TE OGH 1981/12/1 10Os185/81

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Veröffentlicht am 01.12.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hoch als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 Abs 1, 131 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Oktober 1981, GZ 8 Vr 2106/81-7, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt 3. des Urteilssatzes und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des die Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter A (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 Abs 1, 131 StGB sowie der Vergehen (2.) des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB und (3.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 1.August 1981 in Klagenfurt (zu 1.) eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Taschenradio im Wert von 400 S, dem Ali B mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, gegen den Genannten Gewalt anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte; (zu 2.) den Eintritt in die Wohnung des Ali B mit Gewalt erzwang, indem er die von Wilhelm B zugehaltene Wohnungstür mit Körpergewalt aufdrückte; und (zu 3.) Wilhelm B mit (gemeint: durch die Ankündigung von) Schlägen gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 131 StGB gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Feststellung, daß er das Radio schon bei der Wegnahme vom Verkaufspult eines Würstelstandes, also noch vor seinen Tätlichkeiten gegen Ali B, mit Bereicherungs-

(und Zueignungs-) Vorsatz an sich brachte, findet, der Mängelrüge (Z. 5) zuwider, in seiner eigenen Verantwortung (S. 31) vollauf Deckung.

Bei seiner Rechtsrüge (Z. 10) hinwieder geht der Beschwerdeführer vorerst von der Annahme aus, daß er mit seiner eingangs relevierten Gewaltausübung gegen den Genannten nicht beabsichtigt habe, sich das weggenommene Gerät zu erhalten; damit bringt er indessen - übrigens auch ohne (etwa der Sache nach) formelle Begründungsmängel des Urteils (Z. 5) ins Treffen zu führen - den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er nicht auf den vom Schöffengericht, welches ausdrücklich das Gegenteil konstatierte (S. 51), als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt. Warum aber der vorliegende Fall sonst nicht geeignet sein sollte, 'den Tatbestand' (gemeint: die Qualifikation) des räuberischen Diebstahls (§ l3l StGB) zu erfüllen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen; durch die bloße Bezugnahme darauf, daß das Geschehen - in das zwei (miteinander) bekannte Personen, die sich (nach der Tat) in einem Taxi zum gemeinsamen Wohnort begeben haben, als 'Beteiligte der Tat' (gemeint: als Täter und Opfer) verwickelt seien - (nach Auffassung des Angeklagten) nicht einer Konstellation entspreche, die von der in Rede stehenden Strafbestimmung 'in erster Linie' erfaßt werden solle, kann die Unrichtigkeit einer Sachverhaltsubsumtion (und damit auch jene der hier angefochtenen) nicht dargetan werden (vgl. 10 Os 150/80). Insoweit läßt die Rechtsrüge (Z. 10) demnach eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 Abs 1, 285 a Z. 2 StPO), vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dabei hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz vom Erstgericht in anderer Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 StPO). Zum Faktum 3. wird nämlich im Urteil lediglich festgestellt, daß Wilhelm B die telefonische Androhung von Schlägen durch den Angeklagten ernst nahm, wobei das Schöffengericht zur Ansicht kam, daß er insbesondere deshalb, weil jener die Geschwister B schon mißhandelt hatte, dadurch in 'Furcht und Unruhe' versetzt wurde (S. 50, 52). Nicht darauf kommt es aber beim Vergehen nach § 107 StGB an, ob der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/124 u.a.m.), sondern zum einen auf die objektive Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), und zum anderen darauf, ob die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters dabei auf eine (über die psychische Belastung durch eine derartige Besorgnis hinausreichende, mit dem bloßen Gebrauch der Gesetzesworte allein keineswegs hinlänglich umschriebene) tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustands des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige übelsvorstellung gerichtet war (vgl. EvBl 1976/120, RZ. 1979/93, 10 Os 177/80 u.v.a.; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 4, 6 zu § 107). Mit alledem hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.

Dementsprechend war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit a) geltend gemacht worden, und in Ansehung des davon betroffenen Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs nach Anhörung der Generalprokuratur gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, weil in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des (ebenfalls zu erneuernden) Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E03512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00185.81.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19811201_OGH0002_0100OS00185_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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