TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/29 B1 433481-1/2013

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B1 433.481-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 14.356-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 14.356-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkterömisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte

II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara angehörender Staatsbürger von Afghanistan schiitisch-muslimischen Glaubens, reiste spätestens am 09.10.2012 illegal nach Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, dass der in seiner Herkunftsregion, der Provinz Ghazni zum Erwerb des Lebensunterhaltes Schuhe und Alkohol verkauft habe. Wegen des Verkaufes von Alkohol sei er von der Polizei festgenommen und sechs Monate eingesperrt worden. Dann habe ihn seine Mutter freigekauft. Dies sei im Jahr 2011 geschehen und er sei danach mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Pakistan ausgereist. Pakistan habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er in Europa eine Zukunft suchen wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer festgenommen und eingesperrt zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Aussagen bei der Erstbefragung seien richtig gewesen. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Ghazni und habe dort nach dem Besuch einer Schule zunächst als Maurer und als Schäfer gearbeitet. Später habe er in der Stadt Ghazni auf der Straße als Verkäufer von Schuhen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe 2011 Afghanistan gemeinsam mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Bruder, welche derzeit in Pakistan leben, verlassen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er während des Verkaufes von Schuhen im Bazar in Ghazni von einem Mann dafür angeworben worden sei, Alkohol zu verkaufen, den dieser Mann zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei darauf eingegangen und habe dies erfolgreich getan, bis er im Zuge einer Polizeikontrolle bei der Innehabung von alkoholischen Getränken betreten und festgenommen worden sei. Danach habe die Polizei im Zuge einer Durchsuchung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers weitere Kartons mit alkoholischen Getränken gefunden. Der Beschwerdeführer sei ca. sechs Monate lang in Haft angehalten und dabei auch geschlagen worden. Danach habe der Lieferant der alkoholischen Getränke, dessen Identität der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei während der Anhaltung nicht preisgegeben habe, der Mutter des Beschwerdeführers einen Geldbetrag übergeben, mit welchem die Mutter des Beschwerdeführers einen Polizeibeamten bestochen hätte, der den Beschwerdeführer die Flucht aus der Anhaltung ermöglicht habe. Unmittelbar danach hätte der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen den Herkunftsstaat verlassen und sie seien nach Pakistan gereist.

Während einer Unterbrechung der niederschriftlichen Einvernahme wurde unter Mitwirkung des Dolmetschers durch den Leiter der Amtshandlung mit der Mutter des Beschwerdeführers unter einer von diesem angegebenen Telefonnummern Kontakt aufgenommen. Diese gab an, dass sie mit ihrem Sohn vor zwei Jahren Afghanistan verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und die Taliban die Hazara unter Druck gesetzt hätten. Die Familie habe immer im vom Beschwerdeführer als Geburtsort bezeichneten Dorf in der Provinz Ghazni gelebt. Die Familie hätte Afghanistan verlassen, weil sie befürchtet habe, die Taliban würden ihre Söhne verschleppen. Der Beschwerdeführer habe als Straßenverkäufer für Obst und Gemüse gearbeitet. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals von der Polizei festgenommen worden sei, gab dessen Mutter an, dass dieser nie festgenommen worden sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Familie habe Afghanistan nur wegen der Angst vor den Taliban verlassen.

Nach Vorhalt dieser Angaben seiner Mutter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Aussage bleibe und führte aus, dass seine Mutter die Fragen vielleicht nicht richtig verstanden habe, weil sie Analphabetin sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auch krank und habe vielleicht auch keine Lust gehabt, die Fragen zu beantworten. Zum Vorhalt, dass seine Mutter gerne bereit gewesen sei, das Gespräch zu führen und zunächst von sich aus Angaben gemacht und dann auch Fragen beantwortet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er müsse zuerst mit seiner Mutter sprechen und könne dann sagen, warum sie die Angaben gemacht habe.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Entscheidung wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni zugrunde gelegt und seine Verfolgungsbehauptungen, dass er in Afghanistan wegen des Verkaufes von Alkohol festgenommen und angehalten worden sei, als nicht glaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten den Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen Lage verlassen. Der Beschwerdeführer sei, abgesehen vom Umstand, dass er seit sieben Jahren am linken Ohr taub ist, gesund und arbeitsfähig und habe im Herkunftsstaat für sich und seine Familienangehörigen den Lebensunterhalt erwerben können. In den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung sind kursorische Ausführungen über die Sicherheitslage im Zentralraum des Landes und im Norden enthalten, jedoch keinerlei Tatsachenfeststellungen über die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation wegen des Verkaufes von Alkohol wurden als nicht glaubhaft beurteilt, da diese nicht im Einklang mit den spontan und klar getätigten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme während einer Unterbrechung der Einvernahme gestanden sind. Die Behörde geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Trotz der "in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage" könne nicht davon ausgegangen werde, dass sich jedermann, welcher er sich in Afghanistan aufhält, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung wurden nicht festgestellt.

1.3. Gegen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen zunächst Ausführungen über die im Rahmen des Sharia-Rechts erfolgende strenge Bestrafung des Handels mit Alkohol im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie Abschnitte von Länderberichten über die Tötung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Rahmen von Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban während der bewaffneten Auseinandersetzungen um die Stadt Mazar-e-Sharif 1998 wiedergibt.

Dem tragenden Element der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde entgegengehalten, dass die Mutter nicht nur an einer Tumorerkrankung leide sondern auch psychisch sehr beeinträchtigt sei, weshalb sie verwirrt sei und gestellte Fragen oft gleich wieder vergesse. Es sei im Allgemeinen schwierig, mit ihr ein Gespräch zu führen. Der Beschwerdeführer hätte wohl kaum ihre Telefonnummer weitergegeben, wenn er nicht die Wahrheit vorbringen würde. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurden Abschnitte aus Länderberichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in unterschiedlichen Landesteilen wiedergegeben.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, dass er wegen des Verkaufes von Alkohol festgenommen und angehalten worden sei und im Falle einer Rückkehr deshalb Verfolgung zu befürchten habe, sind nicht glaubhaft. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie 2011 den Herkunftsort wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.8.2012)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.

Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Verfolgungsbehauptungen waren nicht glaubhaft, da sie nicht im Einklang mit den telefonisch von seiner Mutter eingeholten Auskünften über die Umstände des Lebens im Herkunftsstaat und über die Gründe der Ausreise gewesen sind. Wie sich aus der Wiedergabe der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Organwalter des Bundesasylamtes in der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.02.2013 ergeben hat, hat die Mutter des Beschwerdeführers ihre Angaben schlüssig und kohärent aus Eigenem getätigt und danach auch Fragen des Organwalters beantwortet. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die erstmals in der Beschwerde erstatteten Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen würden, dass seine Mutter auf Grund einer psychischen Erkrankung verwirrt sei und Fragen, die man ihr stelle, wieder vergesse. Diese Beschwerdebehauptungen sind daher nicht glaubhaft und bilden als Schutzbehauptung den nachträglichen Versuch, die Widerlegung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers durch die entgegenstehenden Angaben seiner Mutter zu entkräften.

3.2. Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden im angefochtenen Bescheid getroffen und es ist ihnen der Beschwerdeführer nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die in der Beschwerde zitierten Abschnitte von Länderberichten über von Taliban an Angehörigen der Volksgruppe der Hazara verübten massiven Übergriffen im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen um die Stadt Mazar-e Sharif 1998 zeigen keine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer auf. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich eine konkrete Gefährdung auch nicht aus dem in einem in der Beschwerde zitierten Länderbericht angesprochenen Vorfall der Tötung von fünf Angehörigen der Volksgruppe der Hazara durch militante Taliban im Oktober 2012.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Es kann nicht gesagt werden, dass er bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines schiitisch-muslimischen Glaubens in Afghanistan Gefahr liefe, Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zum einen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Fragen nach Problemen aus solchen Gründen verneint; zum anderen ist den zur Lage der Hazara getroffenen Länderfeststellungen eine von Amts wegen aufzugreifende Verfolgung nicht zu entnehmen. Die auf den angegebenen Handel mit alkoholischen Getränken gestützten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft.

2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Die Mutter des Beschwerdeführers brachte u.a. die Sicherheitslage in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Ghazni als Grund für die Ausreise vor. In seinem Erkenntnis vom 6.6.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.Die Mutter des Beschwerdeführers brachte u.a. die Sicherheitslage in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Ghazni als Grund für die Ausreise vor. In seinem Erkenntnis vom 6.6.2013, Zl. U 144 aus 2013,, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamts, trotz der "in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage" könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon alleine auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal in einem in der Beschwerde zitierten Länderbericht Ghazni als gefährliche Provinz bezeichnet wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

3.5. Auf Grund der unter Punkt 3.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

4. Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben.4. Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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