TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 E7 438472-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 438472-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. 1203.262-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. 1203.262-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 16.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG, wobei er sich mit einem türkischen Personalausweis (vgl. AS 11 f) legitimierte.1. Der Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 16.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, wobei er sich mit einem türkischen Personalausweis vergleiche AS 11 f) legitimierte.

2. Bei der ebenfalls am 19.03.2012 durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 27 ff) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimatstadt in Südostanatolien am 14.02.2012 verlassen und sei mit einem Bus nach Istanbul gefahren, wo er sich fünf Tage in einem Hotel aufgehalten habe. Am 19.02.2012 sei er schlepperunterstützt, jedoch legal mit seinem Reisepass per Flugzeug in den Kosovo gereist. Nach zwei misslungenen Versuchen, nach Serbien einzureisen, sei er im März auf einem LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen, wo er am 16.03.2012 angekommen sei. In Österreich habe er sich zu seinem Onkel begeben.2. Bei der ebenfalls am 19.03.2012 durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 27 ff) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimatstadt in Südostanatolien am 14.02.2012 verlassen und sei mit einem Bus nach Istanbul gefahren, wo er sich fünf Tage in einem Hotel aufgehalten habe. Am 19.02.2012 sei er schlepperunterstützt, jedoch legal mit seinem Reisepass per Flugzeug in den Kosovo gereist. Nach zwei misslungenen Versuchen, nach Serbien einzureisen, sei er im März auf einem LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen, wo er am 16.03.2012 angekommen sei. In Österreich habe er sich zu seinem Onkel begeben.

Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er werde als Kurde in der Türkei sehr benachteiligt und finde dort keine Arbeit. Er wolle auch seinen Militärdienst nicht ableisten, zumal er "nicht gegen Kurden kämpfen" wolle. Schließlich gehöre sein Vater der PKK an und sei in Haft gewesen. Auch aus diesem Grunde werde der Beschwerdeführer benachteiligt.

Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, aufgrund seiner Abstammung und seines Vaters benachteiligt zu werden. Auch wolle er seinen Militärdienst auf keinen Fall ableisten.

3. Am 23.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 47 ff).3. Am 23.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 47 ff).

Dort brachte er vor, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus XXXX in Südostanatolien, wo er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt habe. Er habe vier Brüder und vier Schwestern und lebe die Familie von den Einkünften seines Vaters, seiner Schwester und seines Bruders.Dort brachte er vor, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus römisch 40 in Südostanatolien, wo er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt habe. Er habe vier Brüder und vier Schwestern und lebe die Familie von den Einkünften seines Vaters, seiner Schwester und seines Bruders.

Der Beschwerdeführer habe bis 2007 die Schule besucht, jedoch danach keine Arbeit gefunden. Er sei ledig und habe keine Kinder.

In Österreich würden zwei Tanten und fünf Onkel von ihm leben, die bereits österreichische Staatsangehörige seien. Er würde bei einem dieser Onkel wohnen können.

Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits zum Militärdienst einberufen worden, und legte diesbezüglich ein Schriftstück vor, wonach er als Musterungsflüchtiger gelte (vgl. AS 69 ff). Er wolle "als Kurde jedoch nicht gegen Kurden in den Krieg ziehen".Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits zum Militärdienst einberufen worden, und legte diesbezüglich ein Schriftstück vor, wonach er als Musterungsflüchtiger gelte vergleiche AS 69 ff). Er wolle "als Kurde jedoch nicht gegen Kurden in den Krieg ziehen".

Kurden würden in der Türkei generell gegenüber der türkisch-stämmigen Bevölkerung benachteiligt. So habe der Beschwerdeführer vor etwa eineinhalb Jahren eine Auseinandersetzung mit einem Türken gehabt und sei von der Polizei als Schuldiger dargestellt worden, obwohl er den Streit nicht angefangen, sondern sich lediglich geschützt habe. Weitere Konsequenzen dieses Vorfalls habe es nicht gegeben. Es sei auch immer wieder zu Beleidigungen seitens der türkischen Zivilbevölkerung gekommen. "Wenn man sich verbal wehre, helfe die Polizei zu den Türken".

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei 1982 einen Monate lang wegen Mitgliedschaft in der PKK inhaftiert gewesen.

Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer inhaftiert zu werden, weil er der Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2013 (vgl. AS 115 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2013 vergleiche AS 115 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sowie dass dieser Staatsangehöriger der Türkei muslimischen Glaubens sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre.

Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableisten wolle. Seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit wesentlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgebracht.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung durch Privatpersonen oder staatliche Organe ausgesetzt wäre.

Weiter traf das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei (AS 123 bis 182).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt - zusammengefasst dargestellt - aus, dass die Einberufung zum Militärdienst keine Verfolgung iSd GFK darstelle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre. Aus den getroffenen Feststellungen ergäbe sich, dass Kurden beim Militär nicht schlechter gestellt seien und dass auch aufgrund der zu erwartenden Strafe wegen Militärdienstverweigerung jedenfalls kein asylrelevanter Sachverhalt entstehe.

Der Beschwerdeführer habe auch keine sonstige gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung vorgebracht. Im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Vaters vor dreißig Jahren sei der Beschwerdeführer nie persönlich belangt worden.

Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Aus der zu erwartenden Bestrafung wegen Desertion oder Fahnenflucht sei jedenfalls noch keine unmenschliche Behandlung abzuleiten.

Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen die notwendige Lebensgrundlage zu sichern.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar im gemeinsamen Haushalt mit einem seiner Onkel, einem österreichischen Staatsbürger, lebe, jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe. Zum Recht auf Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass keine Ansatzpunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgetreten seien.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 195).5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 195).

6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.10.2013 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 213 ff).6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.10.2013 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 213 ff).

Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bemängelte grundsätzlich das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes, welches seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht gehörig nachgekommen sei.

Die getroffenen Länderfeststellungen seien veraltet und hätte das Bundesasylamt auch weitere, in der Beschwerde zitierte Quellen miteinbeziehen müssen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt einerseits feststellen könne, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung, andererseits jedoch ausführe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides erhoben werde.

Der Beschwerdeführer werde als Wehrdienstverweigerer vom türkischen Staat verfolgt und sei ihm daher Asyl zu gewähren. Als Wehrdienstverweigerer sei es ihm auch nicht zumutbar, unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter in die Türkei zurückzukehren, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz gebühre.Der Beschwerdeführer werde als Wehrdienstverweigerer vom türkischen Staat verfolgt und sei ihm daher Asyl zu gewähren. Als Wehrdienstverweigerer sei es ihm auch nicht zumutbar, unter Gefährdung der durch Paragraph 8, AsylG geschützten Güter in die Türkei zurückzukehren, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz gebühre.

Insbesondere aber seien zwischen der niederschriftlichen Einvernahme und dem angefochtenen Bescheid mehr als eineinhalb Jahre vergangen, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer "wesentliche Integrationsschritte" gesetzt habe. Das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen, sich mit der derzeitigen Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Beantragt wurde schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

7. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 04.11.2013 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens.

Er wurde in XXXX in Südostanatolien geboren und besuchte in seiner Heimat bis 2007 die Schule. Seine Eltern sowie seine acht Geschwister leben nach wie vor im Elternhaus in der Türkei. In Österreich sind mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers aufhältig, welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mit einem dieser Onkel lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.Er wurde in römisch 40 in Südostanatolien geboren und besuchte in seiner Heimat bis 2007 die Schule. Seine Eltern sowie seine acht Geschwister leben nach wie vor im Elternhaus in der Türkei. In Österreich sind mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers aufhältig, welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mit einem dieser Onkel lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.

Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer einer maßgeblichen individuellen Verfolgung durch türkische Behörden oder durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen ist oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Feststellbar war, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Türkei als wehrdienstpflichtig anzusehen ist.

Für den Fall der Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst ist pro futuro nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre einhergehenden, Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden zu rechnen hätte oder deshalb zielgerichtet bei militärischen Operationen im Rahmen der Terrorbekämpfung eingesetzt werden würde.

Auch ist nicht feststellbar, dass er vor dem Hintergrund einer allfälligen Wehrdienstentziehung einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.

Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz - im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die Identität, die Staatsangehörigkeit, der Geburtsort sowie das Religionsbekenntnis konnten anhand des vorgelegten Personalausweises des Beschwerdeführers (vgl. AS 11 f) festgestellt werden.Die Identität, die Staatsangehörigkeit, der Geburtsort sowie das Religionsbekenntnis konnten anhand des vorgelegten Personalausweises des Beschwerdeführers vergleiche AS 11 f) festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich beruhen auf seinen eigenen glaubwürdigen Angaben, wobei seine Wohnsituation in Österreich ergänzend durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister verifiziert werden konnte.

Dass keine relevante individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in die Türkei seitens der türkischen Behörden festgestellt werden konnte, ergab sich aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer brachte - neben der Wehrdienstverweigerung (dazu siehe unten) - im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst vor, als Kurde in der Türkei benachteiligt bzw. diskriminiert zu werden (vgl. AS 35, 59 ff).Der Beschwerdeführer brachte - neben der Wehrdienstverweigerung (dazu siehe unten) - im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst vor, als Kurde in der Türkei benachteiligt bzw. diskriminiert zu werden vergleiche AS 35, 59 ff).

Der in der Beschwerde aufgezeigte vermeintliche Widerspruch in der Argumentation des Bundesasylamts, welches zum einen die Angaben des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides erhob, zum anderen jedoch keine Verfolgung feststellen konnte, geht insofern ins Leere, zumal das Bundesasylamt damit erkennbar meinte, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgung ergab.

Der Beschwerdeführer brachte zum einen vor, er sei oft von Mitgliedern der türkischen Zivilbevölkerung beleidigt worden. Dazu ergänzte er, "wenn man sich verbal wehre, helfe die Polizei zu den Türken".

Abgesehen davon, dass es sich bei Verbalinjurien nur um eine bloß geringfügige Form der Diskriminierung handelt, diese jedoch nicht als "Verfolgungshandlungen" im asylrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind, ist festzuhalten, dass die Eltern und die acht Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatstadt XXXX leben, in welcher rund die Hälfte der Bevölkerung kurdischer Abstammung ist. Auch dass seine Angehörigen dort unter gravierenden Formen der Diskriminierung leiden würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Abgesehen davon, dass es sich bei Verbalinjurien nur um eine bloß geringfügige Form der Diskriminierung handelt, diese jedoch nicht als "Verfolgungshandlungen" im asylrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind, ist festzuhalten, dass die Eltern und die acht Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatstadt römisch 40 leben, in welcher rund die Hälfte der Bevölkerung kurdischer Abstammung ist. Auch dass seine Angehörigen dort unter gravierenden Formen der Diskriminierung leiden würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Weiter war nicht erkennbar, dass für Kurden an sich eine an systematische Verfolgung heranreichende Bedrohungslage in der gesamten Türkei bestünde, in der insgesamt rund 13 bis 15 Mio. Kurden leben. Es war daher nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall von Diskriminierungen in seiner engeren Heimat einer landesweiten Bedrohung als Kurde ausgesetzt wäre, ihm stünde somit auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung.

Generell ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Generell ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Aus dem allgemeinen Berichtsmaterial zur Lage in der Türkei ergibt sich auch, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe keinen systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind bzw. existieren momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

Aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1982, also rund zehn Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers, einen Monat lang wegen Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 63), leitet sich ebenfalls keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer hat eine solche zum einen schon nicht vorgebracht, zum anderen lebt selbst sein Vater seit dieser Zeit offenbar unbehelligt in der Türkei.Aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1982, also rund zehn Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers, einen Monat lang wegen Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert gewesen sei vergleiche AS 63), leitet sich ebenfalls keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer hat eine solche zum einen schon nicht vorgebracht, zum anderen lebt selbst sein Vater seit dieser Zeit offenbar unbehelligt in der Türkei.

Nachvollziehbar und glaubhaft war im Lichte der bisherigen Lebensverlaufs und des Alters des männlichen Beschwerdeführers, dass er als wehrdienstpflichtig anzusehen ist. Dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, geht aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Militärdienstabteilung hervor, wonach er als Musterungsflüchtiger anzusehen sei (vgl. AS 69 ff)Nachvollziehbar und glaubhaft war im Lichte der bisherigen Lebensverlaufs und des Alters des männlichen Beschwerdeführers, dass er als wehrdienstpflichtig anzusehen ist. Dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, geht aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Militärdienstabteilung hervor, wonach er als Musterungsflüchtiger anzusehen sei vergleiche AS 69 ff)

Dazu ist festzuhalten, dass der Wehrdienst eine Pflicht ist, die ein Staat seinen Bürgern abverlangen kann und dass die Wehrdienstverweigerung bzw. die daraus resultierende Bestrafung für sich allein nicht als Grund für die Gewährung von Asyl herangezogen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen, in denen eine Einberufung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt und in denen damit gerechnet werden muss, dass ein Asylwerber während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität von Verfolgung erreichender Weise, benachteiligt werden würde, oder wenn davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen, in denen eine Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgt und in denen damit gerechnet werden muss, dass ein Asylwerber während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität von Verfolgung erreichender Weise, benachteiligt werden würde, oder wenn davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde.

Aus den getroffenen länderkundlichen Feststellungen waren jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass die im Herkunftsstaat anstehende Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst schon per se aus den Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK erfolgen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde, oder er wegen politischer oder religiöser Überzeugungen etwaigen Sanktionen unterworfen wäre, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Aus den getroffenen länderkundlichen Feststellungen waren jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass die im Herkunftsstaat anstehende Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst schon per se aus den Gründen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erfolgen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde, oder er wegen politischer oder religiöser Überzeugungen etwaigen Sanktionen unterworfen wäre, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Das Gericht stützt sich dabei auf die, in Übereinstimmung mit dem Amtswissen des AsylGH stehenden, zeitlich aktuellen Informationsquellen der belangten Behörde und war diesen ein höherer Beweiswert beizumessen als den nur auf Mutmaßungen beruhenden Befürchtungen des Beschwerdeführers über einen Einsatz von Kurden aus der Osttürkei im Kampf gegen die PKK bzw. die Misshandlung von kurdischen Soldaten.

So wurde zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Landesteilen festgestellt, dass die Stationierung von Rekruten prinzipiell per Zufallsverfahren erfolge und auch für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkehren, keine gesonderte Vorgangsweise bestehe. Es ist sohin nicht gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise wie jeder andere, auf Computerbasis seinem Einsatzort zugeteilte Grundwehrdiener in der Türkei unabhängig von persönlichen Merkmalen unter Umständen, jedenfalls aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, im Südosten der Türkei seinen Dienst abzuleisten hat. Eine systematische Zuteilung von kurdischen Wehrdienern in diese Region oder zu etwaigen Einsätzen bei der so genannten Terrorbekämpfung war aber aus keinem objektiven Beweismittel abzuleiten.

Was den Strafrahmen für Deserteure oder Wehrdienstverweigerer betrifft, so bietet dieser Strafrahmen per se keinen Hinweis auf eine unverhältnismäßige Bestrafung von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei. Dass bei der allfälligen Bestrafung von kurdischen Wehrdienstflüchtigen eine besondere Härte angewandt würde, dafür haben sich in keinem herangezogenen Beweismittel stichhaltige Hinweise gefunden.

Auch war aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es ihm in der Türkei nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Zudem verfügt er in der Türkei über Familienangehörige, bei welchen er zuletzt auch gelebt hat und welche für seinen Lebensunterhalt gesorgt haben (vgl. AS 51).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es ihm in der Türkei nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Zudem verfügt er in der Türkei über Familienangehörige, bei welchen er zuletzt auch gelebt hat und welche für seinen Lebensunterhalt gesorgt haben vergleiche AS 51).

Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen oder in Österreich lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen oder in Österreich lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall sind daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Wehrdienstverweigerung pro futuro eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, war den getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Haftbedingungen im türkischen Strafvollzug aktuell keinen Widerspruch zu Art 3 EMRK erkennen lassen.Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Wehrdienstverweigerung pro futuro eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, war den getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die Haftbedingungen im türkischen Strafvollzug aktuell keinen Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erkennen lassen.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei hat die belangte Behörde - wie die Beschwerde zutreffend aufgezeigt hat - ihr Verfahren mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei hat die belangte Behörde - wie die Beschwerde zutreffend aufgezeigt hat - ihr Verfahren mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 23.03.2012, der bekämpfte Bescheid wurde hingegen - ohne aus dem Akt ersichtlichen Grund - erst am 07.10.2013 verfasst und dem Beschwerdeführer am 11.10.2013 zugestellt.

Zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Erlassung des bekämpften Bescheides lagen daher mehr als eineinhalb Jahre. Bezüglich dieses Zeitraums hat das Bundesasylamt jedoch keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich angestellt und hat es unterlassen, den Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides neuerlich zu seiner derzeitigen Lebenssituation zu befragen.

Diese entscheidungswesentlichen Sachverhaltsermittlungen wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben um auf deren Grundlage zu tauglichen Sachverhaltsfeststellungen zu gelangen.

4.3. Es kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, erstinstanzlich mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen. Darüber hinaus würde es, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 unterbleiben.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, unterbleiben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, non refoulement, Privatleben, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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