Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt.Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt.
Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Art 87 Abs 3 B-VG) Rechnung getragen werden.Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128876Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026