TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 C2 421004-2/2013

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 421004-2/2013/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, FZ. 11 04.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, FZ. 11 04.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 19.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der dieser zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und sein Bruder als Soldat für die Volksarmee gearbeitet habe. Drei Monate vor der Erstbefragung sei die gesamte Dorfbevölkerung von den Taliban dahingehend gewarnt worden, dass niemand aus dem Dorf mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten solle. Einen Monat vor der Erstbefragung sei es zu einem Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers ("wir alle") geflüchtet seien. An einem unbekannten Ort habe man sich dann getrennt und sei der Beschwerdeführer über XXXX nach Pakistan geflohen. Seitdem habe er seine Eltern und Geschwister nicht mehr gesehen. Im Falle der Rückkehr werde der Beschwerdeführer vermutlich getötet werden.2. Am 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der dieser zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und sein Bruder als Soldat für die Volksarmee gearbeitet habe. Drei Monate vor der Erstbefragung sei die gesamte Dorfbevölkerung von den Taliban dahingehend gewarnt worden, dass niemand aus dem Dorf mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten solle. Einen Monat vor der Erstbefragung sei es zu einem Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers ("wir alle") geflüchtet seien. An einem unbekannten Ort habe man sich dann getrennt und sei der Beschwerdeführer über römisch 40 nach Pakistan geflohen. Seitdem habe er seine Eltern und Geschwister nicht mehr gesehen. Im Falle der Rückkehr werde der Beschwerdeführer vermutlich getötet werden.

Der Beschwerdeführer gab an, aus der Provinz Nangarhar zu stammen.

3. Am 24.05.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthalts-berechtigungskarte zugelassen.

4. Seitens des Beschwerdeführers wurde am 01.06.2011 die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, FZ: 11 04.911-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

5. Am 08.07.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser zunächst angab, er stamme aus dem Dorf XXXX (auch und in der Folge: XXXX) im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern - zwei Schwestern und vier Brüder - gelebt und habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.5. Am 08.07.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser zunächst angab, er stamme aus dem Dorf römisch 40 (auch und in der Folge: römisch 40 ) im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern - zwei Schwestern und vier Brüder - gelebt und habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben. Ergänzend brachte er vor, dass sein Vater in einer Mädchenschule namens "XXXX" gearbeitet habe und eines Tages als er von der Schule gekommen sei, ein Schreiben der Taliban, das diese hinterlassen hätten, gefunden habe, in dem gestanden sei, dass Leute, die für die Regierung arbeiten würden, bedroht würden. Etwa zwei Wochen später habe es in der Nacht an die Tür geklopft und niemand habe auf die Frage, wer da sei, geantwortet. Plötzlich sei die Tür eingetreten worden und Taliban - der Beschwerdeführer wisse nicht wie viele - seien ins Haus gekommen und hätten vom Vater des Beschwerdeführers wissen wollen, wo dessen Söhne seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemeint, sie sollten alle flüchten und daher seien sie davongelaufen. Im Haus sei geschossen worden und jeder habe versucht, sich zu retten. Der Beschwerdeführer habe seine Familie aus den Augen verloren und sei weggerannt. Nach etwa zehn Stunden sei er in XXXX angekommen und von dort aus weiter zu einem Verwandten nach Pakistan gereist. Das Schreiben der Taliban sei an den Vater und besonders an den Bruder des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Es seien viele solche Briefe hinterlegt worden und habe der Vater des Beschwerdeführers einen davon mit nach Hause genommen. Ob in dieser Nacht noch andere Familien angegriffen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. In dieser Gegend gebe es ständig Angriffe. Für den Beschwerdeführer persönlich sei dieser Vorfall der erste gewesen; im Dorf sei es jedoch immer wieder zu Problemen gekommen. Wo sich seine Familie jetzt aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht.Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben. Ergänzend brachte er vor, dass sein Vater in einer Mädchenschule namens "XXXX" gearbeitet habe und eines Tages als er von der Schule gekommen sei, ein Schreiben der Taliban, das diese hinterlassen hätten, gefunden habe, in dem gestanden sei, dass Leute, die für die Regierung arbeiten würden, bedroht würden. Etwa zwei Wochen später habe es in der Nacht an die Tür geklopft und niemand habe auf die Frage, wer da sei, geantwortet. Plötzlich sei die Tür eingetreten worden und Taliban - der Beschwerdeführer wisse nicht wie viele - seien ins Haus gekommen und hätten vom Vater des Beschwerdeführers wissen wollen, wo dessen Söhne seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemeint, sie sollten alle flüchten und daher seien sie davongelaufen. Im Haus sei geschossen worden und jeder habe versucht, sich zu retten. Der Beschwerdeführer habe seine Familie aus den Augen verloren und sei weggerannt. Nach etwa zehn Stunden sei er in römisch 40 angekommen und von dort aus weiter zu einem Verwandten nach Pakistan gereist. Das Schreiben der Taliban sei an den Vater und besonders an den Bruder des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Es seien viele solche Briefe hinterlegt worden und habe der Vater des Beschwerdeführers einen davon mit nach Hause genommen. Ob in dieser Nacht noch andere Familien angegriffen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. In dieser Gegend gebe es ständig Angriffe. Für den Beschwerdeführer persönlich sei dieser Vorfall der erste gewesen; im Dorf sei es jedoch immer wieder zu Problemen gekommen. Wo sich seine Familie jetzt aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht.

6. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 04.911-BAT, erlassen am 19.08.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 04.911-BAT, erlassen am 19.08.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

7. Mit am 23.8.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid auf Grund von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhalts bekämpft werde. Im Wesentlichen wurde dies mit der fehlerhaften Beweiswürdigung, der daher glaubhaft gemachten Fluchtgeschichte und der daraus folgenden Flüchtlingseigenschaft begründet. Darüber hinaus hätte die Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen und sei die Ausweisung rechtswidrig.

Daher wurde beantragt, eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung desselben nach Afghanistan unzulässig sei und jedenfalls die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.08.2011, Zl.: C2 421004-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit einer am 14.9.2011 erstatteten Stellungnahme ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung, da er Kontakt mit seinen Eltern in Afghanistan aufgenommen habe und daher binnen zwei Monaten briefliche Warnungen und eine Bestätigung der Dorfältesten vorlegen werde.

9. Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2011, Zl. C2 421004-1/2011/5Z, eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 wurden seitens des Beschwerdeführers (schwer erkennbare) Kopien von Fotos, die - nach den Ausführungen im Schriftsatz - den Bruder des Beschwerdeführers als afghanischen Soldaten zeigen würden, und Drohschreiben der Taliban vorgelegt. Diese Drohschreiben wurden einer Übersetzung zugeführt. In einem dieser Schreiben würden "Beamte, Angestellte, die nationale Polizei, das nationale Militär, Lehrer und Mitarbeiter der NGOs" gewarnt, "ihre Tätigkeiten für diese machtlose Verwaltung zu beenden."; ein weiters Schreiben richtet sich gegen "christliche Eroberer" und in einem (dritten) Schreiben werden Personen mit den Namen des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers persönlich angesprochen, dass sich diese "aus der Reihe des nationalen Militärs und aus dem Lehramt zu entfernen" hätten, auch ist dessen Heimatdorf erwähnt.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2012 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vor.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013, Zl. C2 421004-1/2011/8E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013, Zl. C2 421004-1/2011/8E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die getroffenen Feststellungen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, nicht zu tragen vermocht habe. Es sei daher im weiteren Verfahren der Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen und die vorgelegten Beweismittel zu bewerten.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die getroffenen Feststellungen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, nicht zu tragen vermocht habe. Es sei daher im weiteren Verfahren der Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen und die vorgelegten Beweismittel zu bewerten.

Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung der Refoulementprüfung des Bundesasylamtes (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt habe, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK drohe bzw. ob diesem im Falle seiner Rückkehr drohe, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung der Refoulementprüfung des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt habe, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK drohe bzw. ob diesem im Falle seiner Rückkehr drohe, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Zwar - so das Erkenntnis weiter - stehe die generelle Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Lichte der Art. 2 und/oder 3 EMRK einer Rückführung nicht jedenfalls entgegen, allerdings sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Wenn das Bundesasylamt im weiteren Verfahren nicht feststellen würde, dass der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei, habe es entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar sei. Das Bundesasylamt habe lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere sei nicht erhoben worden wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier sei insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar - von dort komme der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen - sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute außerordentlich schlecht sei. Das Bundesasylamt werde daher zu ermitteln haben - soweit der Beschwerdeführer als Person nicht in weiterer Folge absolut unglaubwürdig werde - wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könne, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei. Dies wären auch die Voraussetzungen hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative.Zwar - so das Erkenntnis weiter - stehe die generelle Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Lichte der Artikel 2, und/oder 3 EMRK einer Rückführung nicht jedenfalls entgegen, allerdings sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Wenn das Bundesasylamt im weiteren Verfahren nicht feststellen würde, dass der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei, habe es entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar sei. Das Bundesasylamt habe lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere sei nicht erhoben worden wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier sei insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar - von dort komme der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen - sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute außerordentlich schlecht sei. Das Bundesasylamt werde daher zu ermitteln haben - soweit der Beschwerdeführer als Person nicht in weiterer Folge absolut unglaubwürdig werde - wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könne, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei. Dies wären auch die Voraussetzungen hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative.

12. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2013 einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, seine bisherigen Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen und er habe genug Zeit gehabt, diese vorzubringen. Weiters legte der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme die bereits vor dem Asylgerichtshof vorgelegten (und von diesem einer Übersetzung zugeführten) drei Drohschreiben der Taliban sowie die Fotos, die seinen Bruder zeigen, vor.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Nunmehr sei er zum ersten Mal außerhalb Afghanistans; er sei auch nie in Pakistan oder im Iran gewesen. Er habe in der afghanischen Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinen vier Brüdern gelebt. Wer von seiner Familie noch im Heimatdorf lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, wo seine Familie zurzeit sei. Weitere Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Die Drohschreiben der Taliban habe ihm der Mann, der ihn gerettet habe, übermittelt. Dieser Mann sei ein weitschichtiger Verwandter, der in Pakistan lebe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof angegeben, er habe Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, brachte er vor, er habe gesagt, er wolle seine Familie finden. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Heimatland; er habe nur den Mann in Pakistan angerufen. Die vorgelegten Fotos würden "von damals" stammen; sie seien zwei, drei oder vier Jahre alt. Der Mann, der ihn gerettet habe, habe seine Flucht organisiert und bezahlt. Das sei ein Freund der Familie. Zwei- oder dreimal sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zur Behandlung in Pakistan gewesen und habe daher gewusst, wo der Freund sei. Auf Vorhalt, er sei zuvor ausdrücklich danach gefragt worden, ob er in Pakistan oder im Iran gewesen sei und habe angegeben, nie dort gewesen zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, dort nie gelebt zu haben. Auf weiteren Vorhalt, er sei gefragt worden, ob er das erste Mal außerhalb Afghanistans sei und habe dies bejaht, gab er an, es sei schon lange her und er sei jung gewesen. Dieser Freund sei auch nach Afghanistan gekommen, allerdings nur einmal im Jahr versteckt, da er dort Feinde habe.Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Nunmehr sei er zum ersten Mal außerhalb Afghanistans; er sei auch nie in Pakistan oder im Iran gewesen. Er habe in der afghanischen Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinen vier Brüdern gelebt. Wer von seiner Familie noch im Heimatdorf lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, wo seine Familie zurzeit sei. Weitere Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Die Drohschreiben der Taliban habe ihm der Mann, der ihn gerettet habe, übermittelt. Dieser Mann sei ein weitschichtiger Verwandter, der in Pakistan lebe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof angegeben, er habe Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, brachte er vor, er habe gesagt, er wolle seine Familie finden. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Heimatland; er habe nur den Mann in Pakistan angerufen. Die vorgelegten Fotos würden "von damals" stammen; sie seien zwei, drei oder vier Jahre alt. Der Mann, der ihn gerettet habe, habe seine Flucht organisiert und bezahlt. Das sei ein Freund der Familie. Zwei- oder dreimal sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zur Behandlung in Pakistan gewesen und habe daher gewusst, wo der Freund sei. Auf Vorhalt, er sei zuvor ausdrücklich danach gefragt worden, ob er in Pakistan oder im Iran gewesen sei und habe angegeben, nie dort gewesen zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, dort nie gelebt zu haben. Auf weiteren Vorhalt, er sei gefragt worden, ob er das erste Mal außerhalb Afghanistans sei und habe dies bejaht, gab er an, es sei schon lange her und er sei jung gewesen. Dieser Freund sei auch nach Afghanistan gekommen, allerdings nur einmal im Jahr versteckt, da er dort Feinde habe.

Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ganz einfach. Sie wollten meine Familie umbringen und ich bin geflüchtet. Mein Bruder hat mit den Amerikanern gearbeitet.

Die Taliban haben ... Wenn Sie mir nicht glauben, gehen Sie nach

Afghanistan und fragen nach. Es steht alles in den Drohschreiben."

Aufgefordert, seine Fluchtgründe detailliert und konkret darzulegen, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: "Weil mein Bruder mit den Amerikanern arbeitet und die Taliban nicht wollten, dass man mit den Amerikanern zusammenarbeitet." Auf nochmalige Aufforderung, sein Fluchtvorbringen chronologisch und nachvollziehbar zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder im Kommando der Amerikaner und sein Vater Lehrer gewesen sei. Die Taliban hätten im Dorf Zettel verteilt, auf denen gestanden sei, dass alle, die mit den Amerikanern arbeiten oder unterrichten würden, in Gefahr seien. Eines Tages habe es in der Nacht geklopft, es habe sich jedoch niemand gemeldet. Dann sei die Tür eingetreten worden und es seien Schüsse gefallen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob seine Eltern getötet worden seien oder nicht. Er sei geflohen und nicht mehr zurückgekehrt. Die Taliban hätten zweimal geschrieben und nach dem dritten Mal habe es den Angriff auf das Haus gegeben. Die Briefe seien "auf dem Weg" für seinen Vater von den Taliban hinterlegt worden; ein Brief sei auch ins Haus geworfen worden. Zwischen dem letzten Brief und dem Angriff auf das Haus seien 20 Tage oder ein Monat vergangen. Auf Vorhalt, er habe letztens angegeben, es seien zwei Wochen dazwischen gewesen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Kopf nicht mehr so gut arbeite.

Auf die Aufforderung, den Angriff auf das Haus konkret und lebensnah zu schildern, gab der Beschwerdeführer zunächst an: "Hab ich schon gesagt." Auf nochmalige Aufforderung brachte er Folgendes vor: "Die Taliban haben im letzten Brief geschrieben, dass sie die ganze Familie auslöschen. Die Häuser sind aus Lehm und es schaut schlecht aus. Sie haben geschossen. Es kann sein, dass sie meinen Vater getroffen haben. Ich bin weggelaufen und habe nichts mitbekommen."

Erst auf nochmalige (dritte) Aufforderung schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall im Wesentlichen wie zuvor. Davor habe es keine Vorfälle gegeben. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle fliehen. Ob auch seine Eltern und Geschwister geflohen seien, wisse er nicht. Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"LA: Sie müssen doch wissen, ob nur sie weggelaufen sind, oder auch Ihre Geschwister!

AW: Als sie angefangen haben zu schießen, hat meine Mutter gesagt, ich soll weglaufen.

LA: In der letzten Befragung gaben Sie an "Wir sind gemeinsam aus dem Haus, nachdem so viel geschossen wurde. Wir haben uns getrennt und jeder hat versucht, sich zu retten"!

AW: Ja, wir waren zusammen. Meine Mutter hat gesagt, wir sollen weglaufen, dann sind wir weggelaufen.

LA: Sie wurden doch soeben gefragt, ob Ihre Geschwister geflüchtet sind und Sie gaben an, dass Sie es nicht wissen würden!

AW: Vielleicht sind sie mir nachgelaufen."

Zuvor habe es keine Vorfälle gegeben. Den Namen der Mädchenschule, in der sein Vater unterrichtet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. In Afghanistan sei es nicht so wie hier, dass jeder lesen und schreiben lerne. Dass sein Vater als Lehrer dem Beschwerdeführer nicht lesen und schreiben beigebracht habe, sei sein Schicksal.

Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit den Amerikanern am Flughafen in XXXX gearbeitet. Zuvor sei er bei der afghanischen Armee tätig gewesen.Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit den Amerikanern am Flughafen in römisch 40 gearbeitet. Zuvor sei er bei der afghanischen Armee tätig gewesen.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 14.09.2011 angegeben, er habe Kontakt mit seiner Familie aufgenommen und hoffe, dass er innerhalb der nächsten zwei Monate die angekündigten Beweismittel vorlegen könne, gab er an, das habe der Dolmetscher falsch geschrieben. Der Beschwerdeführer habe gesagt, falls er seine Familie finden könne.

Der Beschwerdeführer sei niemals in Strafhaft gewesen und es bestehe gegen ihn auch kein offizieller Haftbefehl. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würden "sie" ihn töten. Er könne auch in kein anderes Gebiet in seinem Heimatland ziehen, da die Taliban überall seien.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch sonst keine Bindungen. Er werde vom Staat versorgt. Weiters besuche er einen Deutschkurs und spiele Fußball.

Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichte der Beschwerdeführer, da er die Lage kenne.

Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, die Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden und er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

13. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.06.2013, erlassen am 28.06.2013, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar aus dem Distrikt XXXX stamme und über ein intaktes familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, da die Eltern und Geschwister in der Provinz Nangarhar ansässig seien. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig und könne sohin nicht festgestellt werden, dass er aufgrund von Problemen mit den Taliban ausgereist sei. Weiters könne auch keine "wie auch immer geartete" sonstige besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Er verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und würde daher bei einer Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Er könne in Afghanistan wieder bei seiner Familie wohnen. Der Beschwerdeführer hätte eine Chance auf eine Arbeit, sei daher wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine ausweglose Lage geraten. Auch sei er im arbeitsfähigen Alter und besitze seine Familie ein Haus und Grundstücke. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde unter anderem festgestellt, dass der Aufenthalt seiner Eltern nicht abschließend geklärt habe werden können, die Behörde jedoch davon ausgehe, dass sich diese in Afghanistan befinden würden.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar aus dem Distrikt römisch 40 stamme und über ein intaktes familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, da die Eltern und Geschwister in der Provinz Nangarhar ansässig seien. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig und könne sohin nicht festgestellt werden, dass er aufgrund von Problemen mit den Taliban ausgereist sei. Weiters könne auch keine "wie auch immer geartete" sonstige besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Er verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und würde daher bei einer Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Er könne in Afghanistan wieder bei seiner Familie wohnen. Der Beschwerdeführer hätte eine Chance auf eine Arbeit, sei daher wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine ausweglose Lage geraten. Auch sei er im arbeitsfähigen Alter und besitze seine Familie ein Haus und Grundstücke. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde unter anderem festgestellt, dass der Aufenthalt seiner Eltern nicht abschließend geklärt habe werden können, die Behörde jedoch davon ausgehe, dass sich diese in Afghanistan befinden würden.

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

"D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) konnte mangels Urkundenvorlage nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.

Die getroffenen positiven Feststellungen zu Ihrer Person, nämlich zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Tatsache, dass Sie Sprachkenntnisse haben, die mit Ihrer behaupteten Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit im Einklang sind und dass an Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit auch sonst keinerlei Zweifel bestehen.

Die Feststellung, dass Sie gesund sind und Ihre Familie über ein Haus und Grundstücke verfügt, stützt sich auf Ihre eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vom 24.06.2013, welche für glaubwürdig befunden werden.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Aus einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verfahren konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die "Grundgeschichte" konnten Sie halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung waren Sie jedoch unsicher, wiederholten vorangehende Stehsätze oder erläuterten die allgemeine Lage in Afghanistan und konnten keine konkreten Antworten liefern.

Sie tätigten bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein Sie persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Sie gaben auf die Ihnen vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten, die keine konkrete Gefährdung Ihrerseits in Afghanistan vermitteln konnten.

Ihre Ausreise erfolgte Ihren Angaben nach lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen, die nicht dazu geeignet sind, eine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. So kam es zu keinerlei Übergriffen auf Sie bzw. nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und den Taliban, weshalb das vage Vorbringen, dass Sie im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht werden würden, offenbar eine reine Spekulation darstellt.

Sie führten an, dass Ihre Familie aufgrund der Tätigkeit Ihres Bruders (als Soldat) und Ihres Vaters (als Lehrer) seitens der Taliban bedroht worden sei.

Dazu ist jedoch anzuführen, dass schon nicht glaubhaft war, dass Ihr Vater Lehrer gewesen sei. So wurden Sie eingangs der Befragung vom 24.06.2013 befragt, ob Sie die Schule besucht hätten, was Sie verneinten und damit begründeten, dass es im Dorf nicht wirklich eine Schule geben würde, lediglich eine Koranschule sei im Dorf. Erst im Laufe der Befragung führten Sie aus, dass Ihr Vater Lehrer gewesen sei. Befragt gaben Sie an, dass er im Dorf unterrichtet hätte. Auf Vorhalt versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, dass es damals - als sie klein waren, keine Schule gegeben habe. Die Glaubwürdigkeit litt vor allem auch unter dem Umstand, dass einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem Sie diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise oder nur ausweichend beantwortet hatten. Dadurch ist beim Bundesasylamt auch der Eindruck entstanden, dass Sie damit den - aus Ihrer Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollten. So tätigten Sie zunächst sehr wohl hinreichend klare Angaben, schwächten diese jedoch nach Vorhalt der aufgetretenen Unklarheiten ab. So gaben Sie auf die Frage, weshalb Sie Ihr Vater nicht zu Hause unterrichtete an, dass die Lage schlecht gewesen sei und dass Ihr Bruder bei den Amerikanern gearbeitet hätte. Nach Wiederholung der Frage führten Sie aus, dass es so etwas nicht geben würde. Befragt, gaben Sie an, dass es eine Schule, wie in Österreich, in Afghanistan nicht geben würde. Nochmals befragt, warum Ihr Vater Sie nicht unterrichtete, führten Sie aus, dass es Ihr Schicksal gewesen sei. In keinster Weise nachvollziehbar ist jedoch, dass Ihre Schwester die Schule besuchen konnte und Sie - nicht einmal von Ihrem Vater - zu Hause unterrichtet worden seien. Aufgrund des Umstandes, dass Sie vorerst angaben, dass es keine Schule im Dorf geben würde und auch keinerlei Schulbildung zu Hause genossen hätten, war daher schon nicht glaubhaft, dass Ihr Vater als Lehrer tätig gewesen sei.

Zur Tätigkeit Ihres Bruders ist anzuführen, dass Sie in der Einvernahme vom 08.07.2011 noch anführten, dass Ihr Bruder bei der Nationalarmee tätig gewesen sei. Am 24.06.2013 führten Sie an, dass dieser auch für die Amerikaner tätig gewesen sei. Er sei von eben diesen bezahlt worden und hätte in XXXX am Flughafen gearbeitet. Hätte Ihr Bruder tatsächlich für die Amerikaner gearbeitet, so ist davon auszugehen, dass Sie dies bereits bei vorangegebenen Einvernahme angegeben hätten. Dass Sie nämlich nicht die Möglichkeit gehabt hätten, dies anzuführen, ist nicht glaubhaft. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie dies ins Treffen führten, um so eine höchst gefährliche Situation in Ihrer Heimat vorzugeben.Zur Tätigkeit Ihres Bruders ist anzuführen, dass Sie in der Einvernahme vom 08.07.2011 noch anführten, dass Ihr Bruder bei der Nationalarmee tätig gewesen sei. Am 24.06.2013 führten Sie an, dass dieser auch für die Amerikaner tätig gewesen sei. Er sei von eben diesen bezahlt worden und hätte in römisch 40 am Flughafen gearbeitet. Hätte Ihr Bruder tatsächlich für die Amerikaner gearbeitet, so ist davon auszugehen, dass Sie dies bereits bei vorangegebenen Einvernahme angegeben hätten. Dass Sie nämlich nicht die Möglichkeit gehabt hätten, dies anzuführen, ist nicht glaubhaft. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie dies ins Treffen führten, um so eine höchst gefährliche Situation in Ihrer Heimat vorzugeben.

Zu den vorgelegten Fotos ist anzuführen, dass diese nicht als Beweis herangezogen werden können, zumal einerseits nicht überprüft werden kann, ob es sich um Ihren Bruder handelt und weiters auch nicht nachvollzogene werden kann, wann diese aufgenommen worden seien. Auch der Erhalt der Fotos ist nicht nachvollziehbar, wie dies in weiterer Folge noch ausgeführt werden wird.

Dass daher Ihr Bruder bei der Nationalarmee tätig gewesen sein soll, konnte nicht abschließend geklärt werden.

Als fluchtauslösendes Ereignis führten Sie einen Angriff seitens der Taliban auf Ihr Elternhaus an.

Sämtliche Ausführungen dazu waren höchst vage und ohne jegliche Details. Obwohl Sie aufgefordert wurden, den Angriff konkret und lebensnah zu schildern, blieben Sie ganz allgemein gehalten und war es Ihnen nicht möglich, genaue Angaben zu machen. Die Schilderung wahrer Erlebnisse wird bei deren Schilderung regelmäßig von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet, was in Ihrer Darstellung jedoch völlig fehlt. Trotz mehrmaligem Ersuchen, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Selbst über Aufforderung Einzelheiten zu erzählen, oder auf konkrete Befragung kamen keine Details von Ihnen. Jegliche Einzelheit musste von der Einvernahmeleiterin mühsam erarbeitet werden, um überhaupt ein Gesamtbild des Angriffes zu erhalten. Trotz mehrmaliger Wiederholung der Frage kamen keine Details von Ihnen und war es Ihnen nicht möglich, den Vorfall, der Sie zur Ausreise bewogen haben soll, zu schildern (Seite 8, 10 und 11 der EV v. 24.06.2013). So ist bemerkenswert, dass Sie angaben, nicht zu wissen, ob auch Ihre Geschwister geflüchtet seien. Konkret befragt, führten Sie aus, dies nicht zu wissen. 2011 führten Sie jedoch widersprüchlich dazu aus, dass alle gemeinsam das Haus verlassen hätten. Dass Sie sich nicht mehr daran erinnern, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als es sich doch dabei um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll Auf Vorhalt des Widerspruches führten Sie aus, alle zusammen gewesen zu sein, als Ihnen Ihre Mutter gesagt habe, dass Sie weglaufen sollen. Vielleicht seien Ihre Geschwister Ihnen nachgelaufen. Würden Sie von einem selbst miterlebten Sachverhalt sprechen, so wäre doch davon auszugehen, dass Sie sich an die Situation erinnern können und die Bilder in Erinnerung rufen können. Bemerkenswert ist auch, dass Sie anführten, dass die Taliban möglicherweise Ihre Eltern getötet haben. Führten Sie doch in den Einvernahmen zuvor keine derartigen Vermutungen an. So führten Sie im Rahmen der Erstbefragung an, dass alle geflüchtet seien. (Vor einem Monat ist ein Angriff auf unser Haus verübt worden und dabei sind wir alle geflüchtet. Dann in einem unbekannten Ort haben wir uns alle getrennt). In der Einvernahme vom 08.07.2011 gaben Sie an, dass Sie gemeinsam aus dem Haus geflüchtet seien und dann hätten Sie sich getrennt. Auch Ihre Mutter sei geflüchtet (Meine Mutter warnte uns Kinder, dass wir flüchten sollen. Wir sind alle davongelaufen, auch meine Mutter) Wenn Sie daher nun angeben, nicht zu wissen, ob Ihre Familie geflüchtet sei, so ist dies in keinster Weise nachvollziehbar, ebenso wie die Vermutung, dass Ihre Eltern möglicherweise getötet worden seien.

Sie seien anschließend zu einem Freund der Familie nach Pakistan geflüchtet. Auch hier ergaben sich Widersprüche. So wurden Sie eingangs der Befragung vom 24.06.2013 befragt, ob Sie in Pakistan oder im Iran aufhältig waren, was Sie verneinten. Erst auf die Frage, wer dieser Freund in Pakistan sei, gaben Sie an, als Kind in Pakistan gewesen zu sein. Nach Vorhalt dieses Widerspruches versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, indem Sie angaben, nie dort gelebt zu haben. Sie wurden jedoch nicht befragt, ob Sie dort gelebt haben, sondern ob Sie sich das erste Mal außerhalb Afghanistans befinden, was Sie bejahten. Weiters wurden Sie befragt, ob Sie im Iran oder Pakistan waren, was Sie verneinten.

Bemerkenswert ist aber auch der Erhalt der Dokumente. Gaben Sie diesbezüglich an, diese (Schreiben der Taliban und Fotos) von dem Freund in Pakistan erhalten zu haben. Konkret befragt, ob dieser nach Ihrer Ausreise in Afghanistan gewesen sei, verneinten Sie dies, weshalb äußerst fragwürdig ist, woher die vorgelegten Beweismittel stammen. Sie verneinten auch die Frage, ob er etwas von Ihrer Familie wissen würde, beim letzten Kontakt. Erst auf die Frage, ob Sie den Freund gefragt hätten, ob er nach Ihrer Familie gesehen hätte, gaben Sie an, dass dieser nach Afghanistan gereist sei, mit der Begründung: "Woher hätte er sonst die Dokumente". Dass Sie hier keine Assoziation herstellten, deutet darauf hin, dass Sie konstruieren, und Sie bei der Frage ob der Freund nach Ihrer Ausreise in Afghanistan gewesen sei, schlichtweg noch keine Verbindung zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel hergestellt hatten, weshalb Sie dies verneinten.

In diesem Zusammenhang ist aber auch bemerkenswert, dass Sie mit Stellungnahme vom 14.09.2011, eingelangt beim AGH am 15.09.2011, um Fristverlängerung ansuchten mit der Begründung: "Ich habe Kontakt mit meiner Familie in Afghanistan aufgenommen und hoffe, dass ich innerhalb der nächsten zwei Monate die angekündigten Beweismittel dem Asylgerichtshof vorlegen kann". Auf Vorhalt gaben Sie an, dies nicht gesagt zu haben, was insofern unglaubwürdig ist, als Sie selbst die Stellungnahme unterschrieben haben. Wenn Sie daher einerseits angeben, dass Sie Kontakt mit Ihren Eltern aufgenommen hätten, um an die Beweismittel zu kommen - was wesentlich glaubhafter ist, an die Dokumente heranzukommen, als über den Freund in Pakistan - dann widerspricht dies Ihrem Fluchtvorbringen, dass Ihre Familie geflüchtet sei und Sie über den Aufenthaltsort keine Kenntnis hätten. Dass nämlich Ihr Freund aus Pakistan nach Afghanistan reisen sollte, um Ihre Dokumente zu holen, zumal Sie doch angaben, dass dieser Feinde in Afghanistan hätte, ist nicht glaubhaft. Die Behörde geht daher davon aus, dass sich Ihre Familie nach wie vor im Heimatdorf aufhält und es sich bei Ihrem Vorbringen und ein Konstrukt handelt, das der Asylerlangung dienen soll.

Weiters ist auch anzuführen, dass Dokumente aus Afghanistan bei Überprüfungen immer wieder als Fälschungen zu qualifizieren sind. Hinweise auf Fälschungen sind beispielsweise fehlende Behördenangaben, fehlende Adressangaben und fehlende Aktenzeichenangaben jeweils im Briefkopf, fehlende Datumsangaben. Auch bei den von Ihnen vorgelegten Schreiben trifft dies zu. So ist beim den Drohschreiben weder ein Datum, noch Unterschriften oder Fingerabdrücke ersichtlich. Auch sind keinerlei Zeitangaben im Schreiben angeführt. Es entspricht dem Amtswissen des BAA, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Dies bestätigt auch eine Anfragebeantwortung der ÖB Islamabad vom 22.11.2007, GZ: 30.23/383/07, über die Beschaffung von Dokumenten in Afghanistan. "Wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt." Bei den vorgelegten Drohschreiben ist auch in keinster Weise erkennbar, dass diese - wie von Ihnen angeführt - auf der Erde gelegen haben sollen. So gaben Sie an, dass beispielsweise ein Schreiben am Weg zum Arbeitsplatz Ihres Vaters platziert worden sei. Die von Ihnen vorgelegten Schreiben weisen jedoch keine Verschmutzung oder andere Gebrauchsspuren auf. Aufgrund obiger Ausführung können die vorgelegten Schreiben nicht als Beweise für Ihr Vorbringen herangezogen werden.

Aufgrund der Widersprüche und der Ungereimtheiten war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Aufgrund obiger Ausführungen geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen und konnte Ihrem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.

Sie gaben an, dass Sie außer der geschilderten Androhung Ihrer keine anderen Fluchtgründe haben. Es waren Ihrem Vorbringen auch keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen.

Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 15.03.2013, Zl. 13a B 12.30406, in welchem dieser davon ausgeht, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 15.03.2013, Zl. 13a B 12.30406, in welchem dieser davon ausgeht, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach Paragraph 60, Absatz 7, Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).

Ihre Heimatprovinz Nangarhar, wird von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA; Internet: unama.unmissions.org) gemeinsam mit den Provinzen Kunar, Laghman und Nuristan der Ostregion Afghanistans zugerechnet (Einteilung s. UNAMA, Annual Report 2010, executive summery, S. ii). UNAMA nennt Zahlen, wie viele Zivilpersonen im Zuge der Auseinandersetzungen Schaden genommen haben. So wurden im Jahre 2010 für diese Region bei einer Gesamteinwohnerzahl von 2,30 Millionen 243 Tote ermittelt (Annual Report 2010, S. xi). Eine Angabe hinsichtlich der Verletzten enthält dies Quelle nicht.

Allerdings geht UNAMA für Gesamtafghanistan für das Jahr 2010 von

7.120 Opfern, davon 4.343 Verletzten und 2.777 Toten aus (Annual Report 2010, S. i, ii, x). Damit betrug für das Jahr 2010 das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte rd. 1:2,6. Für die Ostregion kann daher bei 243 Toten und dem Faktor 2,6 im Jahre 2010 von insgesamt 612 toten oder verletzten Zivilpersonen ausgegangen werden.

Die Frühjahrsoperationen von ANSF (Afghan National Security Forces) und ISAF im Jahr 2011 haben dem Lagebericht zufolge ihr Ziel erreicht, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu den von ihr 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Bei den Militäroperationen gegen Aufständische könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu zivilen Opfern komme, auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF sei. Das erklärt einerseits den momentanen Anstieg der Zahlen, lässt aber zugleich den Rückschluss zu, dass die Erhöhung nur vorübergehend ist und sich auch in diesen Provinzen der landesweit schon vorhandene Rückgang bemerkbar machen dürfte. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Hinweis im Lagebericht, dass sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung distanziere, wo es gelinge, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern. UNAMA (Annual Report 2012, S. 9, 18) verzeichnet in der Ostregion bereits einen Rückgang bei der Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung. Dies gilt sowohl für Vorfälle unter Beteiligung der nationalen und internationalen Streitkräfte als auch für Sprengstoffanschläge.

Es ist nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Nangarhar einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Auch die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer spricht dafür, dass es sehr wohl möglich ist, sich in Afghanistan anzusiedeln. Aber nicht alle Rückkehrer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte und wurden zu diesem Zweck seitens des Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer sog. "Townships" geschaffen, wobei hier NGOs vielfach zusätzliche Hilfe leisten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer versucht so, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen.

Daraus geht klar hervor, dass man sich seitens der Regierung des Problems des fehlenden familiären Rückhaltes bewusst ist und bestrebt ist, Unterstützung zu leisten.

Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2, Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 sind aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.

IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein "reintegration package". Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.

IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA und "Return of Qualified Afghans from the EU/EURQA") gewährleistet werden.

Des Weiteren gibt es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Auch gebe es für Sie in Afghanistan, die Möglichkeit einen sogenannten Mikrokredit aufzunehmen. Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-. bis 5.000,- an Einzelpersonen. Weiters können aufgrund des Amtswissen (Bericht Fact Finding Mission, Dezember 2010) Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, z.B. mit der Teilnahme an Programmen zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden. Diese Hilfe ermöglicht es Ihnen auch in der Übergangszeit, bis Sie selbst eine Arbeit gefunden haben, sich selbst zu versorgen.

Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, sich - wenn vorhanden - an Ihre Bezugspersonen zu wenden bzw. steht Ihnen sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privatleben ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben und werden als glaubhaft angesehen.

Zu Ihrem Familienleben war glaubhaft, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben. Zu den Ausführungen betreffend Ihre Familienangehörigen wird auf die obige Ausführung verwiesen, wonach nicht glaubhaft war, dass Sie keinerlei Kenntnis über den Verbleib Ihrer Familienangehörigen haben.

Nicht gerade glaubhaft stellt sich dann Ihre Behauptung dar, Sie hätten in Afghanistan keinerlei Verwandte. Gerade Afghanistan ist bekannt für seine Großfamilien, die dem dort üblichen Clanwesen entsprechen. Es ist kaum denkbar und nur schwer vorstellbar, dass Ihre beiden Elternteile keine Geschwister oder weitere Verwandte gehabt hätten. Die erkennende Behörde ist hier vielmehr der Ansicht, dass Sie über Ihre Familienverhältnisse täuschen und Angaben machen, die eine Überprüfung Ihrer Aussage in der Heimat unmöglich machen."

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides neben rechtlichen Textbausteinen angeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers "von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden [kann], weshalb auch nicht vorm Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden kann.Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides neben rechtlichen Textbausteinen angeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers "von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden [kann], weshalb auch nicht vorm Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden kann.

Gemäß dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C2 315601-1/2008/1E, vom 11.11.2010, müssen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Asylwerber hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, ausgeführt, dass, obwohl diverse Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan informieren würden, der Gerichtshof diese an sich nicht für ausreichend halten würde, um zu zeigen, dass die Ausweisung der dortigen Beschwerdeführerin - einer Frau (!) - jedenfalls eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte; vielmehr wäre zu klären, ob eine Ausweisung unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation der dortigen Beschwerdeführerin eine Verletzung nach Art. 3 EMRK zur Folge hätte.Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Asylwerber hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, ausgeführt, dass, obwohl diverse Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan informieren würden, der Gerichtshof diese an sich nicht für ausreichend halten würde, um zu zeigen, dass die Ausweisung der dortigen Beschwerdeführerin - einer Frau (!) - jedenfalls eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte; vielmehr wäre zu klären, ob eine Ausweisung unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation der dortigen Beschwerdeführerin eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK zur Folge hätte.

Selbiges muss auch für Sie gelten:

Sie sind ein gesunder, arbeitsfähiger Mann.

Sie stammen laut eigenen Angaben aus Nangarhar. Im Jahr 2012 zu 724 Angriffen in Nangarhar, im Vergleich dazu kam es in Kabul zu 83, in Kunar zu 1303 und in Ghazni zu 968 Angriffen (Anso Quarterly Data Report Q. 4 2012 der NGO The Afghanistan NGO Safty Office vom Jänner 2013). In der Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung darstellt.Sie stammen laut eigenen Angaben aus Nangarhar. Im Jahr 2012 zu 724 Angriffen in Nangarhar, im Vergleich dazu kam es in Kabul zu 83, in Kunar zu 1303 und in Ghazni zu 968 Angriffen (Anso Quarterly Data Report Q. 4 2012 der NGO The Afghanistan NGO Safty Office vom Jänner 2013). In der Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rückführung darstellt.

Nangarhar ist über Kabul per Flug zu erreichen. Somit sind Sie nicht gezwungen, Gebiete mit erhöhtem Gefahrenpotential zu durchqueren.

Sie sind ein arbeitsfähiger Mann. Sie sind vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnten den Lebensunterhalt für sich sichern. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Es wäre Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und Ihrer Vorbildung bzw. Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbilder entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch sowie diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Des Weiteren geht die Behörde davon aus, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat bestehen. Dies bedeutet, dass Sie entsprechende Anknüpfungspunkte haben und zumindest für eine vorübergehende Zeit Unterstützung in Anspruch nehmen können bzw. wieder bei Ihren Eltern leben können.

Sie beherrschen Ihre Muttersprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut.

Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 15.03.2013, Zl. 13a B 12.30406, in welchem dieser davon ausgeht, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 15.03.2013, Zl. 13a B 12.30406, in welchem dieser davon ausgeht, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach Paragraph 60, Absatz 7, Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).

Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Kläger in seiner Heimat als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist. In dieser Provinz verdichtet sich die für eine Vielzahl von Zivilpersonen aus dem Konflikt entstehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers nicht so, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen würde (vgl. auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22.12 - NVwZ 2013, 282).Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Kläger in seiner Heimat als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist. In dieser Provinz verdichtet sich die für eine Vielzahl von Zivilpersonen aus dem Konflikt entstehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers nicht so, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn des Paragraph 60, Absatz 7, Satz 2 AufenthG darstellen würde vergleiche auch BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 10 B 22.12 - NVwZ 2013, 282).

Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http:www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/)

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

Die Todesstrafe wurde in Afghanistan nicht abgeschafft. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass Sie einen Sachverhalt verwirklicht haben, welcher in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht ist.

Hinweise auf ein sonstiges Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, sonstige Elementarereignisse) bestehen jedenfalls nicht.

Ihre Identität steht nicht fest, was aber die Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer behaupteten Rückkehrgefährdung darstellt (vg. VwGH-Erkenntnis v. 21.02.1997, Zl. 97/18/0061).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention kommen würde.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde."Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, FZ. 11 04.911-BAT, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung beigegeben.

14. Mit am 08.07.2013 via Telefax eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß geschildert habe und durch die Vorlage von Beweismitteln seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Es sei von ihm verlangt worden, alle Unterlagen vorzulegen und nun heiße es, dass diese nicht echt seien. Diese Schriftstücke seien in dieser Form und habe diese der Beschwerdeführer so vorgelegt. Die Behörde habe zwar eine Anfrage an die Staatendokumentation, aber sonst keine weiteren Ermittlungen getätigt. Bei dieser Anfrage sei es jedoch nur um die Sicherheitslage in XXXX und Umgebung gegangen. Auch zeige sich aus den Berichten, dass sich die Lage in Nangarhar seit 2010 verschlechtert habe.Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß geschildert habe und durch die Vorlage von Beweismitteln seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Es sei von ihm verlangt worden, alle Unterlagen vorzulegen und nun heiße es, dass diese nicht echt seien. Diese Schriftstücke seien in dieser Form und habe diese der Beschwerdeführer so vorgelegt. Die Behörde habe zwar eine Anfrage an die Staatendokumentation, aber sonst keine weiteren Ermittlungen getätigt. Bei dieser Anfrage sei es jedoch nur um die Sicherheitslage in römisch 40 und Umgebung gegangen. Auch zeige sich aus den Berichten, dass sich die Lage in Nangarhar seit 2010 verschlechtert habe.

Angesichts des Umstandes, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers Tätigkeiten ausgeübt hätten, die von den Taliban nicht akzeptiert worden seien, sei die gesamte Familie gefährdet gewesen. Als Sohn eines Lehrers an einer Mädchenschule und als Bruder eines bei der Armee Tätigen samt Drohbriefen und Übergriff auf das Elternhaus sei im Fall des Beschwerdeführers eine wohlbegründete Furcht jedenfalls gegeben.

In der Folge zitierte der Beschwerdeführer Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan wörtlich und führte dazu aus, dass weiterhin eine Reisewarnung des Außenministeriums für Afghanistan bestehe. Er könne nicht nachvollziehen wie die Behörde trotz nahezu täglich neuer Schlagzeilen zur immer noch prekären Sicherheitslage in Afghanistan den Beschwerdeführer dorthin zurückschicken wolle.

Daher wurde beantragt, 1) dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu 2) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu 3) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen sowie 4) allenfalls die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

15. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013, Zl.: C2 421004-2/2013/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

16. Am 30.07.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen vorbrachte, dass sich keine Familienangehörigen von ihm im Bundesgebiet befänden, er ein wenig deutsch spreche und keine Arbeit habe. In Österreich besuche er keine Kurse, Vereine, eine Schule oder die Universität, habe aber einen großen Freundeskreis. Hierzu lege er Bescheinigungsmittel vor und zwar auch von seiner Lebensgefährtin, XXXX. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe kein anderes Aufenthaltsrecht. Er sei weder gerichtlich verfolgt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer wolle Österreich nicht verlassen, da er hier eine Lebensgefährtin gefunden habe und gewillt sei, hier zu arbeiten.16. Am 30.07.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen vorbrachte, dass sich keine Familienangehörigen von ihm im Bundesgebiet befänden, er ein wenig deutsch spreche und keine Arbeit habe. In Österreich besuche er keine Kurse, Vereine, eine Schule oder die Universität, habe aber einen großen Freundeskreis. Hierzu lege er Bescheinigungsmittel vor und zwar auch von seiner Lebensgefährtin, römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe kein anderes Aufenthaltsrecht. Er sei weder gerichtlich verfolgt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer wolle Österreich nicht verlassen, da er hier eine Lebensgefährtin gefunden habe und gewillt sei, hier zu arbeiten.

Im Rahmen dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Überweisungsschein eines Arztes vom 22.07.2013 mit der Diagnose "rezidiv. Cephalea Depressio?", dem Überweisungsgrund "Vergesslichkeit" und dem Ersuchen um fachärztliche Begutachtung, Befund und Therapievorschlag;

Kopie aus dem Reisepass eines XXXX;Kopie aus dem Reisepass eines römisch 40 ;

Bestätigung der Meldung von Herrn XXXX;Bestätigung der Meldung von Herrn römisch 40 ;

Führerscheinkopie eines Herrn XXXX;Führerscheinkopie eines Herrn römisch 40 ;

Reisepasskopie eines Herrn XXXX mit dem handschriftlichen Vermerk, der Beschwerdeführer sei hilfsbereit und ein guter Freund undReisepasskopie eines Herrn römisch 40 mit dem handschriftlichen Vermerk, der Beschwerdeführer sei hilfsbereit und ein guter Freund und

schlecht lesbare Führerscheinkopie einer Frau XXXX mit der handschriftlichen Anmerkung, der Beschwerdeführer sei hilfsbereit und ein guter Freund, unterzeichnet mit "XXXX".schlecht lesbare Führerscheinkopie einer Frau römisch 40 mit der handschriftlichen Anmerkung, der Beschwerdeführer sei hilfsbereit und ein guter Freund, unterzeichnet mit "XXXX".

17. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der oben genannten Stellungnahme wurde vom Asylgerichtshof nach Anhörung der Verfahrensparteien ein medizinischer Sachverständiger bestellt.

Dieser erstattete am 27.10.2013 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, nach dem sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion fände; diesbezüglich sei eine Einstellung mit einem schlaffördernden Antidepressivum empfehlenswert. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu beantworten, er sei verhandlungs- und vernehmungsfähig. Er sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, eine längere Flugreise oder eine beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten und in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

Das Gutachten wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.11.2013, Zl. C2 421004-2/2013/9Z, den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

Mit Stellungnahme vom 25.11.2013 in der Sprache Dari, die vom Asylgerichtshof einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurde, brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, dass er seit drei Jahren in Europa sei und seine Schwierigkeiten in Afghanistan immer mehr würden. Er sei hierher gekommen, um ein ruhiges Leben zu führen und wolle dass sein Verfahren abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer sei jung und möchte hier leben.

Von Seiten des Bundesasylamtes wurde bis dato keine Stellungnahme erstattet.

18. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80422.html, Zugriff 13.2.2013;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2012;

Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011;

Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch eins), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf. Zugriff 13.2.2013;

US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012;

ANSO - Afghanistan NGO Safely Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013;

CSO - Central Statistics Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.at/Contet/files/Settled%20Population/ 20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013;

ICG - International Crisis Group: The Insurgence In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghnistan/ 207%20The%20Insurgency/20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013;

AA März 2013;

USAID Juni 2011;

Landinfo September 2011;

AREU Mai 2011

US DOS April 2013

IWPR April 2012;

Danish Immigration Service März 2012;

Foschini Jänner 2013;

Guardian April 2012 / AAN April 2012 / ANSO Juni 2012;

BAA-Analyse Oktober 2012;

EASO - European Asylum Support Office (Christophe Hessels):

Afghanistan - Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans,

December 2012;

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich 2011, S. 83;

EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan - Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_ bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year

Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012;

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, December 2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/510b83582.html, Zugriff 11.2.2013;

IDMC - Internal Displacement Monitoring Center: Challenges of IDP Protection. Research study on the protection of internally displaced persons in Afghanistan, November 2012, http:www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/ (httpInfoFiles)/D7EC12FE714A55E9C1257AC5004D8D7C/$file/challenges-of-idp-protection-afghanistan-2012.pdf, Zugriff 11.2.2013;

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, http:www.hrw.org/world-report/2013, Zugriff 13.2.2013;

FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan;

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/puplications/the-world-factbook/geos/af.html,

Zugriff 11.2.2013;

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012;

WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of December 2012 (Reported in Jan 2013), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Initial%20Market%20Price%20 Bulletin%20for%20the%20month%20of%20December%202012%20%28Reported% 20in%20Jan%202013%29.pdf, Zugriff 11.2.2013;

IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012;

IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum;

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Consolidated Appeal for Afghanistan 2012, 15.12.2011, http:www.unocha.org/cap/appeals/consolidated-appeal-afghanistan-2012,

Zugriff 11.2.2013;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011;

BBC News: Afghanistan: 'Thirteen dead' in Jalalabad suicide blast, 18.05.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-13444241, Zugriff 28.07.2011;

The Guardian: Afghanistan suicide bomber kills nine troops, 16.04.2011;

http://www.guardian.co.uk/world/2011/apr/16/afghanistan-suicide-bomber-kills-nine, Zugriff 29.07.2011;

IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Music Shops Silenced in Nangarhar, 04.04.2011,

http://www.ecoi.net/local_link/157830/274728_de.html, Zugriff 29.07.2011;

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, 8.4.2011 und

BBC News: Afghanistan: Suicide bomber 'aged 12' kills four, 01.05.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-13252786, Zugriff 13.07.2011.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31. Januar 2013;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 1.6.2013 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

19. Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche im Verfahren weder beigeschafft noch vorgelegt.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Volljährigkeit sowie die Staatsangehörigkeit und die ethnische und religiöse Zugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat sowie zu seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 04.09.2013 vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers - zuletzt in der Stellungnahme vom 30.07.2013 - und ebenfalls aus dem Akteninhalt.

2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Lehrer in einer Mädchenschule sowie aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Soldat von den Taliban bedroht worden sei. Die Taliban hätten Drohbriefe für den Vater des Beschwerdeführers "auf dem Weg" hinterlegt; einen dieser Drohbriefe hätten sie auch ins Haus geworfen. Nach dem dritten Drohbrief sei es zu einem Angriff auf das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, bei dem geschossen worden sei und der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe.

Diese Verfolgungsgründe sind nicht bewiesen worden. Auch sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - drei Drohbriefe der Taliban und Fotos, die seinen Bruder als Soldaten der afghanischen Armee zeigen (sollen) - für sich alleine nicht zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens geeignet. Dies insbesondere, da sich die Drohbriefe nicht direkt an den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie richten und in Afghanistan großen Mengen derartiger Schreiben im Umlauf sind sowie da die Fotos zwar einen Mann in Uniform zeigen, jedoch nicht feststeht, dass es sich hierbei um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Damit sprechen die vorgelegten Beweismittel zwar für die vorgebrachten Fluchtgründe, sind aber für sich alleine nicht in der Lage, diese zu beweisen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.Diese Verfolgungsgründe sind nicht bewiesen worden. Auch sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - drei Drohbriefe der Taliban und Fotos, die seinen Bruder als Soldaten der afghanischen Armee zeigen (sollen) - für sich alleine nicht zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens geeignet. Dies insbesondere, da sich die Drohbriefe nicht direkt an den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie richten und in Afghanistan großen Mengen derartiger Schreiben im Umlauf sind sowie da die Fotos zwar einen Mann in Uniform zeigen, jedoch nicht feststeht, dass es sich hierbei um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Damit sprechen die vorgelegten Beweismittel zwar für die vorgebrachten Fluchtgründe, sind aber für sich alleine nicht in der Lage, diese zu beweisen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Wie das Bundesasylamt in der oben wortwörtlich dargestellten Beweiswürdigung schon aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausgesprochen vage und unpräzise dargelegt, sodass nicht der Eindruck entstanden ist, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hat. Dies zeigt sich deutlich in der Niederschrift der Einvernahme vom 24.06.2013:

Bei Durchsicht dieser sehr eingehenden und nahezu vier Stunden dauernden Einvernahme zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken nicht in der Lage war, die Fragen der Leiterin der Amtshandlung nachvollziehbar und konkret zu beantworten. Ebenso ist dem Einvernahmeprotokoll eindeutig zu entnehmen, das oftmals erst nach mehrmaliger Nachfrage eine Antwort des Beschwerdeführers zu erhalten war. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers zieht sich nahezu durch die gesamte Einvernahme und wird nunmehr im Folgenden anhand einiger Beispiele illustrierend dargestellt:

So gab der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme an, dass er niemals in Pakistan oder im Iran gewesen sei, sondern sich immer nur an seiner Heimatadresse im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar in seinem Elternhaus aufgehalten habe. Erst in weiterer Folge - in Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend den Freund der Familie, der in Pakistan leben und dem Beschwerdeführer sowohl die Flucht organisiert als auch die vorgelegten Unterlagen übermittelt haben soll - gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei- bis dreimal mit seiner Mutter in Pakistan gewesen sei und daher gewusst habe, wo sich dieser Freund aufhalte. Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, niemals in Pakistan oder im Iran gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er dort niemals gelebt habe, um auf weiteren Vorhalt, er habe verneint, dass er jemals in Pakistan oder im Iran gewesen sei, nunmehr auszuführen, dass es lange her und er jung gewesen sei.So gab der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme an, dass er niemals in Pakistan oder im Iran gewesen sei, sondern sich immer nur an seiner Heimatadresse im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Nangarhar in seinem Elternhaus aufgehalten habe. Erst in weiterer Folge - in Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend den Freund der Familie, der in Pakistan leben und dem Beschwerdeführer sowohl die Flucht organisiert als auch die vorgelegten Unterlagen übermittelt haben soll - gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei- bis dreimal mit seiner Mutter in Pakistan gewesen sei und daher gewusst habe, wo sich dieser Freund aufhalte. Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, niemals in Pakistan oder im Iran gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er dort niemals gelebt habe, um auf weiteren Vorhalt, er habe verneint, dass er jemals in Pakistan oder im Iran gewesen sei, nunmehr auszuführen, dass es lange her und er jung gewesen sei.

Betreffend den oben erwähnten Freund der Familie gab der Beschwerdeführer an, dieser würde in Pakistan leben, da er in Afghanistan Feinde habe. Aus diesem Grund sei er nur etwa einmal im Jahr in Afghanistan und würde sich dort versteckt halten. Trotz seiner Feinde komme dieser Freund nach Afghanistan, weil er dort Grundstücke habe. Zur besseren Darstellung wird das unmittelbar darauf folgende Vorbringen an dieser Stelle wortwörtlich wiedergegeben:

"LA: Wann haben Sie ihn zuletzt in Afghanistan gesehen?

AW: Damals, als wir gegangen sind, 2009 oder 2010.

LA: Wohin sind Sie gegangen?

AW: Nirgendwohin.

LA: Sie gaben doch soeben a, "Damals, als wir gegangen sind"!

AW: Ich habe gemeint, dass er gekommen ist."

Ebenso unplausibel sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch bzw. seinem Nichtschulbesuch. Obwohl sein Vater - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - Lehrer gewesen sei (was ja auch ein Grund für die Bedrohungen durch die Taliban gewesen sei), brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe nie die Schule besucht, um sich in der Folge dahingehend zu korrigieren, dass er schon zu Schule gegangen sei, es sich jedoch lediglich um eine Koranschule gehandelt habe. Seine Schwester habe schon die Schule besucht. Auf die Frage, aus welchen Gründen seine Schwester die Schule besucht habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht, brachte er vor, dass die Familiensituation "anders" gewesen sei und er habe arbeiten müssen. Abgesehen davon, dass es vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere in den von den Taliban stark durchsetzten ländlichen Gebieten von Nangarhar, nicht nachvollziehbar ist, dass eine Tochter einer Familie die Schule besucht und der Sohn nicht, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - sollte sein Vater tatsächlich Lehrer gewesen sein - nicht von diesem selbst unterrichtet wurde. Diesbezüglich befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, in Afghanistan sei es nicht so wie hier, dass jeder lesen und schreiben lerne. Dass ihm sein Vater als Lehrer nicht lesen und schreiben beigebracht habe, sei sein Schicksal.

Aber auch betreffend die unmittelbaren Fluchtgründe änderte der Beschwerdeführer das oben dargestellte Aussageverhalten nicht. Trotz Aufforderung, die fluchtauslösenden Ereignisse chronologisch und detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer lediglich an, "sie" hätten seine Familie umbringen wollen und er sei geflüchtet. Sein Bruder habe mit den Amerikanern gearbeitet und hätten die Taliban - um sich dann zu unterbrechen und auszuführen, dass man ja nach Afghanistan gehen und nachfragen könne, wenn man ihm nicht glaube. Es stehe auch alles in den Drohbriefen. Aber auch auf nochmaliger Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert und konkret anzugeben, blieb der Beschwerdeführer bei der Aussage, sein Bruder arbeite mit den Amerikanern und die Taliban würden nicht wollen, dass "man" mit den Amerikanern zusammenarbeite. Die angebliche Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Lehrer wurde an dieser Stelle nicht erwähnt. Erst nach wiederholter (dritter) Aufforderung, sein Fluchtvorbringen chronologisch und nachvollziehbar zu schildern, machte der Beschwerdeführer einigermaßen konkrete Angaben.

Genauso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Angriff auf sein Elternhaus. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass es "eines Tages" in der Nacht geklopft und sich niemand gemeldet habe. Dann sei die Tür eingetreten worden und es seien Schüsse gefallen. Er wisse nicht, ob seine Eltern getötet worden seien oder nicht. Auf die folgende Aufforderung, den Angriff so konkret und lebensnah wie möglich zu schildern gab der Beschwerdeführer auch hier lediglich an, dass er das schon gesagt habe. Auf nochmalige Aufforderung verwies der Beschwerdeführer auf den letzten Brief der Taliban und gab an, dass "sie" geschossen hätten. Es könne sein, dass "sie" seinen Vater getroffen hätten.

Bei der Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist weiters zu bedenken, dass dieser laut dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Gutachten des medizinischen Sachverständigen durchaus in der Lage ist, auch belastende Lebenssituation widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar darzulegen.

Bei einer Gesamtbetrachtung des hier beispielhaft wiedergegebenen Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer in erster Linie ausweichende und nichtssagende Antworten gibt, um erst nach mehrmaliger Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten,

Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage, eine konkrete Bedrohung seiner Person durch die Taliban glaubhaft vorzubringen. So gab er auf die Frage, ob er jemals von den Taliban konkret bedroht worden sei, zunächst an, ja, er sei wegen seiner Frisur geschlagen worden, um unmittelbar darauf die wortwörtlich gleich gestellte Frage zu verneinen und zu ergänzen, dass "sie" ihn aber jetzt, wenn er zurückkehre, töten würden. Auf die Frage, warum "sie" das tun sollten, brachte der Beschwerdeführer vollkommen unsubstanziiert vor: "Sie töten.", um auf die nochmalige Frage nach dem Grund Folgendes anzugeben: "Weil ich in Europa bin. Ein Taleb tötet jeden.".

Allerdings war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur äußerst vage, unkonkret und über weite Strecken hinweg nur auf mehrmalige Nachfrage einigermaßen aussagekräftig, sondern fanden sich in seinen Angaben auch zahlreiche Widersprüche, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte.

So brachte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2011 vor, dass der Name der Mädchenschule, an der sein Vater unterrichtet habe, "XXXX" gewesen sei, um - diesbezüglich befragt - in der Einvernahme vom 24.06.2013 anzugeben, dass er den Namen der Mädchenschule, an der sein Vater unterrichtet habe, nicht wisse.

Unklar sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Bruders. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder habe als Soldat für die Volksarmee gearbeitet. Hingegen gab er bei der Einvernahme vom 24.06.2013 zunächst an, dass sein Bruder mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet habe, um in der Folge das Vorbringen dahingehend zu steigern, dass sein Bruder "im Kommando der Amerikaner" gewesen sei.

Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang seiner Angaben. Bei der Erstbefragung am 20.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei Monate vor der Erstbefragung (ca. im Februar 2011) die gesamte Dorfbevölkerung von den Taliban gewarnt worden sei, mit der jetzigen Regierung zusammenzuarbeiten und einen Monat vor der Erstbefragung (ca. im April 2011) sei es zu dem Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Hingegen gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2011 ohne nähere Zeitangabe an, dass sein Vater als er von der Schule gekommen sei, ein Schreiben der Taliban gefunden habe, in dem gestanden sei, dass Leute, die für die Regierung arbeiten würden, bedroht würden. Ca. zwei Wochen später habe sich - der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge - der Angriff auf sein Elternhaus ereignet. Eine weitere Variante dieses Vorbringenteils lässt sich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren am 24.06.2013 entnehmen, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass zwischen dem letzten Brief und dem Angriff auf das Haus 20 Tage oder ein Monat vergangen seien. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sein Kopf nicht mehr so gut arbeite.

Im Lichte des oben erwähnten Gutachens und unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ist auf Grund der absolut nicht lebensnahen Schilderung des Vorbringens und auf Grund der Widersprüche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.

3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aus dem Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar stammt und er in Afghanistan nur noch einen Onkel unbekannten Aufenthalts hat.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar stammt und er in Afghanistan nur noch einen Onkel unbekannten Aufenthalts hat.

Festgestellt wird, dass die Sicherheitslage in Nangarhar außerhalb XXXX so schlecht ist, dass ein reales Risiko besteht, dass diese für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Festgestellt wird, dass die Sicherheitslage in Nangarhar außerhalb römisch 40 so schlecht ist, dass ein reales Risiko besteht, dass diese für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder über eine hinreichende Ausbildung noch Berufserfahrung verfügt, die ihm mit hinreichender Sicherheit die alsbaldige Teilnahme am Arbeitsmarkt etwa in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt ermöglichen würde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine "Kabul-Erfahrung" (im Sinne der Kenntnis der Mechanismen, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt erleichtern oder ermöglichen) und kein soziales Netz in Kabul oder einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt hat.

Zu a.: Dies ergibt sich aus den im Verfahren bisher diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers; auch das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt.

Zu b.: Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].Zu b.: Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Dies ist nach den Länderberichten in Bezug auf die Provinz Nangarhar (außerhalb der in Regierungshand befindlichen Stadt XXXX) der Fall; laut dem letzten ANSO-Bericht zum 1. Quartal 2013 ist Nangarhar als "extremely insecure" gekennzeichnet und ist aus den anderen (aktuelleren) Berichten nicht zu sehen, dass sich die Situation gebessert hat; diesbezüglich ist auch auf die Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6.3.2013, U 1325/12, zu verweisen, in dem das - für österreichische Behörden und Gerichte im Gegensatz zu einem deutschen Verwaltungsgericht relevante - Höchstgericht ausgesprochen hat, dass die Einstufung Nangarhars als relativ friedliche Provinz nicht nachzuvollziehen ist. Diese Ansicht hat auch der Asylgerichtshof in seinem ersten Erkenntnis im vorliegenden Verfahren eindeutig dargetan (Seite 13 des Erkenntnisses: "Hier ist insbesondere festzustellen, dass dieDies ist nach den Länderberichten in Bezug auf die Provinz Nangarhar (außerhalb der in Regierungshand befindlichen Stadt römisch 40 ) der Fall; laut dem letzten ANSO-Bericht zum 1. Quartal 2013 ist Nangarhar als "extremely insecure" gekennzeichnet und ist aus den anderen (aktuelleren) Berichten nicht zu sehen, dass sich die Situation gebessert hat; diesbezüglich ist auch auf die Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 6.3.2013, U 1325/12, zu verweisen, in dem das - für österreichische Behörden und Gerichte im Gegensatz zu einem deutschen Verwaltungsgericht relevante - Höchstgericht ausgesprochen hat, dass die Einstufung Nangarhars als relativ friedliche Provinz nicht nachzuvollziehen ist. Diese Ansicht hat auch der Asylgerichtshof in seinem ersten Erkenntnis im vorliegenden Verfahren eindeutig dargetan (Seite 13 des Erkenntnisses: "Hier ist insbesondere festzustellen, dass die

Sicherheitslage in Nangarhar ... sowohl zum Entscheidungszeitpunkt

des Bundesasylamtes als auch heute (Anmerkung: Mai 2013) außerordentlich schlecht ist.")

Insgesamt ist daher - auch mangels eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses des Bundesasylamtes - davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar außerhalb XXXX so schlecht ist, dass diese für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Insgesamt ist daher - auch mangels eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses des Bundesasylamtes - davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar außerhalb römisch 40 so schlecht ist, dass diese für Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu c.: Weder ist zu sehen, dass der Beschwerdeführer, der gleichbleibend angegeben hat als Hilfsarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet zu haben, über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt, die ihm mit hinreichender Sicherheit die alsbaldige Teilnahme am Arbeitsmarkt etwa in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt ermöglichen würde.

Auch ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über "Kabul-Erfahrung" (im Sinne der Kenntnis der Mechanismen, die die Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt erleichtern oder ermöglichen) verfügt, da er sich niemals hinreichend lange in einer afghanischen Großstadt aufgehalten hat.

Nach dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser auch kein soziales Netz in Kabul oder in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Stadt; es sind auch keine Hinweise für ein solches zu erkennen. Alleine der Verweis auf einen in Kabul lebenden Freund, dessen wirtschaftliche Situation und Aufnahmebereitschaft ungeklärt sind, reicht hier nicht aus; dies auch insbesondere, da das Bundesasylamt nicht dargetan hat, warum dieser den Beschwerdeführer potentiell auf Dauer unterstützen sollte.

Daher ist ein hinreichendes soziales Netz in Kabul oder in einer anderen afghanischen Großstadt nicht gegeben.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.5.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.6.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 8.7.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die Heimatprovinz Nangarhar ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts (außerhalb XXXX, wohin der Beschwerdeführer aber nach dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes keinen Bezug hat) so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht - ist für den Beschwerdeführer nicht zu sehen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung noch über "Kabul-Erfahrung" noch über ein soziales Netz in einer solchen Stadt verfügt. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig.Die Heimatprovinz Nangarhar ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts (außerhalb römisch 40 , wohin der Beschwerdeführer aber nach dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes keinen Bezug hat) so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht - ist für den Beschwerdeführer nicht zu sehen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung noch über "Kabul-Erfahrung" noch über ein soziales Netz in einer solchen Stadt verfügt. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig.

Im Übrigen ist das Bundesasylamt auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit einer Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK zu verweisen (VfGH vom 13.9.2013, U 370/2012-17).Im Übrigen ist das Bundesasylamt auf die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit einer Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK zu verweisen (VfGH vom 13.9.2013, U 370/2012-17).

Auch ist nicht zu sehen, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Auch ist nicht zu sehen, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Daher ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde - hier vom Asylgerichtshof - gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde - hier vom Asylgerichtshof - gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.

Hinsichtlich Spruchpunkt III des gegenständlichen Erkenntnisses war daher spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Erkenntnisses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

6. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. das Vorbringen glaubhaft zu machen. Auch sind die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, hinsichtlich Spruchteil I noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. das Vorbringen glaubhaft zu machen. Auch sind die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, hinsichtlich Spruchteil römisch eins noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.

Daher steht nicht nur hinsichtlich des Hauptantrages, sondern auch hinsichtlich des Eventualantrages der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden war.Daher steht nicht nur hinsichtlich des Hauptantrages, sondern auch hinsichtlich des Eventualantrages der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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