Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl L.L.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* und einen Angeklagten wegen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB in dem zu AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten und zu AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl L.L.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* und einen Angeklagten wegen Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB in dem zu AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten und zu AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Leoben zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit beim Landesgericht Leoben eingebrachtem Strafantrag vom 28. November 2023 legte die Staatsanwaltschaft * S* als Vergehen der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach § 208a Abs 1 Z 1 StGB und als Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 20 in AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben). [1] Mit beim Landesgericht Leoben eingebrachtem Strafantrag vom 28. November 2023 legte die Staatsanwaltschaft * S* als Vergehen der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach Paragraph 208 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und als Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 20 in AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben).
[2] Am 3. Jänner 2024 ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben die Hauptverhandlung an (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO), indem er eine solche anberaumte (ON 1.10 in AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben). [2] Am 3. Jänner 2024 ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben die Hauptverhandlung an (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), indem er eine solche anberaumte (ON 1.10 in AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben).
[3] Mit beim Landesgericht St. Pölten eingebrachtem Strafantrag vom 14. März 2024 legte die Staatsanwaltschaft * H*, * S* und * E* jeweils einem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB unterstellte Verhaltensweisen zur Last (ON 12 in AZ 16 Hv 34/34w des Landesgerichts St. Pölten). [3] Mit beim Landesgericht St. Pölten eingebrachtem Strafantrag vom 14. März 2024 legte die Staatsanwaltschaft * H*, * S* und * E* jeweils einem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB unterstellte Verhaltensweisen zur Last (ON 12 in AZ 16 Hv 34/34w des Landesgerichts St. Pölten).
[4] Der Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten überwies – nach Verneinung der Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO in Bezug auf diesen Strafantrag – am 15. März 2024 die Akten dem Landesgericht Leoben zur Verbindung mit dem dort (weiterhin) anhängigen, zuvor bezeichneten Verfahren (ON 1.6 in AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten). [4] Der Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten überwies – nach Verneinung der Kriterien des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO in Bezug auf diesen Strafantrag – am 15. März 2024 die Akten dem Landesgericht Leoben zur Verbindung mit dem dort (weiterhin) anhängigen, zuvor bezeichneten Verfahren (ON 1.6 in AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten).
[5] Noch am selben Tag fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben in jenem Verfahren den „Beschluss“ (siehe aber RIS-Justiz RS0130527) auf „Einbeziehung des Verfahrens 16 Hv 34/24w des LG St. Pölten ausschließlich in Bezug auf den Angeklagten S* gemäß § 37 StPO, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren dort Angeklagten“. Zugleich verfügte er die „Rückmittl[ung]“ des Aktes AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten „im Sinne des obigen Beschlusses“ (ON 1.20 in AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben). [5] Noch am selben Tag fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Leoben in jenem Verfahren den „Beschluss“ (siehe aber RIS-Justiz RS0130527) auf „Einbeziehung des Verfahrens 16 Hv 34/24w des LG St. Pölten ausschließlich in Bezug auf den Angeklagten S* gemäß Paragraph 37, StPO, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren dort Angeklagten“. Zugleich verfügte er die „Rückmittl[ung]“ des Aktes AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten „im Sinne des obigen Beschlusses“ (ON 1.20 in AZ 12 Hv 83/23a des Landesgerichts Leoben).
[6] Der Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten bezweifelte seine Zuständigkeit für das (allein) gegen H* und E* geführte Verfahren und verfügte am 18. März 2024 gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.8 in AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten). [6] Der Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten bezweifelte seine Zuständigkeit für das (allein) gegen H* und E* geführte Verfahren und verfügte am 18. März 2024 gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.8 in AZ 16 Hv 34/24w des Landesgerichts St. Pölten).
[7] Dieser hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs 1 StPO ist im Falle gleichzeitiger (also gemeinsamer) Anklage das Hauptverfahren (auch schon) dann vom selben Gericht gemeinsam zu führen, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die „sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang“ stehen. Ein solcher ist bei der Ablegung falscher Beweisaussagen mehrerer Personen zum selben Thema – wie sie den Vorwurf des (beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten) Strafantrags vom 14. März 2024 bilden – gegeben (vgl RIS-Justiz RS0127579 und Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 4). Diese Vorwürfe sind daher zu Recht Gegenstand gemeinsamer Anklage (§ 37 Abs 1 StPO), sodass – analog § 27 StPO zulässige (RIS-Justiz RS0133815 [T2]) – Trennung der auf diesem Strafantrag beruhenden Hauptverfahren (gegen S* einerseits und gegen H* und E* andererseits) nur nach Maßgabe des § 36 Abs 4 StPO in Betracht kam (zu Fällen nicht gesetzmäßig gemeinsamer Anklageerhebung vgl demgegenüber RIS-Justiz RS0127578).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StPO ist im Falle gleichzeitiger (also gemeinsamer) Anklage das Hauptverfahren (auch schon) dann vom selben Gericht gemeinsam zu führen, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die „sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang“ stehen. Ein solcher ist bei der Ablegung falscher Beweisaussagen mehrerer Personen zum selben Thema – wie sie den Vorwurf des (beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten) Strafantrags vom 14. März 2024 bilden – gegeben vergleiche RIS-Justiz RS0127579 und Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 4). Diese Vorwürfe sind daher zu Recht Gegenstand gemeinsamer Anklage (Paragraph 37, Absatz eins, StPO), sodass – analog Paragraph 27, StPO zulässige (RIS-Justiz RS0133815 [T2]) – Trennung der auf diesem Strafantrag beruhenden Hauptverfahren (gegen S* einerseits und gegen H* und E* andererseits) nur nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 4, StPO in Betracht kam (zu Fällen nicht gesetzmäßig gemeinsamer Anklageerhebung vergleiche demgegenüber RIS-Justiz RS0127578).
[8] Für die Verbindung auf verschiedenen Anklagen beruhender Hauptverfahren (§ 37 Abs 3 StPO) würde (bloß) „sonst“ ein enger sachlicher Zusammenhang (sogenannte prozessuale Konnexität) zwischen den davon umfassten Vorwürfen zwar nicht genügen (15 Ns 91/21g und Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 8). [8] Für die Verbindung auf verschiedenen Anklagen beruhender Hauptverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, StPO) würde (bloß) „sonst“ ein enger sachlicher Zusammenhang (sogenannte prozessuale Konnexität) zwischen den davon umfassten Vorwürfen zwar nicht genügen (15 Ns 91/21g und Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 8).
[9] Gemäß § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO sind aber die Verfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein weiteres Hauptverfahren (soweit hier relevant) gegen denselben Angeklagten anhängig ist (subjektive Konnexität). [9] Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz StPO sind aber die Verfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein weiteres Hauptverfahren (soweit hier relevant) gegen denselben Angeklagten anhängig ist (subjektive Konnexität).
[10] Die beiden (was das auf dem Strafantrag vom 14. März 2024 beruhende betrifft: auch) gegen S* geführten, somit im Sinn des § 37 Abs 3 StPO konnexen Hauptverfahren waren – nach dem eingangs Gesagten – mit jeweils rechtswirksamer (§ 4 Abs 2 StPO) Anklage zugleich anhängig (zu diesen Kriterien in Bezug auf das einzelrichterliche Verfahren RIS-Justiz RS0132157, insbesondere 11 Ns 29/18f und 11 Ns 3/19h) und demzufolge miteinander zu verbinden (vgl RIS-Justiz RS0128876). [10] Die beiden (was das auf dem Strafantrag vom 14. März 2024 beruhende betrifft: auch) gegen S* geführten, somit im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, StPO konnexen Hauptverfahren waren – nach dem eingangs Gesagten – mit jeweils rechtswirksamer (Paragraph 4, Absatz 2, StPO) Anklage zugleich anhängig (zu diesen Kriterien in Bezug auf das einzelrichterliche Verfahren RIS-Justiz RS0132157, insbesondere 11 Ns 29/18f und 11 Ns 3/19h) und demzufolge miteinander zu verbinden vergleiche RIS-Justiz RS0128876).
[11] Verbindung (nur) mit einzelnen Teilen eines (gesetzmäßig den Gegenstand gemeinsamer Anklage bildenden) Verfahrens, wie sie das Landesgericht Leoben vornahm, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr war – infolge des erwähnten Verhältnisses subjektiver Konnexität – die Verbindung des gesamten auf dem Strafantrag vom 14. März 2024 beruhenden Hauptverfahrens mit jenem aufgrund des Strafantrags vom 28. November 2023 gemäß § 37 Abs 3 StPO (arg „die Verfahren“) geboten. Nachfolgende Ausscheidung einzelner Verfahrensteile (analog § 27 StPO) hätte nach § 37 Abs 3 StPO einmal begründete Zuständigkeit – hier wie auch in der Regel (zur Ausnahme siehe § 36 Abs 4 letzter Halbsatz StPO) – nicht mehr verändert (erneut 11 Ns 3/19h sowie RIS-Justiz RS0128876). [11] Verbindung (nur) mit einzelnen Teilen eines (gesetzmäßig den Gegenstand gemeinsamer Anklage bildenden) Verfahrens, wie sie das Landesgericht Leoben vornahm, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr war – infolge des erwähnten Verhältnisses subjektiver Konnexität – die Verbindung des gesamten auf dem Strafantrag vom 14. März 2024 beruhenden Hauptverfahrens mit jenem aufgrund des Strafantrags vom 28. November 2023 gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO (arg „die Verfahren“) geboten. Nachfolgende Ausscheidung einzelner Verfahrensteile (analog Paragraph 27, StPO) hätte nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO einmal begründete Zuständigkeit – hier wie auch in der Regel (zur Ausnahme siehe Paragraph 36, Absatz 4, letzter Halbsatz StPO) – nicht mehr verändert (erneut 11 Ns 3/19h sowie RIS-Justiz RS0128876).
[12] Die Zuständigkeit des Gerichts zur Verfahrensverbindung und zur Führung des verbundenen Verfahrens (§ 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO) bestimmt sich nach § 37 Abs 2 StPO mit der Maßgabe, dass das Verfahren im – hier mangels Eingreifens eines der darin normierten vorrangigen Anknüpfungspunkte vorliegenden – Fall des § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO). [12] Die Zuständigkeit des Gerichts zur Verfahrensverbindung und zur Führung des verbundenen Verfahrens (Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz StPO) bestimmt sich nach Paragraph 37, Absatz 2, StPO mit der Maßgabe, dass das Verfahren im – hier mangels Eingreifens eines der darin normierten vorrangigen Anknüpfungspunkte vorliegenden – Fall des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO).
[13] Dies war hier – wie dargestellt – das Landesgericht Leoben (Anordnung der Hauptverhandlung am 3. Jänner 2024).
[14] Daraus folgt – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführte – dessen Zuständigkeit für die Verbindung und gemeinsame Führung der (gesamten) auf den beiden fraglichen Strafanträgen beruhenden Verfahren.
[15] Deshalb – und weil im Verhältnis des Verfahrens gegen H* und E* zu jenem gegen S* kein (Ausnahme-)Fall des § 36 Abs 4 letzter Halbsatz StPO vorliegt – bleibt es für das Verfahren gegen H*und E* unabhängig davon zuständig, ob das Hauptverfahren gegen S* inzwischen bereits beendet (vgl § 1 Abs 2 zweiter Satz StPO) ist (RIS-Justiz RS0132460). [15] Deshalb – und weil im Verhältnis des Verfahrens gegen H* und E* zu jenem gegen S* kein (Ausnahme-)Fall des Paragraph 36, Absatz 4, letzter Halbsatz StPO vorliegt – bleibt es für das Verfahren gegen H*und E* unabhängig davon zuständig, ob das Hauptverfahren gegen S* inzwischen bereits beendet vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz StPO) ist (RIS-Justiz RS0132460).
Textnummer
E141558European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00023.24X.0522.000Im RIS seit
03.07.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024