TE OGH 2022/9/13 10ObS93/22g

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI K*, vertreten durch Mag. Maximilian Bell, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch die Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage (hier: wegen Ablehnung), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juni 2022, GZ 12 Rs 43/22p-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. März 2022, GZ 53 Nc 7/22b-2, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI K*, vertreten durch Mag. Maximilian Bell, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch die Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage (hier: wegen Ablehnung), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juni 2022, GZ 12 Rs 43/22p-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. März 2022, GZ 53 Nc 7/22b-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger begehrt im Verfahren 18 Cgs 238/21i des Landesgerichts Salzburg erkennbar die Zuerkennung einer Ausgleichszulage.

[2]            Der zuständige (Befangenheits-)Senat des Landesgerichts Salzburg wies den gegen den in erster Instanz vorsitzenden Richter gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers nach inhaltlicher Prüfung zurück.

[3]             Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei. [3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs gemäß § 581 Abs 1 ZPO“ ist absolut unzulässig. [4] Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs gemäß Paragraph 581, Absatz eins, ZPO“ ist absolut unzulässig.

[5]            Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Das gilt ohne Einschränkung auch im sozialgerichtlichen Verfahren (RS0046000; RS0074402 [T9]). Der Rechtsmittelausschluss kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. [5] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Das gilt ohne Einschränkung auch im sozialgerichtlichen Verfahren (RS0046000; RS0074402 [T9]). Der Rechtsmittelausschluss kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[6]            Der bekämpfte Beschluss ist somit unanfechtbar, sodass sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen Fehlens der anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels sowie einer etwaigen Konkretisierung der Rechtsmittelgründe ebenso erübrigt wie das Einholen einer Rechtsmittelbeantwortung. Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte (vgl RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. [6] Der bekämpfte Beschluss ist somit unanfechtbar, sodass sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen Fehlens der anwaltlichen Unterfertigung des Rechtsmittels sowie einer etwaigen Konkretisierung der Rechtsmittelgründe ebenso erübrigt wie das Einholen einer Rechtsmittelbeantwortung. Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte vergleiche RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E136124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00093.22G.0913.000

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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