RS OGH 2025/6/12 13Os106/75; 9Os181/75; 10Os146/76; 10Os1/77; 12Os88/77; 10Os97/77; 12Os3/78; 12Os98

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Veröffentlicht am 29.09.1975
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Rechtssatz

Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.Der Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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