TE OGH 1996/3/13 3Nd2/95

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Daniel O*****, wegen S 5.078,80 sA, infolge Vorlage des Aktes E 1024/95 des Bezirksgerichtes Werfen zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt mit dem Bezirksgericht Bruck an der Mur den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

In der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Werfen vom 19.6.1995, GZ E 1024/95g-1, bewilligten Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen ist das Bezirksgericht Bruck an der Mur Exekutionsgericht.

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 3.10.1995, GZ 8 E 3630/95v-7, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Werfen bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 5.078,80 sA die Fahrnis - und gemäß § 294a EO die Forderungsexekution. Der Vollzug der Fahrnisexekution blieb erfolglos, weil der Verpflichtete von dem im Exekutionsantrag angegegebenen Vollzugsort verzogen war.Das Bezirksgericht Werfen bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 5.078,80 sA die Fahrnis - und gemäß Paragraph 294 a, EO die Forderungsexekution. Der Vollzug der Fahrnisexekution blieb erfolglos, weil der Verpflichtete von dem im Exekutionsantrag angegegebenen Vollzugsort verzogen war.

Die betreibende Partei beantragte hierauf den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution an einem Ort, der im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur liegt.

Das Bezirksgericht Werfen sprach aus, daß es unzuständig sei, und überwies "das Verfahren zum neuerlichen Vollzug" gemäß § 44 JN, § 18 Z 4 EO an das Bezirksgericht Bruck an Mur.Das Bezirksgericht Werfen sprach aus, daß es unzuständig sei, und überwies "das Verfahren zum neuerlichen Vollzug" gemäß Paragraph 44, JN, Paragraph 18, Ziffer 4, EO an das Bezirksgericht Bruck an Mur.

Das Bezirksgericht Bruck an der Mur lehnte mit Beschluß "die Übernahme" ab, weil "nur der gesamte Akt, jedoch nicht Teile davon überwiesen werden können". Es sei durchaus üblich, Forderungsexekutionen, wenngleich diese bereits an einen Drittschuldner zugestellt wurden, gemeinsam mit der Fahrnisexekution zu überweisen.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Werfen legte hierauf den Akt, bevor die angeführten Beschlüsse den Parteien zugestellt wurden, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Der Oberste Gerichtshof trug dem Bezirksgericht Bruck an der Mur die Zustellung der Beschlüsse auf. Die Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gemäß § 47 Abs 2 JN liegen daher vor (3 Nd 1/93 uva).Das Bezirksgericht Werfen legte hierauf den Akt, bevor die angeführten Beschlüsse den Parteien zugestellt wurden, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Der Oberste Gerichtshof trug dem Bezirksgericht Bruck an der Mur die Zustellung der Beschlüsse auf. Die Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN liegen daher vor (3 Nd 1/93 uva).

In der Sache kann der Ansicht des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur nicht beigepflichtet werden. Werden zwei Exekutionsarten beantragt, so ist es durchaus möglich, daß für die verschiedenen Exekutionen verschiedene Gerichte als Exekutionsgericht einzuschreiten haben. Es war daher sachgerecht, daß das Bezirksgericht Werfen seine Unzuständigkeit nur bezüglich der Fahrnisexekution aussprach und auch nur diese dem Bezirksgericht Bruck an der Mur überwies, zumal im Rahmen der Forderungsexekution keine Vollzugshandlungen mehr vorzunehmen sind. Im übrigen darf das zweite Gericht seine Unzuständigkeit nicht aus der Erwägung aussprechen, daß doch das erste Gericht zuständig sei, weil es an den rechtskräftigen Beschluß des ersten Gerichtes gebunden ist (SZ 43/18; SZ 7/6). Bei der Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreits ist auf die Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn er unrichtig ist (SZ 40/97, JBl 1980, 601; EvBl 1980/123 ua, zuletzt 8 Nd 2/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030ND00002.95.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19960313_OGH0002_0030ND00002_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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