TE OGH 2014/6/26 8Ob56/14i

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Dr. H***** T*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Befangenheit, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2014, GZ 11 R 68/14x-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching3 I § 24 JN Rz 1 mwN; 7 Ob 11/05a). Nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach Paragraph 24, Absatz 2, JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching3 römisch eins Paragraph 24, JN Rz 1 mwN; 7 Ob 11/05a). Nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.

Unanfechtbar ist dabei - wie auch der erkennende Senat erst in jüngster Zeit judiziert hat (8 Ob 46/14v) - nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem - wie hier - eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde (Ballon aaO § 24 JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046013; 7 Ob 11/05a; 7 Ob 225/10d).Unanfechtbar ist dabei - wie auch der erkennende Senat erst in jüngster Zeit judiziert hat (8 Ob 46/14v) - nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem - wie hier - eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde (Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046013; 7 Ob 11/05a; 7 Ob 225/10d).

Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E108068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00056.14I.0626.000

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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