TE OGH 1987/12/10 7Ob722/87

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***, Wien 1.,

Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Siegl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert F***, Kaufmann, Wien 13., Matrasgasse 6, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ablehnung, infolge Rekurses des Verpflichteten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. Oktober 1987, GZ 46 R 775/87-13, womit der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. August 1987, GZ 46 R 775/87-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat den gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Ablehnung des Erstrichters durch den Verpflichteten gerichteten Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.

Im vorliegenden Fall wurde der abgelehnte Richter als Exekutionsrichter tätig. Die Ablehnung eines Exekutionsrichters ist in der EO selbst nicht geregelt. Es sind daher bei Ablehnung eines Exekutionsrichters die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN, die das Verfahren über die Ablehnung eines Zivilrichters überhaupt regeln, gleichgültig ob es sich um einen Prozeßrichter oder Exekutionsrichter handelt, heranzuziehen (JBl. 1980, 487). Dies wird vom Rechtsmittelwerber ebensowenig bestritten wie daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist (RZ 1967, 71; SZ 18/6; 2 Ob 633/87; 6 Ob 338/67 uva). Nach der Auffassung des Rechtsmittelwerbers sei jedoch die Bestimmung des § 24 Abs 2 JN, auf die sich die ständige Rechtsprechung stützte, dahin zu verstehen, daß durch sie zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen ausschließlich geregelt werden sollte, nicht aber auch der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der zweiten Instanz. Der Gesetzestext führe nicht zwingend zur Annahme einer weiteren Rechtsmittelbeschränkung. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Regelt diese Bestimmung den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend, kommt gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung der Ablehnung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in § 24 Abs 2 JN überhaupt nicht vorgesehen ist. Enthält der § 24 Abs 2 JN keine abschließende Regelung des Rechtszuges in Ablehnungssachen, kommen für die Beurteilung der Frage, ob gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug möglich ist, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO über den Rekurs, somit auch die Bestimmungen des § 528 ZPO zur Anwendung. Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist jedoch ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Aus den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen GlUNF 3927, RZ 1938, 20 und JBl. 1961, 34 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil in allen diesen Entscheidungen, zum Teil unter Berufung auf § 528 ZPO, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen einen die Zurückweisung der Ablehnung bestätigenden Beschluß ausgesprochen wurde. Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Argumente bilden somit keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E12854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00722.87.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19871210_OGH0002_0070OB00722_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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