RS OGH 2026/1/27 7Nd201/56; 3Nd39/59; 2Nd2/62; 5Nd141/63; 5Nd160/64; 6Nd101/65; 4Nd3/65; 5Nd32/66; 5

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Veröffentlicht am 19.09.1956
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Norm

JN §47
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des Paragraph 47, JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) vergleiche auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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