Rechtssatz
Freiwilligkeit ist nicht erst ausgeschlossen, wenn der Täter erkannt hat, dass er den Erfolg überhaupt nicht mehr herbeiführen kann, sondern schon dann, wenn er sich nach Misslingen des ursprünglichen - dem Tatplan entsprechenden - Vorhabens zur Erreichung des verbrecherischen Zieles zu einem neuen Unternehmen entschließen müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026