RS OGH 2026/2/25 16Os9/89; 15Os144/89; 15Os62/90; 15Os54/95; 13Os78/04; 11Os95/05p; 13Os9/11i; 12Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §21 Abs1
StGB §21 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §433 Abs1
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 433 heute
  2. StPO § 433 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 433 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 433 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 433 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203).Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist, uzw unbeschadet dessen, dass dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlasstat zur Last liegt. Denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert damit aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen, wobei die darin gelegene Urteilsnichtigkeit den Betroffenen beschwert, weil nicht gesagt werden kann, dass die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für ihn in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist (Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in 10 Os 162/79 = EvBl 1980/203).

Entscheidungstexte

  • RS0090390">16 Os 9/89
    Entscheidungstext OGH 23.06.1989 16 Os 9/89
    Veröff: EvBl 1989/185 S 732 = SSt 60/40
  • RS0090390">15 Os 144/89
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 144/89
  • RS0090390">15 Os 62/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 15 Os 62/90
    Veröff: JBl 1991,326
  • RS0090390">15 Os 54/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 15 Os 54/95
  • RS0090390">13 Os 78/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 78/04
    Vgl; Beisatz: Eine Handlung, die der Mindeststrafdrohung nicht entspricht, kann auch dann nicht Anlasstat sein, wenn gleichzeitig Taten, die diesem Erfordernis genügen, abgeurteilt werden. (T1)
  • RS0090390">11 Os 95/05p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 11 Os 95/05p
    Vgl; Beisatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). (T2)
  • RS0090390">13 Os 9/11i
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 9/11i
    Auch; nur: Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen. (T3)
  • RS0090390">12 Os 111/13k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2013 12 Os 111/13k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0090390">15 Os 87/15f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 87/15f
    Auch
  • RS0090390">15 Os 80/17d
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 80/17d
    Auch
  • RS0090390">15 Os 160/17v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2018 15 Os 160/17v
    Auch; Beisatz: Das Einweisungserkenntnis gemäß § 21 Abs 1 StGB hat alle idealkonkurrierenden mit Strafe bedrohten Handlungen der die Unterbringung tragenden Anlasstat anzuführen, daher auch solche, die per se keine mehr als einjährige Strafdrohung aufweisen. (T4)
  • RS0090390">11 Os 25/18p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 25/18p
    Vgl aber; Beisatz: Wird das Einweisungserkenntnis auch auf Anlasstaten gegen fremdes Vermögen gestützt, die zwar nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurden (§ 21 Abs 3 StGB), die aber dennoch qualifizierte Drohungen iSd § 107 Abs 1 und 2 StGB enthalten, welche bereits für sich und ohne den nur hinzukommenden Bereicherungsvorsatz taugliche Anlasstaten wären, resultiert daraus keine nachteilige Wirkung für den Betroffenen. (T5)
  • RS0090390">14 Os 78/18d
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 78/18d
    Auch
  • RS0090390">14 Os 113/18a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 113/18a
    Auch; Beisatz: Auf den bloßen Umstand, dass neben den Anlasstaten auch nicht einweisungsrelevante Straftaten zur Aburteilung gelangten, kann die Behauptung eines Rechtsfehlers des Sanktionsausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB nicht gestützt werden. (T6)
  • RS0090390">11 Os 135/18i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 11 Os 135/18i
    Beis wie T2
  • RS0090390">14 Os 94/20k
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 94/20k
    Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ? logisch davon abhängigen ? Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen. (T7)
  • RS0090390">13 Os 88/20w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2020 13 Os 88/20w
    Vgl; Beis wie T4
  • RS0090390">14 Os 132/20y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 132/20y
    Beis wie T6
  • RS0090390">11 Os 33/22w
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 11 Os 33/22w
    Vgl; Beis wie T4
  • RS0090390">12 Os 4/24s
    Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 4/24s
    vgl; Beisatz wie T6
  • RS0090390">15 Os 103/25y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 103/25y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten