Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Mair in der Strafsache gegen D* P* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Februar 2023, GZ 37 Hv 61/22k-73.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Mair in der Strafsache gegen D* P* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Februar 2023, GZ 37 Hv 61/22k-73.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde D* P* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde D* P* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (A) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in T*
(A) vom Juli 2020 bis zum 13. März 2022 gegen A* P* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er die Genannte jeweils auf im Urteil beschriebene Weise durchschnittlich einmal pro Monat
(1) vorsätzlich am Körper teils misshandelte (§ 83 Abs 2 StGB), teils verletzte (§ 83 Abs 1 StGB), ferner(1) vorsätzlich am Körper teils misshandelte (Paragraph 83, Absatz 2, StGB), teils verletzte (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), ferner
(2) zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedrohte (§ 107 Abs 1 StGB) und sie(2) zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedrohte (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) und sie
(3) am 13. März 2022 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einem Polizeinotruf, nötigte sowie
(B) am 13. März 2022 seine Ehefrau A* P* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihre Beine auseinanderzwängte, sie in eine Couch drückte, sich auf sie legte, in ihre Lippe biss und ihr Schläge versetzte, wobei die Tatvollendung aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und lit b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und Litera b, sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die gegen den Schuldspruch B gerichtete Mängelrüge reklamiert unterbliebene Erörterung (Z 5 zweiter Fall) einer angeblichen „Aussage“ der Zeugin * K*, das Opfer habe ihr „nicht konkret gesagt,“ dass es „zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten kam“. [4] Die gegen den Schuldspruch B gerichtete Mängelrüge reklamiert unterbliebene Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) einer angeblichen „Aussage“ der Zeugin * K*, das Opfer habe ihr „nicht konkret gesagt,“ dass es „zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten kam“.
[5] Abgesehen davon, dass sie weder das relevierte Beweismittel (siehe aber RIS-Justiz RS0116504) noch die zum bekämpften Schuldspruch angestellten Urteilserwägungen (US 7 bis 11) in ihrer Gesamtheit in den Blick nimmt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370), hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, nicht umzusetzen vermochte (US 5). Dem aber stünde eine Aussage des angeführten Inhalts jedenfalls nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[6] Indem das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Konstatierungen [6] Indem das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Konstatierungen
- zur Intensität der Misshandlung am Körper und zum diesbezüglichen Vorsatz (Schuldspruch A) sowie
- zu einer nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung und zum Vorsatz (Schuldspruch B) des Beschwerdeführers- zu einer nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung und zum Vorsatz (Schuldspruch B) des Beschwerdeführers
vermisst, setzt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 4, 5 f und 6 f) hinweg.
[7] Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das mit dem Einwand, die vom Schuldspruch B umfasste Tat sei (lediglich) „als leichte Körperverletzung iSd § 83 StGB zu beurteilen“, nicht an der konstatierten Willensausrichtung (§ 201 Abs 1 StGB) festhält, von der das betreffende Täterverhalten getragen war (US 7). [7] Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das mit dem Einwand, die vom Schuldspruch B umfasste Tat sei (lediglich) „als leichte Körperverletzung iSd Paragraph 83, StGB zu beurteilen“, nicht an der konstatierten Willensausrichtung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) festhält, von der das betreffende Täterverhalten getragen war (US 7).
[8] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) wiederum legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb auf der Basis des Urteilssachverhalts, wonach der Beschwerdeführer „[a]ufgrund der heftigen Gegenwehr“ des Opfers „letztlich sein Vorhaben den Geschlechtsverkehr zu vollziehen aufgeben“ „musste“ (US 5), kein fehlgeschlagener Versuch (zum Begriff Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 158) anzunehmen sein sollte, der strafbefreienden Rücktritt (§ 16 Abs 1 StGB) von vornherein ausschließt (dazu RIS-Justiz RS0090229). [8] Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wiederum legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb auf der Basis des Urteilssachverhalts, wonach der Beschwerdeführer „[a]ufgrund der heftigen Gegenwehr“ des Opfers „letztlich sein Vorhaben den Geschlechtsverkehr zu vollziehen aufgeben“ „musste“ (US 5), kein fehlgeschlagener Versuch (zum Begriff Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 158) anzunehmen sein sollte, der strafbefreienden Rücktritt (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) von vornherein ausschließt (dazu RIS-Justiz RS0090229).
[9] Der (durch das von der Beschwerde bezeichnete Personalblatt ON 9.3 insoweit allein dokumentierte) bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist, indiziert keinen Sachverhalt, der die Annahme eines Rechtsirrtums (§ 9 Abs 1 StGB) in Bezug auf die Strafbarkeit von „Vergewaltigungen in der Ehe“ (Schuldspruch B) trüge. Mit – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) – von der Rüge (Z 9 lit b) darüber hinaus entwickelten Spekulationen wird ein diesbezüglicher Feststellungsmangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0118580 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f). [9] Der (durch das von der Beschwerde bezeichnete Personalblatt ON 9.3 insoweit allein dokumentierte) bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist, indiziert keinen Sachverhalt, der die Annahme eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, Absatz eins, StGB) in Bezug auf die Strafbarkeit von „Vergewaltigungen in der Ehe“ (Schuldspruch B) trüge. Mit – abseits des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) – von der Rüge (Ziffer 9, Litera b,) darüber hinaus entwickelten Spekulationen wird ein diesbezüglicher Feststellungsmangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0118580 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E138661European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00040.23S.0628.000Im RIS seit
14.07.2023Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023