Norm
StPO §36 Abs4Rechtssatz
Nicht gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann für jedes dieser Verfahren nach § 36 Abs 3 StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (§ 37 Abs 1 StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs 4 StPO greift.Nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann für jedes dieser Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (Paragraph 37, Absatz eins, StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des Paragraph 36, Absatz 4, StPO greift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127578Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024