Norm
StPO §314Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im Paragraph 314, Absatz eins, StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023