Rechtssatz
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des Paragraph 47, JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) vergleiche auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).
Entscheidungstexte