Norm
StPO §313Rechtssatz
Zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) muss der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die verlangte Frage an die Geschworenen den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.Zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) muss der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die verlangte Frage an die Geschworenen den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132012Im RIS seit
06.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022