TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/26 C12 426830-1/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C12 426.830-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 ,

geb. XXXX, StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, FZ. 11 12.290-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, FZ. 11 12.290-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich bereits am 10.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 17.10.2011, nachdem über ihn mit Bescheid vom 05.10.2011 die Schubhaft verhängt wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Graz brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in der Stadt XXXX, Provinz XXXXgeboren, ledig und habe im Herkunftsstaat noch seine Eltern.1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich bereits am 10.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 17.10.2011, nachdem über ihn mit Bescheid vom 05.10.2011 die Schubhaft verhängt wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Graz brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in der Stadt römisch 40 , Provinz XXXXgeboren, ledig und habe im Herkunftsstaat noch seine Eltern.

Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er am 07.07.2010 XXXXmit einem Zug verlassen habe und nach Peking gefahren sei, von wo aus er am 10.07.2010 mit einem Flugzeug direkt nach Wien Schwechat geflogen sei. Er habe im Raum der Europäischen Union keine Angehörigen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei Händler gewesen und von einem Beamten aufgesucht worden. Dieser habe ihn beschuldigt, keine Steuern zu bezahlen und ihn am 12.02.2010 angezeigt. Außerdem habe er mehrere Partner gehabt und diesen Geld geschuldet, weshalb sie Killer angeheuert hätten. Am 15.02.2010 seien acht Killer zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu töten. Er habe durch das Fenster seines Schafzimmers flüchten und sich bei einem namentlich genannten Bekannten verstecken können. Er sei dort bis zum 05.07.2010 geblieben und danach nochmals kurz in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Er habe sich erkundigen wollen, ob sich die Lage mit seinen Geschäftspartnern beruhigt habe. Dabei habe er jedoch erfahren, dass die Killer ihn immer noch suchen würden. Aus diesem Grund und aus Angst um sein Leben, habe er sein Heimatland verlassen. Er sei nach Österreich geflüchtet, weil er in Wien einen näher genannten Bekannten habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er Angst, dass man ihn umbringen würde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen würden ihm hingegen nicht drohen.

1.2. Am 23.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Eltern seien im Jänner 2012 durch einen Autounfall gestorben. Er habe in China daher keine Familienangehörigen mehr. Die bei der Erstbefragung angegebene Adresse sei richtig, er habe das Haus aber am 28.01.2010 verkauft und sei in China nicht mehr gemeldet. An diesem Tag seien seine Eltern in der Klinik gewesen und er habe das Geld aus dem Hausverkauf für ihre Behandlung gebraucht. Er habe jemanden mit dem Verkauf beauftragt und 50.000,-- Yuan bekommen. Seine Mutter sei am 04.02. und sein Vater am 07.02.(2012) gestorben. Er habe nach der Ausreise noch Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Sie hätte immer gesagt, er solle gut auf sich aufpassen.

Er habe bis zur Ausreise nicht bei seinen Eltern gewohnt, sondern in Shanghai und in XXXX, in der Provinz Zhejiang gearbeitet. Zuvor habe er bis Dezember 2009 in Shanghai gearbeitet und sei dann nach Hause gefahren. Im April sei er dann nach XXXX gegangen und habe dort bis Mai 2010 gearbeitet. Danach sei er ausgereist. Er sei in einem Spielautomaten Unternehmen als Techniker angestellt gewesen und habe die Automaten gewartet. Er wisse nur mehr den Namen der Firma in Shanghai, den von der Firma in XXXX habe er vergessen. Er sei in diesen Firmen angestellt gewesen und habe sonst nichts anderes gemacht.Er habe bis zur Ausreise nicht bei seinen Eltern gewohnt, sondern in Shanghai und in römisch 40 , in der Provinz Zhejiang gearbeitet. Zuvor habe er bis Dezember 2009 in Shanghai gearbeitet und sei dann nach Hause gefahren. Im April sei er dann nach römisch 40 gegangen und habe dort bis Mai 2010 gearbeitet. Danach sei er ausgereist. Er sei in einem Spielautomaten Unternehmen als Techniker angestellt gewesen und habe die Automaten gewartet. Er wisse nur mehr den Namen der Firma in Shanghai, den von der Firma in römisch 40 habe er vergessen. Er sei in diesen Firmen angestellt gewesen und habe sonst nichts anderes gemacht.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe mit einem Bekannten im April 2010 ein Spielautomatengeschäft eröffnet und mit diesem zur Anschaffung von Spielautomaten einen Privatkredit in der Höhe von 150.000,-- Yuan zu sehr hohen Zinsen aufgenommen. Sie hätten die Schulden nicht zurückzahlen können und seien "pleite" gegangen. Das Geschäft sei nur einen Monat lang geöffnet gewesen. Der Gläubiger habe Killer geschickt, um sie zu töten. Aus diesem Grund habe er China verlassen. Zur näheren Beschreibung des Geschäftes (Adresse, Telefon, Name des Partners) aufgefordert, erklärte er, er sei nur beteiligt gewesen und kenne sich nicht gut aus. Er sei auch nur gewinnbeteiligt gewesen und habe keinen Einfluss auf das Geschäft gehabt. Auf Hinweis, dass er die Adresse und den Namen des Geschäftes bzw. des Geschäftspartners wohl kennen werde, gab er diese Details bekannt.

Er habe in diesem rund 50 bis 60 qm großen Geschäft die Automaten gewartet. Der Gläubiger habe sie mehrmals zur Zahlung aufgefordert und danach vier bis fünf Killer zu ihm geschickt. Er könne sich an den Tag nicht mehr erinnern. Es sei im Februar 2010, nein, im April 2010 gewesen. Er habe sie hereinstürmen gesehen und sei durch ein Fenster hinausgesprungen. Sie hätten seinen Namen gerufen und zu ihm gesagt, dass er das Geld zurückzahlen müsse, sonst würden sie ihn töten. Er habe gesehen, dass das Fenster offen gewesen sei und sei vom ersten Stock ins Freie gesprungen. Danach sei er direkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Provinz Zhejiang gefahren. Auf Hinweis, dass er zuvor angegeben habe, dass sein Geschäft in dieser Provinz gewesen sei, und auf die Frage, warum er dann erst dorthin habe hinfahren müssen, erklärte er, dass er manchmal nach Hause gefahren sei. Die Killer seien bei ihm zu Hause an der von ihm genannten Adresse gewesen.

Die Fahrt mit dem Bus zwischen seiner Wohnadresse und dem Geschäft dauere acht Stunden. Er habe aber auch direkt im Geschäft eine Wohnmöglichkeit gehabt. Er sei oft nach Hause gefahren. Nachdem er aus dem Fenster seiner Wohnung gesprungen sei, sei er zum Geschäft gefahren und habe mit seinem Partner gesprochen. Er habe diesen gebeten, für ihn eine Unterkunft zu finden. Die Killer seien nicht hinter seinem Geschäftspartner her gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, dass er einen solchen habe. Dieser habe ihm daraufhin in der Nähe des Geschäftes eine Unterkunft besorgt. Die genaue Adresse kenne er aber nicht. Er habe sich dort nur ein paar Tage, bis Mitte Mai 2010, aufgehalten.

Danach sei er mit dem Zug nach Peking gefahren, wo er aber erst im Juli 2010 angekommen sei. Wo er sich dazwischen aufgehalten habe, wisse er nicht genau. Er sei immer in einer Provinz gewesen, wo er sich manchmal in einem Hotel und manchmal bei Bekannten aufgehalten habe. Er habe gewartet bis der Schlepper alles organisiert hatte. In dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen mehr gekommen. Er habe aber durch Verwandte in seinem Heimatort erfahren, dass die Killer immer noch nach ihm gesucht hätten. Auf Nachfrage teilte er mit, er meine nicht Verwandte, sondern die Nachbarn. Das hätten alle Menschen gewusst, das sei eine große Angelegenheit gewesen. Er habe mit ihnen telefoniert.

Auf die Frage, wie die Bekannten geheißen hätten, bei denen er sich manchmal aufgehalten habe, teilte er mit, er kenne diese nicht. Es seien fremde Personen gewesen, die er bezahlt habe. Auf Hinweis, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er sich nach dem Sprung aus dem Fenster bis Juli 2010 bei einem näher genannten Bekannten versteckt habe, gab er an, dieser Mann habe seine Ausreise organisiert. Er habe nicht ständig, sondern nur kurz bei ihm gewohnt. Er sei im Juni noch einmal in seine Heimatstadt zurückgekehrt, um Geld zu holen. Er habe 2000 Yuan unter dem Bett versteckt gehabt. Dies sei aber zu wenig gewesen, um auch nur einen Teil seiner Schulden zu bezahlen.

Auf die Möglichkeit, durch die anwesende Dolmetscherin Berichte zu seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht zu bekommen, antwortete er, dass er kein Interesse daran habe. Er sei ja erst nach Österreich gekommen und kenne sich in China noch gut aus. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, er glaube nicht, dass ihn die Gläubiger in Ruhe lassen würden. Außerdem habe er in China kein zu Hause mehr. Er habe in Österreich keine familiären Beziehung und besuche weder Kurse noch sei er Mitglied in einem Verein. Es liege auch keine andere Integrationsverfestigung vor. Er arbeite aber gelegentlich in Chinarestaurants. Abschließend erklärte er, er habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden und seinen Angaben nichts hinzuzufügen.

2. Der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat China gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen können, zumal die von ihm behauptete Verfolgung mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne. Weiters sei sein Vorbringen widersprüchlich und ließe sich diesem auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die von ihm behauptete private Verfolgung auf GFK relevanten Gründen beruhen würde. Schließlich bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, womit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen können, zumal die von ihm behauptete Verfolgung mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne. Weiters sei sein Vorbringen widersprüchlich und ließe sich diesem auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die von ihm behauptete private Verfolgung auf GFK relevanten Gründen beruhen würde. Schließlich bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, womit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2012 persönlich im Amt ausgefolgt.

2.2. Am 18.05.2012 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin werden der gegenständliche Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll gegeben habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen Privatkredit zurückzuzahlen, weshalb sein Kreditgeber Personen beauftragt habe, die ihn töten hätten sollen. Er habe aber keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, weil er von staatlichen Stellen beschuldigt und angezeigt worden sei, keine Steuern zu zahlen. Da er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können, würden sich die von Privatpersonen initiierten Verfolgungshandlungen daher als eine "quasi-staatliche" Verfolgung darstellen. Außerdem müsste der Beschwerdeführer in China mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Die Verhältnisse in chinesischen Gefängnissen seien jedoch katastrophal und Misshandlungen sowie Folterungen an der Tagesordnung.

Bei entsprechenden Ermittlungen wäre die Behörde auch zu diesem Schluss gekommen. Der Erlassung eines Bescheides habe regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, für welches die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit gelten würden. Nur ein derartig durchgeführtes Verfahren vermöge die Grundlage für eine einwandfreie Entscheidung zu bilden. Es gebe zwar eine Mitwirkungspflicht der Partei, welche jedoch dort ihre Grenzen habe, wo die Partei gewillt aber nicht in der Lage sei, entsprechende Informationen zu erteilen. Ihr komme nur dort Bedeutung zu, wo die Behörde nicht ohne Mitwirkung der Partei tätig werden könne. Dennoch könne sich die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer bestimmten Frage aber nicht ersparen.

Sollte es (in der VR China) zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kommen, würde dieses den Grundsätzen des "fair trial" im Sinne des Art. 6 EMRK (nicht) gerecht werden. Ferner müsste er nicht nur mit einer langjährigen Haftstrafe, sondern allenfalls auch mit einer Überstellung in ein Umerziehungslager rechnen. Durch die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers sei der belangten Behörde jedenfalls eine "antizipierende Beweiswürdigung" anzulasten. Eine solche sei den Verwaltungsverfahrensgesetzen jedoch fremd. Vielmehr sei eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich. Der Beweisaufnahme könne auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass sich bereits gezeigt habe, dass der Antragsteller selbst völlig unglaubwürdig sei. Ein Beweis dürfe nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern.Sollte es (in der VR China) zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kommen, würde dieses den Grundsätzen des "fair trial" im Sinne des Artikel 6, EMRK (nicht) gerecht werden. Ferner müsste er nicht nur mit einer langjährigen Haftstrafe, sondern allenfalls auch mit einer Überstellung in ein Umerziehungslager rechnen. Durch die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers sei der belangten Behörde jedenfalls eine "antizipierende Beweiswürdigung" anzulasten. Eine solche sei den Verwaltungsverfahrensgesetzen jedoch fremd. Vielmehr sei eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich. Der Beweisaufnahme könne auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass sich bereits gezeigt habe, dass der Antragsteller selbst völlig unglaubwürdig sei. Ein Beweis dürfe nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern.

Des Weiteren sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen habe, von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er aber alleine deshalb mit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 50 FPG zu rechnen. Zudem könnten dem Beschwerdeführer die Tatsachen, dass er in China noch nicht inhaftiert gewesen sei bzw. im Bundesgebiet nicht umgehend nach seiner Einreise einen Asylantrag eingebracht habe, nicht zum Nachteil gereichen. Eine derartige Begründung könne nur als Formalbegründung gedeutet werden, welche vom relevanten Inhalt des Asylgrundes abzulenken versuche.Des Weiteren sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen habe, von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er aber alleine deshalb mit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Paragraph 50, FPG zu rechnen. Zudem könnten dem Beschwerdeführer die Tatsachen, dass er in China noch nicht inhaftiert gewesen sei bzw. im Bundesgebiet nicht umgehend nach seiner Einreise einen Asylantrag eingebracht habe, nicht zum Nachteil gereichen. Eine derartige Begründung könne nur als Formalbegründung gedeutet werden, welche vom relevanten Inhalt des Asylgrundes abzulenken versuche.

Ferner sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb über ihn die Ausweisung verfügt werde. Er sei ordnungsgemäß gemeldet und sein Aufenthalt finanziell abgesichert. Er sei sozial integriert. Die belangte Behörde habe keine relevanten Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die über ihn verfügte Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgebenden Sachverhaltes hätte von einer Ausweisung abgesehen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt worden.Ferner sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb über ihn die Ausweisung verfügt werde. Er sei ordnungsgemäß gemeldet und sein Aufenthalt finanziell abgesichert. Er sei sozial integriert. Die belangte Behörde habe keine relevanten Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die über ihn verfügte Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgebenden Sachverhaltes hätte von einer Ausweisung abgesehen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt worden.

Abschließend werden die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle vorhandenen chinesischen Identitätsausweise vorzulegen und Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben in Österreich und allfällig bestehenden familiären Bindungen, sowie zu seinen Deutschkenntnissen zu beantworten und - falls möglich - mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.

3.2. Mit Schreiben vom 13.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine entsprechenden Identitätsnachweise verfüge und weder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide noch eine Rehabilitation benötige. Er sei der deutschen Sprache nur "unzureichend" mächtig. Weiters sei er aktuell als Küchenhilfe in einem namentlich genannten Chinarestaurant beschäftigt und beziehe ein regelmäßiges Einkommen von monatlich ca. netto 870,-- Euro. Familiäre Bindungen weise der Beschwerdeführer in Österreich nicht auf. Abschließend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt und eine Lohn/Gehaltsabrechnung für Juli 2013 vorgelegt.

3.3. Mit Schreiben vom 20.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter die schwer lesbare Kopie einer Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutsch-Integrationskurs Stufe 1 (von 01.10.2013 bis 08.11.2013) vom 08.11.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2011 den gegenständlichen Asylantrag.

Er ist etwa 23 Jahre alt, chinesischer Staatsbürger und hat sein gesamtes bisheriges Leben in seiner Heimatstadt in der Provinz XXXX, VR China verbracht. Er ist ledig und hat in seiner Heimat keine Verwandten mehr. Seine Eltern sind zwischenzeitig bereits gestorben.Er ist etwa 23 Jahre alt, chinesischer Staatsbürger und hat sein gesamtes bisheriges Leben in seiner Heimatstadt in der Provinz römisch 40 , VR China verbracht. Er ist ledig und hat in seiner Heimat keine Verwandten mehr. Seine Eltern sind zwischenzeitig bereits gestorben.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung oder Pflege. Er ist damit voll erwerbsfähig.

Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu China, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene römisch siebzehn. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind römisch zehn i Jinping und Li Keqiang; römisch zehn i ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vergleiche U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)

Am 1. Juli 2011 feierte die KP China ihr 90-jähriges Bestehen in großem Ausmaß und im Gedenken an ihre Gründerzeit um ihr Fortbestehen und ihre Wichtigkeit zu demonstrieren. Die 2012 neu an die Spitze kommende "5. Generation" der Partei soll laut Premier WEN Jiabao "mehr Demokratie und Gerechtigkeit" für China bringen. Auch in der ersten Jahreshälfte 2011 konnte keine signifikante Verbesserung der Menschenrechtslage in der VR China beobachtet werden. Inspiriert von den Protesten in der arabischen Welt 2010 - 2011, begannen in China ebenfalls vereinzelte Protestaktionen, die weltweit Beachtung fanden. Die chinesische Führung reagierte rigoros und verhaftet bzw. ließ ca. 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger verschwinden. Etwa 200 Menschen stehen seit dem Beginn der Proteste unter verstärkter Überwachung bis hin zu Hausarrest. Am 14. März 2011 segnete das Plenum des Nationalen Volkskongresses den zwölften Fünfjahresplan (5JP) ab. Der Plan steht unter dem Motto des "inclusive growth", einem vor dem Plenum von Staatspräsident HU Jintao auf ein nachhaltiges Wachstumsmodell mit mehr balancierter Verteilung des Wohlstandes zwischen Bevölkerungsschichten abzielt. Dies soll zu der bereits von DENG Xiaoping Ende der 70er Jahre ausgesprochenem Ziel einer "moderat wohlhabenden Gesellschaft" (chin. "Xiaokang") bis 2020 führen. Die Ankurbelung des inländischen Konsums (China hat eine der niedrigsten Konsumquoten der Welt), die Ausweitung von Sozialleistungen und günstigeres Wohnen wurden als mittelfristige Hauptziele formuliert.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.2)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch. Das Klima für Meschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zu einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.32 und 33)

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. StGB) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.7.2010, S.34)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Von der offiziellen politischen Linie abweichende öffentliche (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden rigoros strafrechtlich verfolgt.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17)

Die Pressefreiheit bleibt in China weiterhin sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Medien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und Youtube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls blockiert.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vgl. Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vergleiche Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Religionsfreiheit:

Der Staat wies 2010 alle Religionsgruppen an, sich behördlich registrieren zu lassen, und wacht über die Ernennung von religiösen Funktionsträgern. Die Anhänger nicht registrierter oder verbotener Religionsgemeinschaften mussten mit Drangsalierungen, Strafverfolgung, Gewahrsam und Gefängnisstrafen rechnen, wobei einige der Gemeinschaften von den Behörden als "ketzerische Sekten" eingestuft wurden. Von den als illegal eingestuften Religionsgemeinschaften errichtete Kirchen oder Tempel konnten jederzeit abgerissen werden. Über 40 katholische Bischöfe, die staatlich nicht zugelassenen "Hauskirchen" angehören, sind weiterhin in Haft, stehen unter Hausarrest, halten sich versteckt oder sind verschollen.

(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.2)

Es gibt in China kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften sind die fünf "Patriotic Religious Associations" PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind beim Ministerium für zivile Angelegenheiten registriert und können gewisse Rechte ausüben (vA Besitz, Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Spendensammeln). Alle Vereinigungen, die außerhalb der PRA agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen) sind illegal (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da ihnen "ausländische Kräfte" vorstehen. Die Anwendung der vielen, rechtlich unklaren Regelungen variiert oft von Dorf zu Dorf. Besonders nichtregistrierte christliche "Hauskirchen" werden von Sicherheitsorganen häufig streng verfolgt, genauso wie nicht anerkannte "Untergrundpriester".

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Ethnische Minderheiten:

In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.17 und 18)

Justiz:

In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Das am 28. Februar 2008 erschienene "Weißbuch über Chinas Anstrengungen und Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit 1" enthält eine detaillierte Beschreibung des chinesischen Rechtssystems.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.6 und 7)

Die Unterordnung der Judikative unter die Partei (es gibt 8 Parteien im NVK, die allerdings sehr KP-nahe sind) wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtsprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" i.S. der EMRK angesehen werden. Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)

Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch nach Einschätzung der Botschaft darin, dass - wie auch aus dem Weißbuch hervorgeht - die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit untergeordneter Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtsprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis mittels Weisung die ihnen vorliegenden Fälle in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, erneut vorprüfen.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)

Sicherheitsbehörden:

Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten und Presse und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit, an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage und vor dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9)

Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben die innere Sicherheit, Wirtschafts- und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheiten auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9 und 10)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Strafzumessung besteht in der VR China aus zwei Kategorien:

Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe und Todesstrafe, welche unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln gemessen zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass die betroffene Person unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch maximal zwei Jahre andauern. Der Arrest darf maximal sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)

Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Am 31. Oktober 2006 übertrug der Nationale Volkskongress dem Obersten Volksgerichthof wieder die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt über die Vollstreckung von Todesurteilen. Seitdem wurden 15 % aller Todesurteile vom Obersten Volksgerichthof zurückgewiesen und in langjährige Haftstrafen umgewandelt. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung der Todesstrafe bei 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug. Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. In Übereinstimmung mit dem Strafrecht gehören zu Nebenstrafen Geldstrafen, Entzug von politischen Rechten und Einziehung von Vermögen. Unter Bedachtnahme auf die äußeren Umstände und die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafen oder Verwaltungsstrafmaßnahmen durch das zuständige Gericht. In der Strafzumessung sind ferner die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung sowie Urteilsaufhebung von Relevanz. Strafmilderungsgründe und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden im chinesischen Strafrecht ebenfalls berücksichtigt. Kumulative Bestrafung wird nach dem Absorptionsprinzip oder dem Prinzip der begrenzten Verschlechterung behandelt, das besagt, dass die Gesamtstrafe nicht länger als die Zusammenfassung aller Verbrechen und nicht weniger, als die längste der einzelnen Bestrafungen andauern darf.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)

Strafaufhebung wird angewandt, wenn die Verurteilung das Höchstmaß von drei Jahren nicht übersteigt und/oder wegen der individuellen Umstände des Bedauerns und der (tätigen) Reue sichergestellt ist, dass der Gesellschaft kein weiterer Schaden zugefügt wird. Gemäß dem Strafgesetz der VR China ist die Strafaufhebung bei Rückfalls- und Wiederholungstätern nicht gestattet. Bewährungszeiten können auch gemildert werden, jedoch dürfen sie bei Festnahmen nicht unter zwei Monaten, bei befristetem Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr liegen. Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es im chinesischen Strafrecht die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (z.B.: Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um-) Erziehung" akzeptiert sowie Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, welches dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Bedingte Haftentlassung ist bei Kriminellen vollziehbar, die gewissenhaft Vorschriften und "(Um-)Erziehung" befolgt und akzeptiert haben, wahre Reue zeigen und der Gesellschaft keinen weiteren Schaden zufügen werden. Rückfalls- und Wiederholungstäter sowie Kriminelle, die zu mehr als zehn Jahren Haftstrafe wegen Mord, Sprengstoffanschlägen, Raub, Vergewaltigung oder Entführung verurteilt worden sind, werden von dieser Möglichkeit ausgenommen. Jeder Verurteilte, dem bedingte Haftentlassung gewährt wird, unterliegt der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden. Die Verjährung spielt auch im chinesischen Strafrecht eine Rolle. Verbrechen sollen nicht mehr verfolgt werden, (a) nach fünf Jahren, wenn die Höchststrafe bei höchstens fünf Jahren liegt, (b) nach zehn Jahren, wenn die Höchststrafe mehr als fünf aber weniger als zehn Jahre beträgt, (c) nach 15 Jahren, wenn die Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug nicht unterschreitet, (d) nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedroht ist. Wenn nach 20 Jahren ein Verbrechen dennoch bestraft werden soll, muss der Antrag zur Einvernahme und Strafbarkeitsanerkennung beim Höheren Volksgericht eingebracht werden. In der chinesischen Verfassung ist grundsätzlich die Möglichkeit der Begnadigung vorgesehen.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards; gemäß Amnesty International haben sich die Bedingungen im Jahr 2010 nicht verbessert. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden rigoros unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16 und 17)

Todesstrafe:

Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.16)

Seit Anfang 2006 unterliegen Todesstrafen einer Revision durch den Obersten Volksgerichtshof. Aufgrund der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die Zahl der vollstreckten Todesurteile nach offiziellen Angaben zwar zurückgegangen (Umwandlung in lebenslange Freiheitsstrafen bzw. zweijähriger Vollstreckungsaufschub zur "Bewährung"). Allerdings wurde bei mehr als einer Gelegenheit öffentlich klargestellt, dass "Staatssicherheitsverbrecher keine Milde zu erwarten haben." Dennoch ist auch bei so genannten "Staatssicherheitsverbrechern" eine Umwandlung der Todesstrafe in eine mildere Strafe im Prinzip nicht auszuschließen. Dieser Umwandlung geht jedoch in der Regel ein Prozess der "Reue und Läuterung" im Wege psychologischer Manipulation bzw. physischen Missbrauchs durch nicht menschenrechtskonforme Methoden voraus. Dabei unterliegt der Gefangene unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung im Sinne der VN-Folterkonvention. China exekutiert laut Berichten von westlichen NGOs mehr Menschen als alle anderen Nationen zusammen. Diese Zahlen sind in China Staatsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt- und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 ¿). 50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.40)

Medizinische Versorgung:

In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt. Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2012, S.41)

Rückkehrfragen:

China weigert sich grundsätzlich, Personen zurückzunehmen, deren Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. China hat keine auf den Schengenraum anwendbaren Rückübernahmeverpflichtungen. Die Rückübernahme abgeschobener Personen ist allerdings im Einzelfall im diplomatischen Wege möglich, sofern Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen für die chinesischen Behörden auf zufrieden stellende Weise nachgewiesen werden können.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.21)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Die Anwendung rechtswidriger Formen der Inhaftierung breitete sich aus, darunter Hausarrest ohne Rechtsgrundlage über lange Zeiträume hinweg sowie die Inhaftierung in "inoffiziellen Hafteinrichtungen", Zentren zur "Gehirnwäsche", psychiatrischen Kliniken und nicht als solche gekennzeichneten "Hotels". Bezüglich einer Reform bzw. Abschaffung des Systems der Administrativhaft ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren, wie z.B. der Umerziehung durch Arbeit, waren keine Fortschritte zu erkennen. Hunderttausende von Menschen waren nach wie vor in entsprechenden Einrichtungen inhaftiert.

(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.3)

1.3. Zu den Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Chinas droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahme vom 13.08.2013 Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt und ihn dabei konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt zur genauen Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen.

2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache bestätigt wurden. Nähere Feststellungen seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Überprüfung seiner Angaben vor Ort bzw. ob ihn konkret allfällige staatliche Sanktionen erwarten, wie in der Beschwerde moniert, wenig zielführend.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Hinweise auf besondere soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden, wie sich der Asylgerichtshof durch Prüfung der Einschau in die angeführten Quellen überzeugt hat. Es bestehen daher keine Bedenken sich darauf zu stützen.

2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf den Umstand, dass er sich Geld ausgeborgt und dieses nicht zurückzahlen habe können. Deshalb hätten ihn schließlich Killer aufgesucht, um ihn zu töten. Er habe jedoch flüchten und sich verstecken können. Außerdem sei er von einem Beamten der Steuerhinterziehung beschuldigt und angezeigt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass man ihn umbringen werde. Er glaube nicht, dass ihn die Gläubiger in Ruhe lassen werden. Zudem habe er in China kein zu Hause mehr. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm hingegen nicht.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbingen insgesamt nicht glaubwürdig, weil er zu seinen Fluchtgründen eine Reihe von widersprüchlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben machte, welche er auch in der Beschwerde nicht ausräumen konnte.

Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch von mehreren Geschäftspartnern sprach, denen er Geld geschuldet hätte und welche ihm deswegen Killer geschickt hätten, gab er bei seiner Einvernahme an, dass er nur einen Teilhaber ("... mit einem Bekannten gemeinsam ein Geschäft (auf)gemacht.") gehabt und mit diesem für ihr gemeinsames Geschäft einen Privatkredit aufgenommen habe. In diesem Zusammenhang berichtete er vor dem Bundesasylamt vorerst noch, dass der Gläubiger ihn und seinen Partner mehrmals zur Zahlung aufgefordert und danach Killer geschickt habe, um sie zu töten ("Nachdem der Gläubiger uns mehrmals aufgefordert hatte, zu zahlen,... ..., um uns zu töten."), später erklärte er hingegen, dass die Killer nicht gewusst hätten, dass er überhaupt einen Geschäftspartner habe und deshalb nur ihn verfolgt hätten. Auch zur Anzahl der Angreifer und zu seinen Aufenthaltsorten in der Heimat machte er auffallend abweichende Angaben. Schließlich ist auch nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer von seinem Zufluchtsort ausgerechnet in seine Wohnung zurückkehrt, wo ihn die Killer bereits einmal aufgesucht haben sollen.

Weiters sprach er vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch von einem Beamten, der ihn der Steuerhinterziehung beschuldigt und am 12.02.2010 angezeigt habe. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt machte er dazu jedoch keine weiteren Angaben mehr. Erst in der Beschwerde wurde neuerlich darauf Bezug genommen und erstmals von einer möglichen staatlichen Verfolgung gesprochen, welche zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder gar zur Todesstrafe führen könnte. In der Erstbefragung äußerte er hingegen noch keine derartigen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in die Heimat, sondern verneinte ausdrücklich allenfalls drohende staatliche Sanktionen. Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben, welche seine Besorgnis tatsächlich stützen würden. So drängt sich vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben bereits die Frage auf, wie es überhaupt zu einer Steuerschuld gekommen sein soll, wenn die Firma bereits einen Monat nach der Investition zahlungsunfähig wurde. Damit entsteht damit vielmehr der Eindruck, dass es sich dabei bloß um den Versuch handelt, durch eine Steigerung der Bedrohungsszenarien der Fluchtgeschichte mehr Nachdruck zu verleihen und der drohenden Ausweisung entgegenzuwirken.

Davon abgesehen ist das vorgebrachte Bedrohungsszenario schon aufgrund der widersprüchlichen Zeitangaben weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Während er bei seiner Erstbefragung noch den 15.02.2010 nannte, erklärte er im Zuge seiner Einvernahme, dass er den konkreten Tag, an dem ihn die Killer zu Hause aufgesucht hätten, nicht mehr angeben könne. Ergänzend gab er zunächst an, dass es im Februar 2010 gewesen sein müsste, besserte seine Angabe aber schließlich auf April 2010 aus. Vor dem Hintergrund der angeblich erst im April 2010 erfolgten Geschäftseröffnung und des rund einmonatigen Geschäftsbetriebs, sind allerdings sämtliche Zeitangaben nicht schlüssig. Auch die behauptete Anzeige wegen Steuerhinterziehung, welche der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung mit dem 12.02.2010 datierte, ist in diesem Zusammenhang weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Zum einen liegt dieses Datum noch vor der angeblichen Geschäftseröffnung, zum anderen erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, dass er stets unselbständig erwerbstätig und bei dem erwähnten Spielautomatenbetrieb lediglich ein stiller Teilhaber gewesen sei.

Und selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben schenken sollte und davon ausginge, dass er tatsächlich von seinen Geschäftspartnern bzw. seinem Kreditgeber oder von angeheuerten Killern wegen nicht zurückbezahlter Schulden bedroht und verfolgt wird, ergäbe sich daraus noch keine asylrelevante Verfolgung durch Dritte, da weder aus den oben dargestellten Länderberichten noch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers schlüssige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass ihm diesbezüglich kein entsprechender Schutz der staatlichen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen würde. Laut den aktuellen Länderberichten verfügt die VR China über einen sehr stark ausgeprägten Polizeiapparat, Straftaten werden von den Behörden entsprechend verfolgt und von den Gerichten streng geahndet. Es kann jedenfalls daraus nicht geschlossen werden, dass die Behörden grundsätzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären, wenn Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Eine solche Anzeige hat der Beschwerdeführer jedoch offenbar nicht gemacht.

Damit hätte er den Behörden aber jede Möglichkeit genommen gegen die Verfolger entsprechend vorzugehen. Die erst im Rahmen der Beschwerde formulierte Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Schutz der staatlichen Behörden rechnen könnte, wurde nicht weiter begründet und ist damit auch nicht geeignet Zweifel an der Schutzbereitschaft der chinesischen Behörden zu begründen. Es handelt sich dabei lediglich um eine durch nichts belegte Spekulation. Seine diesbezüglich geäußerte Erklärung, wonach er sich wegen einer möglichen Anzeige bei der Finanzbehörde von den chinesischen Sicherheitsbehörden keine Hilfe erwarten hätte können, vermag nicht zu überzeugen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat einer maßgeblichen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche Situation im Falle seiner Rückkehr tatsächlich drohen könnte. Insgesamt finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die entgegen den vorliegenden Länderberichten daran zweifeln ließen, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer den notwendigen staatlichen Schutz gegen rechtswidrige Angriffe Dritter verweigern würden.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Herkunftsstaat aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.). Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige ihn betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Herkunftsstaat aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.). Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige ihn betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder unmenschliche Behandlung ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Heimatstaat eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder unmenschliche Behandlung ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Heimatstaat eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den Großteil seines Lebens in China aufgehalten hat und die dortige Landessprache spricht. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Wie den oben dargestellten Länderberichten zu entnehmen ist, ist in China die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs im Wesentlichen gesichert. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auch bisher in der Lage, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach China gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach China gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und überdies - wie hier - kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Demnach sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Demnach sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

"1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß Abs. 6 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre. Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Absatz 6, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Zur Auslegung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, nun die oben bereits zitierten Umstände "insbesondere" zu berücksichtigen. Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde, nun die oben bereits zitierten Umstände "insbesondere" zu berücksichtigen. Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der etwa zwei Jahre und ein Monat (bzw. seinen Behauptungen zufolge 3 Jahre und vier Monate) dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der etwa zwei Jahre und ein Monat (bzw. seinen Behauptungen zufolge 3 Jahre und vier Monate) dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.08.2013 und der Urkundenvorlage vom 20.11.2013, wonach der Beschwerdeführer zwar nur "unzureichend" Deutsch sprechen könne, aber bereits einen Deutschkurs besuchen würde und als Küchenhilfe beschäftigt sei und ein regelmäßiges Einkommen habe, ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie, wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht, vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Eine besondere soziale Integration bei nur rudimentären Deutschkenntnissen ist jedoch nur unter außerordentlichen Umständen vorstellbar, welche aber im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind.

Auch allenfalls zwischenzeitig gemachte Bekanntschaften oder Kontakte mit dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sind alleine nicht geeignet, eine besondere Integrationsverfestigung aufzuzeigen, die eine Aufhebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wegen "außerordentlicher Umstände" gebieten würde. Es haben sich im Verfahren nämlich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine besondere sonstige soziale bzw. wirtschaftliche Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorübergehenden Einkommen als Küchengehilfe in Österreich noch keine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, deren Aufgabe ihm nicht zuzumuten wäre.Auch allenfalls zwischenzeitig gemachte Bekanntschaften oder Kontakte mit dauernd aufenthaltsberechtigten Personen sind alleine nicht geeignet, eine besondere Integrationsverfestigung aufzuzeigen, die eine Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wegen "außerordentlicher Umstände" gebieten würde. Es haben sich im Verfahren nämlich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine besondere sonstige soziale bzw. wirtschaftliche Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorübergehenden Einkommen als Küchengehilfe in Österreich noch keine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, deren Aufgabe ihm nicht zuzumuten wäre.

Insgesamt ist allein ein Aufenthalt von zwei Jahren und einem Monat (bzw. seinen Behauptungen zufolge 3 Jahren und vier Monaten) zu kurz, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK gesprochen werden könnte.Insgesamt ist allein ein Aufenthalt von zwei Jahren und einem Monat (bzw. seinen Behauptungen zufolge 3 Jahren und vier Monaten) zu kurz, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK gesprochen werden könnte.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nur "unzureichend" Deutsch, hat bisher lediglich einen einmonatigen Deutschkurs besucht. Dagegen hat er den Großteil seines bisherigen Lebens in China verbracht.

3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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