TE OGH 1990/8/7 15Os62/90

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin S*** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Sachwalters des Betroffenen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. März 1990, GZ 11 b Vr 448/89-38a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Sachwalters wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nach Verkündung des bekämpften Urteils meldeten sowohl der Verteidiger des Betroffenen als auch der mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.Mai 1989, GZ 1 SW 23/85-92, für den Betroffenen - u.a. zur Vertretung vor Behörden und Ämtern - bestellte und somit zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimierte (15 Os 16/90) Sachwalter Dipl.-Sozialarbeiter Herbert G*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne hiebei Nichtigkeitsgründe anzugeben (S 364).

Nach Zustellung von Urteilsausfertigungen an den Verteidiger und den Sachwalter wurde eine Rechtsmittelausführung lediglich vom Verteidiger eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Da der Vorsitzende des Schöffengerichtes eine ihm obliegende Zurückweisung der nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Sachwalters (§ 285 b Abs. 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) unterließ und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorlegte, hatte dieser die Nichtigkeitsbeschwerde des Sachwalters bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).

Anmerkung

E21597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00062.900001.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19900807_OGH0002_0150OS00062_9000010_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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