebracht worden w¿re. Wenn der Beschwerdef¿hrer diese Behauptung damit rechtfertige, dass er von den "Sicherheitsorganen" gesucht worden w¿re, sei umso unplausibler, dass diese ¿berhaupt vom Beschwerdef¿hrer abgelassen bzw. den Beschwerdef¿hrer nicht selbst aus dem Krankenhaus geholt h¿tten. Wenn er behaupte, dass er im Jahr 2009 nur deshalb abgeholt worden w¿re, um den Beh¿rden ¿ber Verbleib und Aufenthalt des Kommandanten Auskunft zu geben, so widerspreche dies seinen Behauptungen, worin er zuletzt erkl¿rt habe, dass sich dieser im Parlament von Itschkeria engagiere, das laut vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Schreiben Mitten in Grozny etabliert sei. Der Beschwerdef¿hrer sei nicht imstande anzugeben, wo in XXXX (in Inguschetien) er genau gelebt h¿tte, obwohl er drei Jahre lang - seit 2009 bis 2012 - dort aufh¿ltig gewesen sein will und nicht einmal wisse, wie die dortige Vermieterin und deren Familie gehei¿en h¿tte. Ein solches Wissen sei von einer Person, die drei Jahre lang bei diesen Personen aufh¿ltig gewesen sei, jedenfalls zu erwarten, da sich der Beschwerdef¿hrer demgegen¿ber die Namen von allf¿lligen Bekannten, welche seine Verfolgung best¿tigen k¿nnten, doch gemerkt habe. In diesem Zusammenhang wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdef¿hrer selbst einger¿umt habe, die Best¿tigung des "Parlamentes aus Itschkeria" ¿ber seinen Cousin erwirkt zu haben. Diese basiere auf seinen Angaben, es handle sich nicht um ein beglaubigtes Beh¿rdenschriftst¿ck und es sei f¿r sich genommen nicht objektivierbar. Dar¿ber hinaus sei angesichts der massiv widerspr¿chlichen Aussagen des Beschwerdef¿hrers davon auszugehen, dass es sich - sofern es keine Eigenproduktion oder sonstige F¿lschung sei - bei dem Schriftst¿ck um eine Gef¿lligkeitsbest¿tigung handeln m¿sse. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass diese Best¿tigung inhaltlich v¿llig allgemein gehalten sei und f¿r sich genommen kein Sachverhalt zu erkennen sei, der das eigentliche Vorbringen best¿tige.Zu diesem behaupteten Aufenthalt in Inguschetien sei auch darauf zu verweisen, dass nicht nachvollzogen werden k¿nne, dass seine Gattin und Kinder nicht zum Beschwerdef¿hrer gezogen w¿ren und somit allf¿llige (weitere behauptete) Bedrohungen hintanhalten h¿tten k¿nnen. Es sei v¿llig ausgeschlossen, dass der Beschwerdef¿hrer unmittelbar nach dem er aus dem Koma erwacht sei, dorthin (Anmerkung: nach Inguschetien) gebracht worden w¿re. Wenn der Beschwerdef¿hrer diese Behauptung damit rechtfertige, dass er von den "Sicherheitsorganen" gesucht worden w¿re, sei umso unplausibler, dass diese ¿berhaupt vom Beschwerdef¿hrer abgelassen bzw. den Beschwerdef¿hrer nicht selbst aus dem Krankenhaus geholt h¿tten. Wenn er behaupte, dass er im Jahr 2009 nur deshalb abgeholt worden w¿re, um den Beh¿rden ¿ber Verbleib und Aufenthalt des Kommandanten Auskunft zu geben, so widerspreche dies seinen Behauptungen, worin er zuletzt erkl¿rt habe, dass sich dieser im Parlament von Itschkeria engagiere, das laut vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Schreiben Mitten in Grozny etabliert sei. Der Beschwerdef¿hrer sei nicht imstande anzugeben, wo in römisch 40 (in Inguschetien) er genau gelebt h¿tte, obwohl er drei Jahre lang - seit 2009 bis 2012 - dort aufh¿ltig gewesen sein will und nicht einmal wisse, wie die dortige Vermieterin und deren Familie gehei¿en h¿tte. Ein solches Wissen sei von einer Person, die drei Jahre lang bei diesen Personen aufh¿ltig gewesen sei, jedenfalls zu erwarten, da sich der Beschwerdef¿hrer demgegen¿ber die Namen von allf¿lligen Bekannten, welche seine Verfolgung best¿tigen k¿nnten, doch gemerkt habe. In diesem Zusammenhang wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdef¿hrer selbst einger¿umt habe, die Best¿tigung des "Parlamentes aus Itschkeria" ¿ber seinen Cousin erwirkt zu haben. Diese basiere auf seinen Angaben, es handle sich nicht um ein beglaubigtes Beh¿rdenschriftst¿ck und es sei f¿r sich genommen nicht objektivierbar. Dar¿ber hinaus sei angesichts der massiv widerspr¿chlichen Aussagen des Beschwerdef¿hrers davon auszugehen, dass es sich - sofern es keine Eigenproduktion oder sonstige F¿lschung sei - bei dem Schriftst¿ck um eine Gef¿lligkeitsbest¿tigung handeln m¿sse. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass diese Best¿tigung inhaltlich v¿llig allgemein gehalten sei und f¿r sich genommen kein Sachverhalt zu erkennen sei, der das eigentliche Vorbringen best¿tige.
Vor allem aber habe er das Vorbringen zu seinen Ausreisegr¿nden zufolge den weiters angef¿hrten Fakten und im Widerspruch zu Personen, die ¿ber tats¿chlich selbst Erlebtes ausf¿hrlich berichten k¿nnen, ¿u¿erst vage, unkonkret und oberfl¿chlich dargestellt. In diesem Sinne habe der Beschwerdef¿hrer auf die Frage nach dem Grund der Asylantragstellung zu den behaupteten ausreiseausl¿senden Ereignissen vorerst auf das Jahr 1999 verwiesen und habe erkl¿rt, dass bei ihm am Hof K¿mpfer beherbergt gewesen w¿ren, in der Folge jedoch, dass 2004 zwei seiner Freunde entf¿hrt worden w¿ren und nach weiterem Vorhalt dass dies alles Ereignisse w¿ren, die mit seinem Vorbringen nichts zu tun h¿tten, habe er erst erkl¿rt, dass er entf¿hrt worden w¿re. Von sich aus habe der Beschwerdef¿hrer kein Interesse gehabt, etwa genau diese Umst¿nde sofort und n¿her zu erl¿utern und blo¿ durch die nachdr¿ngende Fragestellung der Beh¿rde h¿tten wenigstens einige oberfl¿chliche Informationen zum behaupteten Geschehen eruiert werden k¿nnen, wobei er immer wieder ausgewichen w¿re bzw. sich wiederholt habe, anstatt konkret und detailgenau gerade diese behaupteten aktuellen Vorf¿lle darzulegen.
Im gegenst¿ndlichen Fall w¿ren nach Ansicht des Bundesasylamtes die dargestellten Voraussetzungen, n¿mlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angef¿hrten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis, aufgrund der Ausf¿hrungen des Bescheides gegeben. Der Beschwerdef¿hrer sei weder pers¿nlich glaubw¿rdig, noch habe er aus den weiteren und wesentlichen Teilen des Vorbringens glaubhaft Sachverhalte anf¿hren k¿nnen, die die Annahme rechtfertigen w¿rden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Fl¿chtlingskonvention) oder einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer R¿ckkehr ausgesetzt sei bzw. sein werde.
Der Beschwerdef¿hrer habe kein glaubhaftes Risiko f¿r eine solche Behandlung aufzeigen k¿nnen. Weder sei zufolge der Beweisw¿rdigung eine Gewalt, von der er betroffen zu sein behaupte, glaubhaft willk¿rlich oder schwer, noch stelle diese zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung f¿r den Beschwerdef¿hrer dar. Seine Niederlassung im sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) seien somit reell m¿glich, ebenso wie eine Existenzgr¿ndung. Er sei auch soweit gesund und arbeitsf¿hig, dass er sich im Herkunftsstaat eine Existenz sichern k¿nnte.
Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid - wie in der Folge auszugsweise wiedergegeben - ausgef¿hrt:
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Im Zuge einer ganzheitlichen W¿rdigung des individuellen Vorbringens waren Sie weder pers¿nlich glaubw¿rdig noch Ihre Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. (vgl. VwGH 2003/20/0389, 26.11.2003). Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle f¿r die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft und Asylgew¿hrung einnimmt (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380 vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041)Im Zuge einer ganzheitlichen W¿rdigung des individuellen Vorbringens waren Sie weder pers¿nlich glaubw¿rdig noch Ihre Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat. vergleiche VwGH 2003/20/0389, 26.11.2003). Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle f¿r die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft und Asylgew¿hrung einnimmt (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380 vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041)
F¿r den Erweis einer Tatsache sind nicht irgendwelche Beweislastregeln, sondern allein der innere Wahrheitsgehalt ausschlaggebend; bei dessen Feststellung hat die Beh¿rde schl¿ssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen. (VwGH 3805/80, 26.02.1982) Das Rechercheergebnis kein Beweis im Sinn des ¿ 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung. Es handelt sich im Einklang mit der h¿chstgerichtlichen Judikatur, um ein "Beweismittel eigener Art", welches auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des ¿ 46 AVG geeignet, zweckdienlich und notwendig ist. Im gegenst¿ndlichen Fall ist nicht die "fachliche Kompetenz" des Rechercheermittlers wie in F¿llen bei der Erstellung von Gutachten zu hinterfragen, sondern stellt das Rechercheergebnis blo¿ ermittelte Fakten/Tatsachen dar. Der Bestellung eines Ermittlers gehen sowohl qualitative als auch sicherheitsbeh¿rdliche ¿berpr¿fungen voraus und ist im gegenst¿ndlichen Fall davon auszugehen, dass der beigezogene Ermittler s¿mtliche Qualit¿ts- und Kompetenzanforderungen erf¿llt Die vorliegende Qualifikation und Vorgangsweise des Ermittlungsbeauftragten wird dahingehend ausdr¿cklich ber¿cksichtigt und unterliegt ha. einer entsprechenden Kontrolle im Sinne von ¿ 46 AVG. Dem entsprechend hat der Ermittlungsbeauftragte auch kein Gutachten geliefert und ist deshalb das Ergebnis (Befund)
von diesem auch nicht im Rahmen einer Sachverst¿ndigenmeinung bzw.-schlussfolgerung (Gutachten) zu w¿rdigen.
Die Beh¿rde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widerspr¿chen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines beh¿rdlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widerspr¿che vorhanden seien, die im Rahmen der gem. ¿ 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweisw¿rdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein k¿nnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme erm¿glichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Geh¿r zu bringen). Die Beh¿rde ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdef¿hrer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweisw¿rdigung zu geben (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; AsylGH 8.9.2008, E9 400373-1/2008).Die Beh¿rde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widerspr¿chen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines beh¿rdlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widerspr¿che vorhanden seien, die im Rahmen der gem. ¿ 45 Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweisw¿rdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein k¿nnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme erm¿glichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Geh¿r zu bringen). Die Beh¿rde ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdef¿hrer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweisw¿rdigung zu geben (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; AsylGH 8.9.2008, E9 400373-1/2008).
Der Status des Asylberechtigten kann somit nicht gew¿hrt werden und der dahingehende Antrag war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Ein Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst,
dass diese allgemeinen Gef¿hrdungen individuell seine Person selbst betreffen k¿nnten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Ein solches Vorbringen haben Sie jedoch - auch was eventuelle Motive au¿erhalb der GFK betrifft - nicht glaubhaft erstattet, und zufolge der Beweisw¿rdigung (wie auch zu Spruchpunkt I ausgef¿hrt) ergeben sich auch sonst au¿erhalb Ihres Vorbringens keine Hinweise einer solchen Verfolgung weshalb von einer Sie pers¿nlich treffenden Gef¿hrdung nicht ausgegangen werden kann.dass diese allgemeinen Gef¿hrdungen individuell seine Person selbst betreffen k¿nnten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Ein solches Vorbringen haben Sie jedoch - auch was eventuelle Motive au¿erhalb der GFK betrifft - nicht glaubhaft erstattet, und zufolge der Beweisw¿rdigung (wie auch zu Spruchpunkt römisch eins ausgef¿hrt) ergeben sich auch sonst au¿erhalb Ihres Vorbringens keine Hinweise einer solchen Verfolgung weshalb von einer Sie pers¿nlich treffenden Gef¿hrdung nicht ausgegangen werden kann.
Sie haben auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen au¿ergew¿hnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne
d. Art. 3 EMRK darstellen k¿nnte. Sie sind arbeitsf¿hig und verf¿gen ¿ber Unterkunftsm¿glichkeiten und famili¿re Anbindungen.d. Artikel 3, EMRK darstellen k¿nnte. Sie sind arbeitsf¿hig und verf¿gen ¿ber Unterkunftsm¿glichkeiten und famili¿re Anbindungen.
Zudem wurde erkannt, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umst¿nde vorliegen, die daf¿r sprechen, dass Sie bei einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen w¿rde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen w¿rde.Zudem wurde erkannt, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umst¿nde vorliegen, die daf¿r sprechen, dass Sie bei einer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen w¿rde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde.
Die Zuerkennung des Status des Subsidi¿r Schutzberechtigten kann daher nicht gew¿hrt werden und der dahingehende Antrag war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Sie haben zwar in ¿sterreich eine weitschichtige Angeh¿rige und sind unbescholten, allerdings aus nachfolgend angef¿hrten Fakten liegen auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzul¿ssigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird.
Eine den Schutz des Art. 8 EMRK ausl¿sende Verbindung kann nur f¿r solche Ausl¿nder in Betracht kommen, deren Bindung an ¿sterreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verh¿ltnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi ¿sterreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass ¿sterreich faktisch das Land ist, zu dem sie geh¿ren, w¿hrend sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsb¿rgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung daf¿r wird sein, dass das Privat- und Familienleben in ¿sterreich fest verankert ist. Zur Beurteilung herangezogen werden k¿nnen daher alle Lebensumst¿nde, Verhaltensmuster und Tatsachen und sind in der Regel s¿mtliche F¿r und Wider gegen¿berzustellen:Eine den Schutz des Artikel 8, EMRK ausl¿sende Verbindung kann nur f¿r solche Ausl¿nder in Betracht kommen, deren Bindung an ¿sterreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verh¿ltnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi ¿sterreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass ¿sterreich faktisch das Land ist, zu dem sie geh¿ren, w¿hrend sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsb¿rgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung daf¿r wird sein, dass das Privat- und Familienleben in ¿sterreich fest verankert ist. Zur Beurteilung herangezogen werden k¿nnen daher alle Lebensumst¿nde, Verhaltensmuster und Tatsachen und sind in der Regel s¿mtliche F¿r und Wider gegen¿berzustellen:
In Kenntnis Ihrer unwahren Behauptungen zu den Ausreisegr¿nden konnten Sie zudem keine realistischen Erwartungen anstellen, dass sich durch den somit unbegr¿ndeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben k¿nnte.
Etwa der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein sch¿tzenswertes Privatleben begr¿nden.
Sie sprechen kaum bzw. nicht Deutsch. Somit k¿nnen Sie sich nicht ausreichend verst¿ndlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen.
Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern in den Schengenraum ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grunds¿tzlich im FrG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeintr¿chtigungen in der Gesellschaft f¿hren kann. Nach der st¿ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva). Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme, stellt nach Judikatur des VwGH nicht blo¿ einen geringf¿gigen Versto¿ gegen die ¿ffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Fl¿chtlingskonvention d¿rfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insb. das Gebot der Auslandsantragstellung zu umgehen (Vgl VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern in den Schengenraum ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grunds¿tzlich im FrG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeintr¿chtigungen in der Gesellschaft f¿hren kann. Nach der st¿ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva). Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme, stellt nach Judikatur des VwGH nicht blo¿ einen geringf¿gigen Versto¿ gegen die ¿ffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Fl¿chtlingskonvention d¿rfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insb. das Gebot der Auslandsantragstellung zu umgehen (Vgl VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).
Sie sind nicht aus eigenem nicht kranken- oder sozialversichert.
Sie sind nicht erwerbst¿tig und k¿nnen die Sicherung der zu Ihrem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung nicht plausibel darstellen. Die Selbsterhaltungsf¿higkeit ist ein wichtiges Kriterium der Interessenabw¿gung. VfGH 29.1.2008, 2007/18/0400, 22.11.2007, 2007/21/0406.
Eine angemessene unabh¿ngige Unterkunft ist ebenfalls nicht vorhanden. In die Abw¿gung muss einbezogen werden, ob ausreichend Wohnraum vorhanden ist (Vgl. Schild, ANA-ZAR 2006, 29).
Ein Eingriff ins Privatleben ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme Ihrer Angaben nicht gr¿¿er als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in ¿sterreich aufh¿lt. Andernfalls k¿nnte ¿sterreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufh¿ltigen Fremden ausweisen.
Die erkennende Beh¿rde muss sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale im Zuge der Interessensabw¿gung welche f¿r die abzusprechende Ausweisung von Bedeutung sind, festhalten, dass die Interessensabw¿gung nicht zu Ihren Gunsten ausfallen kann und somit notwendig und verh¿ltnism¿¿ig ist.
Deshalb wird unter Ber¿cksichtigung Ihrer individuellen Situation in ¿sterreich insgesamt ein ¿berwiegen des ¿ffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdef¿hrers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, welche auch die Bescheide hinsichtlich der restlichen Angeh¿rigen seiner Kernfamilie bek¿mpfte, wurde zusammengefasst ausgef¿hrt, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit eine ersch¿pfende rechtliche Er¿rterung der Sache verhindert wurde. Wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem Beschwerdef¿hrer nicht bekanntgegeben worden, weshalb ihm keine M¿glichkeit einger¿umt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Beispielsweise befinde sich seit 20.02.2013 ein Bericht eines Recherchebeauftragten im Akt, der nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, eine M¿glichkeit zur Stellungnahme sei dem Beschwerdef¿hrer nicht einger¿umt worden, weshalb das rechtliche Geh¿r verletzt worden sei. Diese Mangelhaftigkeit betreffe das Verfahren des Beschwerdef¿hrers und das Verfahren der Ehefrau. Das Bundesasylamt habe sich zudem nicht mit s¿mtlichen antragsrelevanten Gr¿nden der Ehefrau besch¿ftigt, sondern sich ausschlie¿lich mit den Ausreisegr¿nden des Beschwerdef¿hrers auseinandergesetzt.
Das ¿bereinstimmende Vorbringen der Beschwerdef¿hrer ¿ber die Fluchtgr¿nde bestehe im Wesentlichen darin, dass schon im zweiten Tschetschenienkrieg Untergrundk¿mpfer im Haus der Eltern des Beschwerdef¿hrers untergebracht worden w¿ren, von denen zwei im Jahre 2004 entf¿hrt worden w¿ren. Der Beschwerdef¿hrer selbst sei am XXXX zur Polizei gebracht und dort verh¿rt worden. Die weitere Vorgehensweise bestehe darin, dass der Beschwerdef¿hrer in einen Keller verschleppt worden sei, ihm ein Sack ¿ber den Kopf gezogen worden und er befragt worden w¿re, wem er Lebensmittel bringe und was er ¿ber den Kommandeur und dessen Freunde sagen k¿nne. Er sei derart heftig geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital wieder das Bewusstsein erlangt habe. Dies sei etwa eine Woche nach seiner Abholung am XXXX gewesen, nach weiteren sieben Tagen habe er das Spital verlassen k¿nnen. W¿hrend der Beschwerdef¿hrer von 2009 bis September 2012 in XXXX versteckt gelebt habe, sei die Ehefrau mit den Kindern zu Hause in Grosny verblieben und habe den Beschwerdef¿hrer alle zwei Monate in XXXX besucht. Seit 2011 habe die Ehefrau bei ihrer Schwester gelebt. Der Grund, weshalb der Beschwerdef¿hrer nicht mit seiner Familie in XXXX leben k¿nne, liege daran, dass er sich auch dort verstecken m¿sse und lediglich nachts das Haus h¿tte verlassen k¿nnen, daher sei ein gemeinsamer Aufenthalt mit der gemeinsamen Familie nicht m¿glich. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdef¿hrer, der schon selbst versteckt gelebt habe, nicht auch noch die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Gefahr h¿tte bringen wollen. ¿ber den Aufenthalt der Ehefrau habe der Beschwerdef¿hrer ausreichende Angaben get¿tigt, ebenso ¿ber die Berufst¿tigkeit der Ehefrau, sodass die diesbez¿glichen Zweifel seitens des Bundesasylamtes unberechtigt w¿ren.Das ¿bereinstimmende Vorbringen der Beschwerdef¿hrer ¿ber die Fluchtgr¿nde bestehe im Wesentlichen darin, dass schon im zweiten Tschetschenienkrieg Untergrundk¿mpfer im Haus der Eltern des Beschwerdef¿hrers untergebracht worden w¿ren, von denen zwei im Jahre 2004 entf¿hrt worden w¿ren. Der Beschwerdef¿hrer selbst sei am römisch 40 zur Polizei gebracht und dort verh¿rt worden. Die weitere Vorgehensweise bestehe darin, dass der Beschwerdef¿hrer in einen Keller verschleppt worden sei, ihm ein Sack ¿ber den Kopf gezogen worden und er befragt worden w¿re, wem er Lebensmittel bringe und was er ¿ber den Kommandeur und dessen Freunde sagen k¿nne. Er sei derart heftig geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital wieder das Bewusstsein erlangt habe. Dies sei etwa eine Woche nach seiner Abholung am römisch 40 gewesen, nach weiteren sieben Tagen habe er das Spital verlassen k¿nnen. W¿hrend der Beschwerdef¿hrer von 2009 bis September 2012 in römisch 40 versteckt gelebt habe, sei die Ehefrau mit den Kindern zu Hause in Grosny verblieben und habe den Beschwerdef¿hrer alle zwei Monate in römisch 40 besucht. Seit 2011 habe die Ehefrau bei ihrer Schwester gelebt. Der Grund, weshalb der Beschwerdef¿hrer nicht mit seiner Familie in römisch 40 leben k¿nne, liege daran, dass er sich auch dort verstecken m¿sse und lediglich nachts das Haus h¿tte verlassen k¿nnen, daher sei ein gemeinsamer Aufenthalt mit der gemeinsamen Familie nicht m¿glich. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdef¿hrer, der schon selbst versteckt gelebt habe, nicht auch noch die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Gefahr h¿tte bringen wollen. ¿ber den Aufenthalt der Ehefrau habe der Beschwerdef¿hrer ausreichende Angaben get¿tigt, ebenso ¿ber die Berufst¿tigkeit der Ehefrau, sodass die diesbez¿glichen Zweifel seitens des Bundesasylamtes unberechtigt w¿ren.
Auch hinsichtlich der Ausstellung des Reisepasses sei notorisch und vielfach best¿tigt, dass Reisep¿sse nicht pers¿nlich, sondern auch vertretungsweise beantragt werden k¿nnten. Im konkreten Fall habe der Schwiegervater des Beschwerdef¿hrers den Reisepass beschafft. Der Umstand, dass f¿r den Beschwerdef¿hrer ein Reisepass ausgestellt worden sei, schlie¿e sonstige Verfolgungshandlungen nicht aus. Diese Tatsache sei grunds¿tzlich amtsbekannt. Gleiches gelte f¿r die F¿hrung eines Verfahrens hinsichtlich der Wohnung des Beschwerdef¿hrers, dieses Verfahren sei vom Vater des Beschwerdef¿hrers gef¿hrt worden. Der Beschwerdef¿hrer sei dabei nicht pers¿nlich involviert gewesen, sondern nach wie vor in seinem Versteck in XXXX, keinesfalls in Grosny, gewesen, wo der Prozess stattgefunden habe. Die Verfolgungs- und Bedrohungsgefahr habe nach wie vor bestanden. Dass der Beschwerdef¿hrer trotz des geschilderten Vorfalles vom XXXX nicht weiteren aktiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei ausschlie¿lich darauf zur¿ckzuf¿hren, dass er sich seit dem Vorfall bis September 2012 versteckt gehalten habe. Das Interesse der russisch-tschetschenischen Sicherheitsbeh¿rden am Beschwerdef¿hrer sei dadurch dokumentiert, dass seit 2009 zahlreiche Nachfragen bei der Ehefrau erfolgt w¿ren.Auch hinsichtlich der Ausstellung des Reisepasses sei notorisch und vielfach best¿tigt, dass Reisep¿sse nicht pers¿nlich, sondern auch vertretungsweise beantragt werden k¿nnten. Im konkreten Fall habe der Schwiegervater des Beschwerdef¿hrers den Reisepass beschafft. Der Umstand, dass f¿r den Beschwerdef¿hrer ein Reisepass ausgestellt worden sei, schlie¿e sonstige Verfolgungshandlungen nicht aus. Diese Tatsache sei grunds¿tzlich amtsbekannt. Gleiches gelte f¿r die F¿hrung eines Verfahrens hinsichtlich der Wohnung des Beschwerdef¿hrers, dieses Verfahren sei vom Vater des Beschwerdef¿hrers gef¿hrt worden. Der Beschwerdef¿hrer sei dabei nicht pers¿nlich involviert gewesen, sondern nach wie vor in seinem Versteck in römisch 40 , keinesfalls in Grosny, gewesen, wo der Prozess stattgefunden habe. Die Verfolgungs- und Bedrohungsgefahr habe nach wie vor bestanden. Dass der Beschwerdef¿hrer trotz des geschilderten Vorfalles vom römisch 40 nicht weiteren aktiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei ausschlie¿lich darauf zur¿ckzuf¿hren, dass er sich seit dem Vorfall bis September 2012 versteckt gehalten habe. Das Interesse der russisch-tschetschenischen Sicherheitsbeh¿rden am Beschwerdef¿hrer sei dadurch dokumentiert, dass seit 2009 zahlreiche Nachfragen bei der Ehefrau erfolgt w¿ren.
Zum Nachweis der w¿hrend der Inhaftierung erlittenen Verletzungen des Beschwerdef¿hrers aufgrund der Abholung am XXXX wurde erneut die Ambulanzkarte einer HNO-Abteilung vom 29.03.2013 vorgelegt.Zum Nachweis der w¿hrend der Inhaftierung erlittenen Verletzungen des Beschwerdef¿hrers aufgrund der Abholung am römisch 40 wurde erneut die Ambulanzkarte einer HNO-Abteilung vom 29.03.2013 vorgelegt.
Zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung (F 43.1) des Beschwerdef¿hrers wurde die Best¿tigung einer Psychotherapeutin vom Verein XXXX vom 23.04.2013 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdef¿hrer seit 20.12.2012 in psychotherapeutischer Behandlung befindet.Zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung (F 43.1) des Beschwerdef¿hrers wurde die Best¿tigung einer Psychotherapeutin vom Verein römisch 40 vom 23.04.2013 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdef¿hrer seit 20.12.2012 in psychotherapeutischer Behandlung befindet.
Zur Teilnahme am Deutschkurs wurde eine Best¿tigung vom 17.04.2013 in Vorlage gebracht.
Hinsichtlich der Integration wurden Empfehlungsschreiben von drei Privatpersonen, datiert mit April und Mai 2013, in Vorlage gebracht. Weiters wurden bereits vorgelegte Unterlagen erneut ¿bermittelt.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdef¿hrende Partei f¿hrt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangeh¿rige der Russischen F¿deration, reiste am 19.09.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Den Lebensunterhalt f¿r sich und seine Familie bestritt der Beschwerdef¿hrer durch seine T¿tigkeiten als Taxifahrer und auf Baustellen, seine Ehefrau, welche auch ein Studium abgeschlossen hat, war zudem als Vertreterin einer Kosmetikfirma t¿tig. Zudem erhielt seine Ehefrau samt den Kindern Unterst¿tzung und Unterkunft von ihrer im Herkunftsstaat lebenden Schwester. Die Grundversorgung der Familie war vor der Ausreise gesichert. Im Herkunftsstaat leben weiterhin zahlreiche Verwandte.
Der Beschwerdef¿hrer nimmt wegen Prostatitis und aufgrund von Kopfschmerzen Tabletten ein, zudem brachte er einen Befund vor, wonach er in ¿sterreich an der Nasenr¿ckwand operiert worden ist und diesbez¿glich ein unauff¿lliger postoperativer Befund besteht sowie eine sehr gute Nasenatmung festgestellt wurde. Erst im Rahmen der Beschwerde brachte der Beschwerdef¿hrer ein Schreiben vom 23.04.2013 in Vorlage, wonach er sich seit 20.12.2012 in psychotherapeutischer Behandlung befindet und bei ihm eine posttraumatische Belastungsst¿rung (F 43.1) vorliegt. Es ist auch unter Verweis auf die L¿nderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdef¿hrer im Herkunftsstaat die erforderlichen Behandlungen nicht zur Verf¿gung stehen. Eine grunds¿tzliche Beeintr¿chtigung seiner Reisef¿higkeit ist nicht ableitbar.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdef¿hrenden Partei im Herkunftsstaat Russische F¿deration asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdef¿hrenden Partei im Herkunftsstaat Russische F¿deration asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdef¿hrer h¿lt sich als Asylwerber in ¿sterreich auf. Er geh¿rt der Kernfamilie XXXX, an und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Es liegt ein Familienverfahren gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdef¿hrer h¿lt sich als Asylwerber in ¿sterreich auf. Er geh¿rt der Kernfamilie römisch 40 , an und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Es liegt ein Familienverfahren gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 vor.
Es besteht in ¿sterreich kein sch¿tzenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdef¿hrer, der in ¿sterreich einen Deutschkurs besucht, verf¿gt ¿ber keinen sonstigen g¿ltigen Aufenthaltstitel und geht in ¿sterreich keiner Besch¿ftigung nach. Er nimmt in ¿sterreich die staatliche Versorgung in Anspruch.Es besteht in ¿sterreich kein sch¿tzenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdef¿hrer, der in ¿sterreich einen Deutschkurs besucht, verf¿gt ¿ber keinen sonstigen g¿ltigen Aufenthaltstitel und geht in ¿sterreich keiner Besch¿ftigung nach. Er nimmt in ¿sterreich die staatliche Versorgung in Anspruch.
Verwandte leben nach wie vor in der Russischen F¿deration, zu einer in ¿sterreich aufh¿ltigen Cousine seiner Ehefrau besteht keine besondere Beziehung oder ein Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis.
III. Beweisw¿rdigung:römisch drei. Beweisw¿rdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdef¿hrers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt und dem Bundesasylamt sowie den Verfahrensakten seiner Ehefrau und seiner minderj¿hrigen Kinder bzw. aus dem oben zitierten Dokumentationsmaterial und aus der Aktenlage.
Die Feststellung der Identit¿t des Beschwerdef¿hrers gr¿ndet sich auf die beim Bundesasylamt vorgelegten Identit¿tsdokumente. Die Herkunft gilt durch seine diesbez¿glich glaubw¿rdigen Angaben vor der Beh¿rde erster Instanz sowie in Zusammenschau mit entsprechenden Sprach- und Ortskenntnissen als erwiesen.
Die Feststellungen zu den famili¿ren und pers¿nlichen Lebensverh¿ltnissen des Beschwerdef¿hrers in der Russischen F¿deration und in ¿sterreich ergeben sich aus den diesbez¿glich glaubw¿rdigen Angaben des Beschwerdef¿hrers im Verfahren sowie aus einer aktuellen Anfrage in beh¿rdlichen ¿sterreichischen Registern.
Der sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdef¿hrers bzw. bez¿glich seiner konkreten Lebenssituation im Falle einer R¿ckkehr beruht auf den oben wiedergegebenen aktuellen L¿nderberichten in Zusammenschau mit den diesbez¿glichen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt. Diese zur Lage in der Russischen F¿deration getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausf¿hrungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schl¿ssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die L¿nderberichte wurden dem Beschwerdef¿hrer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 10.12.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdef¿hrer ist diesem Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesasylamtes - auch in der Beschwerde - nicht entscheidungserheblich entgegengetreten.
Das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers wird wie folgt gew¿rdigt:
Das Bundesasylamt hat ein m¿ngelfreies, ordnungsgem¿¿es Ermittlungsverfahren durchgef¿hrt und in der Begr¿ndung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweisw¿rdigung ma¿gebenden Erw¿gungen klar und ¿bersichtlich zusammengefasst. Es ging dabei von der Unglaubw¿rdigkeit der Angaben des Beschwerdef¿hrers aus.
Auch der Asylgerichtshof geht von der Unglaubw¿rdigkeit des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers zu seinen fluchtausl¿senden Motiven aus.
Den bereits ausf¿hrlich im Bescheid des Bundesasylamtes dargelegten Ungereimtheiten und Widerspr¿chen in den Angaben des Beschwerdef¿hrers und seiner Ehefrau konnte auch durch die Ausf¿hrungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten werden.
Erg¿nzend h¿lt der erkennende Senat fest, dass er im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtvorbringen erkl¿rt hatte, einer Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers geholfen zu haben und deshalb verfolgt und misshandelt worden zu sein, hinsichtlich seines Ausreisegrundes hatte er jedoch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu dieses Vorbringen nie mehr dergestalt beschrieben, sondern demgegen¿ber in der Folge wiederholt erkl¿rt, dass die behaupteten Peiniger, die ihn entf¿hrt und misshandelt h¿tten, h¿tten blo¿ Ausk¿nfte zu XXXX (Anmerkung: laut Ausf¿hrung des Beschwerdef¿hrers sein tschetschenischer Feldkommandeur) haben wollen. Nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 10.12.2012 wurde der Beschwerdef¿hrer diesbez¿glich auch ausdr¿cklich danach befragt, ob im Rahmen der Erstbefragung falsche oder unvollst¿ndige Angaben von ihm get¿tigt wurden, daraufhin monierte der Beschwerdef¿hrer jedoch lediglich, dass hinsichtlich seiner Ehefrau und hinsichtlich seiner Geschwister nicht die korrekte Anzahl sowie das falsche Todesdatum seiner Schwiegermutter festgehalten wurden, die restlichen Teile der Einvernahmeprotokolle ¿ber die Erstbefragung des Beschwerdef¿hrers sowie hinsichtlich der Erstbefragung seiner Ehefrau w¿ren jedoch laut deren ¿bereinstimmender Angaben nach R¿ck¿bersetzung korrekt sowie vollst¿ndig. Bereits aufgrund dieser Best¿tigung kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdef¿hrer demgegen¿ber seine Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach sein Ausreisegrund einzig darin liegt, dass er Verfolgungen und Misshandlungen von maskierten M¿nnern wegen seiner Unterst¿tzung einer Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers ausgesetzt sei, in den folgenden Einvernahmen sein Vorbringen immer weiter steigert und ab¿ndert. So hatte der Beschwerdef¿hrer in den folgenden Einvernahmen auf die Frage nach dem Grund der Asylantragstellung zu den behaupteten ausreiseausl¿senden Ereignissen vorerst auf das Jahr 1999 verwiesen und habe erkl¿rt, dass bei ihm am Hof K¿mpfer beherbergt gewesen w¿ren, in der Folge jedoch, dass 2004 zwei seiner Freunde entf¿hrt worden w¿ren und nach weiterem Vorhalt dass dies alles Ereignisse w¿ren, die mit seinem Vorbringen nichts zu tun h¿tten, habe er erst behauptet, dass er entf¿hrt worden w¿re.Erg¿nzend h¿lt der erkennende Senat fest, dass er im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtvorbringen erkl¿rt hatte, einer Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers geholfen zu haben und deshalb verfolgt und misshandelt worden zu sein, hinsichtlich seines Ausreisegrundes hatte er jedoch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu dieses Vorbringen nie mehr dergestalt beschrieben, sondern demgegen¿ber in der Folge wiederholt erkl¿rt, dass die behaupteten Peiniger, die ihn entf¿hrt und misshandelt h¿tten, h¿tten blo¿ Ausk¿nfte zu römisch 40 (Anmerkung: laut Ausf¿hrung des Beschwerdef¿hrers sein tschetschenischer Feldkommandeur) haben wollen. Nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 10.12.2012 wurde der Beschwerdef¿hrer diesbez¿glich auch ausdr¿cklich danach befragt, ob im Rahmen der Erstbefragung falsche oder unvollst¿ndige Angaben von ihm get¿tigt wurden, daraufhin monierte der Beschwerdef¿hrer jedoch lediglich, dass hinsichtlich seiner Ehefrau und hinsichtlich seiner Geschwister nicht die korrekte Anzahl sowie das falsche Todesdatum seiner Schwiegermutter festgehalten wurden, die restlichen Teile der Einvernahmeprotokolle ¿ber die Erstbefragung des Beschwerdef¿hrers sowie hinsichtlich der Erstbefragung seiner Ehefrau w¿ren jedoch laut deren ¿bereinstimmender Angaben nach R¿ck¿bersetzung korrekt sowie vollst¿ndig. Bereits aufgrund dieser Best¿tigung kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdef¿hrer demgegen¿ber seine Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach sein Ausreisegrund einzig darin liegt, dass er Verfolgungen und Misshandlungen von maskierten M¿nnern wegen seiner Unterst¿tzung einer Familie eines get¿teten Freiheitsk¿mpfers ausgesetzt sei, in den folgenden Einvernahmen sein Vorbringen immer weiter steigert und ab¿ndert. So hatte der Beschwerdef¿hrer in den folgenden Einvernahmen auf die Frage nach dem Grund der Asylantragstellung zu den behaupteten ausreiseausl¿senden Ereignissen vorerst auf das Jahr 1999 verwiesen und habe erkl¿rt, dass bei ihm am Hof K¿mpfer beherbergt gewesen w¿ren, in der Folge jedoch, dass 2004 zwei seiner Freunde entf¿hrt worden w¿ren und nach weiterem Vorhalt dass dies alles Ereignisse w¿ren, die mit seinem Vorbringen nichts zu tun h¿tten, habe er erst behauptet, dass er entf¿hrt worden w¿re.
Als weiteren Widerspruch h¿lt der erkennende Senat erg¿nzend fest, dass der Beschwerdef¿hrer anl¿sslich der Einvernahme am 10.12.2012 behauptete, es gebe seit 2009 einen Haftbefehl gegen ihn, demgegeben¿ber war es dem Beschwerdef¿hrer jedoch trotz des geschilderten Vorfalles und des angeblich bestehenden Haftbefehles gegen ihn ab dem behaupteten Vorfall vom XXXX bis zu seiner Ausreise im September 2012 - wenn auch angeblich in Inguschetien - m¿glich, sich im Herkunftsstaat aufzuhalten. Diesbez¿glich war der Beschwerdef¿hrer jedoch nicht in der Lage anzugeben, wo er genau in XXXX in Inguschetien gelebt bzw. Sich versteckt gehlaten hatte, obwohl er angeblich drei Jahre lang - ab 2009 bis 2012 - dort aufh¿ltig gewesen sein will. Er habe nicht einmal den Namen seiner drotigen Vermieterin und deren Familie nennen k¿nnen, was klar gegen die Glaubw¿rdigkeit seiner Angaben spricht.Als weiteren Widerspruch h¿lt der erkennende Senat erg¿nzend fest, dass der Beschwerdef¿hrer anl¿sslich der Einvernahme am 10.12.2012 behauptete, es gebe seit 2009 einen Haftbefehl gegen ihn, demgegeben¿ber war es dem Beschwerdef¿hrer jedoch trotz des geschilderten Vorfalles und des angeblich bestehenden Haftbefehles gegen ihn ab dem behaupteten Vorfall vom römisch 40 bis zu seiner Ausreise im September 2012 - wenn auch angeblich in Inguschetien - m¿glich, sich im Herkunftsstaat aufzuhalten. Diesbez¿glich war der Beschwerdef¿hrer jedoch nicht in der Lage anzugeben, wo er genau in römisch 40 in Inguschetien gelebt bzw. Sich versteckt gehlaten hatte, obwohl er angeblich drei Jahre lang - ab 2009 bis 2012 - dort aufh¿ltig gewesen sein will. Er habe nicht einmal den Namen seiner drotigen Vermieterin und deren Familie nennen k¿nnen, was klar gegen die Glaubw¿rdigkeit seiner Angaben spricht.
Erneut ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdef¿hrer und seine Ehegattin hinsichtlich ihrer Angaben auch klar widersprochen haben, da der Beschwerdef¿hrer erkl¿rt hatte, seine Ehefrau habe seit 2009 bei ihrer Schwester gelebt, seine Ehegattin hatte jedoch demgegen¿ber behauptet, erst seit Mitte 2011 dorthin gezogen zu sein und davor am fr¿heren Wohnort angeblich noch Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Wenn der Beschwerdef¿hrer darauf verweist, dass das Interesse der russisch-tschetschenischen Sicherheitsbeh¿rden an seiner Person dadurch dokumentiert w¿re, dass seit 2009 zahlreiche Nachfragen bei der Ehefrau erfolgt w¿ren, ist klar darauf zu verweisen, dass laut Rechercheergebnis vom 18.02.2013 definitiv nicht nach dem Beschwerdef¿hrer gefahndet wird. Auf Vorhalt dieses Rechercheergebnisses im Rahmen der Einvernahme vom 29.04.2013, bejahte der Beschwerdef¿hrer im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er nicht auf der Fahndungsliste stehe, da er kein Verbrechen begangen habe und die "Russen" nicht nach ihm suchen w¿rden, denn sonst h¿tte er auch nicht ausreisen k¿nnen.
Wiederholt wird auch auf das Rechercheergebnis vom 18.02.2013 verwiesen, wonach der Beschwerdef¿hrer im Jahr 2011 - und somit genau zu der Zeit, als er versteckt in Inguschetien gelebt haben will - ein Zivilrechtsverfahren gegen den Vorbesitzer seiner Wohnung (in Tschetschenien) angestrengt hatte. Selbst wenn einger¿umt wird, dass sich der Beschwerdef¿hrer dabei durchaus vertreten lassen k¿nnte, so stehe dies alleine seinem Vorbringen, dass er zu dieser Zeit gesucht worden w¿re und sich in Inguschetien verstecken h¿tte m¿ssen, massiv entgegen. Letztlich hatte der Beschwerdef¿hrer auch nicht abgestritten, dass er dieses Verfahren gewonnen hatte und ergibt sich dadurch auch f¿r den erkennenden Senat klar, dass der Beschwerdef¿hrer somit imstande gewesen ist, all seine staatsb¿rgerlichen Rechte ungehindert zu genie¿en. Der erkennende Senat geht davon aus, dass dies f¿r eine tats¿chlich von den Beh¿rden des Herkunftsstaates verfolgte Person sicherlich nicht derart problemlos m¿glich w¿re.
Auch die weiteren Rechercheergebnisse vom 18.02.2013 widersprechen eindeutige der behaupteten Verfolgung des Beschwerdef¿hrers. Insbesondere ergab sich aus der Recherche vor Ort, dass der Beschwerdef¿hrer den am 2012 ausgestellten internationalen Reisepass offiziell beantragt und erhalten hatte. Auch dieses Rechercheergebnis widerspricht erneut seiner Behauptung, wonach er von den Beh¿rden des Heimatstaates verfolgt wird und vermochte er dem Rechercheergebnis nach deren Vorhalt im Rahmen der Einvernahme am 29.04.2013 durch seine Aussage, er habe den Reisepass doch nicht offiziell beantragt, nicht in substantiierter Weise zu widersprechen.
Der Vollst¿ndigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behauptung des Beschwerdef¿hrers, dass im gegenst¿ndlichen Verfahren das rechtliche Geh¿r verletzt worden w¿re, weil der im Akt aufliegende Bericht des Recherchebeauftragten vom 18.02.2013 ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihm eine M¿glichkeit zur Stellungnahme nicht einger¿umt worden w¿re, nicht der Wahrheit entspricht. Vielmehr wurden die wesentlichen Ergebnisse der Recherche, welche auch im Rahmen der Beweisw¿rdigung im angefochtenen Bescheid aufgelistet wurden, dem Beschwerdef¿hrer im Rahmen der Einvernahme am 29.04.2013 sehr wohl vorgehalten und ihm im Zuge dessen - wie auch aus dem Einvernahmeprotokoll klar ersichtlich - die M¿glichkeit einer Stellungnahme einger¿umt. Wie bereits das Bundesasylamt festgehalten hatte, sind die im Herkunftsstaat durchgef¿hrten Recherchen zuverl¿ssig und professionell sowie durch derart jahrelange einschl¿gige Erfahrung diskret gef¿hrt und es ergab sich auch seitens des erkennenden Senates keine Zweifel an deren Authentizit¿t.
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 19.03.2013 ¿bermittelten Kopie eines Schreibens des XXXX, datiert mit 12.02.2013, worin insbesondere festgehalten wird, dass der XXXX f¿r Menschenrechte sich mit der Bitte um Gew¿hrung von politischem Asyl hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers in Zusammenhang mit den Verfolgungen seitens der russischen Beh¿rden und der Sonderdienste an "Sie" wende aufgrund des Umstandes, dass er aktiver Anh¿nger der Unabh¿ngigkeit der Tschetschenischen Republik Itschkeria sein Land verteidigt habe, ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, dass der Beschwerdef¿hrer selbst einger¿umt hatte, er habe diese Best¿tigung des "Parlamentes aus Itschkeria" ¿ber seinen Cousin erwirkt. Auch basiert das Schriftst¿ck auf seinen Angaben, es handle sich nicht um ein beglaubigtes Beh¿rdenschriftst¿ck und es ist f¿r sich genommen nicht objektivierbar. Dar¿ber hinaus geht auch der erkennende Senat angesichts der massiv widerspr¿chlichen Aussagen des Beschwerdef¿hrers davon aus, dass es sich - sofern es keine Eigenproduktion oder sonstige F¿lschung ist - bei dem Schriftst¿ck um eine Gef¿lligkeitsbest¿tigung handeln muss (vgl. dazu die Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers vor dem Bundesasylamt: "Mein Cousin wohnt schon seit 9 bis10 Jahren in Belgien. Ich erz¿hlte ihm vom meinen Problemen und er besorgte mir diese Best¿tigung von meinem Kommandeur, der schickte es mir selbst."). Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Best¿tigung inhaltlich v¿llig allgemein gehalten ist und f¿r sich genommen kein Sachverhalt zu erkennen ist, der das pers¿nliche Vorbringen des Beschwerdef¿hrers best¿tigt.Hinsichtlich der mit Schreiben vom 19.03.2013 ¿bermittelten Kopie eines Schreibens des römisch 40 , datiert mit 12.02.2013, worin insbesondere festgehalten wird, dass der römisch 40 f¿r Menschenrechte sich mit der Bitte um Gew¿hrung von politischem Asyl hinsichtlich des Beschwerdef¿hrers in Zusammenhang mit den Verfolgungen seitens der russischen Beh¿rden und der Sonderdienste an "Sie" wende aufgrund des Umstandes, dass er aktiver Anh¿nger der Unabh¿ngigkeit der Tschetschenischen Republik Itschkeria sein Land verteidigt habe, ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, dass der Beschwerdef¿hrer selbst einger¿umt hatte, er habe diese Best¿tigung des "Parlamentes aus Itschkeria" ¿ber seinen Cousin erwirkt. Auch basiert das Schriftst¿ck auf seinen Angaben, es handle sich nicht um ein beglaubigtes Beh¿rdenschriftst¿ck und es ist f¿r sich genommen nicht objektivierbar. Dar¿ber hinaus geht auch der erkennende Senat angesichts der massiv widerspr¿chlichen Aussagen des Beschwerdef¿hrers davon aus, dass es sich - sofern es keine Eigenproduktion oder sonstige F¿lschung ist - bei dem Schriftst¿ck um eine Gef¿lligkeitsbest¿tigung handeln muss vergleiche dazu die Ausf¿hrungen des Beschwerdef¿hrers vor dem Bundesasylamt: "Mein Cousin wohnt schon seit 9 bis10 Jahren in Belgien. Ich erz¿hlte ihm vom meinen Problemen und er besorgte mir diese Best¿tigung von meinem Kommandeur, der schickte es mir selbst."). Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Best¿tigung inhaltlich v¿llig allgemein gehalten ist und f¿r sich genommen kein Sachverhalt zu erkennen ist, der das pers¿nliche Vorbringen des Beschwerdef¿hrers best¿tigt.
Es ist auch v¿llig ausgeschlossen, dass der Beschwerdef¿hrer - wie er behauptete - unmittelbar nachdem er aus dem Koma erwacht ist, "dorthin" (Anmerkung: nach Inguschetien) gebracht worden w¿re. Wenn der Beschwerdef¿hrer diese Behauptung damit rechtfertigt, dass er von den "Sicherheitsorganen" gesucht worden w¿re, erscheint auch f¿r den erkennenden Senat umso unplausibler, dass diese ¿berhaupt vom Beschwerdef¿hrer abgelassen bzw. den Beschwerdef¿hrer nicht selbst aus dem Krankenhaus geholt h¿tten. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdef¿hrers, dass er im Jahr 2009 nur deshalb abgeholt worden w¿re, um den Beh¿rden ¿ber Verbleib und Aufenthalt des Kommandanten Auskunft zu geben, so widerspricht dies seinen Behauptungen, worin er zuletzt erkl¿rt habe, dass sich dieser im Parlament von Itschkeria engagiere, das laut dem vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Schreiben jedoch Mitten in Grozny etabliert ist.
Abschlie¿end ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdef¿hrer hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes nach seiner behaupteten Misshandlungen keinerlei Unterlagen oder brauchbare Beweismittel in Vorlage bringen konnte. Der Verweis, dass als Nachweis der w¿hrend der Mitnahme am XXXX erlittenen Verletzungen des Beschwerdef¿hrers die Ambulanzkarte einer ¿sterreichischen HNO-Abteilung vom 29.03.2013 dient, vermochte in keiner Weise zu ¿berzeugen, da in diesem Schreiben lediglich zusammengefasst festgehalten wurde, dass der Beschwerdef¿hrer insbesondere aufgrund einer "posttraumatischen Schiefnase" und weiteren Beschwerden im Bundesgebiet an der Nase operiert und nachbehandelt wurde und laut Kontrolltermin vom 29.03.2013 ein unauff¿lliger postoperativer Befund besteht sowie eine sehr gute Nasenatmung festgestellt wurde.Abschlie¿end ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdef¿hrer hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes nach seiner behaupteten Misshandlungen keinerlei Unterlagen oder brauchbare Beweismittel in Vorlage bringen konnte. Der Verweis, dass als Nachweis der w¿hrend der Mitnahme am römisch 40 erlittenen Verletzungen des Beschwerdef¿hrers die Ambulanzkarte einer ¿sterreichischen HNO-Abteilung vom 29.03.2013 dient, vermochte in keiner Weise zu ¿berzeugen, da in diesem Schreiben lediglich zusammengefasst festgehalten wurde, dass der Beschwerdef¿hrer insbesondere aufgrund einer "posttraumatischen Schiefnase" und weiteren Beschwerden im Bundesgebiet an der Nase operiert und nachbehandelt wurde und laut Kontrolltermin vom 29.03.2013 ein unauff¿lliger postoperativer Befund besteht sowie eine sehr gute Nasenatmung festgestellt wurde.
Auch die Behauptung des Beschwerdef¿hrers "nicht gut denken" zu k¿nnen bzw. dass sein Erinnerungsverm¿gen in Mitleidenschaft gezogen w¿re, was auch von seiner Ehefrau behauptet wurde, widerspricht den teilweise sehr ausf¿hrlichen Angaben des Beschwerdef¿hrers im Zuge der Einvernahme und kann nur als unbrauchbarer Rechtfertigungsversuch f¿r die zahlreichen Widerspr¿che gewertet werden. Vor allem hat sich bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle des Beschwerdef¿hrers die Einsch¿tzung des Bundesasylamtes best¿tigt, als dieser durchaus geistig rege imstande gewesen war, s¿mtlichen Vorhalten des Bundesasylamt - wenn auch durch unglaubhafte Argumente - weiter strategisch zu begegnen. Insbesondere brachte der Beschwerdef¿hrer keinerlei entsprechende Unterlagen ¿ber etwaige Ged¿chtnisbeeintr¿chtigungen in Vorlage. Aus dem erst zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom 23.04.2013 ergibt sich einzig, dass sich der Beschwerdef¿hrer seit 20.12.2012 in psychotherapeutischer Behandlung befindet und der Beschwerdef¿hrer an einer posttraumatischen Belastungsst¿rung (F 43.1) leidet.
Was die dargelegten Widerspr¿che anbelangt, ¿bersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegte) posttraumatische Belastungsst¿rung des Beschwerdef¿hrers eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erfordert, doch betreffen die Widerspr¿che im gegenst¿ndlichen Fall einerseits nicht blo¿e Details, sondern gewisserma¿en die "Eckpfeiler" der Fluchtgr¿nde, sodass die psychische Erkrankung nicht Ursache f¿r eine derartige H¿ufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann.
Zusammengefasst vermochten somit die Ausf¿hrungen in der Beschwerde keinerlei ¿nderung an der Einsch¿tzung im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund der zahlreichen Widerspr¿che und Ungereimtheiten kein glaubhaftes Fluchtvorbringen dargelegt wurde, herbeizuf¿hren.
Andere Gr¿nde verfolgt zu werden - wie z.B. ihre Volksgruppenzugeh¿rigkeit - hat er nicht geltend gemacht.
Zusammengefasst gelangt letztlich auch der Asylgerichtshof zu der Auffassung, dass das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers zu seinen Fluchtgr¿nden nicht glaubhaft ist.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration die notd¿rftigste Lebensgrundlage nicht entzogen w¿re, gr¿ndet sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdef¿hrers selbst; zahlreiche Verwandte leben im Herkunftsstaat, auf deren Unterst¿tzung sie im Fall einer R¿ckkehr zur¿ckgreifen kann.
Dem zwar (insbesondere psychisch) nicht gesunden, aber grunds¿tzlich arbeitsf¿higen Beschwerdef¿hrer, welcher im Herkunftsstaat Arbeitst¿tigkeiten als Taxifahrer und auf Baustellen nachgegangen war, kann weiters zugemutet werden, auch im Falle einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration wieder erwerbst¿tig zu sein bzw. zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten f¿r ihren Unterhalt selbst zu sorgen oder dazu beizutragen, da auch seine Ehefrau im Herkunftsstaat als Vertreterin einer Kosmetikfirma t¿tig geworden war und von ihrer Schwester unterst¿tzt wurde. Im ¿brigen kann vor dem Hintergrund des nach wie vor funktionierenden innerfamili¿ren Zusammenhalts in der tschetschenischen Gesellschaft - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest erg¿nzenden finanziellen Unterst¿tzung auch seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten (insbesondere seiner Eltern und seiner zwei Br¿der) ausgegangen werden. Hindernisse f¿r eine Wiederaufnahme des Beschwerdef¿hrers in das famili¿re Beziehungsnetzwerk nach erfolgter R¿ckkehr in den Herkunftsstaat im Verfahren wurden nicht glaubhaft dargelegt.
Aus den getroffenen L¿nderfeststellungen l¿sst sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration die notd¿rftigste Lebensgrundlage entzogen w¿re. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdef¿hrer von derart au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden betroffen w¿re, welche geeignet w¿ren, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu ¿berschreiten.Aus den getroffenen L¿nderfeststellungen l¿sst sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration die notd¿rftigste Lebensgrundlage entzogen w¿re. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdef¿hrer von derart au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden betroffen w¿re, welche geeignet w¿ren, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu ¿berschreiten.
Zu seinen Erkrankungen (insbesondere zu seinen psychischen St¿rungen) ist zu bemerken, dass nach den oben wieder gegebenen L¿nderberichten medizinische Grundversorgung in Tschetschenien fl¿chendeckend gegeben ist und es mindestens drei Krankenh¿user f¿r psychisch Kranke gibt sowie weitere Krankenh¿user, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Erkrankungen stehen, besch¿ftigen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich neben seiner Ehefrau und seinen minderj¿hrigen Kindern ¿ber keine weiteren famili¿ren Ankn¿pfungspunkte (mit Ausnahme der in ¿sterreich aufh¿ltigen Cousine der Ehefrau, zu der jedoch keine besondere Beziehung oder eine Abh¿ngigkeit ableitbar ist) verf¿gt, gr¿ndet sich auf seine eigenen glaubw¿rdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem aktuellen im Akt einliegenden GVS-Auszug.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:
Zu Spruchteil I und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.Gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.
Fl¿chtling ist, wer aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.
Zentrales Element des Fl¿chtlingsbegriffs ist die "begr¿ndete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegr¿ndet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgr¿nden f¿rchten w¿rde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begr¿nden.Eine Furcht kann nur dann wohlbegr¿ndet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgr¿nden f¿rchten w¿rde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begr¿nden.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gem¿¿ ¿ 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gew¿hrleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gew¿hrleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegr¿ndete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten (¿ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Pr¿fung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die pers¿nlichen Umst¿nde der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung ¿ber den Antrag abzustellen (¿ 11 Abs.2 leg.cit.)Gem¿¿ ¿ 11 Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gew¿hrleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gew¿hrleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegr¿ndete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten (¿ 8 Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Pr¿fung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die pers¿nlichen Umst¿nde der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung ¿ber den Antrag abzustellen (¿ 11 Absatz 2, leg.cit.)
Nach st¿ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzf¿higkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine B¿rger gegen jedwede ¿bergriffe seitens Dritter pr¿ventiv zu sch¿tzen. Entscheidend f¿r die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob f¿r einen von dritter Seite aus den in der Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nden Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensit¿t erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. F¿r einen Verfolgten macht es n¿mlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden F¿llen ist es ihm nicht m¿glich bzw. im Hinblick auf seine wohl begr¿ndete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grunds¿tzlich das hg. E vomNach st¿ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzf¿higkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine B¿rger gegen jedwede ¿bergriffe seitens Dritter pr¿ventiv zu sch¿tzen. Entscheidend f¿r die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob f¿r einen von dritter Seite aus den in der Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nden Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensit¿t erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. F¿r einen Verfolgten macht es n¿mlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden F¿llen ist es ihm nicht m¿glich bzw. im Hinblick auf seine wohl begr¿ndete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grunds¿tzlich das hg. E vom
22. M¿rz 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus j¿ngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; f¿r den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. M¿rz 2000).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegr¿ndeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegr¿ndeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle f¿r die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft und Asylgew¿hrung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Da der Beschwerdef¿hrer durch seine im Verfahren get¿tigten Angaben zu seinen Fluchtgr¿nden eine konkret seine Person mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensit¿t, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Grund finden w¿rde, im Falle einer R¿ckkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da der Beschwerdef¿hrer durch seine im Verfahren get¿tigten Angaben zu seinen Fluchtgr¿nden eine konkret seine Person mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensit¿t, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Grund finden w¿rde, im Falle einer R¿ckkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Die in der Beschwerde geforderte weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen konnte mangels Glaubw¿rdigkeit seiner Angaben aufgrund der zahlreichen eklatanten Widerspr¿che und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen entfallen. Hierzu wird auf die Beweisw¿rdigung verwiesen, wonach es dem Beschwerdef¿hrer nicht gelungen ist, ein in sich schl¿ssiges und plausibles sowie widerspruchsfreies Vorbringen zu seinen Fluchtgr¿nden zu erstatten.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet ¿ 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine m¿gliche Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat f¿r ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die vollst¿ndige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder f¿r den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen w¿rde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet ¿ 8 Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine m¿gliche Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat f¿r ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die vollst¿ndige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder f¿r den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen w¿rde.
¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.
Der Asylgerichtshof hat somit zu kl¿ren, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe verletzt w¿rde.Der Asylgerichtshof hat somit zu kl¿ren, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe verletzt w¿rde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr ("a sufficiently real risk") m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es m¿ssen stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt w¿re und es m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde. Die blo¿e M¿glichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden k¿nnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr ("a sufficiently real risk") m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es m¿ssen stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt w¿re und es m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde. Die blo¿e M¿glichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden k¿nnte, reichen nicht aus.
Gem¿¿ der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tats¿chlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem f¿r die Zul¿ssigkeit aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst g¿ltigen Ma¿stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die pers¿nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Pr¿fung von au¿erhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Au¿erlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn au¿ergew¿hnliche, exzeptionelle Umst¿nde, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten w¿rde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gem¿¿ der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tats¿chlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem f¿r die Zul¿ssigkeit aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst g¿ltigen Ma¿stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die pers¿nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Pr¿fung von au¿erhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Au¿erlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn au¿ergew¿hnliche, exzeptionelle Umst¿nde, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten w¿rde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgef¿hrt gelang es dem Beschwerdef¿hrer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft darzutun. Zu pr¿fen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass der Beschwerdef¿hrer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es ist - wie zuvor schon beweisw¿rdigend ausgef¿hrt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer von derart au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden betroffen sein w¿rde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK ¿bersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden k¿nnten.Es ist - wie zuvor schon beweisw¿rdigend ausgef¿hrt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer von derart au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden betroffen sein w¿rde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK ¿bersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden k¿nnten.
Die beschwerdef¿hrende Partei leidet aufgrund der vorgelegten Unterlagen an diversen, nicht besonders schweren k¿rperlichen Beschwerde und insbesondere aufgrund der Best¿tigung vom 23.04.2013 einer Psychotherapeutin an einer "posttraumatische Belastungsst¿rung (F 43.1)" und befindet sich seit 20.12.2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Es ist auch unter Verweis auf die L¿nderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdef¿hrer im Herkunftsstaat die erforderlichen Behandlungen nicht zur Verf¿gung stehen. Eine grunds¿tzliche Beeintr¿chtigung seiner Reisef¿higkeit ist nicht ableitbar.
Das Vorliegen einer schwerwiegender physischen oder psychischen Erkrankung, welche in der Russischen F¿deration bzw. Tschetschenien nicht behandelbar w¿re, wurde vom Beschwerdef¿hrer im Verfahren unter Verweis auf die aktuellen L¿nderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat somit nicht behauptet.
Es ist auch auf Grund der oa. L¿nderfeststellungen davon auszugehen, dass s¿mtliche Leiden des Beschwerdef¿hrers in der Russischen F¿deration, wenn auch nicht immer kostenlos, sowohl ambulant als auch station¿r behandelbar sind.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK verwiesen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der j¿ngeren Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begr¿ndete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 EMRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK verwiesen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der j¿ngeren Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begr¿ndete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, EMRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsm¿glichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allf¿lliger Weise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdef¿hrers nach Bosnien-Herzegowina f¿r zul¿ssig erkl¿rt und wurde ausgef¿hrt, dass die M¿glichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umst¿nden auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsm¿glichkeiten w¿ren gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im ¿brigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer t¿dlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdef¿hrer nach Mazedonien f¿r zul¿ssig erkl¿rt, da Psychotherapie eine g¿ngige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verf¿gbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen m¿ge.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgef¿hrt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangeh¿rigen von St. Kitts/Karibik, nicht blo¿ in der Krankheit des Beschwerdef¿hrers, sondern in den besonderen Umst¿nden, mit denen der Beschwerdef¿hrer im Fall der Abschiebung konfrontiert w¿re, n¿mlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umst¿nden, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er best¿tigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erkl¿rte jedoch, dass die M¿glichkeit einer Behandlung in Algerien grunds¿tzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umst¿nde der Behandlung in Algerien weniger g¿nstig seien, als im Vereinigten K¿nigreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen d¿rfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) m¿glich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zur¿ckschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begr¿ndete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdef¿hrer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er f¿hrte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsm¿glichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, w¿rde eine Abschiebung nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK f¿hren. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdef¿hrer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzust¿nde und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begr¿ndetet seine Entscheidung, die Beschwerde f¿r unzul¿ssig zu erkl¿ren, damit, dass schlechte Behandlungsm¿glichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung f¿r den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Ma¿nahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdef¿hrer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdef¿hrer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begr¿ndete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde Art. 3 EMRK verletzt sein k¿nnte. Der Zweitbeschwerdef¿hrer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht st¿ndigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgef¿hrt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangeh¿rigen von St. Kitts/Karibik, nicht blo¿ in der Krankheit des Beschwerdef¿hrers, sondern in den besonderen Umst¿nden, mit denen der Beschwerdef¿hrer im Fall der Abschiebung konfrontiert w¿re, n¿mlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umst¿nden, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er best¿tigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erkl¿rte jedoch, dass die M¿glichkeit einer Behandlung in Algerien grunds¿tzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umst¿nde der Behandlung in Algerien weniger g¿nstig seien, als im Vereinigten K¿nigreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen d¿rfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) m¿glich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zur¿ckschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begr¿ndete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdef¿hrer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er f¿hrte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsm¿glichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, w¿rde eine Abschiebung nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK f¿hren. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdef¿hrer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzust¿nde und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begr¿ndetet seine Entscheidung, die Beschwerde f¿r unzul¿ssig zu erkl¿ren, damit, dass schlechte Behandlungsm¿glichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung f¿r den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Ma¿nahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdef¿hrer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdef¿hrer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begr¿ndete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde Artikel 3, EMRK verletzt sein k¿nnte. Der Zweitbeschwerdef¿hrer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht st¿ndigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Der VfGH f¿hrt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erw¿hnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, blo¿ um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgef¿hrdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zug¿nglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grunds¿tzlich Behandlungsm¿glichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde f¿hrt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt w¿rde, unter qualvollen Umst¿nden zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der VfGH f¿hrt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erw¿hnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, blo¿ um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgef¿hrdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zug¿nglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grunds¿tzlich Behandlungsm¿glichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde f¿hrt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt w¿rde, unter qualvollen Umst¿nden zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, blo¿ um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgef¿hrdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zug¿nglich oder kostenintensiver ist, solange es grunds¿tzlich Behandlungsm¿glichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates g¿be. Nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde f¿hre die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, blo¿ um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgef¿hrdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zug¿nglich oder kostenintensiver ist, solange es grunds¿tzlich Behandlungsm¿glichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates g¿be. Nur bei Vorliegen au¿ergew¿hnlicher Umst¿nde f¿hre die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Wie in dem vom Europ¿ischen Gerichtshof f¿r Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den L¿nderfeststellungen und Recherchen in der Russischen F¿deration grunds¿tzlich M¿glichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein m¿gen.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdef¿hrer im Falle seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration drohen k¿nnte, somit au¿ergew¿hnliche Umst¿nde im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdef¿hrer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer R¿ckverbringung in die Russische F¿deration eine - ¿ber eine blo¿e M¿glichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen w¿rde.Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdef¿hrer im Falle seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration drohen k¿nnte, somit au¿ergew¿hnliche Umst¿nde im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdef¿hrer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer R¿ckverbringung in die Russische F¿deration eine - ¿ber eine blo¿e M¿glichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen w¿rde.
Es bestehen somit keine ausreichenden Gr¿nde f¿r die Annahme, dass der Beschwerdef¿hrer bei einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten w¿rde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Es bestehen somit keine ausreichenden Gr¿nde f¿r die Annahme, dass der Beschwerdef¿hrer bei einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten w¿rde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Aufgrund der oben angef¿hrten Feststellungen sind im gegenst¿ndlichen Fall somit keine au¿ergew¿hnlichen, exzeptionellen Umst¿nde hervorgekommen, die im Falle einer R¿ckkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. ¿ 8 AsylG darstellen k¿nnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersn¿te), eine massive Beeintr¿chtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit ¿sterreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Versto¿ gegen Art. 3 EMRK zu begr¿nden, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzul¿ssigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac).Aufgrund der oben angef¿hrten Feststellungen sind im gegenst¿ndlichen Fall somit keine au¿ergew¿hnlichen, exzeptionellen Umst¿nde hervorgekommen, die im Falle einer R¿ckkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit ¿ 8 AsylG darstellen k¿nnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersn¿te), eine massive Beeintr¿chtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit ¿sterreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Versto¿ gegen Artikel 3, EMRK zu begr¿nden, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzul¿ssigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac).
Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach R¿ckkehrer rechtlichen Beschr¿nkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterl¿gen. F¿r eine Gef¿hrdung i.S.d. ¿ 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach R¿ckkehrer rechtlichen Beschr¿nkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterl¿gen. F¿r eine Gef¿hrdung i.S.d. ¿ 8 Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde.
Dem diesbez¿glichen Beschwerdevorbringen kann mangels Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers nicht gefolgt werden.
Gem¿¿ ¿ 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Beh¿rde Antr¿ge von Familienangeh¿rigen eines Asylwerbers gesondert zu pr¿fen; die Verfahren sind unter einem zu f¿hren; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid.Gem¿¿ ¿ 34 Absatz 4, AsylG 2005 hat die Beh¿rde Antr¿ge von Familienangeh¿rigen eines Asylwerbers gesondert zu pr¿fen; die Verfahren sind unter einem zu f¿hren; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid.
Familienangeh¿riger gem¿¿ ¿ 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderj¿hrigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderj¿hriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangeh¿riger gem¿¿ ¿ 1 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderj¿hrigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderj¿hriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Beschwerdef¿hrer zu D4 435309-1/2013, D4 435311-1/2013 und D4 435312-1/2013) wurden die Beschwerden der Ehefrau und der minderj¿hrigen Kinder gegen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 gem¿¿ ¿¿ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegr¿ndet abgewiesen.
Es liegt im gegenst¿ndlichen in Bezug auf seine Ehefrau und seine minderj¿hrigen Kindern ein Familienverfahren vor, sodass gem¿¿ ¿ 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gew¿hrung von Asyl oder subsidi¿rem Schutz an eines seiner minderj¿hrigen Kinder kommt dies auch f¿r den Beschwerdef¿hrer nicht in Betracht.Es liegt im gegenst¿ndlichen in Bezug auf seine Ehefrau und seine minderj¿hrigen Kindern ein Familienverfahren vor, sodass gem¿¿ ¿ 34 Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gew¿hrung von Asyl oder subsidi¿rem Schutz an eines seiner minderj¿hrigen Kinder kommt dies auch f¿r den Beschwerdef¿hrer nicht in Betracht.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist (lit. i).Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist (Litera i,).
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
(5) ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) unzul¿ssig w¿re.(5) ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) unzul¿ssig w¿re.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages zur Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe; sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Pr¿fung der Notwendigkeit und Verh¿ltnism¿¿igkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abw¿gung der betroffenen Rechtsg¿ter und ¿ffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Pr¿fung der Notwendigkeit und Verh¿ltnism¿¿igkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abw¿gung der betroffenen Rechtsg¿ter und ¿ffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sch¿tzt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschlie¿ung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verh¿ltnis zwischen Eltern und minderj¿hrigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ¿JZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sch¿tzt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschlie¿ung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verh¿ltnis zwischen Eltern und minderj¿hrigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ¿JZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Beschwerdef¿hrer lebt in ¿sterreich mit seiner Ehefrau und seinen minderj¿hrigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls Asylwerber sind und gleichlautende Entscheidungen erhalten.
Die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderj¿hrigen Kindern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbez¿glichen Abw¿gung gem¿¿ Art. 8 Abs. 2Die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderj¿hrigen Kindern stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbez¿glichen Abw¿gung gem¿¿ Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umst¿nden k¿nnen von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den gr¿¿ten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgepr¿gte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensit¿t deutlich ¿bersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte K¿nigreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umst¿nden k¿nnen von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den gr¿¿ten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgepr¿gte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensit¿t deutlich ¿bersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte K¿nigreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabw¿gung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabw¿gung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenst¿ndlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der nicht selbsterhaltungsf¿hige Beschwerdef¿hrer nach illegaler Einreise erst seit rund 14 Monaten im Bundesgebiet aufh¿lt, ihm dieser Aufenthalt lediglich durch seinen - sich im Nachhinein als unbegr¿ndet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz m¿glich war und ihm sp¿testens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 07.05.2013 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vor¿bergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur f¿r die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Bindungen zu Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat sowie entsprechende Sprachkenntnisse sind nach wie vor vorhanden und kennt der Beschwerdef¿hrer auch die Gepflogenheiten im Herkunftsstaat.
Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens des Beschwerdef¿hrers wird somit schon dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in ¿sterreich fortzuf¿hren, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Beschwerdef¿hrer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein h¿tte m¿ssen.
Dem ¿ffentlichen Interesse, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem ¿ffentlichen Interesse, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdef¿hrer brachte eine Best¿tigung ¿ber den Besuch eines Deutschkurses sowie Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Integration der Familie in Vorlage, er ist jedoch weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert keine Ausbildung. Besonders ausgepr¿gte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen Beschwerdef¿hrers zu ¿sterreich sind im gegenst¿ndlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt - insbesondere auch unter Verweis auf die kurze Aufenthaltsdauer in ¿sterreich - nicht von einer besonderen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langj¿hrigen Aufenthalt in ¿sterreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylantr¿ge zur¿ckzuf¿hren ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Der Beschwerdef¿hrer brachte eine Best¿tigung ¿ber den Besuch eines Deutschkurses sowie Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Integration der Familie in Vorlage, er ist jedoch weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviert keine Ausbildung. Besonders ausgepr¿gte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen Beschwerdef¿hrers zu ¿sterreich sind im gegenst¿ndlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt - insbesondere auch unter Verweis auf die kurze Aufenthaltsdauer in ¿sterreich - nicht von einer besonderen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langj¿hrigen Aufenthalt in ¿sterreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylantr¿ge zur¿ckzuf¿hren ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).
Von einer den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auszugehen.
Die Interessen der Republik ¿sterreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenst¿ndlichen Fall insgesamt schwerer als die pers¿nlichen Interessen des Beschwerdef¿hrers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.
Die von der belangten Beh¿rde verf¿gte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zul¿ssig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu best¿tigen und insgesamt spruchgem¿¿ zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zul¿ssig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu best¿tigen und insgesamt spruchgem¿¿ zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Beweise, Familienverfahren, Gefälligkeitsschreiben, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014