Norm
ASGG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch im ASGG wurde keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen (9 Ob A 107/87), so dass auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist. Ist aber überhaupt kein Rechtsmittel mehr zulässig, bedarf es auch keiner die allgemeine Rechtsmittelzulässigkeit betreffenden Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG.Auch im ASGG wurde keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen (9 Ob A 107/87), so dass auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden ist. Ist aber überhaupt kein Rechtsmittel mehr zulässig, bedarf es auch keiner die allgemeine Rechtsmittelzulässigkeit betreffenden Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025