Norm
EO §65 FRechtssatz
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Exekutionsrichters ist kein "im Exekutionsverfahren" (§ 65 Abs 1 EO) ergangener Beschluss über eine Exekutionssache; sie ergeht vielmehr aus Anlass und bei Gelegenheit eines Exekutionsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 19 bis 25 JN).Die Entscheidung über die Ablehnung eines Exekutionsrichters ist kein "im Exekutionsverfahren" (Paragraph 65, Absatz eins, EO) ergangener Beschluss über eine Exekutionssache; sie ergeht vielmehr aus Anlass und bei Gelegenheit eines Exekutionsverfahrens nach den Vorschriften der Paragraphen 19 bis 25 JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011