Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Mag. A*****, vertreten durch Dr. Norbert Zeger, Notar in Krems an der Donau, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den Anteilen BLNr. 6 und 15 der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2014, AZ 47 R 321/14z, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin behauptet inhaltlich einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der aber nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann, wenn er - wie hier - vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde (vgl RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w; 5 Ob 15/11h; 5 Ob 166/11i; 5 Ob 62/13y; 5 Ob 221/13f). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.Die Revisionsrekurswerberin behauptet inhaltlich einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der aber nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann, wenn er - wie hier - vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde vergleiche RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach Paragraph 82 a, GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w; 5 Ob 15/11h; 5 Ob 166/11i; 5 Ob 62/13y; 5 Ob 221/13f). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.
Schlagworte
GrundbuchsrechtTextnummer
E110434European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00210.14I.0224.000Im RIS seit
21.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015