TE OGH 2019/12/10 11Os146/19h

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Valentin Z***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 17. September 2019, GZ 602 Hv 3/19p-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Valentin Z***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 17. September 2019, GZ 602 Hv 3/19p-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Valentin Z***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Valentin Z***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. November 2018 in Wien S***** vorsätzlich zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er sie mit einem Computerkabel und einem Tuch drosselte, dabei äußerte, „als erstes gehst du und dann ich“, und sie – nachdem die beiden im Zuge der Auseinandersetzung gestürzt waren, als S***** bereits am Boden lag – mit den Händen weiter würgte.Danach hat er am 24. November 2018 in Wien S***** vorsätzlich zu töten versucht (Paragraph 15, StGB), indem er sie mit einem Computerkabel und einem Tuch drosselte, dabei äußerte, „als erstes gehst du und dann ich“, und sie – nachdem die beiden im Zuge der Auseinandersetzung gestürzt waren, als S***** bereits am Boden lag – mit den Händen weiter würgte.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform nach versuchtem Mord gestellte Hauptfrage. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Fragenrüge (Z 6) vermisst unter Hinweis auf die – zudem isoliert betrachtete (vgl RIS-Justiz RS0120766 [T3, T4]) – Verantwortung des (im Übrigen leugnenden – ON 86 S 5 ff [10]) Angeklagten eine Eventualfrage „in Richtung des § 88 Abs 4 StGB“: er habe S***** „ein Anschlusskabel von einer Ladestation für USB-Handys“ entrissen, wodurch diese rückwärts gegen die Wand „geflogen“ sei und sich an der Garderobe die Haare ausgerissen habe (ON 86 S 8 f). Daraus folge die „Möglichkeit“ einer fahrlässigen Herbeiführung der (anklagegegenständlichen – ON 71 S 1, 7) Verletzungen der S***** (flecken- und bandförmige Hautrötungen im Bereich der Halsvorderseiten beidseits und im Nacken, kleine Hautabschürfung in der Mittellinie des Gesichts zwischen Unterlippe und Kinn, Bissverletzung am rechten Zungenrand, Hautrötung im Bereich des Zeigefingergrundgelenks der rechten Hand streckseitig, Blutunterlaufungen unter den Fingernägeln des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an der Vorderseite des rechten Unterschenkels und eine Streckhaltung der Halswirbelsäule – ON 86 S 34 f iVm ON 32 S 13 ff und ON 6 S 175 ff; zu den [krankheitswertigen] psychischen Folgen vgl ON 86 S 17 ff iVm ON 52 S 23).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst unter Hinweis auf die – zudem isoliert betrachtete vergleiche RIS-Justiz RS0120766 [T3, T4]) – Verantwortung des (im Übrigen leugnenden – ON 86 S 5 ff [10]) Angeklagten eine Eventualfrage „in Richtung des Paragraph 88, Absatz 4, StGB“: er habe S***** „ein Anschlusskabel von einer Ladestation für USB-Handys“ entrissen, wodurch diese rückwärts gegen die Wand „geflogen“ sei und sich an der Garderobe die Haare ausgerissen habe (ON 86 S 8 f). Daraus folge die „Möglichkeit“ einer fahrlässigen Herbeiführung der (anklagegegenständlichen – ON 71 S 1, 7) Verletzungen der S***** (flecken- und bandförmige Hautrötungen im Bereich der Halsvorderseiten beidseits und im Nacken, kleine Hautabschürfung in der Mittellinie des Gesichts zwischen Unterlippe und Kinn, Bissverletzung am rechten Zungenrand, Hautrötung im Bereich des Zeigefingergrundgelenks der rechten Hand streckseitig, Blutunterlaufungen unter den Fingernägeln des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an der Vorderseite des rechten Unterschenkels und eine Streckhaltung der Halswirbelsäule – ON 86 S 34 f in Verbindung mit ON 32 S 13 ff und ON 6 S 175 ff; zu den [krankheitswertigen] psychischen Folgen vergleiche ON 86 S 17 ff in Verbindung mit ON 52 S 23).

Damit verfehlt die Rüge die gesetzeskonforme Ausführung, weil die begehrte Fragestellung durch die angesprochene Aussage nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht indiziert ist (RIS-Justiz RS0100526, RS0132012, RS0132634; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen sind im Übrigen auch keine taugliche Grundlage für eine Fragestellung im Sinn des § 314 StPO (RIS-Justiz RS0100625, RS0101072, RS0102724, RS0100871; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 2).Damit verfehlt die Rüge die gesetzeskonforme Ausführung, weil die begehrte Fragestellung durch die angesprochene Aussage nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht indiziert ist (RIS-Justiz RS0100526, RS0132012, RS0132634; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen sind im Übrigen auch keine taugliche Grundlage für eine Fragestellung im Sinn des Paragraph 314, StPO (RIS-Justiz RS0100625, RS0101072, RS0102724, RS0100871; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00146.19H.1210.000

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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