Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C11 419.064-1/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ. 11 03.069-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ. 11 03.069-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 29.03.2011 ist der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu gab er bei der Erstbefragung an, sein Dorf liege nahe der pakistanischen Grenze. Es seien immer wieder pakistanische Terroristen gekommen und hätten Verpflegung verlangt. Die Polizei habe ihnen vorgeworfen, die Terroristen zu unterstützen. Zwei Mal sei er von der Polizei festgenommen worden, doch die Leute aus dem Dorf hätten ihm geholfen und seine Freilassung erreicht. Die Polizei habe ihm gedroht, er werde eingesperrt, wenn er die Terroristen unterstütze und dass er dann nicht mehr freikommen werde. Wenn er jedoch den Terroristen nichts gegeben hätte, wäre er von diesen mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe deshalb sein Heimatland verlassen.
Am 06.04.2011 führte er bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, sein Dorf befinde sich an der Grenze. Er sei jedoch im Punjab in die Schule gegangen. Während dieser Zeit habe er nicht im Dorf bei seinen Eltern gelebt, sei aber regelmäßig dort auf Besuch gewesen. Dort hätten schlechte Zustände geherrscht, es habe ein "kommen und gehen von Terroristen" gegeben und hätten sie die Leute gezwungen, sie mit Essen zu versorgen. Es hätten nur sehr wenige Sikhs im Dorf gelebt. Dorfbewohner hätten der Polizei verraten, dass Terroristen bei ihnen zum Essen gewesen seien und wären sie daher von dieser belästigt worden. Er und sein Vater seien auch ein bis zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden. Die Polizei habe sie gefoltert und beschuldigt, mit den Terroristen unter einer Decke zu stecken und sie zu versorgen. Als sie wieder freigekommen seien, hätten die Terroristen wiederum geglaubt, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie seien von diesen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Er sei deshalb von XXXXzu Freunden nach Delhi gezogen, um dort zu arbeiten. Nach seinem Umzug hätten die Terroristen angefangen, seine Eltern unter Druck zu setzen. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte und sei er deshalb nur selten nach XXXXgefahren.
Im Juli 2008 sei dann sein Vater verstorben, weshalb er nach XXXXgefahren sei und sich dort fünf oder sechs Monate aufgehalten habe. Die ersten drei oder vier Monate habe es kein Problem gegeben; dann seien jedoch die Terroristen ein oder zwei Mal gekommen. Er sei deshalb aus Angst wieder nach Delhi gefahren und habe ihm seine Mutter nach vier bis fünf Monaten telefonisch erzählt, sie werde von Terroristen belästigt und würden diese nach ihm fragen. Auch die Polizei würde nach ihm fragen, weil sie vermute, er gehöre zu den Terroristen. Die Polizei habe verlangt, er solle sich stellen, wenn er nicht zu den Terroristen gehöre. Wenn er dies nicht mache, werde er als flüchtig ausgeschrieben. Auf Verlangen seiner Mutter sei er wieder ins Dorf zurückgekehrt. Er sei dann dort mit "fünf bis sechs ehrenhaften Männern" aus dem Dorf zur Polizeistation gegangen. Er habe dort erklärt, wo er wohne und warum er nach Delhi gefahren sei. Er habe sich dann noch ca. einen Monat lang im Dorf aufgehalten und sei wieder nach Delhi zum Arbeiten gefahren.
Die Terroristen hätten erfahren, dass er sich wieder im Dorf aufgehalten habe und hätten verlangt, dass er für sie als Waffenkurier arbeiten solle. Das habe er telefonisch über seine Mutter erfahren. Er habe sich jedoch geweigert, weil sein Vater verstorben sei und er auch noch eine jüngere Schwester habe. Aus Bosheit hätten die Terroristen dann Waffen und Munition in seinem Haus zurückgelassen und habe es eine Polizeikontrolle gegeben. Seine Mutter sei dann von den Polizisten belästigt worden. Sie habe gemeint, er solle nicht mehr ins Dorf zurückkehren, weil er sonst von der Polizei gefoltert werde und diese zu beweisen versuche, dass er ein Terrorist sei. Seine Mutter habe ein Grundstück verkauft und gesagt, er solle ausreisen. Sonstige Probleme habe er mit den indischen Behörden nicht gehabt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Terroristen zur Mitarbeit gezwungen zu werden. Zu den Terroristen gab der Beschwerdeführer an, es müsse nicht sein, dass diese aus Pakistan gekommen sind; es könne sich bei diesen auch um Moslems gehandelt haben, es seien auch Leute aus dem Kashmir dort. Auf die Frage, welcher Terrororganisation die Terroristen angehören, gab er an, dies nicht zu wissen. Er nehme deshalb an, es habe sich bei diesen Personen um Terroristen gehandelt, da diese Waffen bei sich gehabt hätten, die sich in großen Taschen befunden hätten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei Sikh und komme aus dem Bundesstaat Jammu und Kashmir. In Indien würden noch seine Mutter und Schwester (53 und 24 Jahre) leben. Er habe die Schule (1986 - 1998) besucht und spreche Punjabi. Er habe zuletzt als selbständiger Textilhändler gearbeitet. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er sei gesund. Er habe keine Identitätsdokumente bei sich.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet, da er keine glaubwürdigen Fluchtgründe geschildert habe. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege kein Familienleben in Österreich zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet, da er keine glaubwürdigen Fluchtgründe geschildert habe. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege kein Familienleben in Österreich zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Er habe Indien aufgrund seiner Probleme mit pakistanischen Terroristen und der Polizei verlassen. Er habe mit seiner Familie in Jammu und Kashmir gelebt. Dort sei er von pakistanischen Terroristen aufgesucht und daraufhin von der Polizei beschuldigt worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Er sei zwei Mal von der Polizei festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Er sei mit einer heißen Eisenstange geschlagen worden und habe dabei Verletzungen erlitten. Er habe davon heute noch sichtbare Narben am Kopf und am Bauch. Nach seiner Freilassung sei er wiederum von den Terroristen bedroht worden, da sie ihn beschuldigt hätten, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Er sei deshalb zunächst zu einem Freund nach Delhi gezogen, aber seine Familie sei weiter belästigt worden. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass ihn die Terroristen suchen und auch die Polizei nach ihm frage. Er sei deshalb ins Dorf zurückgekehrt, um sich bei der Polizei zu melden und sei dann wieder nach Delhi zurückgekehrt. Aber seine Mutter habe ihm mitgeteilt, die Terroristen würden ihn wieder suchen und hätten verlangt, dass er als Waffenkurier arbeiten soll. Diese hätten ihm zu Hause Waffen und Munition untergeschoben, die bei einer Polizeikontrolle gefunden worden seien. Die Mutter und die Schwester seien von der Polizei belästigt, verhört und gefoltert worden. Aus Angst, von den Terroristen umgebracht und ohne faires Gerichtsverfahren von der Polizei beschuldigt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.
Die Befragung sei einseitig verlaufen und er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe detailliert vorzubringen. Die belangte Behörde stelle in ihrer Beweiswürdigung lediglich Behauptungen nur allgemein in den Raum ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Er werde in Indien sehr wohl asylrelevant verfolgt. Der indische Staat fungiere nicht rechtsstaatlich, Polizei und Behörden seien korrupt und bestechlich. Bei seiner Rückkehr nach Indien sei er der Polizei völlig hilflos ausgeliefert. Die Tatsache, dass der negative Asylbescheid nach wenigen Tagen seiner Asylantragstellung und seiner Einvernahme ausgestellt worden sei, sei ein Indiz, dass die belangte Behörde kein Interesse daran gehabt habe, sich näher mit seinem Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen.
Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird ausgeführt, dass diese an die Bedingung der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft sei. Der Schutz müsse von der Staatsmacht gewährt werden oder von sonstigen Akteuren. Der gewährte Schutz müsste von Dauer sein. Flüchtlinge dürften nicht in eine auswegslose Situation gebracht werden, ein wirtschaftliches Überleben müsse gesichert sein. Weiters müsse auf persönliche Umstände wie familiäre Bildung, Sprache, Gesundheit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe Bedacht genommen werden. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht gegeben. Es könne weiters auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.
Weiters sei im bekämpften Verfahren sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Er habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit bekommen, zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Die von den belangten Behörden verwendeten Länderfeststellungen gingen nicht auf die ihn betreffende aktuelle Situation ein. In der Folge werden Berichte von Human Rights Watch vom 04.08.2009, des Freedom House vom 16.07.2009 und des Asian Centre for Human Rights vom 13.04.2010, zitiert.
3.2. Mit Beschluss vom 30.05.2011 bestellte der Asylgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. mit Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Rechtsberater.3.2. Mit Beschluss vom 30.05.2011 bestellte der Asylgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Rechtsberater.
3.3. Mit Schreiben vom 16.09.2011 wurde vom Magistrat der Stadt Wien bekannt gegeben, der Beschwerdeführer beabsichtige, das Gewerbe "Güterbeforderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" im Standort Wien 20 anzumelden.
3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. mit Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3.5. Mit Schreiben vom 01.02.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.5. Mit Schreiben vom 01.02.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", vom 27.05.2010;
APA, "Zuteilung von Identitätsnummern in Indien hat begonnen", vom 30.09.2010;
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, vom 13.08.2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Februar 2012;
Gutachten Dr. Brüser, vom 13.07.2011;
ÖB-Asylländerbericht, vom August 2011;
Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012;
Gutachtenergänzung Dr. Brüser, vom Februar 2012;
Junge Welt, "Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition", vom 07.03.2012;
US-Department, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012;
APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012;
Neue Zürcher Zeitung, "Mann des Volkes wird Präsident", vom 22.07.2012;
Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012.
Der Asylgerichtshof gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten.
Der Asylgerichtshof gehe weiters vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedarf. Der Asylgerichtshof beabsichtige, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse wurde ausgeführt, dass nach der vorliegenden Aktenlage der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfüge; dagegen würden seine Mutter und eine Schwester in Indien leben. Weiters lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass er zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe.
Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so zu seinem Lebensunterhalt einen Beitrag leiste. Nach der Mitteilung des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk habe der Beschwerdeführer am 13.07.2011 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet. Am 22.01.2012 sei der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, habe daher am XXXX ein fünfjähriges Rückkehrverbot erlassen, das mit XXXX rechtskräftig geworden sei. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; die letzten 22 Monate habe er in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Indien entweder wie bisher als Händler bzw. Verkäufer oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegen.Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so zu seinem Lebensunterhalt einen Beitrag leiste. Nach der Mitteilung des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk habe der Beschwerdeführer am 13.07.2011 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet. Am 22.01.2012 sei der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, habe daher am römisch 40 ein fünfjähriges Rückkehrverbot erlassen, das mit römisch 40 rechtskräftig geworden sei. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; die letzten 22 Monate habe er in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Indien entweder wie bisher als Händler bzw. Verkäufer oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegen.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 führte der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer dazu aus, in Indien sei die Reisefreiheit beschränkt, da es neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch zu einer ethnischen Verfolgung kommen könne. Es komme in verschiedenen Regionen Indiens häufig zu pogromartigen Ausschreitungen von einflussreichen, radikal nationalistischen Parteien gegen inländische Migranten aus dem Norden und Süden. Daher stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen; es sei ihm aber auch nicht zumutbar, sich in der Anonymität verbergen zu müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe (unter Hinweis auf die Zlen. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 vom 21.11.2002) festgestellt, dass die Funktion des Asylgerichtshofs ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert werden werde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähere. Auch der Verfassungsgerichthof (unter Hinweis auf die Erkenntnisse U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012) habe festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Dazu würden auch die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation im Heimatland zählen. Vielmehr dürfe eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen würden. Dies träfe auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die Beweiswürdigung des Bundesasylamts in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Dies würde auch ein Gegensatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, U 230/12 vom 11.06.2012, darstellen. Mit diesem sei festgelegt worden, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits über ein Jahr zurückliege, könne auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden; es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof habe (unter Hinweis auf die Zlen. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 vom 21.11.2002) festgestellt, dass die Funktion des Asylgerichtshofs ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert werden werde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähere. Auch der Verfassungsgerichthof (unter Hinweis auf die Erkenntnisse U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012) habe festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Dazu würden auch die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation im Heimatland zählen. Vielmehr dürfe eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen würden. Dies träfe auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die Beweiswürdigung des Bundesasylamts in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Dies würde auch ein Gegensatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, U 230/12 vom 11.06.2012, darstellen. Mit diesem sei festgelegt worden, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits über ein Jahr zurückliege, könne auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden; es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II.4.). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.), da ihm in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen steht.Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei.4.). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.), da ihm in Indien eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen steht.
1.2. Die belangte Behörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance". Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, die Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die, die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung, insbesondere auf dem Land identifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Zu Beginn der Haushaltssitzungsperiode des indischen Parlaments, Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang.
Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.
Die BSP versucht zwar, Wählerstimmen sowohl außerhalb ihres traditionellen Einzugsgebiets als auch außerhalb des Wählerlagers der Dalits und sonstiger benachteiligter Gruppen zu gewinnen. Allerdings konnte sie bei den jüngsten Wahlen ihr Ergebnis von 2004 nur um einen Sitz verbessern. Hingegen waren Regionalparteien in Bihar (Janata Dal-United) und Orissa (Biju Janata Dal) sehr erfolgreich, die nach mehreren Regierungsjahren eine gute Bilanz ihrer Arbeit vorweisen konnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2011)
In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Wahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussten die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht. (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.
Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act 1993 empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Personen, die die Landrechte der Adivasi und anderer gesellschaftlicher Randgruppen verteidigten und sich zum Schutz dieser Rechte in einigen Fällen auf das gesetzlich garantierte Recht auf Information beriefen, waren weiterhin schwerwiegenden Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch private Milizen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 13.5.2011, S.1)
Justiz:
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange, oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz, besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Rights unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtsbeiständen verweigert. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist.
Aus den Berichten des britischen Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India (12.05.2009), die sich insoweit auf eine US-amerikanische Quelle berufen, ergibt sich (August 2008, Punkt 20.50; Mai 2009, 20.56), dass nach Einschätzung von Beobachtern die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen könnte, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25) Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Weiters ergibt sich daraus, dass bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. (Christian Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien, 13.07.2011)
Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Mai 2009 (Punkt 20.54, 20.55, 20.59 und 20.60) ergibt sich schließlich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Im September 2010 wurde damit begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es armen Menschen ermöglicht werden, Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012)
Rückkehr:
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten, insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka und Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehördenkeine Probleme vonseiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie der ergänzenden Stellungnahme Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprache Punjabi auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden in der Stellungnahme vom 18.02.2013 nicht aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig. So brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung lediglich eine Verfolgung durch pakistanische Terroristen vor. Im zugelassenen Verfahren gab er zu seinem Fluchtvorbringen jedoch bei seiner späteren Einvernahme zu den Terroristen an, diese seien aus Pakistan; es könne sich auch um Moslems aus dem Kashmir handeln; in der Beschwerde brachte er wiederum eine Verfolgung durch pakistanische Terroristen vor. Weiters gab er bei seiner Erstbefragung an, er und sein Vater seien von der Polizei zwei Mal verhaftet worden, da sie die Terroristen verpflegt hätten; die Leute aus dem Dorf hätten dann die Freilassung erwirkt. Er wäre jedoch von den Terroristen bedroht worden, wenn er diesen nichts gegeben hätte. Im zugelassenen Verfahren steigerte er sein Vorbringen und brachte vor, er sei von der Polizei gesucht worden, da die Terroristen ihnen Zuhause Waffen untergeschoben hätten. In der Beschwerde steigerte er dann schließlich sein Vorbringen und gab an, er sei von der Polizei mit heißen Eisenstangen geschlagen worden. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer zuerst eine Verfolgung durch pakistanische bzw. muslimische Terroristen aus dem Kashmir bzw. eine Fahndung durch die Polizei, weil ihm die Terroristen Waffen unterschoben hätten, vorgebracht hat. Diese Widersprüche bzw. Ungereimtheiten sind vorderhand nicht verständlich bzw. nachvollziehbar. Auch ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgebracht hat, von der Polizei mit heißen Eisenstangen geschlagen worden zu sein.Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig. So brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung lediglich eine Verfolgung durch pakistanische Terroristen vor. Im zugelassenen Verfahren gab er zu seinem Fluchtvorbringen jedoch bei seiner späteren Einvernahme zu den Terroristen an, diese seien aus Pakistan; es könne sich auch um Moslems aus dem Kashmir handeln; in der Beschwerde brachte er wiederum eine Verfolgung durch pakistanische Terroristen vor. Weiters gab er bei seiner Erstbefragung an, er und sein Vater seien von der Polizei zwei Mal verhaftet worden, da sie die Terroristen verpflegt hätten; die Leute aus dem Dorf hätten dann die Freilassung erwirkt. Er wäre jedoch von den Terroristen bedroht worden, wenn er diesen nichts gegeben hätte. Im zugelassenen Verfahren steigerte er sein Vorbringen und brachte vor, er sei von der Polizei gesucht worden, da die Terroristen ihnen Zuhause Waffen untergeschoben hätten. In der Beschwerde steigerte er dann schließlich sein Vorbringen und gab an, er sei von der Polizei mit heißen Eisenstangen geschlagen worden. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer zuerst eine Verfolgung durch pakistanische bzw. muslimische Terroristen aus dem Kashmir bzw. eine Fahndung durch die Polizei, weil ihm die Terroristen Waffen unterschoben hätten, vorgebracht hat. Diese Widersprüche bzw. Ungereimtheiten sind vorderhand nicht verständlich bzw. nachvollziehbar. Auch ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgebracht hat, von der Polizei mit heißen Eisenstangen geschlagen worden zu sein.
Weiters waren die Angaben des Beschwerdeführers vage und allgemein gehalten. So konnte er nicht angeben, welcher Gruppierung die vermeintlichen Terroristen angehörten. Er habe sie weiters als solche erkannt, weil sie Waffen bei sich gehabt bzw. solche aus den Taschen geragt hätten. Es ist jedoch nicht plausibel, dass er lediglich aufgrund der Waffen darauf schließen konnte, es habe sich bei den Personen um Terroristen gehandelt. Auch brachte er zu den behaupteten Misshandlungen durch die Polizei keinerlei Details vor. Ferner ist es nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, diese hätten seine Eltern massiv unter Druck gesetzt, damit er von Delhi nach XXXXzurückkehrt. So ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er sich dann, als er schließlich im Juli 2008 nach dem Tode seines Vaters wieder in sein Dorf zurückkehrte, noch drei oder vier Monate problemlos dort aufhalten konnte.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil seine Darstellung nicht frei von Widersprüchen bzw. unplausibel ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
Aber auch wenn man überdies den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich - auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtvorbringens - möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Auch wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich nach Waffenfunden in seinem Haus nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird, so ist vor dem Hintergrund seiner Schilderungen nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine "high profile" Persönlichkeit handelt, die auf einer unionsweiten Liste steht.
Auch im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die behaupteten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist, die sich in seinem gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da seine Schilderungen nicht glaubwürdig sind. Aber auch wenn man seinen Darstellungen folgt, steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wie sich aus den Feststellungen (Punkt II.1.2.) ergibt, kann er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass es sich bei ihm um eine "high profile" Person handelt und er auf der unionsweiten Suchliste steht.3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da seine Schilderungen nicht glaubwürdig sind. Aber auch wenn man seinen Darstellungen folgt, steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Wie sich aus den Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.2.) ergibt, kann er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass es sich bei ihm um eine "high profile" Person handelt und er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;
17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;
10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortige Sprache Punjabi spricht. Darüber hinaus kann er auf seine nach wie vor in Indien lebende Mutter und seine Schwester zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortige Sprache Punjabi spricht. Darüber hinaus kann er auf seine nach wie vor in Indien lebende Mutter und seine Schwester zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat (wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und noch seine Mutter, seine Schwester und Freunde leben) als an Österreich (wo er sich seit zweieinhalb Jahren aufhält und keine Familienangehörigen hat) gebunden ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat (wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und noch seine Mutter, seine Schwester und Freunde leben) als an Österreich (wo er sich seit zweieinhalb Jahren aufhält und keine Familienangehörigen hat) gebunden ist.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.
3.4. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. Punkt II.3.5.). In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.3.4. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.). In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass es zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt gekommen ist und weitere Erhebungen oder Einvernahmen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen erforderlich sind.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014