RS OGH 2026/2/19 11Ns3/19h; 12Ns64/21i; 14Ns23/22a; 15Ns30/23i; 15Os159/23f; 13Ns23/24x; 15Ns16/25h;

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

StPO §37 Abs3
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorliegen.Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132460

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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