TE OGH 2015/10/21 2Ob174/15z

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger und die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer in der Rechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei V***** R*****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Abtretung einer Erbschaft (Streitwert 100.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2015, GZ 2 R 103/15g-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. März 2015, GZ 21 Cg 115/11w-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die ausführliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt und verfassungsrechtliche Aspekte daher nicht zu prüfen seien, werden in der außerordentlichen Revision keine eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründenden Argumente und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufgezeigt. Hierauf ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO daher nur kurz zu erwidern:Gegen die ausführliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt und verfassungsrechtliche Aspekte daher nicht zu prüfen seien, werden in der außerordentlichen Revision keine eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründenden Argumente und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufgezeigt. Hierauf ist gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO daher nur kurz zu erwidern:

Auf die von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Verfassungs- bzw Konventionswidrigkeit der „§ 730 und § 163a ABGB alte Fassung“ kommt es nicht entscheidend an, weil der von der Klägerin als übergangener Noterbin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nach der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf den Erbfall 1993 und die Einantwortung an die Beklagte 1994 jedenfalls verjährt ist (vgl zum Pflichtteilsrecht eines übergangenen Kindes 7 Ob 544/93, sowie allgemein 4 Ob 602/79, 8 Ob 537/91).Auf die von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Verfassungs- bzw Konventionswidrigkeit der „§ 730 und Paragraph 163 a, ABGB alte Fassung“ kommt es nicht entscheidend an, weil der von der Klägerin als übergangener Noterbin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nach der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf den Erbfall 1993 und die Einantwortung an die Beklagte 1994 jedenfalls verjährt ist vergleiche zum Pflichtteilsrecht eines übergangenen Kindes 7 Ob 544/93, sowie allgemein 4 Ob 602/79, 8 Ob 537/91).

Auch für den Anspruch des übergangenen Noterben gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (RIS-Justiz RS0012858, RS0034375, RS0034392), die unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers (RIS-Justiz RS0034385) bzw der subjektiven Kenntnis des Berechtigten allgemein beginnt (RIS-Justiz RS0034211, RS0034337, RS0034302 [T9]).Auch für den Anspruch des übergangenen Noterben gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB (RIS-Justiz RS0012858, RS0034375, RS0034392), die unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers (RIS-Justiz RS0034385) bzw der subjektiven Kenntnis des Berechtigten allgemein beginnt (RIS-Justiz RS0034211, RS0034337, RS0034302 [T9]).

Soweit sich die Revisionswerberin auf 1 Ob 200/06b stützt, wonach ab Inkrafttreten des AußStrG 2003 „nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls“ statt der früheren Kundmachung des Testaments abzustellen sein werde, ist darauf zu verweisen, dass diese obiter geäußerte Ansicht in der Folge nicht aufrecht erhalten wurde (vgl 1 Ob 159/10d, wonach es wieder auf die Kenntnis des Berechtigten nicht ankommt).Soweit sich die Revisionswerberin auf 1 Ob 200/06b stützt, wonach ab Inkrafttreten des AußStrG 2003 „nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls“ statt der früheren Kundmachung des Testaments abzustellen sein werde, ist darauf zu verweisen, dass diese obiter geäußerte Ansicht in der Folge nicht aufrecht erhalten wurde vergleiche 1 Ob 159/10d, wonach es wieder auf die Kenntnis des Berechtigten nicht ankommt).

Textnummer

E112576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00174.15Z.1021.000

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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