Norm
JN §24 Abs2Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gilt nicht für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021