Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen I* GmbH & Co OG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, über das Ersuchen des Landesgerichts Leoben um Entscheidung nach § 47 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen I* GmbH & Co OG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, über das Ersuchen des Landesgerichts Leoben um Entscheidung nach Paragraph 47, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem vorlegenden Gericht (Landesgericht Leoben) zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die I* GmbH & Co OG (künftig: die Gesellschaft) brachte am 15. 7. 2024 beim Landesgericht Innsbruck eine Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch ein.
[2] Mit Beschluss vom 29. 7. 2024 sprach das Landesgericht Innsbruck aus, die Zuständigkeit gemäß § 120 Abs 6 JN werde auf das Landesgericht Leoben übertragen. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 30. 7. 2024 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. [2] Mit Beschluss vom 29. 7. 2024 sprach das Landesgericht Innsbruck aus, die Zuständigkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 6, JN werde auf das Landesgericht Leoben übertragen. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 30. 7. 2024 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
[3] Am 10. 8. 2024 legte das Landesgericht Leoben den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 47 JN zur Entscheidung über die Zuständigkeit“ vor. [3] Am 10. 8. 2024 legte das Landesgericht Leoben den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 47, JN zur Entscheidung über die Zuständigkeit“ vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] Die – vom Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu treffende (RS0126085) – Entscheidung über einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN setzt voraus, dass beide konfligierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejaht oder verneint haben (RS0118692 [T2]; RS0046354; RS0046374). [5] Die – vom Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach Paragraph 6, OGHG zu treffende (RS0126085) – Entscheidung über einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt iSd Paragraph 47, JN setzt voraus, dass beide konfligierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejaht oder verneint haben (RS0118692 [T2]; RS0046354; RS0046374).
[6] Allerdings hat weder das Landesgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit ausgesprochen, sondern nur einen Überweisungsbeschluss gefasst noch hat das Landesgericht Leoben bisher überhaupt irgendeinen Beschluss gefasst. Es liegen daher nicht zwei, die eigene Zuständigkeit verneinende und daher einen negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN auslösende Gerichtsbeschlüsse vor (vgl 2 Nc 47/19p; RS0046374 [T10]). [6] Allerdings hat weder das Landesgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit ausgesprochen, sondern nur einen Überweisungsbeschluss gefasst noch hat das Landesgericht Leoben bisher überhaupt irgendeinen Beschluss gefasst. Es liegen daher nicht zwei, die eigene Zuständigkeit verneinende und daher einen negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN auslösende Gerichtsbeschlüsse vor vergleiche 2 Nc 47/19p; RS0046374 [T10]).
[7] Unter den gegebenen Umständen kann eine Rückstellung der Akten an das Landesgericht Innsbruck zur Nachholung des eigenen Unzuständigkeitsbeschlusses unterbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Entscheidung nach § 47 JN auf die gegenüber dem Adressatgericht bestehende Bindungswirkung (RS0046315; RS0002439) des – im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsenen – Überweisungsbeschlusses unabhängig von dessen Richtigkeit Bedacht zu nehmen (RS0046391). [7] Unter den gegebenen Umständen kann eine Rückstellung der Akten an das Landesgericht Innsbruck zur Nachholung des eigenen Unzuständigkeitsbeschlusses unterbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Entscheidung nach Paragraph 47, JN auf die gegenüber dem Adressatgericht bestehende Bindungswirkung (RS0046315; RS0002439) des – im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsenen – Überweisungsbeschlusses unabhängig von dessen Richtigkeit Bedacht zu nehmen (RS0046391).
[8] Allerdings muss das Landesgericht Leoben, wenn es einen negativen Kompetenzkonflikt zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof vorlegen will, vorher einen seine Zuständigkeit verneinenden Beschluss fassen, für dessen Zustellung sorgen und die Rechtskraft abwarten (6 Nc 6/24w; 3 Nc 6/23x). Es wird dabei zu beachten haben, dass es eine von ihm angenommene Unzuständigkeit nicht – wie das in seinen Ausführungen zur Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zum Ausdruck kommt – darauf stützen kann, das Landesgericht Innsbruck sei zuständig (RS0046391 [T11]; RS0081664 [T3]; 10 Nc 8/24v).
[9] Die Akten werden daher dem Landesgericht Leoben zurückgestellt.
Textnummer
E143019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0060NC00035.24K.1106.000Im RIS seit
20.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024