RS OGH 2026/2/25 16Os9/89; 15Os144/89; 15Os62/90; 15Os54/95; 13Os78/04; 11Os95/05p; 13Os9/11i; 12Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §21 Abs1
StGB §21 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §433 Abs1
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 433 heute
  2. StPO § 433 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 433 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 433 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 433 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203).Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten