Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Halis Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2013, GZ 93 Hv 47/13g-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Halis Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2013, GZ 93 Hv 47/13g-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu I./ und II./, unberührt bleibt, im Ausspruch über die Anlasstaten zu III./ sowie in der Anordnung der Anstaltsunterbringung des Halis Y***** gemäß § 21 Abs 1 StGB aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu römisch eins./ und römisch zwei./, unberührt bleibt, im Ausspruch über die Anlasstaten zu römisch drei./ sowie in der Anordnung der Anstaltsunterbringung des Halis Y***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Halis Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Halis Y***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat Genannter in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, und zwar einer Schizomanie bei akuter Psychose (F 20 ICD 10), Taten begangen, die mit jeweils ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwarDanach hat Genannter in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, und zwar einer Schizomanie bei akuter Psychose (F 20 ICD 10), Taten begangen, die mit jeweils ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwar
I./ indem er am 9. Februar 2013 die Polizeibeamtin Bettina M***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme gemäß § 35 Abs 3 VStG, zu hindern versucht hat, indem er sich ruckartig aus einer Armwinkelsperre losriss und Genannte in den „Schwitzkasten“ nahm, wodurch diese zu Boden fiel, wobei es nur deshalb beim Versuch bleibt, weil Ziya S***** sowie zwei weitere Personen Bettina M***** befreien konnten;römisch eins./ indem er am 9. Februar 2013 die Polizeibeamtin Bettina M***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG, zu hindern versucht hat, indem er sich ruckartig aus einer Armwinkelsperre losriss und Genannte in den „Schwitzkasten“ nahm, wodurch diese zu Boden fiel, wobei es nur deshalb beim Versuch bleibt, weil Ziya S***** sowie zwei weitere Personen Bettina M***** befreien konnten;
II./ indem er am 9. Februar 2013 durch die unter Punkt I./ näher bezeichnete Tathandlung Bettina M*****, somit eine Beamtin während der Vollziehung ihrer Aufgaben, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Zeigefingers und eine Prellung der Stirn und des linken Knies erlitt (US 8);römisch zwei./ indem er am 9. Februar 2013 durch die unter Punkt römisch eins./ näher bezeichnete Tathandlung Bettina M*****, somit eine Beamtin während der Vollziehung ihrer Aufgaben, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Zeigefingers und eine Prellung der Stirn und des linken Knies erlitt (US 8);
III./ indem er andere mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 8. Februar 2013 Gabriele C***** durch die sinngemäße Äußerung „Du bist tot, du bist tot, ich bringe dich um!“, wobei er die Genannte mit der rechten Hand am Hals packte, sie gegen die Wand drückte und würgte, sowie Franz C***** durch die sinngemäße Äußerung „Du bist tot, du bist tot. Du wirst bis morgen tot sein!“, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung auf ihn einschlagen wollte.römisch drei./ indem er andere mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 8. Februar 2013 Gabriele C***** durch die sinngemäße Äußerung „Du bist tot, du bist tot, ich bringe dich um!“, wobei er die Genannte mit der rechten Hand am Hals packte, sie gegen die Wand drückte und würgte, sowie Franz C***** durch die sinngemäße Äußerung „Du bist tot, du bist tot. Du wirst bis morgen tot sein!“, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung auf ihn einschlagen wollte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Mit der bloßen Behauptung, das Urteil wäre hinsichtlich der Feststellungen zu den Anlasstaten I./ und II./ undeutlich und widersprüchlich, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099563).Mit der bloßen Behauptung, das Urteil wäre hinsichtlich der Feststellungen zu den Anlasstaten römisch eins./ und römisch zwei./ undeutlich und widersprüchlich, wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099563).
Die Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit a) betreffend die Anlasstaten I./ und II./ verfehlt mit dem Vorbringen, „schon die chronologische Abfolge der Feststellungen zeigt, dass Insp. M***** nicht durch die Umklammerung des Halses mit nachfolgendem Sturz die Verletzungen erlitten haben kann“, prozessordnungskonforme Ausführung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) betreffend die Anlasstaten römisch eins./ und römisch zwei./ verfehlt mit dem Vorbringen, „schon die chronologische Abfolge der Feststellungen zeigt, dass Insp. M***** nicht durch die Umklammerung des Halses mit nachfolgendem Sturz die Verletzungen erlitten haben kann“, prozessordnungskonforme Ausführung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass hinsichtlich der unter III./ des Urteilssatzes angeführten - unbekämpft gebliebenen - Taten keine Feststellungen getroffen wurden, die ihre Beurteilung als geeignete Anlasstaten (nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) zulassen. Dem Urteil sind nämlich keinerlei Konstatierungen zur Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Betroffenen, die jeweils Bedrohten durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, zu entnehmen. Das Schöffengericht traf zur subjektiven Tatseite folgende Konstatierung: „Der Betroffene wollte durch seine verbalen Äußerungen gegenüber Gabriele C***** und Franz C***** unter gleichzeitigem Würgen der Gabriele C***** diese massiv und erheblich in Furcht und Unruhe dahingehend versetzen, dass diese um ihr Leben bangen mussten. Der Betroffene wusste auch, dass seine Äußerungen in Kombination mit seinen Handlungen hierzu geeignet sind, eine bedeutende Todesangst bei den Opfern auszulösen“ (US 7). Dies reicht für die rechtliche Annahme des Tatbestands der gefährlichen Drohung nicht hin. Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf den Erfolgseintritt ankommt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloß verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf-Ankommen gleichgesetzt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0089063; Reindl in WK² § 5 Rz 24). Die Tatbeschreibung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag im Übrigen die fehlenden Feststellungen auf Tatsachenebene nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; vgl auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580).Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass hinsichtlich der unter römisch drei./ des Urteilssatzes angeführten - unbekämpft gebliebenen - Taten keine Feststellungen getroffen wurden, die ihre Beurteilung als geeignete Anlasstaten (nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) zulassen. Dem Urteil sind nämlich keinerlei Konstatierungen zur Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Betroffenen, die jeweils Bedrohten durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, zu entnehmen. Das Schöffengericht traf zur subjektiven Tatseite folgende Konstatierung: „Der Betroffene wollte durch seine verbalen Äußerungen gegenüber Gabriele C***** und Franz C***** unter gleichzeitigem Würgen der Gabriele C***** diese massiv und erheblich in Furcht und Unruhe dahingehend versetzen, dass diese um ihr Leben bangen mussten. Der Betroffene wusste auch, dass seine Äußerungen in Kombination mit seinen Handlungen hierzu geeignet sind, eine bedeutende Todesangst bei den Opfern auszulösen“ (US 7). Dies reicht für die rechtliche Annahme des Tatbestands der gefährlichen Drohung nicht hin. Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf den Erfolgseintritt ankommt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloß verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf-Ankommen gleichgesetzt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0089063; Reindl in WK² Paragraph 5, Rz 24). Die Tatbeschreibung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag im Übrigen die fehlenden Feststellungen auf Tatsachenebene nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639, RS0098936; vergleiche auch Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580).
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu I./ und II./ unberührt bleibt (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 8), war daher im Ausspruch über die Anlasstaten zu III./ aufzuheben. Zudem war der Ausspruch über die Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zu kassieren. Denn wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zu Grunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (RIS-Justiz RS0090390).Das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu römisch eins./ und römisch zwei./ unberührt bleibt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 8), war daher im Ausspruch über die Anlasstaten zu römisch drei./ aufzuheben. Zudem war der Ausspruch über die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu kassieren. Denn wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu Grunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (RIS-Justiz RS0090390).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E106462European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00111.13K.1212.000Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014