RS OGH 2026/2/17 9Os181/85; 13Os166/86; 11Os115/90 (11Os116/90); 15Os34/92; 14Os89/94; 15Os171/94; 1

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Veröffentlicht am 26.03.1986
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Rechtssatz

Freiwilligkeit ist nicht erst ausgeschlossen, wenn der Täter erkannt hat, dass er den Erfolg überhaupt nicht mehr herbeiführen kann, sondern schon dann, wenn er sich nach Misslingen des ursprünglichen - dem Tatplan entsprechenden - Vorhabens zur Erreichung des verbrecherischen Zieles zu einem neuen Unternehmen entschließen müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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