RS OGH 1954/2/3 1Ob12/54, 6Ob202/67, 6Ob710/76, 4Ob602/79, 7Ob544/93, 1Ob614/93, 6Ob146/00i, 4Ob214/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1954
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Norm

ABGB §1486
ABGB §1487
ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 12/54
    Entscheidungstext OGH 03.02.1954 1 Ob 12/54
    Veröff: JBl 1954,462
  • 6 Ob 202/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 6 Ob 202/67
    nur: Wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T1) Veröff: SZ 40/117 = EFSlg 8464 = EvBl 1968/157 S 269
  • 6 Ob 710/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 710/76
    nur T1
  • 4 Ob 602/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 602/79
    Veröff: SZ 53/10
  • 7 Ob 544/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 544/93
    nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T2) Veröff: EvBl 1993/177 S 738 = NZ 1993,261
  • 1 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
    Auch
  • 6 Ob 146/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
    Vgl auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders. (T3) Beisatz: Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T4)
  • 4 Ob 214/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 214/06h
    Vgl; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, es sei denn, der Schuldner hätte die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert. (T5); Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T6); Veröff: SZ 2006/189
  • 3 Ob 20/07y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 20/07y
    Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten hätten im Verlassenschaftsverfahren - bei der Todfallsaufnahme - die Existenz der pflichtteilsberechtigten Klägerin nicht verschweigen dürfen. (T7)
  • 1 Ob 159/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 159/10d
    nur T5; Veröff: SZ 2010/133
  • 1 Ob 139/12s
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 139/12s
    Vgl
  • 7 Ob 51/13w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 51/13w
    Auch
  • 2 Ob 174/15z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 174/15z
    Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. (T8)
  • 2 Ob 180/17k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 180/17k
    nur T1
  • 2 Ob 77/20t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 77/20t
    nur T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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