Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (SSt XIV/59, vgl JBl 48 Nr 317).Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (SSt XIV/59, vergleiche JBl 48 Nr 317).
Entscheidungstexte