TE OGH 1967/9/13 6Ob202/67

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Veröffentlicht am 13.09.1967
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Norm

ABGB §1497
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII

Kopf

SZ 40/117

Spruch

Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen.

Entscheidung vom 13. September 1967, 6 Ob 202/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Am 29. Januar 1962 ist Franz K. sen. mit Hinterlassung der letztwilligen Verfügung vom 30. September 1960 verstorben. Darin hat er die Beklagte, seine (vierte) Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, den Kläger, seinen Sohn aus erster Ehe, enterbt und unter einem angeordnet, daß dieser für den Fall der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtvorliegens der Enterbungsgrunde auf den Pflichtteil gesetzt sei. Der Kläger, der im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater (GZ. 6 A .../62 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien) mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen worden war, hatte vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens die Beklagte zur GZ. 39 Cg .../62 des Landesgerichtes f. ZRS. Wien auf eidliche Vermögensangabe (Art. XLII EGZPO.) über die zum Nachlaß gehörigen Aktiven sowie auf Zahlung von drei Achteln des mit 159.330.61 S im Verlassenschaftsverfahren GZ, 6 A .../62 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien festgestellten Reinnachlasses, d. i. 59.759 S s. A. geklagt. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges wurde schließlich die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines Verzeichnisses anzugeben, was ihr von Aktiven der Verlassenschaft nach Franz K. sen. außer dem von ihr im verlassenschaftsverfahren abgegebenen eidesstättigen Vermögensbekenntnis bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind. In diesem Zusammenhang war mit Rücksicht darauf, daß das hier in Frage gestandene Manifestationsbegehren ein privatrechtliches Interesse voraussetzt - weshalb ein Erbunwürdiger oder rechtmäßig Enterbter nicht auf Angabe des Nachlaßvermögens klagen kann - geprüft worden, ob die geltend gemachten Enterbungsgrunde gegeben seien. Diese Frage wurde im verneinenden Sinne gelöst. Es liege weder Erbunwürdigkeit des Klägers vor, noch sei ein Enterbungsgrund gegeben. Das in dem erwähnten Verfahren gestellten Zahlungsbegehren war abgewiesen worden, weil ein Pflichtteilsanspruch vor der Einantwortung nur gegen den Nachlaß, nicht aber gegen den Erben geltend gemacht werden kann.

In der vorliegenden, am 14. Dezember 1965 eingebrachten Klage behauptet der Kläger, ihm seien bei der Eidestagsatzung vom 28. September 1965 im Zuge der gegen die Beklagte auf Grund des gegen sie ergangenen Urteils auf Leistung des Manifestationseides geführten Exekution, Schenkungen des Erblassers an die Beklagte in Höhe von 565.000 S bekannt geworden. Einen Betrag von 335.000 S habe der Erblasser im April 1960 der Beklagten geschenkt. Mit Schuldvertrag vom 23. Juni 1960 habe er ihr außerdem ein Darlehen von 190.000 S gewährt, welches die Beklagte nicht zurückgezahlt habe. Hiebei handle es sich gleichfalls um eine Zuwendung des Erblassers ohne Gegenleistung, also eine Schenkung. Als pflichtteilsberechtigter ehelicher Sohn des Erblassers könne er verlangen, daß diese Schenkungen in Höhe von 565.000 S bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag gebracht werden, sodaß er drei Achtel dieses Betrages, d. s. 211.875 S zu fordern berechtigt sei. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrages.

Mit dem Ersturteil wurde dem Klagebegehren mit dem eingeklagten Betrag von 211.875 S samt 4% Zinsen seit 25. Dezember 1965 stattgegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die vorliegende Klage enthält das Begehren auf Ergänzung des Pflichtteiles aus dem Gründe der §§ 785 und 951 ABGB. Es trifft zu, daß ein solcher Anspruch gemäß § 1487 ABGB. in drei Jahren nach dem Tode des Schenkers verjährt (Stanzl in Klang[2] IV 627, P. 6), die Verjährungszeit zur Inanspruchnahme des Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteiles daher mit dem Tod des Schenkers beginnt (SZ. XXXV 7 u. a.), der am 2. Jänner 1962 erfolgte. Bei Einbringung der vorliegenden Klage waren auch bereits drei Jahre seit dem 29. Jänner 1962 abgelaufen. Die Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB. beginnt auch grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten zu laufen. Wenn aber der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, vermag diese Arglist einen neuen, besonderen Verpflichtungsgrund zu bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist verhindert (SZ. XII 103, JBl. 1954 S. 462 u. a.). Auf diesen - vom Berufungsgericht angenommenen - Fall aber braucht bei Prüfung der Verjährungsfrage nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls durch die Manifestationsklage der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB. unterbrochen wurde. Das Gesetz bestimmt, daß die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Berechtigte seinen Gegner "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Da das Gesetz nur fordert, daß der Berechtigte seinen Gegner "belangt", kommt unter anderem auch einer Feststellungsklage die Wirkung zu, die Verjährung zu unterbrechen (Klang in Klang[2] VI 654). Das gleiche hat hinsichtlich der erwähnten Manifestationsklage zu gelten, was sich insbesondere daraus ergibt, daß Art. XLII EGZPO. dem Kläger das Recht einräumt, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche er beansprucht, vorzubehalten, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Von dieser Befugnis hat der Kläger auch Gebrauch gemacht, die Fortsetzung des Verfahrens über das Leistungsbegehren in dem Prozeß 39 Cg .../62 scheiterte aber daran, daß damals nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für das Leistungsbegehren die Passivlegitimation nicht gegeben war. In der Manifestationsklage hatte der Kläger allerdings von den Schenkungen, die nun den Gegenstand der vorliegenden Klage abgeben, nichts gesprochen. Dies konnte er auch nicht, weil er nur behaupten konnte, daß ein beträchtliches Vermögen vorhanden war und dieses Vermögen zu Unrecht in die Verlassenschaft nicht einbezogen worden sei. Aus welchen Gründen dies nicht geschah und welchen Weg diese Vermögenschaften, sei es vor oder nach dem Tode des Erblassers genommen haben, konnte der Kläger damals nicht angeben. Dies festzustellen war eben der Zweck der Manifestationsklage, welche unmißverständlich das Ziel verfolgte, alle Grundlagen für eine Ausmessung des Pflichtteils in einem nach dem Gesetze höchstmöglichen Ausmaß festzustellen, wozu auch gemäß § 785 ABGB. gehört, daß die Schenkungen in Anschlag gebracht werden, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Daß der Kläger das Inanschlagbringen solcher Schenkungen an die Beklagte verlangen werde, sobald er von ihnen Kenntnis erhalten werde, konnte nach den Ausführungen in der Manifestationsklage nicht zweifelhaft sein. Demnach war klar, daß unter den anzugebenden "Aktiven des Nachlasses" auch die Berechnung des Pflichtteiles diesem Vermögen allenfalls zuzuzählende Schenkungen zu verstehen seien. Nachdem aber der Kläger endlich durch die mehrfach seitens der Beklagten verzögerte Eidesleistung von den hier in Betracht kommenden Schenkungen am 28. September 1965 erfahren hatte, wurde die vorliegende Klage am 12. Dezember 1965 überreicht und damit die Klage "gehörig fortgesetzt". Von einer Verjährung des vorliegenden Klagsanspruches kann daher nicht die Rede sein.

Anmerkung

Z40117

Schlagworte

Manifestationsklage, Unterbrechung der Verjährung, Unterbrechung der Verjährung durch Manifestationsklage, Verjährung Unterbrechung der Verjährung durch Manifestationsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0060OB00202.67.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19670913_OGH0002_0060OB00202_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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