RS OGH 2024/5/22 11Ns9/12f; 15Ns58/21d; 15Ns91/21g; 13Ns23/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2024
beobachten
merken

Norm

StPO §34
  1. StPO § 34 heute
  2. StPO § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 34 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StPO § 34 gültig von 01.07.1986 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Ein enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten iSd § 37 Abs 1 StPO ist ua dann gegeben, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesonders auf die Aussagen derselben Zeugen oder jeweils des einen Angeklagten im Verfahren gegen den anderen ankommt. In diesem Sinn kann auch die falsche Beweisaussage einer Person in einer bestimmten Sache als konnex zu dieser Sache selbst anzusehen sein.Ein enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten iSd Paragraph 37, Absatz eins, StPO ist ua dann gegeben, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesonders auf die Aussagen derselben Zeugen oder jeweils des einen Angeklagten im Verfahren gegen den anderen ankommt. In diesem Sinn kann auch die falsche Beweisaussage einer Person in einer bestimmten Sache als konnex zu dieser Sache selbst anzusehen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127579

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten