RS OGH 2023/1/18 14Os102/96, 11Os14/00, 11Os86/03, 14Os149/04, 12Os113/08x, 11Os126/10d, 11Os24/11f,

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im Paragraph 314, Absatz eins, StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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