RS OGH 1956/9/19 7Nd201/56, 3Nd39/59, 2Nd2/62, 5Nd141/63, 5Nd160/64, 6Nd101/65, 4Nd3/65, 5Nd32/66, 5

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Veröffentlicht am 19.09.1956
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Norm

JN §47

Rechtssatz

Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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