TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 A5 437576-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 437.576-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 13 11.453-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 13 11.453-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der Asylwerber XXXX, Staatsangehörige von Kamerun (AGH-Zahl: A5 401.626-1/2008) sowie XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun (AGH-Zahl: A5 243.193-0/2008).römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der Asylwerber römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun (AGH-Zahl: A5 401.626-1/2008) sowie römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun (AGH-Zahl: A5 243.193-0/2008).

I.2. Der Vater des Beschwerdeführers reiste zuvor am 19.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.2. Der Vater des Beschwerdeführers reiste zuvor am 19.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, Zl. 03 14.318-BAL, abgewiesen und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Kamerun für zulässig erklärt.

Die gegen den letztzitierten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.01.2008, Zl. 243.193/0/7E-XV/54/03, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.Die gegen den letztzitierten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.01.2008, Zl. 243.193/0/7E-XV/54/03, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen.

In weiterer Folge behob der Verwaltungsgerichtshof den letztzitierten Bescheid mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0055-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Erkenntnis vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig.Mit Erkenntnis vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig.

I.3. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 26.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.3. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste am 26.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.09.2008, Zl. 07 10.962-BAT, ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde gleichzeitig mit einer Ausweisung verbunden.

Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.

I.4. Am 08.08.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für ihn als seine gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.4. Am 08.08.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für ihn als seine gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2013 wurden der Genannten Länderberichte zu Kamerun übermittelt und ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf ihr eigenes Asylverfahren sowie jenes des Vaters des Beschwerdeführers und die dort getätigten Ausführungen. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.5. Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2013 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet als vorübergehend unzulässig erklärt.römisch eins.5. Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2013 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet als vorübergehend unzulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in der bekämpften Entscheidung Länderfeststellungen zu Kamerun und verwies in seiner Beweiswürdigung darauf, es sei glaubhaft, dass seine Eltern für den Beschwerdeführer Schutz erhalten wollten und keine gegen ihn persönlich gerichtete Gefährdungslage gegeben sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und seinen Eltern in deren Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden wäre. Damit im Zusammenhang stehend könne auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Schließlich sei auch seinen Eltern kein subsidiärer Schutz gewährt worden.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten. Schließlich sei auch seinen Eltern kein subsidiärer Schutz gewährt worden.

Betreffend die vorübergehende Unzulässigkeitserklärung der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers zurzeit eine Verletzung in das Recht auf Familienleben darstelle, da im Falle seines Vaters nicht über die Ausweisung abgesprochen worden sei. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte, vertreten durch seine Mutter, die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin verwies er auf das Beschwerdevorbringen seiner Eltern, zumal es sich um einen Antrag eines Familienangehörigen im Sinne des § 34 AsylG handle, sowie auf die aktuelle Sicherheitslage in Kamerun.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte, vertreten durch seine Mutter, die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin verwies er auf das Beschwerdevorbringen seiner Eltern, zumal es sich um einen Antrag eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 34, AsylG handle, sowie auf die aktuelle Sicherheitslage in Kamerun.

I.7. Der Asylgerichtshof brachte der Mutter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 05.11.2013 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt II.2) bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Genannte aufgefordert, zu ihrer aktuellen (privaten) Situation in Österreich Stellung zu beziehen.römisch eins.7. Der Asylgerichtshof brachte der Mutter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 05.11.2013 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt römisch zwei.2) bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Genannte aufgefordert, zu ihrer aktuellen (privaten) Situation in Österreich Stellung zu beziehen.

In ihrer Stellungnahme vom 21.11.2013 betonte die Mutter des Beschwerdeführers mittels ihres Rechtsvertreters, dass der Länderbericht ihr Vorbringen bestätigen würde und verwies diesbezüglich auf einen Bericht der Amnesty International, aus dem sich ergäbe, dass Mitglieder des SCNC in Kamerun einer Verfolgung unterlägen. In Bezug auf ihre persönliche Situation hielt die Mutter des Beschwerdeführers fest, dass sie mit ihrem Lebensgefährten mittlerweile drei Kinder (darunter den Beschwerdeführer) habe und mit diesen ein gemeinsames Familienleben führen würde. Weiters sei sie in der Kirche aktiv tätig und wäre sie zudem in Österreich sozial integriert. Eine Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers würde daher unzulässig in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, sodass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Dem Schriftsatz legte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Geburtsurkunde und jene ihrer Kinder, eine Kindergarten-Besuchsbestätigung, Meldezettel, Anmeldungen zu Deutschprüfungen, eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung sowie diverse Unterstützungsschreiben bei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen trägt und Staatsangehöriger Kameruns ist.

Neben dem Beschwerdeführer halten sich seine Eltern XXXX, Staatsangehörige von Kamerun (Zl. A5 401.626-1/2008) und XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun (Zl A5 243.193-0/2008) sowie seine minderjährigen Brüder XXXX (Zl. A5 414.107-1/2010) und XXXX (Zl. A5 425.196-1/2012) im Bundesgebiet auf.Neben dem Beschwerdeführer halten sich seine Eltern römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun (Zl. A5 401.626-1/2008) und römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun (Zl A5 243.193-0/2008) sowie seine minderjährigen Brüder römisch 40 (Zl. A5 414.107-1/2010) und römisch 40 (Zl. A5 425.196-1/2012) im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist (vgl. dazu auch die unten stehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist vergleiche dazu auch die unten stehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).

II.2. Zur Lage in Kamerun:römisch zwei.2. Zur Lage in Kamerun:

Allgemeine politische Lage:

Kamerun ist eine Präsidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya ist seit 1982 im Amt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal freie Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese wie die nachfolgenden Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die Verfassung von 1996 ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren.

Am 09.10.2011 ist der zum Zeitpunkt der Wahl 79-jährige Paul Biya für eine weitere Amtszeit von sieben Jahren wiedergewählt worden. Die Wahlen waren von technischen Fehlern und Unregelmäßigkeiten geprägt.

Am 09.12.2011 führte der wiedergewählte Präsident Paul Biya eine Regierungsumbildung durch. Die neue Regierung wahrt das regionale und ethnische Gleichgewicht und setzt in erster Linie auf vertraute Namen; offensichtlich handelt es sich um ein Übergangskabinett, dessen Mitglieder mit ihrer Erfahrung die anstehenden Parlaments- und Kommunalwahlen politisch vorbereiten und gewinnen sollen. Ursprünglich waren diese Wahlen für 2012 geplant. Im Zuge einer auch von der Opposition geforderten Neuregistrierung der Wähler auf biometrischer Datengrundlage wurden jedoch die Wahlen verschoben. Die Wählerregistrierung wurde Ende März 2013 abgeschlossen, jedoch kurz danach wieder für weitere Wähler geöffnet. Ein Wahltermin steht noch nicht fest. Bis dahin dominiert die Regierungspartei mit ihren Satellitenparteien im Parlament (RDPC hat 153 von 180 Sitzen). Unter den Oppositionsparteien ist die "Social Democratic Front" (SDF) mit 16 Mandaten die wichtigste, wie alle Oppositionsparteien aber ohne nennenswerten Einfluss im Parlament.

Die Opposition ist aufgrund ihrer Zerstrittenheit schwach. Selbst die größte Oppositionspartei SDF hat durch ihre Konzentration auf die anglophone Minderheit keine realistische Chance auf politische Mehrheiten im nationalen Kontext. Beim Parteitag der SDF im Herbst 2012 wurde der 70 jährige John Fru Ndi, der die Partei seit ihrer Gründung 1990 führt, erneut zum Vorsitzenden gewählt.

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt. Am 01.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Einige SCNC-Aktivisten wurden auch in diesem Jahr vorübergehend festgenommen (in Limbe, Buea und Tiko). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt.

Sicherheitskräfte und Haft:

Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Sie wenden mitunter willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt an. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist jedoch nicht feststellbar; Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden als andere Bürgerinnen und Bürger. Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Diese Praxis war in den großen Städten des Landes jedoch im Jahr 2011 weniger häufig als in den Vorjahren, dank der Verringerung der Straßenkontrollposten durch ein Dekret des Polizeichefs (Délégué Général de la Sûreté Nationale). Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftung zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen jedoch weiterhin - wenn auch seltener - vor. Übergriffe der Sicherheitskräfte wurden 2011 häufiger gerichtlich verfolgt als in den Vorjahren, dennoch bleibt Straffreiheit ein häufiges Phänomen. Mehrere der Korruption für schuldig befundene Polizeibeamte wurden suspendiert, jedoch nicht ihres Amtes enthoben.

Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht, da die Gefängnisse massiv überbelegt sind. Misshandlungen von Häftlingen sind häufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen vor (s. III.4.). Die zaghaften Bemühungen der Behörden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterstützt durch das Programm der Europäischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET II) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (der GIZ) zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gefängnissen Kameruns.Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht, da die Gefängnisse massiv überbelegt sind. Misshandlungen von Häftlingen sind häufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen vor (s. römisch drei.4.). Die zaghaften Bemühungen der Behörden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterstützt durch das Programm der Europäischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET römisch zwei) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (der GIZ) zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gefängnissen Kameruns.

Politische Opposition:

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewalt-anwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt. Versammlungen werden nicht genehmigt bzw. gewalt-sam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Versammlungen müssen bei den lokalen Behörden angemeldet werden. Im Wahljahr 2011 wurden Veranstaltungen (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) regierungskritischer Organisatoren häufiger verboten und vereinzelt auch gewaltsam aufgelöst als im Vorjahr. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung heran-geführt.

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen die Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch die wichtigen Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle.

Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkte die Freiheiten ein. Beamte bedrohten und schikanierten Personen oder Organisationen, die die Politik der Regierung kritisierten oder gegensätzliche Ansichten vertraten, verhafteten solche Personen und verwehrten ihnen gleiche Behandlung.

Das Gesetz sieht die Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis jedoch ein. Das Gesetz sieht vor, dass die Organisatoren von öffentlichen Treffen, Demonstrationen und Umzügen dies vorab den Behörden melden müssen, aber nicht, dass es vorab eine staatliche Genehmigung für öffentliche Versammlungen geben muss. Das Gesetz ermächtigt der Regierung nicht, öffentliche Versammlungen, die vorher nicht autorisiert wurden, zu unterdrücken. Jedoch behaupteten Beamte regelmäßig, dass das Gesetz die Regierung implizit autorisiert, öffentliche Versammlungen zu genehmigen oder zu verbieten. In der Folge verweigerte die Regierung oft Genehmigungen für Versammlungen von regierungskritischen Personen oder Gruppen und wandte Gewalt an, um solche Versammlungen zu unterdrücken. Die Regierung verhinderte Pressekonferenzen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und politischen Parteien, bei denen Kritik an der Präsidentschaftswahl, Korruption oder Machtmissbrauch erwartet wurde.

Frauen:

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen, die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen, die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Artikel 297, des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.

Es gibt nur wenige Frauen, denen es gelingt aktiven Einfluss auf das öffentliche Leben zu nehmen. In Parlament und Regierung sind Frauen wenig vertreten. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung, überkommenen Traditionen sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten sind ihre Rechte nicht bekannt.

Die Menschenrechtslage von Frauen, ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten, variiert je nach ihrem Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der überwiegend muslimisch geprägte Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahre alt), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und nur selten zur Schule geschickt. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, so dass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen.

Bewegungsfreiheit:

In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Sicherheitskräfte behinderten jedoch innerstaatliche und internationale Reisen. Sicherheitskräfte erpressten an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanierten Reisende.

Rückkehrsituation:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54,3 Jahren.

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge.

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland - ausgenommen zum persönlichen Gebrauch - ist problematisch, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden. Das Programm Rückkehrende Fachkräfte (PRF) von CIM (Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ gehörend) verfügt über ein Büro im Haus der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Jaunde. Es unterstützt Rückkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplementären Gehaltszahlungen). Das mit einer CIM-Fachkraft ausgestattete Koordinationsbüro Kamerun (KBK) in Jaunde, der Dachverband der aus Deutschland zurückgekehrten Alumni, bietet Rückkehrern, die in Deutschland studiert haben, Unterstützung bei der Reintegration.

Dokumentensicherheit:

Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personen-standsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist.

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden.

Quellen:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 21.08.2013 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun,

Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Kamerun, Stand Oktober 2012.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.08.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.08.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.3.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.3.13. Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gemäß Abs. 4 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.römisch zwei.3.13. Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gemäß Absatz 4, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

II.4. Beweiswürdigung:römisch zwei.4. Beweiswürdigung:

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen. Die anhängigen Asylverfahren der Eltern als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers bilden in Ermangelung eines eigenständigen Vorbringens den maßgeblichen Bezugspunkt für den Entscheidungsumfang des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH, 12.12.2007, 2007/19/1054).Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen. Die anhängigen Asylverfahren der Eltern als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers bilden in Ermangelung eines eigenständigen Vorbringens den maßgeblichen Bezugspunkt für den Entscheidungsumfang des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH, 12.12.2007, 2007/19/1054).

Den geltend gemachten Fluchtgründen des Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, bereits rechtskräftig und jenen der Mutter im zeitgleich ergehenden Erkenntnis die Glaubwürdigkeit abgesprochen (vgl. hiezu die beweis würdigenden Überlegungen in den Erkenntnissen zu den Zahlen A5 401.626-1/2008 und A5 243.193-0/2008).Den geltend gemachten Fluchtgründen des Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, bereits rechtskräftig und jenen der Mutter im zeitgleich ergehenden Erkenntnis die Glaubwürdigkeit abgesprochen vergleiche hiezu die beweis würdigenden Überlegungen in den Erkenntnissen zu den Zahlen A5 401.626-1/2008 und A5 243.193-0/2008).

Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der Eltern des Beschwerdeführers, denen es somit nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Kamerun glaubhaft darzutun, war der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz unter Berufung auf die Bezugsverfahren der Eltern im Sinne einer einheitlichen Entscheidung ebenfalls abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Die belangte Behörde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdeführers keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten.Die belangte Behörde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdeführers keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten.

Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt, nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Eltern des Beschwerdeführers aus. Es besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass der gesunde, minderjährige Beschwerdeführer im Fall der Rückführung - gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich befindlichen Eltern und seinen beiden minderjährigen Brüdern - in eine aussichtslose Situation geraten könnte, zumal von seinen gesunden und arbeitsfähigen Eltern zu erwarten ist, sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Eltern über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung verfügen und ihnen daher die Aufnahme und Verrichtung einer ihrem Bildungsgrad entsprechenden Tätigkeit zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Brüdern in Kamerun niederlassen kann, wo seine Eltern bzw. überwiegend sein Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen können, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Eltern des Beschwerdeführers aus. Es besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass der gesunde, minderjährige Beschwerdeführer im Fall der Rückführung - gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich befindlichen Eltern und seinen beiden minderjährigen Brüdern - in eine aussichtslose Situation geraten könnte, zumal von seinen gesunden und arbeitsfähigen Eltern zu erwarten ist, sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Eltern über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung verfügen und ihnen daher die Aufnahme und Verrichtung einer ihrem Bildungsgrad entsprechenden Tätigkeit zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Brüdern in Kamerun niederlassen kann, wo seine Eltern bzw. überwiegend sein Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeiten aufnehmen können, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet oder sonst Gründe dargebracht, die im Fall der Rückkehr nach Kamerun einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließen.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet oder sonst Gründe dargebracht, die im Fall der Rückkehr nach Kamerun einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK befürchten ließen.

Unter Berücksichtigung der obig dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht.Unter Berücksichtigung der obig dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht.

Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerde seines Vaters bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und jene seiner Mutter zeitgleich abgewiesen wird.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Der Vater des Beschwerdeführers wurde aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (nicht das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung zuständig, sondern allenfalls die Fremdenbehörden) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen ihn besteht.

Das Bundesasylamt hat zwar zutreffend in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegt, dass eine Ausweisungsentscheidung nur gegenüber dem minderjährigen Beschwerdeführer infolge der unterbliebenen Ausweisung dessen Vaters eine Trennung der Familie bewirken könnte und es somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seinem Vater notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.Das Bundesasylamt hat zwar zutreffend in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegt, dass eine Ausweisungsentscheidung nur gegenüber dem minderjährigen Beschwerdeführer infolge der unterbliebenen Ausweisung dessen Vaters eine Trennung der Familie bewirken könnte und es somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seinem Vater notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.

Allerdings hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).Allerdings hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.

Das Bundesasylamt hätte daher richtigerweise nicht die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen gehabt, sondern mangels Zuständigkeit schlichtweg von einer Ausweisung gänzlich absehen müssen, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten